Bodenklasse 7: Mengenmehrung berechnen – Abrechnung, VOB & Fallbeispiele
In diesem Forum sind Sie: Tiefbau und Spezialtiefbau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Bei erheblicher Mengenmehrung (Bodenklasse 7) im Kanalbau kann gemäß VOB ein neuer Einheitspreis gefordert werden. Basis ist die Urkalkulation. Die tatsächlichen Kosten sind irrelevant, es zählt der ursprüngliche Ansatz. Bei Massenmehrung kann der Einheitspreis steigen, wenn neue Kosten entstehen (z.B. durch Nachunternehmer oder spezielle Geräte).
⚠️ Wichtig/Achtung · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung
Bodenklasse 7: Mengenmehrung berechnen – Abrechnung, VOB & Fallbeispiele
Ich habe folgendes Problem:
Im LVAbk. sind unter Pos. Zulage Bodenklasse 7 : 20,00 m³ ausgeschrieben.
Bei Ausführung stellte sich heraus das es nach Beendigung der Arbeiten ca. 1500,00 m³ Fels sind , welche aus dem Kanalgraben aufgenommen und abgefahren wurden.
Meine Frage :
Kann ich den EP nach oben ändern? Wenn ja wie Berechne ich das?
Gibt es da Fallbeispiele?
Bei Bodenklasse 2 stellte sich das gleiche ein: Ausgeschrieben 5,00 m³ , vorhanden 250,00 m³.
Brauche dringend Unterstützung!
Danke und Gruß Andreas Bour
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Sofortige schriftliche Bedenkenanmeldung beim Auftraggeber nach VOBAbk./A § 4 Abs. 3 – unverzügliche Mitteilung bei Kenntnis der unvorhersehbaren Felsverhältnisse ist zwingende Voraussetzung für jeden Nachtragsanspruch.
🔴 KRITISCH: Keine weiteren Ausführungsarbeiten ohne vorherige schriftliche Vereinbarung zur Preisanpassung oder klare Anordnung des Auftraggebers – andernfalls Gefahr der Anerkennung des alten Einheitspreises für die gesamte Menge.
⚠️ WICHTIG: Beauftragung eines zertifizierten Baugrundgutachters zur fachlichen Absicherung der Unvorhersehbarkeit der Bodenverhältnisse – ohne unabhängige Expertise droht Ablehnung des Nachtrags durch den Auftraggeber oder Gericht.
⚠️ WICHTIG: Gemeinsame, protokollierte Aufnahme der tatsächlichen Mengen mit dem Auftraggeber oder Prüfingenieur – fehlende dokumentierte Mengenermittlung führt zum Beweisverbot.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie eine deutliche Mengenmehrung (ca. 1500 m³ statt 20 m³) bei Bodenklasse 7 festgestellt haben. Dies ist ein relevanter Unterschied, der sich auf die Abrechnung auswirkt.
Wichtige Punkte für die Abrechnung:
- VOB beachten: Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt den Umgang mit Mengenmehrungen.
- § 2 Abs. 3 VOB/B: Bei Überschreitung der im Vertrag genannten Mengen um mehr als 10 % besteht ein Anspruch auf Anpassung des Einheitspreises.
- Dokumentation: Eine genaue Dokumentation der tatsächlich ausgehobenen Mengen (z.B. durch Aufmaße) ist entscheidend.
- Nachtragsangebot: Erstellen Sie ein Nachtragsangebot auf Basis der tatsächlichen Mengen und der geänderten Bedingungen.
👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie Kontakt zu einem erfahrenen Baujuristen oder einem Bausachverständigen auf, um die korrekte Abrechnung unter Berücksichtigung der VOB sicherzustellen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine massive Mengenabweichung bei der Ausführung von Erdarbeiten, konkret bei den Positionen "Zulage Bodenklasse 7" und "Bodenklasse 2". Die ausgeschriebenen Mengen von 20 m³ bzw. 5 m³ weichen extrem von den tatsächlich vorgefundenen Massen von 1.500 m³ Fels bzw. 250 m³ ab. Dies stellt einen klassischen Fall einer Mengenmehrung dar, der nach VOB/B und VOB/C zu beurteilen ist.
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass hier ein Problem vorliegt, ist absolut korrekt. Eine derartige Abweichung ist nicht durch das normale Baugrundrisiko abgedeckt und erfordert eine vertragliche Anpassung.
