H. Mudrack
Risse im Tragwerk: Ursachen, Baugrund, Statik & Gewährleistung – Was tun?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Risse im Tragwerk: Ursachen, Baugrund, Statik & Gewährleistung – Was tun?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Risse im Tragwerk unbedingt von einem Statiker begutachten lassen, um die Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten.
🔴 Gefahr: Bei Arbeiten an tragenden Bauteilen ist die Einhaltung der einschlägigen Normen (z.B. DINAbk. EN 1992 für Stahlbetonbau) zwingend erforderlich.
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Ich verstehe, dass Sie Risse in Ihrem Gebäude festgestellt haben, die möglicherweise auf Fehler in der Statik oder Probleme mit dem Baugrund zurückzuführen sind. Da es sich um tragende Bauteile handelt, ist eine genaue Analyse unerlässlich.
🔴 Gefahr: Risse in tragenden Wänden können die Stabilität des gesamten Gebäudes beeinträchtigen. Eine unzureichende Beseitigung der Ursachen kann zu Folgeschäden und im schlimmsten Fall zum Verlust der Standsicherheit führen.
- Statische Berechnung: Die ursprüngliche statische Berechnung sollte von einem unabhängigen Statiker überprüft werden. Dabei ist zu klären, ob die Lastannahmen korrekt waren und die Konstruktion den Anforderungen entspricht.
- Baugrundgutachten: Ein Bodengutachten gibt Aufschluss über die Beschaffenheit des Baugrunds. Geschiebemergel kann beispielsweise Setzungen verursachen, wenn er nicht ausreichend verdichtet wurde oder sich die Wasserverhältnisse ändern.
- Tiefgarage: Die Verbindung zur Tiefgarage könnte eine Schwachstelle darstellen, insbesondere wenn die unterschiedlichen Bauteile (Gebäude und Garage) nicht ausreichend voneinander entkoppelt sind.
- Gewährleistung: Prüfen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger. Die Verjährungsfristen sind zu beachten.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen unabhängigen Sachverständigen für Bauwesen mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses sollte die Ursachen der Risse, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und die Verantwortlichkeiten klären. Dokumentieren Sie alle Schäden und Kommunikationen mit dem Bauträger schriftlich.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Tragwerk
- Das Tragwerk ist die tragende Struktur eines Gebäudes, die Lasten aufnimmt und ableitet. Es besteht aus Wänden, Stützen, Decken und Fundamenten.
Verwandte Begriffe: Statik, Lasten, Baustatik. - Statik
- Die Statik ist ein Teilgebiet der Mechanik, das sich mit der Berechnung von Kräften und Spannungen in Bauwerken befasst. Sie dient dazu, die Standsicherheit und Tragfähigkeit von Gebäuden nachzuweisen.
Verwandte Begriffe: Tragwerk, Lasten, Festigkeit. - Baugrund
- Der Baugrund ist der Untergrund, auf dem ein Gebäude errichtet wird. Seine Beschaffenheit (z.B. Tragfähigkeit, Setzungsverhalten) hat einen wesentlichen Einfluss auf die Stabilität des Bauwerks.
Verwandte Begriffe: Bodengutachten, Setzung, Tragfähigkeit. - Setzung
- Setzung bezeichnet die Absenkung eines Bauwerks aufgrund der Belastung des Baugrunds. Ungleichmäßige Setzungen können zu Spannungen und Rissen im Tragwerk führen.
Verwandte Begriffe: Baugrund, Tragfähigkeit, Bodengutachten. - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauträgers, Mängel am Bauwerk innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Verwandte Begriffe: Mängel, Bauträger, Verjährung. - Riss
- Ein Riss ist eine Trennung im Material eines Bauteils. Risse können unterschiedliche Ursachen haben und die Tragfähigkeit des Bauteils beeinträchtigen.
Verwandte Begriffe: Spannungen, Verformung, Materialermüdung. - Fundament
- Das Fundament ist der Teil des Bauwerks, der den Lastabtrag in den Baugrund vermittelt. Es bildet die Basis für das gesamte Gebäude.
Verwandte Begriffe: Baugrund, Lastabtrag, Bodenplatte.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was sind typische Ursachen für Risse in tragenden Wänden?
