Architekt Beratungspflicht LP1: Wann ist ein Architekt/Ingenieur zur Beratung verpflichtet?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Architekt Beratungspflicht LP1: Wann ist ein Architekt/Ingenieur zur Beratung verpflichtet?
anbei eine interessantes Urteil zu den Beratungspflichten der Arch. / Ing. bereits in LPAbk. 1. Für den Alltag - lol
MfG
Anhang:
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Das Urteil zur Beratungspflicht von Architekten und Ingenieuren bereits in Leistungsphase 1 (LP1) ist relevant. Es betrifft die Grundlagenermittlung und die damit verbundene Pflicht, Bauherren umfassend zu beraten.
Die Beratungspflicht kann sich auf verschiedene Aspekte erstrecken, wie z.B. die Machbarkeit des Bauvorhabens, die Einhaltung von Bauvorschriften und die Wirtschaftlichkeit des Projekts. Architekten und Ingenieure müssen Bauherren frühzeitig über mögliche Risiken und alternative Lösungen informieren.
Ein Versäumnis der Beratungspflicht kann zu Haftungsansprüchen führen. Es ist daher wichtig, die Beratung umfassend zu dokumentieren.
? Handlungsempfehlung: Architekten und Ingenieure sollten sich über die aktuelle Rechtsprechung zur Beratungspflicht informieren und ihre Beratungsprozesse entsprechend anpassen.
? Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Leistungsphase 1 (LP1)
- Die Leistungsphase 1 (LP1) umfasst die Grundlagenermittlung und die Vorplanung eines Bauvorhabens gemäß der HOAIAbk.. Hier werden die Rahmenbedingungen des Projekts analysiert und erste Konzepte entwickelt.
Verwandte Begriffe: HOAI, Vorplanung, Grundlagenermittlung - Beratungspflicht
- Die Beratungspflicht bezeichnet die Verpflichtung von Architekten und Ingenieuren, Bauherren umfassend über alle relevanten Aspekte eines Bauvorhabens zu informieren und zu beraten. Dies umfasst technische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte.
Verwandte Begriffe: Aufklärungspflicht, Hinweispflicht, Haftung - HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Sie definiert die verschiedenen Leistungsphasen und die entsprechenden Honorarsätze.
Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Honorar, Architektenrecht - Haftung
- Die Haftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung für Schäden, die durch eigenes Handeln oder Unterlassen verursacht wurden. Architekten und Ingenieure haften für Planungs- und Ausführungsfehler.
Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Gewährleistung, Versicherung - Bauherr
- Der Bauherr ist die Person oder Institution, die ein Bauvorhaben in Auftrag gibt und finanziert. Der Bauherr trägt die Verantwortung für die Durchführung des Projekts.
Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Bauherr, Projektentwickler - Architekt
- Ein Architekt ist ein Fachmann, der Gebäude entwirft, plant und deren Bau überwacht. Architekten sind in der Regel in Architektenkammern organisiert.
Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Planer, Bauleiter - Ingenieur
- Ein Ingenieur ist ein Fachmann, der technische Probleme löst und Anlagen, Maschinen oder Bauwerke plant, konstruiert und überwacht.
Verwandte Begriffe: Bauingenieur, Techniker, Planer
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was bedeutet LP1?
Antwort: LP1 steht für Leistungsphase 1 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sie umfasst die Grundlagenermittlung und die Vorplanung. - Frage: Welche Risiken bestehen bei Verletzung der Beratungspflicht?
Antwort: Bei Verletzung der Beratungspflicht können Architekten und Ingenieure für Schäden haftbar gemacht werden, die dem Bauherrn dadurch entstehen. Dies kann zu Schadensersatzforderungen führen. - Frage: Wie kann ich meine Beratung dokumentieren?
Antwort: Die Beratung sollte schriftlich dokumentiert werden, z.B. in Protokollen von Besprechungen oder in E-Mails. Wichtig ist, dass die wesentlichen Inhalte der Beratung nachvollziehbar sind. - Frage: Gilt die Beratungspflicht auch für kleine Bauvorhaben?
