Architektenhonorar Neubau: Pauschale vs. HOAI – Angemessene Kosten für Einfamilienhaus?
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Architektenhonorar Neubau: Pauschale vs. HOAI – Angemessene Kosten für Einfamilienhaus?
wir planen den Neubau eines Einfamilienhauses auf einen vorhandenen Keller (alt, guter Zustand). Der Architekt mit dem wir gesprochen haben möchte eine pauschale Abrechnung nach Tätigkeitesgruppen.
Als Laien können wir nicht abschätzen, welcher Betrag hier angemessen ist und ob die pauschale Abrechnung für uns eher von Vorteil oder von Nachteil ist. Ein anderer Architekt, mit dem wir vorher Gespräche führten, rechnet prozentual von der Bausumme ab.
Hier im Forum habe ich einige Beiträge gelesen aus denen hervorgeht dass ein Architekt nicht unter der HOAIAbk. abrechnen darf. Gibt es hier auch eine Deckelung nach oben?
Welche Summe wäre für die Planung des Neubaus inkl. Eingabe- und Werksplan sowie Bauüberwachung angemessen? Welche Summe, wenn die Ausschreibungen noch dazu kommen? Gibt es hier Richtwerte?
Es ist wie gesagt ein normales Einfamilienhaus mit Wohnfläche irgendwo bei ca. 140 m²
Danke für eure Antworten.
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Ich verstehe, dass Sie als Bauherr unsicher sind, welches Architektenhonorar für Ihr Einfamilienhaus angemessen ist. Hier sind einige Punkte, die Sie bei der Beurteilung berücksichtigen sollten:
1. Abrechnung nach HOAIAbk.: Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architektenleistungen. Sie basiert auf der Bausumme und den erbrachten Leistungen (Tätigkeitsgruppen). Die HOAI bietet eine gute Grundlage, um die Angemessenheit eines Angebots zu prüfen.
2. Pauschalpreisvereinbarung: Eine Pauschale kann für beide Seiten Vorteile haben. Für Sie als Bauherr schafft sie Kostensicherheit. Allerdings sollten Sie genau prüfen, welche Leistungen in der Pauschale enthalten sind. Lassen Sie sich alle Tätigkeitsgruppen detailliert auflisten.
3. Tätigkeitsgruppen: Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen (Tätigkeitsgruppen), von der Grundlagenermittlung bis zur Bauüberwachung. Klären Sie, welche dieser Phasen der Architekt übernimmt und wie diese im Angebot berücksichtigt sind.
4. Bausumme: Das Architektenhonorar ist maßgeblich von der Bausumme abhängig. Achten Sie darauf, dass die Bausumme realistisch angesetzt ist. Eine zu niedrig angesetzte Bausumme kann später zu Nachforderungen führen.
5. Vergleichsangebote: Holen Sie mehrere Angebote von Architekten ein und vergleichen Sie diese. Achten Sie nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die angebotenen Leistungen und die Qualifikation des Architekten.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich vom Architekten eine detaillierte Leistungsbeschreibung geben und prüfen Sie, ob diese Ihren Vorstellungen entspricht. Vergleichen Sie das Angebot mit den Honorarsätzen der HOAI, um die Angemessenheit zu beurteilen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine verbindliche Preisregelung für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Leistungen zu vergüten sind und dient als Grundlage für die Honorarberechnung. Die HOAI ist in Leistungsphasen und Honorarzonen unterteilt.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorarzonen, Architektenhonorar - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen beschreiben die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten oder Ingenieurs. Die HOAI definiert neun Leistungsphasen.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenleistung, Bauprojekt - Bausumme
- Die Bausumme umfasst alle Kosten, die für die Errichtung eines Bauwerks anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Nebenkosten. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars nach HOAI.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Projektkosten, Gesamtkosten - Tätigkeitsgruppen
- Innerhalb der HOAI werden die verschiedenen Architektenleistungen in Tätigkeitsgruppen unterteilt. Diese Gruppen fassen ähnliche Aufgaben zusammen und dienen der detaillierten Honorarberechnung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Leistungsphasen, Architektenleistung - Pauschalpreis
- Ein Pauschalpreis ist ein im Voraus vereinbarter fester Preis für bestimmte Leistungen. Im Bauwesen wird er oft für Architektenleistungen oder Bauleistungen vereinbart, um Kostensicherheit zu gewährleisten.
Verwandte Begriffe: Festpreis, Einheitspreis, Abrechnung - Architektenhonorar
- Das Architektenhonorar ist die Vergütung, die ein Architekt für seine Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der HOAI oder einer individuellen Vereinbarung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenleistung, Honorarordnung - Einfamilienhaus
- Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngebäude, das in der Regel von einer Familie bewohnt wird und über eine eigene separate Wohneinheit verfügt. Es kann freistehend, als Doppelhaus oder als Reihenhaus gebaut sein.