Antwort: Typische Ursachen sind Setzungen des Baugrunds, Fehler in der statischen Berechnung, mangelhafte Bauausführung, thermische Spannungen oder äußere Einwirkungen wie Erschütterungen. Oft spielen mehrere Faktoren zusammen. - Frage: Wie erkenne ich, ob ein Riss im Tragwerk gefährlich ist?
Antwort: Gefährliche Risse sind in der Regel breiter als 1-2 mm, verlaufen diagonal oder treppenförmig, oder verändern sich im Laufe der Zeit. Auch Risse, die in der Nähe von Stützen oder Trägern auftreten, sollten ernst genommen werden. - Frage: Welche Rolle spielt der Baugrund bei der Rissbildung?
Antwort: Der Baugrund trägt das gesamte Gebäude. Wenn er nicht ausreichend tragfähig ist oder sich ungleichmäßig setzt, kann dies zu Spannungen und Rissen im Tragwerk führen. Ein Bodengutachten gibt Aufschluss über die Beschaffenheit des Baugrunds. - Frage: Was bedeutet 'statische Berechnung' und warum ist sie wichtig?
Antwort: Die statische Berechnung ist ein rechnerischer Nachweis, dass das Gebäude den auftretenden Lasten (z.B. Eigengewicht, Wind, Schnee) standhält. Fehler in der Berechnung können zu einer Unterdimensionierung der Bauteile und somit zu Rissen führen. - Frage: Welche Gewährleistungsansprüche habe ich als Eigentümer?
Antwort: Gegenüber dem Bauträger bestehen in der Regel Gewährleistungsansprüche für Mängel am Bauwerk. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Deutschland in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. - Frage: Was kostet ein Gutachten zur Ursachenforschung von Rissen?
Antwort: Die Kosten für ein Gutachten hängen vom Umfang der Untersuchung und dem Honorar des Sachverständigen ab. Sie können mit mehreren tausend Euro rechnen. Es ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen. - Frage: Kann ich die Kosten für die Sanierung auf den Bauträger abwälzen?
Antwort: Wenn die Risse auf Mängel zurückzuführen sind, die der Bauträger zu verantworten hat, kann er zur Sanierung verpflichtet werden. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. - Frage: Was ist bei der Rissbeseitigung zu beachten?
Antwort: Die Risse sollten nicht einfach nur oberflächlich verschlossen werden. Wichtig ist, die Ursache der Risse zu beseitigen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die Sanierung sollte fachgerecht und unter Berücksichtigung der statischen Anforderungen erfolgen.
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Gewährleistungsansprüche und Vorgehensweise bei Mängeln. - Sanierung von Fundamenten
Methoden zur Instandsetzung und Verstärkung von Fundamenten.
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Gewährleistung sichern: Mängel-Anerkennung durch Bauträger!
Gewährleistung hemmen- a) durch Anerkenntnis der Mängel und der Mängelursachen durch den Vertragspartner (Bauträger bzw. Generalunternehmer)
- b) Einleitung eines Selbständigen Beweissicherungsverfahrens (§ 485ff ZPO) zur Klärung der von Ihnen genannten Fragen.
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Beweislastumkehr 2019: Anwalt einschalten! Bodengutachten prüfen
schnell zu Anwalt
Es ist bald 2019, dann wird es durch die Beweislastumkehr viel schwieriger. Ich hoffe, Sie haben ein Bodengutachten und die Statik nimmt darauf Bezug. Erkennt man aus dem Bodengutachten, dass unterschiedliche Setzungen des Gebäudes möglich sind, dann bleibt der Schaden beim Bauherrn, denn er hat "den Boden mitgebracht". Es scheint eine WEGAbk. mit 3 Eigentümern (3 Eingänge) zu sein. Wieso gibt es keine Gebäudetrennung zwischen den Einheiten? Beschichtungen beseitigen keine Risse in tragenden Bauteilen, sondern vertuschen diese. Risse in tragenden Bauteilen zeugen von großen Biegekräften die eine Statik ausschließen soll. Risse sind Bruchstellen. Bei einem Beweissicherungsverfahren sind auch Bilder und die Bewehrungspläne zu prüfen. Gibt es einen Verwalter? Dann machen Sie dem Beine. -
Risse im Neubau: Mängelmeldung Baugrund vs. Konstruktion
Hallo Herr Kirchner Bin neu im Forum ...