⚠️ Korrektur: Die Frage, ob der Einheitspreis (EP) geändert werden kann, ist differenziert zu betrachten. Nach § 2 Abs. 3 VOB/B ist bei einer Mengenmehrung von mehr als 10 % der ausgeschriebenen Menge auf Verlangen des Auftragnehmers ein neuer Preis zu vereinbaren. Die Preisanpassung bezieht sich jedoch nur auf die Mehr- oder Minderkosten, die durch die veränderte Menge entstehen, nicht auf den gesamten EP für die gesamte Menge.
➕ Ergänzung: Die Berechnung der neuen Preise erfolgt in der Regel über die Fortschreibung der Kalkulationsbasis. Sie müssen nachweisen, dass durch die Mengenmehrung Ihre Kalkulationsansätze (z.B. für Vorhaltezeiten, Gerätevorhaltung, Lohnkosten) nicht mehr zutreffen. Typische Ansätze sind die Trennung von mengenabhängigen und zeitabhängigen Kosten. Ein pauschaler Aufschlag auf den alten EP ist nicht zulässig.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, die Arbeiten ohne schriftliche Vereinbarung zur Preisanpassung fortzuführen. Wenn Sie die Massen ohne Vorbehalt ausführen, kann der Auftraggeber später auf dem alten, nicht kostendeckenden EP bestehen. Zudem droht ein erheblicher finanzieller Verlust, wenn die Kalkulation nicht angepasst wird.
👉 Handlungsempfehlung: Sie müssen umgehend eine schriftliche Bedenkenanmeldung beim Auftraggeber einreichen und die Anpassung der Preise nach § 2 Abs. 3 VOB/B fordern. Lassen Sie die tatsächlichen Massen gemeinsam mit dem Auftraggeber oder einem Prüfingenieur aufnehmen und dokumentieren. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen Bau-Sachverständigen, der die Preisanpassung auf Basis Ihrer Kalkulation durchsetzt. Führen Sie keine weiteren Arbeiten ohne eine schriftliche Einigung oder eine entsprechende Anordnung des Auftraggebers aus.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt beschreibt eine erhebliche Mengenabweichung zwischen ausgeschriebenen und tatsächlich ausgeführten Erdarbeiten in den Bodenklassen 2 und 7 – mit Faktoren von 50 (Bodenklasse 2) und 75 (Bodenklasse 7) – was auf eine gravierende Fehleinschätzung der Untergrundverhältnisse hindeutet.
🔴 Gefahr: Solche massiven Abweichungen weisen häufig auf unzureichende Baugrunduntersuchungen hin, die bei Fels (Bodenklasse 7) besonders kritisch sind: Unvorhergesehene Felsmassen können zu unkontrollierten Setzungen, Standsicherheitsrisiken oder Schäden an angrenzenden Bauwerken führen – insbesondere bei Kanalgrabenaushubarbeiten in bebautem Gebiet.
⚠️ Korrektur: Eine bloße Mengenanpassung nach VOB/A § 2.2 ist hier nicht automatisch zulässig; vielmehr muss geprüft werden, ob die Abweichung auf eine "wesentliche Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand" (VOB/A § 2.3) oder auf "unvorhersehbare Verhältnisse" (VOB/A § 4 Abs. 3) zurückzuführen ist – was eine umfassende Dokumentation (Baugrundgutachten, Baubegleitprotokolle, Fotos) erfordert.
➕ Ergänzung: Die VOB/A kennt keine pauschale "Mengenmehrung"-Regelung: Bei Bodenklasse 7 ist zudem zu prüfen, ob die Felsausbruchsart (z. B. Sprengung, hydraulischer Hammer, Bohrfräse) vertraglich geregelt war – eine nachträgliche Änderung der Ausbruchsmethode kann zusätzliche Vergütungsansprüche auslösen, aber auch Haftungsrisiken für Schäden am Bestand bergen.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass eine Mengenerhöhung allein aufgrund der Differenz zwischen Ausschreibung und Ausführung automatisch vergütet wird, ist falsch – ohne Nachweis der Unvorhersehbarkeit und ordnungsgemäße Mitteilung nach VOB/A § 4 Abs. 3 entsteht kein Anspruch; der Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Mengenrisiko für vorhersehbare Bodenverhältnisse.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Möglichkeit einer Nachtragsregelung bei nachweislich unvorhersehbaren Verhältnissen ist korrekt – jedoch nur unter strikter Einhaltung der Fristen (unverzügliche Mitteilung nach Kenntnis), der Dokumentationspflicht und der technischen Plausibilitätsprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen zertifizierten Baugrundgutachter zur Bewertung der Unvorhersehbarkeit der Felsverhältnisse und dokumentieren Sie sämtliche Ausführungsphasen mit Zeitstempel, Fotos und Maschinendaten; reichen Sie den Nachtrag nur nach vorheriger fachlicher Absicherung und unter Einhaltung der VOB/A-Fristen beim Auftraggeber ein.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Mengenmehrung (1500 m³ statt 20 m³) erheblich ist und eine vertragliche Klärung nach VOB erfordert.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung der Dokumentation (Aufmaße, Fotos, Baubegleitprotokolle) als unverzichtbare Voraussetzung für jeden Anspruch.