Antwort: Ja, die Beratungspflicht gilt grundsätzlich für alle Bauvorhaben, unabhängig von ihrer Größe. Allerdings kann der Umfang der Beratung je nach Komplexität des Projekts variieren. - Frage: Was ist, wenn der Bauherr keine Beratung wünscht?
Antwort: Auch wenn der Bauherr keine Beratung wünscht, sollten Architekten und Ingenieure ihn auf die Risiken hinweisen, die mit einem Verzicht auf Beratung verbunden sind. Dies sollte ebenfalls dokumentiert werden. - Frage: Kann ich als Architekt für Fehler anderer Planer haften?
Antwort: Grundsätzlich haftet jeder Planer für seine eigenen Fehler. Allerdings kann es zu einer gesamtschuldnerischen Haftung kommen, wenn mehrere Planer gemeinsam einen Schaden verursacht haben. - Frage: Was tun bei Unklarheiten bezüglich der Beratungspflicht?
Antwort: Bei Unklarheiten bezüglich der Beratungspflicht sollte ein Rechtsanwalt oder eine Architektenkammer konsultiert werden. Diese können eine individuelle Beratung anbieten. - Frage: Gibt es eine Checkliste für die Beratung in LP1?
Antwort: Es gibt keine allgemeingültige Checkliste, da der Umfang der Beratung von den individuellen Umständen des Bauvorhabens abhängt. Allerdings können Architektenkammern und Fachverbände Leitlinien und Empfehlungen zur Verfügung stellen.
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Beratungspflicht Architekt: Baugrundprüfung als Hauptleistung!
autsch
"Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1) aus § 15 HOAIAbk.
beauftragt war, und zwar mit der Folge, dass er dem Auftraggeber nach einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz haftet. "
Das ist hart, fangen doch viele Häuslebauer erstmal mit dem Träumen an: "Machen Sie doch mal einen Entwurf! " Wer von den Architekten schafft es bereits in dieser frühen Phase dem Bauherren vor der ersten Planungsskizze die Beauftragung und Durchführung eines Bodengutachtens aus dem Kreuz zu leiern? Sicher die wenigsten.
Ob da die Juristen genügend Praxiserfahrung haben, um über solche Planungsabläufe so zu entscheiden. Ich weiß es nicht. -
HOAI LP1: Umfassende Beratung – auch bei 'Traumhäusern'!
Tut sicher weh, aber ...
ganz weltfremd scheint mir die Auffassung des OLG nicht zu sein. So doch im § 15 (2) Lp 1 HOAIAbk. steht: "Beraten zum gesamten Leistungsbedarf". Dieses "gesamt" ist sicherlich ein etwas unbestimmter und weit fassbarer Begriff. Was zählt ist m.E. das eben (umfassend) beraten werden muss, eben auch bei Träume (reie) n, oder ggf. ganz bes. dort.
Hinzu kommt die weitere, als grundlegend anzusehende, Teilleistung gem. § 15 Lp 1, nämlich: "Formulieren von Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter". Schon eher definitiv. Und, auf einen Statiker würde doch wohl auch keiner verzichten, selbst wenn er's ggf. selbst rechnen (bspw. Einfamilienhaus) kann. Viel wichtiger erscheint mir jedoch, dass, wenn auch die HOAI als "Leistungsgrundlage" im Vertrag nicht zugrunde gelegt wird, eben frühzeitig, d.h. für mich nach den ersten Skizzen der Lp 2 die Beratung des BH hinsichtlich der mögl. notwendigen Hinzuziehung dieser Fachingenieure erfolgt. In meiner Praxis üblich, also hier während (begleitend zur) der Entwurfsplanung.
Grüße -
Architektenhaftung: Urteil zur Umplanung – Bauherren-Last?
Falls ich beim (schnellen) Lesen des Schriftsatzes nichts ...