Hallo Herr Kirchner Bin neu im Forum Hallo Herr Kirchner Bin neu im Forum und hoffe, dass meine Antwort ankommt ... Der Bauträger hat auch den " Boden" mitgebracht. Wir haben die fertigen Wohnungen gekauft Wir sind 20 Wohnungen.. 2x7 ... 1x6 Einheiten in 3 Geschossen Eine Trennung der Eingänge mit Fuge ist nicht gegeben. Es gibt zwar einen Verwalter, der ist aber nicht Vorort. Ein Beweissicherungsverfahren wollen wir noch nicht einleiten. Reicht es nicht dem Bauträger den vermeintlichen Mangel zu melden, zumal auch Risse in der Konstruktion sichtbar sind? Das soll auch nur eine vorsorgliche Mängelmeldung sein, da wir nicht sicher sind ob der Baugrund betroffen ist. -
Gewährleistung: Mängelanerkenntnis Baugrund/Statik erforderlich!
Mängelmeldung reicht nicht!
Sie brauchen mindestens eine schriftliche Mängelanerkenntnis und wenn der Bauträger die von ihnen angesprochene Schadensursache (Baugrund/Statik) nicht anerkennt und nur die Symptome bekämpft, die er auf vermeintliche andere Ursachen zurück führt, dann haben sie auf den Statik-Baugrund-Fehler eventuell KEINE rechtssichere Gewährleistungshemmung.Warum so feige (oder sparsam)? Bei 20 Parteien tut doch ein Beweissicherungsverfahren finanziell nicht weh und danach können sie sich auf Basis des Gutachtens immer noch überlegen, ob sie das Problem als gelöst betrachten können oder es weiter verfolgen müssen in Form einer gerichtlichen Klage auf Mängelbeseitigung, wenn der Bauträger nach Vorlage des Gutachtens nicht freiwillig eine umfangreichere Mängelbeseitigung startet.
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WEG-Mängel: Schnelles Handeln bei Rissen & Gebäudetrennung!
oh je, die Zeit läuft ab
Eine WEGAbk. mit 20 Sondereigentümern, mit Rissen im frühen Stadium, ein Verwalter der nichts tut außer zu kassieren und zögerliche Eigentümer. Sie wurden übers Ohr gehauen, ein Bauträger errichtet ein Gebäude so billig wie möglich, ein Verwalter tut nichts, denn es ist ein neues Gebäude, er kassiert pro Einheit und es gibt massive Mängel, vermutlich auch in der Gebäudetrennung und damit auch im Brandschutz. Prüfen Sie die Verkaufsbeschreibung und die Teilungserklärung auf den tatsächlichen Zustand. Bedenken Sie dass eine Wohnung ein Vermögen ist das verkauft und vererbt werden soll. Wesentliche Mängel und Abweichungen in Beschreibung und TE machen es wertlos. Sie sind nicht Bauherr, sondern der Bauträger ist Bauherr. Ein Verwalter hat genaue Vorgaben seines Verbandes, welche Unterlagen er für eine ordentliche Verwaltung braucht. Wesentliche Aufgabe ist es, die Anlage mängelfrei zu halten, das kann er aber nicht wenn er untergetaucht oder nicht vor Ort ist. Bei Mängeln am Allgemeineigentum ist der Verwalter Zustandsstörer und haftet mit seinem Privatvermögen und verstößt auch gegen die Regeln eines eingetragenen Kaufmannes. Wenn der Verwalter nicht handelt gibt es ein böses Erwachen. Zu allem Übel fehlt nur noch eine Abhängigkeit des Verwalters vom Bauträger und Planungsmängel beim Bau sowie geschönte Unterlagen beim Verwalter. Deshalb: beherzigen Sie die kostenlose Beratung hier im Forum wenn schon nicht von mir dann von Herrn Tilgner. -
WEG-Abnahme: Sachverständiger für Gemeinschaftseigentum prüfen!
