Hallo liebe Kolleginnen / Kollegen,
an dieser Stelle keine Frage, sondern eine Info insbesondere an die Architekten und Planer unter euch.
KEINE RECHTSBERATUNG
Mir persönlich neu ist das Urteil des BGH (Az. : VII ZR 329/02):
Ein Architekt hatte seiner Planung ein fehlerhaftes Baugrundgutachten zu Grunde gelegt. Der Gutachter stellte eine Tonlinse in 3 m Tiefe fest, und formulierte jedoch, dass wegen des Grundwassers keine Probleme auftreten würden. Architekt verzichtete auf entsprechende Abdichtung des Kellers. Keller lief (logischerweise) voll. BH klagte Architekt auf Schadensersatz und bekam Recht.
Architekt meinte zur Verteidigung, dass er nicht das entsprechende Fachwissen habe und sich auf den Baugrundgutachter verlassen hatte.
Begründung des Urteils: In der Arbeitspraxis sei das Wissen maßgeblich, dass man zur fehlerfreien Berufsausübung benötige und nicht das, was an der Uni vermittelt worden sei.
(Ich hoffe, dass alles korrekt wiedergegeben wurde, Rechtsprofis mögen korrigieren bzw. ergänzen) )
Ich denke ein interessantes Urteil, dass selbst ein vorliegendes Baugrundgutachten der Planer nicht aus der Haftung nimmt.
Gruß
Baugrundgutachten Haftung
BAU-Forum: Sonstige Themen
Baugrundgutachten Haftung
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Link:
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@Herr Sollacher
Danke, habe das Urteil nur auszugsweise in einer Fachzeitschrift gelesen.
Gruß -
meine Leseweise
Der Architekt konnte keine Teilschuld auf den Bauherrn abwälzen, weil diesem das falsche Bodengutachten nicht zuzurechnen ist. Der Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Der Architekt kann nur - wegen der gesamtschuldnerischen Haftung - beim Bodengutachter teilweise Ausgleich holen. Die Konsequenz für Architekten: den Bodengutachter selbst beauftragen. Dann kann er ihn voll in Haftung nehmen. In Analogie müsste er als Generalplaner agieren und alle Fachplaner, z.B. auch den Tragwerksplaner, selbst beauftragen. Da kann nämlich das gleiche passieren. -
@Herr Stubenrauch
... genau so lese ich das Urteil auch.
Aber Hand aufs Herz, welcher Architekt beauftragt i.d.R. den Bodengrundgutachter beim EFHAbk.?
Konsequenz wäre ein teures Angebot gegenüber Bauherr.
Welcher BH sieht i.d.R. den Sinn im Bodengrundguachten?
Gruß -
Konsequenz
Ja, man muss weiter denken. Lehnt der Bauherr das - natürlich teurere - Generalplanungsangebot ab bzw. beauftragt nur teilweise, müsste man gleichzeitig intensiv aufklären und Haftungsausschlüsse vereinbaren. Ohne Haftungsausschluss ist man als Architekt auch bez. Baugrund dran wie das Urteil zeigt. Der Haftungsauschluss sollte möglich sein. Im Bereich "Risikoplanung abweichend vom vorhandenen Baurecht" geht das auch.
Im Endeffekt wird so mancher Bauherr aber sagen "was ist denn das für ein Panikmacher", und wird zu dem gehen der ihm sagt "Bodengutachten und Statik brauchmer ned". -
Um so wichtiger ...
Um so wichtiger ist der ständige Hinweis zumindest hier im Forum, wie wichtig solch ein Bodengutachten ist. Nicht um die Kollegen der Architektur zu schützen, sondern um den Bauherren zu überzeugen, dass der ordentliche Planer schon im Vorfed Schaden vom Bauherren fernhalten möchte. Ich denke, das Urteil sollte jene Planer aufrütteln, die etwas lax an die Problematik herangehen und die Gesamtverantwortung des Planers herausstellen.
ein etwas höheres Honorar zur Deckung des Bodengutachtes ist allemal gerechtfertigt, steht es denn in keinem Verhältnis zu dem möglichen Schaden auf Grund fehlendem Bodengutachten.