Falls ich beim (schnellen) Lesen des Schriftsatzes nichts übersehen habe, ist doch das Urteil relativ günstig für den Architekten ausgefallen: Er bekommt seine Zweit- oder Umplanung nicht bezahlt, die doppelte Statik geht aber zu Lasten des Bauherren. Da habe ich glaube ich schon schlimmere Urteile gelesen.
Da hier der Architekt geklagt hat, muss er dem Bauherren beweisen, dass der an der unbrauchbaren Planung schuld ist. Das kann eigentlich nur in die Hose gehen. Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, wer zu welchem Zeitpunkt was miteinander besprochen hat, aber ein bisschen fragwürdig könnte diese Klage sein.
Die Frage ist doch, wie man sich als Planer vor sowas schützen kann. Wahrscheinlich kaum, wenn man keinen schriftlichen Planungsvertrag hat und befürchten muss, dass man keinen "richtigen" Auftrag bekommt. Vielleicht etwas besser, wenn man den Bauherren schon in LPAbk. 1 überzeugen oder drängen kann, ein Baugrundgutachten einzuholen. Noch besser ist Ortskenntnis.
Im Urteil ging es wesentlich um die Umplanung wegen drückendem Wasser. Und ungefähre Grundwasserstände bekommt man auch durch einen freundlichen Anruf bei Kollegen oder ortsansässigen Baugrundgutachtern. In Berlin bekommt man beim Senat relativ schnell und billig eine schriftliche Grundwasserauskunft (kein Ersatz für ein Baugrundgutachten!), mit der man zumindest was den Wasserstand angeht, vernünftig weiterplanen kann. -
Planung: Fundierte Fachkenntnis > Ortskenntnis!
"Noch besser ist Ortskenntnis. " ...
Da haben Sie sicherlich recht Herr Traut. Noch besser ist fundierte (Fach-) Kenntnisse ganz allgemein. (also nicht nur beim Planen und Durchführen)
Ob der BH ggf. den Planer auf Schadensersatz für die misslungene Statik verklagt, oder ob dieser den Statiker eben wg. unterlassener Beratung verklagen wird, wissen wir nicht.
Entscheidender finde ich den Grundsatz, dass eine umfassende Beratung notwendig ist (BH hat hierauf Anspruch), und vom Planer zu erbringen ist. Ganz nebenbei meine Erfahrung ist, dass eine umfassende Beratung, wenn diese nicht aus lauter Bedenken besteht! , eher Vorteile hat, da die eigene Leistung (hierbei) beim BH eher als "professionell" und positiv angesehen wird. Und, ich finde es sicherlich besser, wenn man den BH frühzeitig darauf hinweist, dass bspw. ein Haus zu bauen etwas anderes ist, als einen Anzug von der Stange zu kaufen.
Gruß -
Budgetplanung EFH: Baugrundrisiken frühzeitig beachten!
@ Uwe ...
So weltfremd ist das gar nicht.
Ein Einfamilienhaus-Bauherr kommt und sagt: Ich habe 200 T und ein Grundstück.
Wenn der jetzt Fels, Moorlinsen oder andere "Nettigkeiten" im Grund hat, dann sind schnell 10 - 25 % des Etats für Mehrkosten aus Gründung weg.
Und dann muss das Haus vielleicht ganz anders ausfallen.
Was soll ich einen Keller planen, wenn nach 1 m Fels kommt? -
Beratungspflicht Architekt/Ingenieur: Entwurf vs. Fachleute?
Umfassende Beratung ist selbstverständlich. Der eine oder andere ...
Umfassende Beratung ist selbstverständlich. Der eine oder andere Beitragsverfasser wird sich wohl "Beratender Ingenieur" nennen und auch seinen Beratungspflichten gerne nachkommen, Architekten natürlich genauso. Das von Herrn Tilgner beschriebene Dilemma ist aber, dass der Bauherr erst mal einen Entwurf möchte, bevor er weitere Fachleute beauftragt. Nicht selten ist auch das Budget des Bauherren bei Planungsbeginn bekannt und der Entwurf wird darauf abgestellt bzw. die Bauherrenwünsche schon in dieser frühen Phase "geschrumpft".