Herr Kirschner bringt mich noch auf einen weiteren Gedanken ...
gab es zu Beginn der WEGAbk. eigentlich eine förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die WEG (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen)?Wird es vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbegehung des Gemeinschaftseigentums durch einen Sachverständigen geben? Dies wäre dann die letzte Chance der WEG Mängel feststellen und beseitigen zu lassen. Ja auch das kostet Geld und hätte auf der letzten WEG-Versammlung rechtzeitig beschlossen werden müssen. Hat Ihr Verwalter Sie darauf nicht hingewiesen, das sowas sinnvoll oder sogar nötig wäre, als letzte Chance vor der Bauträger aus der Haftung ist? Wann genau läuft denn die Gewährleistung für das Gemeinschaftseigentum ab? Das sollte Ihr Verwalter doch wissen! Der sollte Sie doch beraten - oder wurde der Verwalter per Kaufvertragsklausel vom Bauträger eingesetzt und ist intern beauftragt Mängelanzeigen mit Pinselreparaturen über die Gewährleistungszeit hinweg zu deckeln? Sowas soll es ja schon gegeben haben.
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Beweissicherung: Risse in Keller & Hauptunterzug dokumentieren!
Ganz lieben Dank an die Herren ...
Ganz lieben Dank an die Herren Tilgner und Kirschner für die Antworten.Wir hätten keine Probleme ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten, wenn dies Sinn macht. Die möglichen Beweise, ca. 0,2 mm Risse in Kellerwänden und Kellerdecke sowie neuerdings ca. 0,4 mm (und kleiner) Risse im tragenden Hauptunterzug am Gebäudeende bleiben doch sichtbar und nachweisbar. Warum sollte dann noch "beweisgesichert" werden, oder verstehe ich das nicht richtig? Wir haben am 26.11. eine ETV, die das beschließen müsste. Würde dann noch die Zeit bis zum Gewährleistungsende 31.12.2018 ausreichend sein, um unsere Ansprüche zu sichern? Die Verwaltung ist schon qualifiziert, hat auch alle Unterlagen, ist jedoch zögerlich, weil auch rechtlich unerfahren. Gelegentlich konsultiert die Verwaltung einen Rechtsberater, jedoch hat dieser das Procedere und Verfahren nicht final in der Hand. Der Bauträger bemüht sich derzeit um die qualifizierte Rissbeseitigung in den Wohnungen, die übrige Mängelbeseitigung läuft schleppend, aber erfolgt wohl.
Sollten jedoch noch Schäden im Fundamentbereich und hohe Sanierungskosten auftreten, zweifeln wir an wir Mängelbeseitigung durch den Bauträger ... deshalb auch unsere Fragen nach einer Absicherung.
Das Problem ist scheint auch, der Bauträger hat für unser Objekt, wohl auch anderweitig oft so, eine Projektgesellschaft mit 20 ooo. - Kapital gebildet. Wenn er niemanden, Statiker oder Baufirma, findet an den er die Kosten weiterreichen kann, ist sehr fraglich ob er dann noch Mängel beseitigt. Dies ist unsere Situation, wie ist das zu lösen?
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Unwirksame WEG-Abnahme: Neue Gewährleistungsbegehung nötig!
Danke Herr Tilgner Dazu kann ich folgendes ...
Danke Herr Tilgner Dazu kann ich folgendes Danke Herr Tilgner Dazu kann ich folgendes berichten. Es gab in 2013 eine Abnahme mit einem Gutachter der Projektgesellschft und der damaligen dazugehörenden Verwaltung. Die Abnahme ist aber nach der Rechtsprechung unwirksam, da diese von dem Verwalter der Gesellschaft getragen wurde. Auch die Wohnungseigentümer waren damals zugegen.Das nunmehr einvernehmliche Gewährleistungsende ist der 31.12.2018 Ich werde versuchen noch vorher eine Gewährleistungsbegehung zu veranlassen. Muss dazu zwingend ein Sachverständiger dabei sein? Formal müsste wohl der Bauträger eingeladen werden?
Wir hatten 2017 alle Mängel aufgelistet, diese wurden auch von der Projektgesellschaft größtenteils anerkannt, jedoch sehr schleppend abgearbeitet. Mit Ausnahme des Themas um das es jetzt handelt, nämlich der evtl. Fundamentsanierung. Die heutige Verwaltung hat unser Vertrauen, wurde von mir ausgesucht und von den ET. beauftragt.