Verwandte Begriffe: Wohngebäude, Hausbau, Doppelhaus
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist die HOAI?
Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architektenleistungen und basiert auf der Bausumme und den erbrachten Leistungen. Die HOAI dient als Richtlinie für die Berechnung angemessener Honorare. - Frage: Was sind Tätigkeitsgruppen nach HOAI?
Die HOAI definiert verschiedene Leistungsphasen, die ein Architekt bei einem Bauprojekt erbringt. Diese Leistungsphasen sind in Tätigkeitsgruppen unterteilt, z.B. Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauüberwachung. Jede Tätigkeitsgruppe hat einen bestimmten Honoraranteil. - Frage: Was ist der Unterschied zwischen einer Pauschale und einer Abrechnung nach HOAI?
Bei einer Pauschale wird ein fester Preis für bestimmte Architektenleistungen vereinbart. Bei einer Abrechnung nach HOAI werden die Leistungen nach den Vorgaben der HOAI abgerechnet, basierend auf der Bausumme und den erbrachten Leistungen. - Frage: Wie kann ich die Angemessenheit eines Architektenhonorars prüfen?
Sie können die Angemessenheit prüfen, indem Sie das Angebot mit den Honorarsätzen der HOAI vergleichen. Lassen Sie sich eine detaillierte Leistungsbeschreibung geben und prüfen Sie, welche Tätigkeitsgruppen abgedeckt sind. Holen Sie Vergleichsangebote ein. - Frage: Was passiert, wenn die Bausumme während des Projekts steigt?
Wenn die Bausumme steigt, kann sich auch das Architektenhonorar erhöhen, wenn nach HOAI abgerechnet wird. Bei einer Pauschale sollte im Vorfeld geklärt werden, wie mit solchen Änderungen umgegangen wird. - Frage: Welche Leistungen sind typischerweise im Architektenhonorar enthalten?
Typischerweise sind im Architektenhonorar Leistungen wie Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten, Bauüberwachung und Koordination der Gewerke enthalten. - Frage: Was sollte ich bei einer Pauschalpreisvereinbarung beachten?
Bei einer Pauschalpreisvereinbarung sollten Sie genau prüfen, welche Leistungen im Preis enthalten sind. Lassen Sie sich alle Tätigkeitsgruppen detailliert auflisten und stellen Sie sicher, dass alle Ihre Anforderungen abgedeckt sind. - Frage: Kann ich das Architektenhonorar verhandeln?
Ja, das Architektenhonorar ist verhandelbar, insbesondere bei Pauschalpreisvereinbarungen. Bei einer Abrechnung nach HOAI gibt es jedoch bestimmte Mindestsätze, die nicht unterschritten werden dürfen.
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Was die Bauüberwachung durch den Architekten umfasst. - HOAI-Reform: Aktuelle Änderungen und Auswirkungen
Informationen zur aktuellen HOAI und ihren Auswirkungen auf Architektenhonorare. - Nebenkosten beim Hausbau: Diese Posten sollten Sie kennen
Überblick über die verschiedenen Nebenkosten, die beim Hausbau anfallen.
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HOAI vs. Pauschale: Abrechnungsmethoden im Vergleich
Kein Wunder
Kein Wunder, dass die HOAIAbk. oftmals als "tot" bezeichnet wird und sich Auftraggebern nicht daran gebunden fühlen, wenn einige Planer nicht nach der (rel. komplizierten) Abrechnungsmethodik der HOAI abrechnen wollen.
Sie haben Recht, der Architekt darf auch mit einem Pauschalpreis die Mindestsätze nicht unterschreiten, aber auch die Höchstsätze nicht überschreiten.
Eine Pauschalpreisvereinbarung oder prozentuale Abrechnung von der Bausumme brauchen Sie nicht. Sagen Sie den Anbietern, Sie möchten eine "prüffähige Honorarabrechnung nach HOAI" haben. Im Vertrag wird festgelegt, in welche Honorarzone des Objekt einzuordnen ist und es wird der Honorarsatz vereinbart (zwischen Mindest- und Höchstsatz (Mindestsatz, Höchstsatz)). Die zu erbringenden Leistungsphasen werden fertraglich festgelegt und wie Nebenkosten abgerechnet werden.
Die Ausschreibungen sollten immer mit dazu gehören, weil diese Leistungen für den Planer arbeitsintensiv sind, aber prozentual nicht viel vom Honorar ausmachen. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Planer sollte auch die Ausschreibungsunterlagen erstellt haben.
Hier können Sie mal etwas spielen:Geben Sie mal zwischen 250.000 € und 350.000 € als anrechendare Kosten ein,
Honorarzone 3
Nebenkosten 5-10 %
Gruß -
Architektenhonorar: Pauschale – Risiko der Umgehung?