Deshalb habe ich von der Ortskenntnis gesprochen. Wenn ich z.B. eine Gegend kenne, wo mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwo Torflinsen lauern, kann man das kostenmäßig gleich mit einplanen, genauso bei Kenntnis von bindigen Böden, ungefähren (höchsten gemessenen) Grundwasserständen usw. Oder man kann dem Bauherren mit recht großer Sicherheit sagen, dass sein Vorhaben wegen des unkomplizierten Baugrundes ohne weitere zu erwartende Kosten realisierbar ist. Da freut er sich doch auch - und man hat ihm gezeigt, dass er sich mit jemandem eingelassen hat, der sich auskennt. Ansonsten muss ich als Planer schon davon ausgehen, dass ich auch mal was für die "kreisrunde Ablage" plane. Da hilft auch das fundierteste Fachwissen nichts, wenn ich zum Baugrund keinen Anhaltspunkt habe und deshalb irgendwann das ganze Vorhaben in Frage steht.
Zum Urteil: Der Statiker scheint eventuell kein beratender Ingenieur (im Wortsinne) gewesen zu sein, sonst hätte er auf ein Baugrundgutachten gedrängt, bevor er die Statik macht. Das aber nur als Anmerkung am Rande, zu diesem Problem sagt das Urteil nichts weiter aus, kann also auch falsch sein. -
Architektenvertrag: Beratung zu Risiken vor Beauftragung!
Es geht in dem Urteil, ...
so jedenfalls meine Auffassung, darum den Bauherren nachweisbar bspw. auf Risiken hinzuweisen und dementsprechend zu beraten ...
> "Das von Herrn Tilgner beschriebene Dilemma ist aber, dass der Bauherr erst mal einen Entwurf möchte, bevor er weitere Fachleute beauftragt. "<
... und nicht um die konkrete Beauftragung von Sonderfachleuten.
Also der Schwerpunkt liegt eindeutig erst einmal auf Beratung. Im Übrigen hat jeder Architektenvertrag (wohl auch die der Inges) schon bspw. bei mir in :
> >§ 2 Aufgaben des Bauherrn
2.1
Der Bauherr fördert die Planung und Durchführung der Bauaufgabe, insbesondere wird er alle anstehenden Fragen auf berechtigtes Verlangen des Architekten unverzüglich entscheiden.
2.2
Die notwendigen Sonderfachleute werden nach Beratung durch den Architekten vom Bauherrn beauftragt. Er beauftragt zunächst folgende Sonderfachleute für: ... <<
... die Pflichten und die Beratung des AGs hinsichtlich der Sonderfachleute.
Zur Ortskenntnis habe ich zugestimmt, jedoch reicht die bei weitem nicht aus, da bspw. in einer Stadt wie München, so auch andernorts die unterschiedlichsten Baugrundverhältnisse auf emgstem Raum vorherrschen. Gar nicht an "Altlasten" bspw. durch Aufschüttungen, Auffüllungen (ggf. noch aucs der Kriegszeit) zu denken, die zumeist nicht (mehr) erkennbar sind. Nur als Beispiel, ohne Baugrundgutachten geht hier selbst bei kleinsten Vorhaben nichts. Und, sich hierbei nur auf die Ortskenntnis des Statikers oder die eigenen zu verlassen ist wie mit dem selbst um den Hals gelegten Strick. -
LP1: Baugrundgutachten – seit 20 Jahren Pflicht!
hmm ..
für 6 oder 7 s. juristische quälerei fehlt mir die Zeit - aber die Notwendigkeit
(u.a.) eines baugrundgutachtens dem Bauherren bereits in lp 1 (§ 64ff., twp)
zu kredenzen, ist locker 20 Jahre alt.
wie da der Architekt ein Problem beklommen kann (außer, der twp hat nur
lp 4 angeboten und erfüllt, was einigermaßen problematisch ist), ist nicht
ohne weiteres erkennbar, außer, da hätte jemand ziemlich gespart ... -
Baugrundgutachten: Umplanung vs. Beratung in LP1
Vielleicht schreiben wir hier ein bisschen aneinander vorbei ...