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Gewährleistungsverlust droht: Verwalterpflichten & WEG-Beschluss!
die Sache ist gelaufen
Eine ETV am 26.11., damit liegt eine Tagesordnung vor und kann nicht mehr ergänzt werden, damit können auch keine entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Es nützt nichts wenn irgendwelche Mängel festgestellt oder sichtbar sind. Der Verwalter hat die Mängelbeseitigung verwirkt, denn diese tritt am 31.12 durch Verjährung unweigerlich ein. Sie werden ab dem 1. Januar mit den Tücken des Baurechts und der Beweissicherung konfrontiert, dazu wird in den nächsten Jahren die Erkenntnis kommen: nie wieder WEGAbk.! Eine Rettung wäre, wenn der Verwalter einen Beschluss über das Wichtige Datum des Ablaufs der Gewährleistung in der Tagesordnung hat, das gehört zu seinen Pflichten. Hat er vermutlich nicht, machen Sie sich über die Verwalterhaftung kundig. Es gibt eine Verwaltungsanweisung für Bauämter als Gesetz aus 1975 wie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung auszusehen hat. Dieses Gesetz ist noch gültig und höchstens novelliert, lassen Sie sich den Antrag zur Abgeschlossenheit zur Prüfung zeigen, der Verwalter muss das haben. Ohne Fachanwalt kommen Sie nicht weiter, ohne Kenntnis der Unterlagen kommen Sie nicht weiter, ohne Beteiligung des Verwalters kommen Sie nicht weiter, das alles geht über die Hilfe in diesem Forum hinaus. -
Gewährleistungsablauf: Mängelanzeige & Anerkenntnis bis 31.12.!
Nochmal zu Ihrem Verständnis
Sie müssen VOR dem 31.12.2018 alle heute noch offenen Mängel schriftlich dem Bauträger anzeigen. NUR wenn dieser vor Ablauf der Gewährleistung alle diese Mängel vollumfänglich schriftlich anerkennt und deren Beseitigung bis zum ... schriftlich zusagt, bleibt für diese und Mängel die Gewährleistung bestehen. Erhalten Sie eine solche Zusage nicht erlischt am 31.12.18 die Gewährleistung und Sie bleiben auf der bisher nicht erfolgten Mängelbeseitigung sitzen. Wie es sich mit den alten, bereits 2013 angezeigten aber bisher noch immer nicht beseitigten Mängeln verhält, sagt ihnen ihr Anwalt. Wenn der Bauträger diese Mängel nie offiziell anerkannt hat, könnte auch für diese Mängel der Gewährleistungsanspruch am 31.12.18 verfallen.Um diesen Gewährleistungsablauf ohne vorherigen Mängelmeldungs-und-Mängelanerkennungs-Schriftverkehr mit dem Bauträger zu hemmen, haben sie bis zum 31.12.18 Zeit in letzter Minute ein Beweissicherungsverfahren bei Gericht zu beantragen. Dabei geht es nicht darum, dass die Risse auch weiterhin sichtbar sind, sondern das ein rechtlicher Termin mit gewährleistungshemmender Wirkung entsteht. Durch ein solches Verfahren wird die Mangelanerkenntnis des Bauträger durch die Mangelfeststellung des Gutachters ersetzt.
Es ist allgemein üblich, dass projektbezogene Bauträger-GmbHs gegründet werden. Diese können aber nur nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geschlossen (liquidiert) werden und nur wenn keine Ansprüche mehr gegen diese GmbH bestehen. Läuft ein Beweissicherungsverfahren kann die Firma nicht einfach liquidiert werden, sondern müsste Insolvenz anmelden. Diese wird dann zumeist durch einen Insolvenzverwalter überprüft.
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Gewährleistung retten: Bauträger zum Verjährungsverzicht bewegen!
Rettungsmöglichkeit
Bringen Sie den Bauträger dazu, schriftlich auf den Einwand der Verjährung zu verzichten. -
Beweisverfahren: Kompetenter Gutachter für Risse & Statik!
Schnell zum Anwalt
scheint mir auch der richtige Weg zu sein. Und dann ein selbstständiges Beweisverfahren anstreben. Dann kommt (mit etwas Glück und den richtigen Fragen) ein kompetenter Gutachter und nimmt sich der Sache an.Hätte da aber trotzdem nochmal eine Ergänzung an den Kommentar von Herrn Tilgner. Es hängt entscheidend von der Vertragsgrundlage ab, ob es reicht, die Mängel vor Gewährleistungsende anzuzeigen um die Gewährleistungsfrist zu hemmen/unterbrechen.
VOB/B - Vertrag : ja, das reicht BGBAbk. - Vertrag : Mängelanzeige hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungsfrist.