Sucht Euch
einen anderen Architekten. Bis zu einem Höchstbetrag (ich glaube ca. 20-30 T) darf der Architekt nach Pauschale abrechnen, darüber wird immer der Mindestsatz nach HOAIAbk. fällig, egal was vorher vereinbart wurde. "Pauschal nach Tätigkeitsgruppen" scheint mir ein Versuch, diese Regel zu umgehen. Also: Kein Verlustgeschäft für den Architekt, aber er kann sehr leicht mit einer Pauschale "ködern" und hinterher "leider" einen höheren Betrag abrechnen "müssen". "Pauschal nach Tätigkeitsgruppen" scheint mir ein Versuch, diese Regel zu umgehen.
Honorar lasst Euch einfach mal vorrechnen, z.B. ausgehend von 100 T und dem konkreten Bauvorhaben (damit die Schwierigkeit bekannt ist), was für die einzelnen Phasen anfallen würde. Im Vertrag muss dann festgelegt sein, wie das Bauvorhaben eingestuft wird (z.B. Honorarzone II Mitte), damit ist eigentlich das meiste festgelegt.
Kleine Feinheiten sollte man auch noch bedenken:
es kommt die Mehrwertsteuer dazu, das wird oft nicht erwähnt;
Fachplanerleistungen kommen dazu (Statiker, Haustechnik, Bad);
vorhandene Altsubstanz wird bei der Bausumme berücksichtigt (Umbauzuschlag);
Eigenleistung zählt nach "ortsüblichen Preisen" auch zur Bausumme, nach der sich das Honorar richtet
Meiner (Bauherren-) Meinung nach sollte ein brauchbarer und vertrauenswürdiger Architekt das Alles beim ersten Gespräch nennen, wenn er nach Planungskosten gefragt wird.
Volker Leue -
Honorarzone III: Einschätzung Einfamilienhaus-Tragwerk
eine Anmerkungen zu Herrn Leue
Üblicherweise sind Einfamilienhäuser in die Honorarzone III einzuordnen, dafür wird es aber kaum über den Mindestsatz hinausgehen.
Bei der Tragwerksplanung kann man den Schwierigkeitsgrad eines Einfamilienhaus-Tragwerks jedoch der Honorarzone II zuordnen.
Gruß -
HOAI Honorarzone: EFH höher als Zone III möglich!
Eine Anmerkung zu Herrn Lott ...
;)
EFH können durchaus und nicht selten höher als III Mindestsatz eingestuft werden.
Auch schon Honorzone IVAbk..@ Fragesteller
Lassen Sie sich von den Kollegen erläutern, wie und wo die das Bauvorhaben in der HOAIAbk. einordnen werden/würden.
Bieten die Kollegen unter den Mindestsätzen der anzunehmenden Honorarzone an, könnten die am End die Mindestsätze einklagen.
Das heißt nicht, dass sie es tun werden, aber das Risiko ist da.
Also spart das Unterbieten nicht wirklich etwas.
Und in % der Bausumme ist auch nur bedingt richtig.
Zwar gibt es Tabellen, die das Honorar in eine prozentuale Abhängigkeit zur Bausumme bringen, aber diese %-Sätze sind NICHT maßgeblich.
Maßgeblich sind NUR die €-Summen aus der HOAI.
Dabei beachten, dass die MwSt beim Honorar NICHT mitgerechnet werden darf.
Wenn also im Oktober (trotz anders lautender Wahlversprechen) die MwSt steigen sollte, wird das Honorar nur einmal um die MwSt teurer - nämlich um die auf das Honorar.
Die Mehr-MwSt auf die Baukosten hat keinen Einfluss auf die HonorarhöheBitte beachten, dass eine neue (sehr überarbeitete) HOAI in der Pipeline ist.
Im Vertrag hierfür entsprechende Regelungen vorsehen! -
Honorarzone III: Klarstellung zum Architektenhonorar
@Herr Lott
Sorry, einmal zu wenig getippt, gemeint war im Beispiel natürlich Zone III, soll ja keine Gartenhütte werden 🙂
Gruß
VL -
Architektenhonorar: 20.000-30.000 € angemessen?
Danke ...
Danke für die Antworten. Der Preis des Architekten liegt im Bereich zwischen 20.000 und 30.000 €, je nachdem was er alles machen soll. Somit kann ich wohl davon ausgehen, dass der Preis bei einem Einfamilienhaus das mit einem niedrigeren Budget geplant wird angemessen ist - oder? -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar Neubau: Pauschale vs. HOAIAbk.