Insofern auch ein dringender Hinweis an Bauherren, hier lieber ein paar € zu investieren als anschließend einen nassen Keller zu haben.
Und zuletzt einen Wink an den Bodengutachter, ordentliche Arbeit abzuliefern - etwas, dass ich persönlich in letzter Zeit immer mehr vermisse.
Gruß -
Was leider nicht bekannt ist, ...
Was leider nicht bekannt ist, wie oft der Baugrundgutachter denn gebohrt/gerammt hat. Oftmals werden nämlich aus Geiz nur eine, oder zwei Sondierungen ausgeführt. Die Tiefe bis 3,0 m lässt auch daraus schließen, dass hier erheblich gespart wurde. Ich habe gelernt 5*5 beim Einfamilienhaus, hier bei einem Bürohaus noch mehr. Aber erzählt das doch mal einem Bauherren, der sich für 65 kEuro eine Butze hinstellt. Viele Grüße -
was aber passiert wenn kein ...
Moin,
... Bodengutachten erstellt wurde, weil der Architekt der Meinung war: "braucht es nicht, weil - 35 m diagonal gemessen habe ich eines machen lasen und danach gebaut.
Mit mäßigem Erfolg!
Bei diesem Fall wurde im Nachgang ein Bodengutachten erstellt und heraus kam, dass aufstauendes Sickerwasser und zumindest in einem Bereich Schichtenwasser anzutreffen ist.
Das Grundstück zeigt eine leichte Hanglage und hat Boden der Klasse 4 lehmig/schluffig mit Werten der Versickerfähigkeit 10^-6 und schlechter.
Gebastelt wurde eine 25 cm dicke Bodenplatte und 30 cm dicke Wände aus WU-Beton B25. Die m.E. rissbeschränkende Bewährung wurde im Nachgang durch einige Instanzen soweit schöngerechnet, dass sie als "ausreichend für die Beanspruchung" tituliert wurde.
Die zusätzlich angeordnete KMB wurde OHNE Vliese oder Gewebeeinlagen (beides nicht im Sinne der Herstellervorschriften) verbaut.
Die Dränung erfolgte mit gelben Rohren, Kokusummantelt und ohne die erforderlichen Revisionsschächte.
Als kapillarbrechende Schicht wurde Hochofenschlacke, Körnung 0-4 mm verbastelt.
Lichtschächte aus Kunststoff VOR die Perimeterdämmung geschraubt.
Keine Gleitschicht vor der Dämmung trotz anfüllen mit dem Baugrund.
All diese Mängel wären vermieden worden, wäre ein Bodengutachten erstellt und dann vom Architekt auch zur Kenntnis genommen und verstanden worden.
Ein Bodengutachten für ein Einfamilienhaus liegt s oum die 650 - 1.000 €. Wenn man die Konsequenzen, die im Nachgang bei Nichteinhalten entstehen, bedenkt, ist das preiswertes Geld und sollte selbstverständlich sein.
Insofern kann ich das Urteil nur begrüßen, denn der Planer muss sich - wie jeder SV ja auch - entsprechend seiner "Wissenslücken" in dem Aufgabenbereich seines Berufes kundig tun.
Hier wird zukünftig eine bessre und intensivere Zusammenarbeit zwischen den Fachplanern und den Architekten als (bitte nicht falsch verstehen) Disignern notwendig werden.
Grüße
Stefan Ibold -
Ergänzung!
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@ Herr Ibold
... hört sich "professionell" an (Sorry, keine Schadenfreude).
Aber aus genau diesen Gründen habe ich dieses Urteil mit fachkundiger Hilfe von Herrn Sollacher mal hier zur Diskussion gestellt.