Vielleicht schreiben wir hier ein bisschen aneinander vorbei und meinen das gleiche. Die Beratungspflicht besteht selbstverständlich in LPAbk. 1. Nur wird das Baugrundgutachten in den seltensten Fällen ab Beginn LP 2 vorliegen, sodass dann irgendwann später eine Planung umgestrickt werden muss. Ich glaube nicht, dass es praktikabel ist, dem durchschnittlich informierten Häuslebauer mitzuteilen, dass die Vorplanung erst nach Vorliegen des Baugrundgutachtens begonnen wird. (Anmerkung und Hinweis an die mitlesenden Bauinteressenten: Der vorausschauende Bauherr bringt das Baugrundgutachten zum ersten Planungsgespräch mit. Auch das gibt's.)
Der Streit ging ja darum, dass die Umplanung bezahlt werden sollte. Dass der klagende Architekt hier leer ausgeht, halte ich für gerechtfertigt. -
Umplanungsaufwand: Baugrundrisiken minimieren!
ah ja ..
danke für die Kurzfassung :)
sooo unendlich dramatisch kann der Umplanungsaufwand nicht ohne weiteres sein,
m.e. gehören sehr spezielle Randbedingungen her, um e. Umplanung sooo aufwendig
zu machen.
die Mehrungen für e. Supersonderspezialgründung sind weniger als der
zugelassene prozentuale unschärfegrad im kostenraten bei lp 2 oder 3.
bis dahin kann nicht so viel anbrennen, wenn aber erst nach lp 4 (gp)
an geotechnik und Bautechnik gedacht wird, dann klemmt noch viel mehr.
interessant (wenn auch akademisch) fände ich die Antwort, ob der twp an
Stelle des Architekten haue bekommt, wenn er ab seiner Leistungsphase 1 (lph 1) und zeitgleich mit
dem a. (und
dessen Leistungsphase 1 (lph 1)) "verantwortlich" plant - und den Hinweis auf "Baugrundplanung"
unterlässt. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Architekt Beratungspflicht LP1: Risikominimierung in der Planung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Beratungspflicht von Architekten und Ingenieuren in Leistungsphase 1 (LP1) gemäß HOAIAbk.. Ein Urteil zu den Beratungspflichten in Bezug auf Baugrundrisiken wird diskutiert. Es wird betont, dass eine umfassende Beratung, einschließlich der Berücksichtigung von Baugrundrisiken, bereits in der frühen Planungsphase wichtig ist, um unerwartete Mehrkosten zu vermeiden. Die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens und die frühzeitige Einbeziehung von Fachleuten werden hervorgehoben.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Beratungspflicht Architekt: Baugrundprüfung als Hauptleistung! kann die Baugrundprüfung bereits in LP1 zur Hauptleistungspflicht des Architekten gehören, was bei Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche zur Folge haben kann.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag HOAI LP1: Umfassende Beratung – auch bei 'Traumhäusern'! wird auf § 15 (2) Lp 1 HOAI verwiesen, der eine umfassende Beratung zum gesamten Leistungsbedarf fordert, auch bei ersten Entwurfsskizzen.
💰 Zusatzinfo: Der Beitrag Budgetplanung EFH: Baugrundrisiken frühzeitig beachten! weist darauf hin, dass unerwartete Baugrundrisiken schnell einen erheblichen Teil des Budgets für ein Einfamilienhaus aufzehren können.
👉 Handlungsempfehlung: Architekten und Ingenieure sollten Bauherren frühzeitig und umfassend über mögliche Baugrundrisiken informieren und die Einholung eines Baugrundgutachtens empfehlen. Siehe auch Architektenvertrag: Beratung zu Risiken vor Beauftragung!. Eine frühzeitige Planung unter Berücksichtigung des Baugrunds kann teure Umplanungen vermeiden, wie im Beitrag Baugrundgutachten: Umplanung vs. Beratung in LP1 diskutiert wird.
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