Auf jeden Fall : Schnell zum Anwalt, sonst geht das in die Hose. Beim Lesen der Mängel wird einem ja schon ganz anders ... (wie heilen den z.B. qualifizierte Rissbeseitigungen Mängel in der Statik? Und Risse >0,3 mm in Betonbauteilen sind kein Spaß)
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WEG-Vertrag: Mängelanzeige hemmt Gewährleistung NICHT automatisch!
@wiki
Wohnungskaufverträge im Rahmen einer WEG-Neugründung sind meines Wissens nach nie VOBAbk.-Werkverträge. Also gilt in diesem Fall grundsätzlich: Mängelanzeige allein hemmt nicht den Gewährleistungsablauf. Ansonsten kann ich mich ihrem Rat bzgl. schnellem Weg zum Anwalt nur anschließen.Herr Kirschners Vorschlag ist aber auch sehr gut. Vielleicht sollte die HV an den Bauträger herantreten und ihm ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ankündigt für den Fall, dass er nicht sofort eine Schreiben aufsetzt mit dem "Verzicht der Einrede der Verjährung bzgl. aller Gewährleistungsansprüche z.B. bis zum 30.06.2019". Dann hätte die WEGAbk. ausreichend Zeit einen privaten Sachverständigen mit der Aufnahme und Bewertung aller Mängel zu beauftragen und diese anschließend gesammelt beim Bauträger anzumelden. Das verschafft zumindest etwas Zeit.
Andernfalls MUSS die WEG bis zum Jahresende ein Beweissicherungsverfahren bei Gericht anmelden, sonst verjähren die Mängelbeseitigungsansprüche. Achtung: Der Anwalt braucht zur Anmeldung des Beweissicherungsverfahrens eine qualifizierte Mängelliste als Aufgabenstellung für den Gerichtssachverständigen, da dieser keinen Suchauftrag erhält und nur Mängel kontrolliert, die im Rahmen des Verfahrens angezeigt wurden. Die WEG muss also so oder so sofort einen Fachmann mit der Aufstellung einer Mängelliste beauftragen. Bekommt die WEG vom Bauträger keine Gewährleistungsverlängerung, dann MUSS diese Liste bis zum 31.12.2018 mit Beweissicherungsantrag beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
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Dank für Analyse & Beratung zu Rissen im Tragwerk!
Guten Abend, und herzlichen Dank an die ...
Guten Abend, und herzlichen Dank an die Guten Abend, und herzlichen Dank an die ... Herren Kirschner und Tilgner ... für die exellente Analyse und Beratung unserer Probleme, die wir so vollinhaltlich umsetzen werden. Die Mängelliste gab es schon, diese wurde auch gepflegt.Als nochmals herzlichen Dank an die beiden Herren, auch namens meiner Miteigentümer.
In HAMBURG steht Sympathíe und Dank für die Hilfe und das eine oder andere Glas Bier oder Wein zur Verfügung.
Bis Bald und liebe Grüße aus Hamburg
Herbert Mudrack
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Frage: Verwalterhaftung & Abgeschlossenheitsbescheinigung – Zusammenhang?
Noch eine Frage an Herrn Kirchner Am ...
Noch eine Frage an Herrn Kirchner Am Noch eine Frage an Herrn KirchnerAm 14.11. schieben Sie ein paar Zeilen zur Verwalterhaftung in Verbindung mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Da konnte ich bisher leider keine Verbindung herstellen. Was meinten Sie?
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Verwalterhaftung: Baurecht, Brandschutz & WEG-Kenntnisse nötig!
Verwalterhaftung
Ein Verwalter ist als neutraler Makler tätig und hat alle relevanten Unterlagen übernommen oder zu erstellen. Das bedeutet fundamentale Kenntnisse im Baurecht, Brandschutz und WEGAbk.-Recht. Stellt er Unstimmigkeiten in den Unterlagen fest, muss er umgehend die Eigentümer auffordern, nach seinen Vorschlägen Abhilfe zu schaffen. Macht er das nicht, so haftet der Verwalter als "Zustandsstörer" mit seinem Privatvermögen für alle Kosten und einen Schadenersatz. Wenn sich die Eigentümer weigern Abhilfe zu beschließen, so kann ein ordentlicher Verwalter zum Schutz seines Vermögens nur fristlos den Vertrag kündigen. Ein ordentlicher Verwalter wird bei unklaren Unterlagen nie die Verwaltung einer Liegenschaft übernehmen. Bedenken Sie dass Verwalter eine Qualifikation auf der Baumschule erwerben können, ohne weitere Verwaltergrundlagen zu erfüllen oder ohne weitere Nachweise zu erbringen. -
Bauträger-Liquidation: Mängelerledigung vor Insolvenz?