@ Familie Berg:
Es ist nicht unbedingt die Frage des Rasters, ich möcht auch nochmals die Kollegen der Baugrunduntersuchungsfraktion (was für ein Wort) ansprechen. Habe leider die für uns als Generalunternehmer bittere Erfahrung machen müssen, dass selbst bei ordentlich bezahlten Baugrundgutachten oftmals in jüngerer Vergangenheit geschlampt wurde.
Vielleicht ein Ansatz: hier bei uns in Tirol verlangt die Baugenehmigungsbehörde bei der Bauverhandlung vor Ort immer öfter Probeschürfungen bis UKAbk. Sohle, sodass alle am Bau Beteiligten zumindest einen Eindruck von den Bodenverhältnissen haben und ggf. die Planung korrigieren können.
Gruß -
ganz kurz nur ...
was ändert/bessert sich, wenn der Architekt alle Leistungen vergibt
(und die Kosten weiterreicht, soll nicht das Thema sein)?
im vorliegenden Fall scheinen sich zwei (a. und b.) gesucht und gefunden zu haben.
warum nimmt der a. das "bodengutachten" an?
ohne Polemik: zu glauben, auf jedewede Abdichtungsmaßnahme verzichten zu
können, ist schon "a dicka hund".
in diesem Bewusstsein bin ich überzeugt, dass auch die Beauftragung eines ungeeigneten
b. durch den a. nichts helfen würde.
hier haben IMHO beide geschlafen.
da fehlt dann nur noch ein q'lquadratachtelfuzzi, der den tellerrand nicht
erblickt ... wär aber im Prinzip e. kontrollinstanz: immerhin sollte der
bewehrungsstahlverantwortliche den "Lastfall Wasser" hinterfragen. -
Bodengutachten und Kosten
Man sollte bitte aufhören, den Bauherren zu substantiieren, dass es (brauchbare ) Bodengutachten für 600 - 1000 € gibt. Das sind die Dinger, 1 mal gebohrt, und das auch nur 3 m tief und der Geologe hat sich im Labor mit den Bodenproben g'spuid
) Das hilft keinem weiter und der Statiker kriegt auch keine verwertbaren Ergebnisse, außer aus DINAbk.-Tabellen abgeschriebende Zahlenkolonnen.
A g'scheides BAUGRUNDGUTACHTEN kostet a bisserl mehr, so ab netto 1.250 € bei kleineren Häuseln. Aber damit kann a guader Statiker auch was anfangen und optimieren. Gelle mls
) )
Nur mal so am Rande, meine Meinung. -
Es ist eben halt doch! eine Frage des Rasters ...
Es ist eben halt doch! eine Frage des Rasters vier Ecken und ein Mal in der Mitte beim normalen Einfamilienhaus. Alles andere ist falsch verstandener Geiz, mit allen Konsequenzen. Und wer sich die 300 € Mehrkosten nicht leisten kann oder will, soll entweder nicht meckern oder weiter zur Miete wohnen. Ich weiß, harte Worte, aber dieser ganze Sch ... kommt doch nur Zustande, weil jeder meint, so billig wie in den 70er Jahren bauen zu können. -
der Unterschied
@markus: der Unterschied dürfte darin bestehen, dass ich als Generalplaner ein Vertragsverhältnis mit dem Gutachter hätte, der schlecht geleistet hat. Aus diesem Verhältnis muss er mir haften, ggf. voll, wenn ich mich als besonders unkundig darstelle. Da hätte die Argumentation, dass ich das nicht studiert habe, voll gepasst. Bei dem Gerichtsbeispiel hatte der Architekt keinen Vertragspartner, bzw. demjenigen, den er hatte (der Bauherr), war der Inhalt des Gutachtens nicht zuzurechnen. -
oh je ...
bruno, ich bin froh, kein Jurist zu sein. Ich denke aber eine, wie von dir
beschriebene, Argumentation des Architekten als gu könnte zum rohrkrepierer werden
denken wir mal an den Anspruch des objektplaners, zumindest zu wissen, was er
nicht weiß
)
weitergedacht: da könnten sich alle, die keine Ahnung vom bauen haben, zum Architekten
umschulen lassen - Haftungsfreistellung inbegriffen ...
eine Vorstellung, die mir nicht sooo gut gefällt ...