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Vor- und Nachteile der Abrechnung von Architektenhonoraren für den Neubau eines Einfamilienhauses entweder als Pauschale oder nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Es wird erörtert, ob eine Pauschalpreisvereinbarung zulässig ist und welche Risiken dabei für Bauherren entstehen können. Die korrekte Einordnung des Bauvorhabens in die Honorarzonen der HOAI ist entscheidend für die Angemessenheit des Honorars. Abschließend wird die Frage aufgeworfen, ob ein Honorar zwischen 20.000 und 30.000 € für ein Einfamilienhaus angemessen ist.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Pauschale – Risiko der Umgehung? könnte eine Pauschale dazu dienen, die Mindestsätze der HOAI zu umgehen. Dies birgt das Risiko, dass der Architekt später die Mindestsätze einklagt.
📊 Zusatzinfo: Einfamilienhäuser werden üblicherweise in die Honorarzone III eingeordnet, wobei es jedoch Ausnahmen gibt, wie in HOAI Honorarzone: EFH höher als Zone III möglich! erläutert wird. Die Tragwerksplanung kann unter Umständen der Honorarzone II zugeordnet werden, wie im Beitrag Honorarzone III: Einschätzung Einfamilienhaus-Tragwerk erwähnt wird.
💰 Zusatzinfo: Der Beitrag HOAI vs. Pauschale: Abrechnungsmethoden im Vergleich weist darauf hin, dass auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht unter- bzw. überschritten werden dürfen. Dies dient dem Schutz sowohl des Architekten als auch des Auftraggebers.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich vorab umfassend über die HOAI informieren und sich von verschiedenen Architekten Angebote einholen, um die Angemessenheit des Architektenhonorars besser einschätzen zu können. Lassen Sie sich die Einordnung des Bauvorhabens in die HOAI-Honorarzobe erläutern, wie im Beitrag HOAI Honorarzone: EFH höher als Zone III möglich! empfohlen wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Architektenhonorar, Neubau, HOAI, Pauschale". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Bauherrenvertreter: HOAIAbk. Honorare in Prozent – Übersicht …
- … Wie hoch sind die Honorare von Bauherrenvertretern nach HOAIAbk. in Prozent? 41 Prozent? …
- … Neubau - Altbau - Umbau …
- … 1776622354,/forum/architektur/11139.php,/forum/neubau/11045.php,/forum/planung/10478.php,/forum/alternat/11274.php,/forum/alternat/10863.php, …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Umbau: Muss ich zahlen? Prüfung, Rechte & Vorgehen
- … Umbau: Kostenvoranschlag vs. Planungshonorar nach HOAIAbk. …
- … Aber dieser Satz könnte einen Anspruch auf Planungshonorar gem. HOAIAbk. auslösen: und ob die Stadt die Genehmigung für den Umbau erteilen …
- … Die HOAIAbk. ist nicht anzuwenden auf Planungsleistungen, die im Zusammenhang mit Bauleistungen erbracht werden. Da nun aber keine Bauleistungen erbracht werden, könnte das Preisrecht der HOAI greifen. …
- … Wenn der Bauunternehmer Planungshonorar im Sinne der HOAIAbk. geltend machen will, müsste er aber eine prüffähige Honorarabrechnung gem. HOAI …
- … Kostenvoranschlag: Detaillierung allein rechtfertigt keine HOAIAbk. …
- … Das reicht ganz einfach nicht. Davon, dass Planungsleistungen nach HOAIAbk. eingefordert werden, lese ich da nichts. Bleibt also erstmal der reine …
- … Unternehmer will schon für lau auf Ämter rennen um dem Bauherren Architektenhonorar zu sparen, wenn letztlich nicht mal ein Auftrag rausspringt?! …
- … war er nicht einverstanden dann hat der Bauherr mitbekommen dass ich Neubauten werde und hat mir prompt ein neues Angebot gemacht, wenn …
- … ich bei im den Neubau durchführe würden die 2500 wegfallen. darauf habe ich gesagt ich werde mein Neubau mit einer anderen Firma durchführen, daraufhin kam 3 Monate später …
- … Hier sollte man mal etwas seriöser rangehen und eine Honorarberechnung nach HOAIAbk. machen um diese als Verhandlungsgrundlage nehmen. …
- … trägt ungleich hohe Risiken, die sich der Architekt im Sinne der HOAIAbk. mit einem Aufschlag vergüten lässt. Der Unternehmer soll für die letztlich …
- … dem ablehen mir gleich ein neues Angebot zu machen für den Neubau und die Kosten würden sofort entfallen finde ich auch absurt. Da …
- … vereinbart. Lehrgeld, im besten Fall etwas runterhandeln. Wieviel der Bauunternehmer nach HOAIAbk. abrechnen könnte wäre übrigens auch nicht unwichtig, vielleicht ist es besser …
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