Guten Tag Herr Tilgner, danke und dennoch eine ...
Guten Tag Herr Tilgner, danke und dennoch eine Guten Tag Herr Tilgner, danke und dennoch eine FrageAm 14.11 schrieben Sie, dass die Bauträgergesellschaft, in diesem Fall eine mbH Co. KG, das Objekt erst nach anerkannter Mängelerledigung liquidieren kann, bzw. Insolvenz anmelden müsste.
Wie ist das belastbar, wo finde ich darüber rechtliche Informationen?
LG
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Fachanwalt: Baurecht & Insolvenzrecht zu Bauträger-Forderungen
Das
kann Ihnen nur ein Fachanwalt für Baurecht und/oder Insolvenzrecht erläutern. Ich bin Bauingenieur - kein Jurist - und spreche nur aus meinen Erfahrungen aus jahrelanger Praxis in Bausachverständigenbüros. Eine "normale" Liquidation (Firmenschließung) ist nur möglich, wenn alle Forderungen (Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge) abgewickelt sind und keine offenen Forderungen mehr bestehen. Bei offenen Forderungen (z.B. aus offenen Mängeln), welche die Bauträgerin nicht begleichen will/kann besteht dann nur noch die Möglichkeit der Insolvenz. In einem Insolvenzverfahren wird dann aber geprüft, ob tatsächlich eine Insolvenz vorliegt oder ob die Firma sich nur der Leistungsschuld entziehen will. In letzterem Fall kann dies zumindest für den Geschäftsführer auch privatrechtliche Konsequenzen haben. Genaueres, insbesondere eine Risikoeinschätzung für Ihr Problem, sollten Sie bitte über einen Anwalt erfragen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 07.01.2026
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Risse im Tragwerk: Ursachen, Gewährleistung & Sanierung
💡 Kernaussagen: Dieser Thread behandelt die Problematik von Rissen in einem Mehrfamilienhaus, Ursachenforschung (Baugrund, Statik), Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger und notwendige Maßnahmen zur Sanierung. Die Eigentümergemeinschaft (WEGAbk.) steht vor der Herausforderung, ihre Rechte geltend zu machen und die Ursachen der Risse zu beheben, bevor die Gewährleistungsfrist abläuft. Es wird dringend empfohlen, einen Anwalt für Baurecht einzuschalten und ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Die korrekte Vorgehensweise bei Mängelmeldungen und Anerkenntnissen ist entscheidend für den Erfolg der Gewährleistungsansprüche.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Gewährleistungsablauf: Mängelanzeige & Anerkenntnis bis 31.12.! wird betont, dass alle offenen Mängel vor Ablauf der Gewährleistung schriftlich dem Bauträger angezeigt werden müssen. Nur eine vollumfängliche schriftliche Anerkennung der Mängel und deren Beseitigungszusage sichert die Gewährleistungsansprüche.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag WEG-Abnahme: Sachverständiger für Gemeinschaftseigentum prüfen! rät dazu, eine förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die WEG unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen durchzuführen, um Mängel festzustellen und beseitigen zu lassen.
🔴 Risiko: Im Beitrag WEG-Mängel: Schnelles Handeln bei Rissen & Gebäudetrennung! wird auf die Gefahr hingewiesen, dass zögerliche Eigentümer und ein untätiger Verwalter die Situation verschlimmern können, insbesondere im Hinblick auf Gebäudetrennung und Brandschutz.
👉 Handlungsempfehlung: Die WEG sollte umgehend einen Fachanwalt für Baurecht konsultieren und ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren einleiten, um die Ursachen der Risse im Tragwerk zu klären und die Gewährleistungsansprüche zu sichern. Es ist ratsam, den Bauträger schriftlich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufordern (siehe WEG-Vertrag: Mängelanzeige hemmt Gewährleistung NICHT automatisch!). Die Eigentümer sollten sich aktiv in die Mängelbeseitigung einbringen und die Kommunikation mit dem Verwalter und dem Bauträger dokumentieren.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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