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Baugrundgutachten, Haftung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
- Bauchecklisten und Bauprüflisten - Baugrund-/Bodenuntersuchungen
- … Zudem erfüllt das Bodengutachten aber auch haftungsrechtliche Zwecke - damit Baugrund nicht Bauherrenrisiko bleibt... …
- … Baugrundrisiko trägt der Bauherr. Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines Architekten, geht dies zu seinen Lasten. Soweit in …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Risse im Tragwerk: Ursachen, Baugrund, Statik & Gewährleistung – Was tun?
- … Baugrundgutachten: Ein Bodengutachten gibt Aufschluss über die Beschaffenheit des Baugrunds. Geschiebemergel kann beispielsweise Setzungen verursachen, wenn er nicht ausreichend verdichtet wurde oder sich die Wasserverhältnisse ändern. …
- … Ja auch das kostet Geld und hätte auf der letzten WEG-Versammlung rechtzeitig beschlossen werden müssen. Hat Ihr Verwalter Sie darauf nicht hingewiesen, das sowas sinnvoll oder sogar nötig wäre, als letzte Chance vor der Bauträger aus der Haftung ist? …
- … Hat er vermutlich nicht, machen Sie sich über die Verwalterhaftung kundig. …
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- … Ein Versäumnis der Beratungspflicht kann zu Haftungsansprüchen führen. Es ist daher wichtig, die Beratung umfassend zu dokumentieren. …
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- … den Bauherren schon in LPAbk. 1 überzeugen oder drängen kann, ein Baugrundgutachten einzuholen. Noch besser ist Ortskenntnis. …
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- … Ingenieur (im Wortsinne) gewesen zu sein, sonst hätte er auf ein Baugrundgutachten gedrängt, bevor er die Statik macht. Das aber nur als Anmerkung …
- … denken, die zumeist nicht (mehr) erkennbar sind. Nur als Beispiel, ohne Baugrundgutachten geht hier selbst bei kleinsten Vorhaben nichts. Und, sich hierbei nur …
- … LP1: Baugrundgutachten – seit 20 Jahren Pflicht! …
- … (u.a.) eines baugrundgutachtens dem Bauherren bereits in lp 1 (§ 64ff., twp) …
- … Baugrundgutachten: Umplanung vs. Beratung in LP1 …
- … Vielleicht schreiben wir hier ein bisschen aneinander vorbei und meinen das gleiche. Die Beratungspflicht besteht selbstverständlich in LPAbk. 1. Nur wird das Baugrundgutachten in den seltensten Fällen ab Beginn LP 2 vorliegen, sodass …
- … durchschnittlich informierten Häuslebauer mitzuteilen, dass die Vorplanung erst nach Vorliegen des Baugrundgutachtens begonnen wird. (Anmerkung und Hinweis an die mitlesenden Bauinteressenten: Der vorausschauende …
- … Bauherr bringt das Baugrundgutachten zum ersten Planungsgespräch mit. Auch das gibt's.) …
- … 💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Beratungspflicht von Architekten und Ingenieuren in Leistungsphase 1 (LP1) gemäß HOAIAbk.. Ein Urteil zu den Beratungspflichten in Bezug auf Baugrundrisiken wird diskutiert. Es wird betont, dass eine umfassende Beratung, einschließlich der Berücksichtigung von Baugrundrisiken, bereits in der frühen Planungsphase wichtig ist, um unerwartete Mehrkosten zu vermeiden. Die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die frühzeitige Einbeziehung von Fachleuten werden hervorgehoben. …
- … frühzeitig und umfassend über mögliche Baugrundrisiken informieren und die Einholung eines Baugrundgutachtens empfehlen. Siehe auch Architektenvertrag: Beratung zu Risiken vor Beauftragung!. Eine …
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