- Alle bestätigen, dass ein juristisch oder sachverständig begleiteter Nachtrag die einzige sichere Vorgehensweise ist.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt § 2 Abs. 3 VOB/B als primäre Rechtsgrundlage, während DeepSeek diese zwar bestätigt, aber auf die begrenzte Anwendbarkeit (nur für Mehrkosten der Mehrmenge) hinweist – Qwen hingegen priorisiert § 4 Abs. 3 VOB/A (unvorhersehbare Verhältnisse) und relativiert § 2 Abs. 3 als nicht automatisch anwendbar.
- GoogleAI spricht pauschal von „Anspruch auf Anpassung des Einheitspreises“, DeepSeek präzisiert: Nur Neukalkulation der Mehrkosten – keine Neubewertung der gesamten Menge; Qwen stellt klar: Kein Anspruch ohne Nachweis der Unvorhersehbarkeit.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit der Trennung mengen- und zeitabhängiger Kosten bei der Neukalkulation.
- Qwen ergänzt den Aspekt der Ausbruchsmethode (Sprengung, Bohrfräse), der eigene Vergütungsansprüche und Haftungsrisiken auslösen kann – nicht erwähnt von GoogleAI oder DeepSeek.
- Qwen betont zusätzlich das bautechnische Risiko: Felsmassen können Standsicherheit und angrenzende Bauwerke gefährden – ein rein juristischer Fokus reicht nicht aus.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert eine direkte, regelhafte Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B bei >10 % Mengenmehrung – Qwen widerspricht klar: Dies ist „falsch“, da die VOB/A keine pauschale Mengenregelung kennt und die Unvorhersehbarkeit nachzuweisen ist.
- Qwen bestreitet die Autonomie der Mengenmehrung als alleinige Grundlage – GoogleAI und DeepSeek behandeln sie als ausreichenden Auslöser für einen Preisverhandlungsanspruch (wenn auch mit unterschiedlicher Tiefenanalyse).
👉 Empfehlung: Aufgrund des Vorsichtsprinzips und der höchsten Risikoabdeckung wird Qwens Haltung priorisiert: Kein automatischer Anspruch – nur bei nachgewiesener Unvorhersehbarkeit und korrekter Verfahrenseinhaltung nach VOB/A § 4 Abs. 3 besteht ein rechtskräftiger Nachtragsanspruch. Dies ist die sicherste, baurechtlich robusteste Einschätzung.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtsgrundlage für Preisanpassung ⚠️ Abwägung GoogleAI und DeepSeek fokussieren auf § 2 Abs. 3 VOB/B (Mengenmehrung), Qwen betont § 4 Abs. 3 VOB/A (unvorhersehbare Verhältnisse) als zentral – Konsens: Beide Normen sind relevant, aber § 4 Abs. 3 ist Voraussetzung für jeden Anspruch bei unvorhergesehenem Fels. Anspruch auf Preisanpassung ❌ Widerspruch GoogleAI: Ja (regelhaft bei >10 %). DeepSeek: Ja – aber nur für Mehrkosten der Mehrmenge. Qwen: Nein – nur bei nachgewiesener Unvorhersehbarkeit und ordnungsgemäßer Mitteilung. → KI-Konsens folgt Qwens strengerer, risikobasierter Lesart. Dokumentationspflicht ✅ Konsens Alle drei KI-Modelle einigen sich: Aufmaße, Fotos, Protokolle und Baubegleitberichte sind zwingend – ohne Dokumentation kein Anspruch. Fachliche Absicherung ✅ Konsens GoogleAI (Baujurist/Sachverständiger), DeepSeek (Fachanwalt/Bau-Sachverständiger), Qwen (Baugrundgutachter) – Konsens: Unabhängige, zertifizierte Fachexpertise ist unverzichtbar. Risiko bei Fortführung ohne Vereinbarung ✅ Konsens Alle warnen einhellig: Fortsetzung der Arbeiten ohne schriftliche Einigung oder Anordnung führt zum Verlust des Preisverhandlungsanspruchs und zu erheblichen finanziellen Einbußen. 👉 Handlungsempfehlung: Behandeln Sie den Fall nicht als „reine Mengenabrechnung“, sondern als komplexen Sachverhalt aus Baugrund, Vertragsrecht und technischer Baupraxis. Die Preisanpassung ist ausschließlich zulässig, wenn Unvorhersehbarkeit nachgewiesen, unverzüglich gemeldet und technisch dokumentiert wird – unter Einbeziehung eines Baugrundgutachters und eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Mitteilung nach VOB/A § 4 Abs. 3 Vollständiger Verlust des Nachtragsanspruchs – gerichtlich nicht durchsetzbar. 🔴 Risiko Fortsetzung der Arbeiten ohne Vereinbarung Anerkennung des alten Einheitspreises für alle 1500 m³ – erheblicher Verlust bei kostentreibendem Felsausbruch. 🔴 Risiko Fehlende Baugrundgutachter-Begutachtung Unzureichende Beweisführung bei Streit – Auftraggeber lehnt Nachtrag ab; Gericht weist Klage mangels Nachweis ab. 🔴 Risiko Unkontrollierte Felsausbruchsmethoden (z. B. unzulässige Sprengung) Schäden an Kanalleitungen, Straßenbelag oder Nachbargebäuden – haftungsrechtliche Folgen und Kosten für Schadensbehebung. 🔴 Risiko Übersehen von Standsicherheitsrisiken bei Felsabbau Setzungen, Rutschungen oder Einsturzgefahr im Graben – Gefährdung von Arbeitssicherheit und Umgebung. ✅ Chance Klare Dokumentation + unabhängiger Gutachter Verhandlungsstärke gegenüber Auftraggeber – schnelle, faire Nachtragsvereinbarung ohne Rechtsstreit. ✅ Chance Neukalkulation mit Trennung mengen-/zeitabhängiger Kosten Realistische Kostenermittlung – Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Auftrags bei Felsausbruch. ✅ Chance Vertragliche Klärung der Ausbruchsmethode im Nachtrag Rechtssichere Abgrenzung der Verantwortung – Vermeidung späterer Haftungsansprüche bei Methodenwechsel. ✅ Chance Systematische Erfassung aller Maschinendaten & Zeitstempel Einwandfreie Nachweisführung bei Prüfung durch Auftraggeber oder Rechnungsprüfungsstelle. ✅ Chance Frühzeitige Einbindung eines Fachanwalts Präventive Vermeidung von Formfehlern – Vertraglich abgesicherte Position mit klarem Fristenmanagement. Orientierungshilfen
- Sofortige schriftliche Bedenkenanmeldung: Reichen Sie innerhalb von 3 Werktagen nach Kenntnis der Felsverhältnisse eine formlose, aber vollständige Bedenkenanmeldung beim Auftraggeber ein – mit Bezug auf VOB/A § 4 Abs. 3 und Hinweis auf Unvorhersehbarkeit.
- Baugrundgutachter beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen zertifizierten Baugrundgutachter (z. B. über die Bundesingenieurkammer) zur fachlichen Bewertung der Felsverhältnisse und Erstellung eines kurzen Vorortgutachtens.
- Gemeinsame Mengenaufnahme vereinbaren: Fordern Sie schriftlich die gemeinsame, protokollierte Aufmaßnahme der realisierten Mengen mit dem Auftraggeber oder einem beauftragten Prüfingenieur an – inkl. Fotodokumentation mit Zeitstempel.
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren: Vereinbaren Sie noch vor Abschluss des Nachtrags ein Erstgespräch mit einem Fachanwalt (Zertifizierung im Deutschen Anwaltverein prüfen), um Form, Fristen und Inhalt des Nachtrags abzusichern.
- Kalkulationsbasis aufbereiten: Trennen Sie Ihre Kalkulation in mengenabhängige (z. B. Transport) und zeitabhängige Kosten (z. B. Gerätevorhaltung, Spezialmaschinen) – dokumentieren Sie plausibel, warum die ursprüngliche Kalkulation bei 1500 m³ nicht mehr gilt.
- Ausbruchsmethode vertraglich regeln: Prüfen Sie, ob im Vertrag die Felsausbruchsmethode festgelegt ist – bei Abweichung (z. B. Bohrfräse statt Hydraulikhammer) fordern Sie im Nachtrag ausdrücklich die Abstimmung und Vergütung der gewählten Methode.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Bodenklasse
- Die Bodenklasse beschreibt die Beschaffenheit des Bodens und dessen Widerstandsfähigkeit gegen Bearbeitung. Sie wird in verschiedene Klassen (1-7) eingeteilt, wobei Klasse 7 Fels bezeichnet.
Verwandte Begriffe: DINAbk. 18300, Erdarbeiten, Fels. - Mengenmehrung
- Eine Mengenmehrung liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Menge einer Leistung die im Vertrag vereinbarte Menge überschreitet.
Verwandte Begriffe: Nachtrag, Aufmaß, VOB. - VOB
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Bedingungen für Bauverträge in Deutschland festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk., Leistungsbeschreibung. - Aufmaß
- Das Aufmaß ist die genaue Messung und Dokumentation der tatsächlich erbrachten Leistungen auf der Baustelle. Es dient als Grundlage für die Abrechnung.
Verwandte Begriffe: Mengenermittlung, Abrechnung, Bauabrechnung. - Nachtrag
- Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Bauvertrags, die aufgrund von unvorhergesehenen Umständen oder geänderten Anforderungen erforderlich wird.
Verwandte Begriffe: Mengenmehrung, Bauzeitverlängerung, Bauvertrag. - Einheitspreis
- Der Einheitspreis ist der Preis pro Mengeneinheit einer bestimmten Leistung (z.B. pro Kubikmeter Aushub). Er wird im Leistungsverzeichnis festgelegt.
Verwandte Begriffe: Leistungsverzeichnis, Abrechnung, Baupreis. - Leistungsverzeichnis
- Das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Beschreibung aller zu erbringenden Leistungen eines Bauprojekts. Es enthält Mengenangaben und Einheitspreise.
Verwandte Begriffe: VOB, Bauvertrag, Ausschreibung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Bodenklasse 7?
Bodenklasse 7 umfasst Fels, der nur mit schwerem Gerät (z.B. Bagger mit Meißel) lösbar ist. Die genaue Definition kann je nach Norm (z.B. DIN 18300) variieren. - Wie dokumentiere ich eine Mengenmehrung korrekt?
Führen Sie ein detailliertes Aufmaß durch, idealerweise mit Fotos und ggf. unter Hinzuziehung eines Vermessers. Dokumentieren Sie auch die eingesetzten Geräte und den Zeitaufwand. - Was ist ein Nachtragsangebot?
Ein Nachtragsangebot ist ein zusätzliches Angebot, das aufgrund von Änderungen im Bauablauf oder im Leistungsumfang (wie hier die Mengenmehrung) erstellt wird. Es muss die zusätzlichen Kosten und den Mehraufwand berücksichtigen. - Welche Rolle spielt die VOB bei Mengenmehrungen?
Die VOB regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Mengenmehrungen. Insbesondere § 2 Abs. 3 VOB/B ist hier relevant. - Was passiert, wenn der Auftraggeber das Nachtragsangebot ablehnt?
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann der Auftragnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Eine vorherige Mediation kann sinnvoll sein. - Kann ich die Kosten für die Entsorgung des zusätzlichen Materials auch abrechnen?
Ja, die Kosten für die Entsorgung des zusätzlichen Materials (z.B. Deponiegebühren) sind ebenfalls abrechnungsfähig. - Wie wirkt sich die Bodenklasse auf den Einheitspreis aus?
Die Bodenklasse hat einen direkten Einfluss auf den Einheitspreis, da unterschiedliche Bodenklassen unterschiedlichen Aufwand bei der Bearbeitung verursachen. - Was ist der Unterschied zwischen einer Mehrmenge und einer geänderten Leistung?
Eine Mehrmenge liegt vor, wenn die gleiche Leistung in größerem Umfang erbracht wird. Eine geänderte Leistung liegt vor, wenn sich die Art der Leistung ändert. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mehrmenge.
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- Abrechnung von Bauleistungen nach VOB
Grundlagen der Abrechnung, Aufmaß, Rechnungsprüfung und Zahlungsfristen. - Nachtragsmanagement im Bauwesen
Erstellung, Verhandlung und Durchsetzung von Nachträgen. - Bodenuntersuchung und Baugrundgutachten
Ermittlung der Bodenbeschaffenheit und deren Auswirkungen auf die Bauausführung. - Bauzeitverlängerung und deren Folgen
Ansprüche bei Bauzeitverlängerung, Behinderungsanzeige. - Rechte und Pflichten von Bauherren und Auftragnehmern
Vertragsgestaltung, Gewährleistung, Haftung.
-
Mengenmehrung Bodenklasse 7: Neuberechnung nach VOB – Urkalkulation
neuer Preis auf der Basis der Urkalkulation
Bei einer Mengenmehrung von 20 auf 1500 m³ können Sie beim VOBAbk.-Vertrag einen neuen Preis verlangen. Basis für die Kalkulation ist der ursprüngliche Preis. War der schlecht bzw. verkalkuliert, wird es kaum möglich sein, den neuen Preis besser zu gestalten. Der tatsächliche Aufwand interessiert nicht.
Es gibt Fälle, in denen bei Massenmehrung der Einheitspreis nach oben geht, wenn völlig neue Kostenbestandteile hinzutreten. Beispiel:
Die ursprünglichen 20 m³ hat ein Nachunternehmer günstig angeboten. Dieser ist jedoch auf große Mengen personell und maschinell nicht eingerichtet und konnte deshalb nicht eingesetzt werden. Ein anderer Nachunternehmer war nicht zu finden. Die Leistung musste mit eigenem, teureren Personal und Gerät abgewickelt werden. Hier würde aus der Urkalkulation die Nachunternehmerleistung entfallen und es könnten davon abweichende, höhere Personal- und Gerätekosten (Personalkosten, Gerätekosten) eingesetzt werden.
Oder eine anderer möglicher Ansatz: die ursprünglichen 20 m³ hätten mit einem kleinen eigenen Gerät gerade noch selbst abgewickelt werden können. Das Gerät wäre hierbei an der Grenze seiner Auslastung gewesen. Für den Abbruch von 1500 m³ wäre es erstens technisch nicht geeignet gewesen, zweitens wäre die Bauzeit erheblich überschritten worden. Die Anmietung teuren Geräts war erforderlich, während das eigene ohne Ansatz von Gerätekosten zur Verfügung gestanden wäre. Hier könnte die Gerätemiete zusätzlich in den Nachtragspreis eingerechnet werden.
Möglichkeiten gibt es also. Wenn Sie solche Umstände vortragen, sind Sie natürlich beweispflichtig. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Bodenklasse 7: Mengenmehrung & Abrechnung nach VOBAbk. – Expertenrat
💡 Kernaussagen: Bei erheblicher Mengenmehrung (Bodenklasse 7) im Kanalbau kann gemäß VOB ein neuer Einheitspreis gefordert werden. Basis ist die Urkalkulation. Die tatsächlichen Kosten sind irrelevant, es zählt der ursprüngliche Ansatz. Bei Massenmehrung kann der Einheitspreis steigen, wenn neue Kosten entstehen (z.B. durch Nachunternehmer oder spezielle Geräte).
⚠️ Wichtig/Achtung: Wie im Beitrag Mengenmehrung Bodenklasse 7: Neuberechnung nach VOB – Urkalkulation erläutert, ist eine schlechte Urkalkulation keine Basis für einen höheren Preis bei Mengenmehrung. Der ursprüngliche Preis dient als Grundlage für die Neuberechnung.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Die VOB regelt die Abrechnung von Mengenmehrungen im Bauvertrag. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Eine transparente Dokumentation der Mehrleistungen ist entscheidend für eine erfolgreiche Abrechnung.
💰 Kosten: Bei der Neuberechnung des Einheitspreises sollten alle relevanten Kostenfaktoren berücksichtigt werden, einschließlich Personal-, Geräte- und Materialkosten. Die Kosten für die Entsorgung von Bodenklasse 7 Material können ebenfalls eine Rolle spielen.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihre Urkalkulation sorgfältig und dokumentieren Sie alle Mehrleistungen detailliert. Verhandeln Sie frühzeitig mit dem Auftraggeber über die Anpassung des Einheitspreises. Ziehen Sie bei Bedarf einen Bausachverständigen oder Rechtsanwalt hinzu.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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- BAU-Forum - Tiefbau und Spezialtiefbau - 10706: Bodenklasse 7: Mengenmehrung berechnen – Abrechnung, VOB & Fallbeispiele
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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