Komplexer Wasserschaden, Haus noch zu retten?
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Komplexer Wasserschaden, Haus noch zu retten?
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Ps. Sollte eventuell ein Statiker mitzugezogen werden? ...
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Dringender Handlungsbedarf!
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Herr Dr. Müllensiefen hat es super erläutert!
Hallo! Habe einen massiven Wasserschaden, durch Löcher in den Kupferrohren der Wasserleitung ist unbemerkt ca. 18 Monate lang Wasser in die Bodenplatte gelaufen (kein Keller) hierüber ist eine 80 mm starke Dämmschicht und eine 80 mm starke Estrichschicht mit Elektrofußbodenheizung. Das Haus wurde mit 30er Y-Ton Steine gemauert (tragende Wände) und die Innenwände mit 15er Y-Ton diese hatten sich bis 90 cm über den Estrich vollgesogen nach Reparatur der Leitungen und Austrocknung des Gebäudes über Fachfirmen (Estrich wurde überall aufgestemmt) wollten wir nun neu Tapezieren in einer 15er y-Ton Wand zum verfliesten Bad hin waren senkrechte und Waagerechte Risse zu sehen teilweise Fliesenablösungen in der Wand und in der Außenwand komplette Ablösung der Fliesen die Fliesen sind stark nach außen gewölbt und stehen massiv unter Spannung. Der Gutachter sagte die Risse sollten wir zuspachteln und die Fliesen sollten von einer Firma ausgebessert werden. Es kam nun ein Fliesenleger der sich der Sache annahm er sagte hier würde was nicht stimmen in der Wand sei in der Fläche beim Riss ein 5 mm starker Versatz hierauf holte er einen langen 1 mm starken Metallwinkel den er dann durch die ganze Mauer hindurschieben konnte hierauf untersuchte er das komplette Haus mit einen fürchterlichen Ergebnis, das gesamte Haus ist komplett von der 1 Y-Tonschicht abgeschält außen und innen das Haus ist 10x10 Meter mit Obergeschoss was kann ich machen? man kann es also quasi mit einen Kran hochheben Injektionsharz mit Verpressung geht doch nicht bei so einen brüchigen Stein, oder? Bitte um schnelle Hilfe der Gutachter von der Versicherung ist mir auch nicht geheuer rechnet die ganzen Estricharbeiten, Aufbau usw. in m² Preis ab anstatt in Stundenlohn habe keine Fa. gefunden die das für den Preis machen wollte bis ein Freund eines Freundes sich der Sache annahm (Gott sei Dank) NRW 32816 Schieder-Schwalenberg, Haus ist 25 Jahre alt. Der Gutachter hat ein Komplettangebot einer 70 Km entfernten Firma angenommen zu einen äußerst niederigen Angebot und danach rechnet er ab ist das in Ordnung? aber die komplette Abschälung des Hauses hat er übersehen und ist damit nicht berücksichtigt. Was soll ich denn jetzt machen? Vielen, vielen Dank im Voraus für alle Vorschläge Gruß C.K. Ps. Sollte eventuell ein Statiker mitzugezogen werden?? Da sollten Sie einen versicherungsunabhängigen eigenen Sachverständigen hinzu ziehen. Mal bei der IHKAbk. fragen nach einem SV für Statik oder allgemeine Bauschäden. Andernfalls haben Sie einen Versicherungsvorschlag für eine pauschale Entschädigung auf dem Tisch, mit der Sie nicht weit kommen. Andere Lösung: Die Versicherung übernimmt alle Rechnungen und der Versicherungsgutachter macht die Bauleitung. Sie suchen sich nur einen Sachverständigen als baubegleitenden Berater. Solche Lösungen hatten wir hiewr auch schon. Das kann sonst fürchterlich in die Hose gehen! Ihre Schilderung deutet sowohl bautechnisch wie baurechtlich auf dringenden Handlungsbedarf hin!Allerdings fehlen hier auch noch einige wichtige Informationen:
Woher wissen Sie, dass die Leckage seit ca. 18 Monaten andauert? Wurden damals Arbeiten an den Kupferrohren ausgeführt? Waren Sie selber am Werke (dann erübrigt sich die Frage nach Regressmöglichkeiten gegen den ausführenden Unternehmer) oder haben Sie ein Unternehmen beauftragt?
Wenn Regressmöglichkeiten in Betracht kommen, sollten Beweise (gerichtsfest) gesichert werden. Ob das Gutachten eines von der Versicherung beauftragten Sachverständigen dafür ausreichend ist, erscheint zweifelhaft. Der Versicherung geht es im Zweifel nur um eine (kostengünstige) Schadenabwicklung. Ob damit alle Schäden behoben sind, bedarf sicher einer kritischen Bewertung, ggf. durch Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen. Treten später Folgeschäden auf, haben Sie gegenüber der Versicherung u.U. das Problem, den Zusammenhang mit dem Versicherungsfall zu beweisen. Sie müssen sich darüber im Klaren sein: Ihre Versicherung ist nicht nur Ihr "Helfer in der Not", sondern u.U. auch Ihr Anspruchsgegner, mit dem Sie sich über den Umfang der Versicherungsleistung auseinandersetzen müssen.
Wenn Sie begründete Zweifel haben, ob die von der Versicherung empfohlene Sanierung ausreicht, kommt grundsätzlich auch ein selbständiges (gerichtliches) Beweisverfahren in Betracht zu ziehen, bei dem von Seiten des Gerichts ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit der Klärung konkreter Beweisfragen (Mangel, Mangelursache, Mangelbeseitigungsaufwand, Mangelfolgeschäden) beauftragt wird. Ggf. müsste - nach Ermessen des Sachverständigen - auch ein Statiker hinzugezogen werden. Sobald der Sachverständige vor Ort die Feststellungen getroffen hat, könnte dann die Sanierung auf der Grundlage des Gutachtens erfolgen.
Kommt (neben der Inanspruchnahme der Versicherung) ein Regress gegen das ausführende Unternehmen in Betracht, muss dem Unternehmen zuvor unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Nachbesserung der mangelhaften Leistung gegebene werden. Wählt man hier die falsche Reihenfolge, kann das für die Durchsetzung von Ansprüchen fatale Folgen haben. und das mit dem Anspruchsgegener Versicherung ist wohl "leider" so, weswegen die Reihenfolge - regelmäßig - unbedingt einzuhalten und die Sachverhalte entsprechend zu beleuchten sind oder sein werden!
Was allerdings - ebenfalls regelmäßig - ein Problem darstellt ist halt eben auch das selbständige Beweisverfahren ("Beweissicherungsverfahren"😉 und das aus meiner Sicht im Hinblick auf die Aussage des Herrn Dr. Müllensiefen ...
Ggf. müsste - nach Ermessen des Sachverständigen - auch ein Statiker hinzugezogen werden.
... Hierzu bleibt sicherlich ("für den Laien"😉 zu sagen, dass der gerichtlich heran gezogene bzw. zugezogene oder besser gesagt ernannte Sachverständige nur das erledigt was er vom Gericht aufgetragen bekommt und das ist ja in der Regel das - wenn man mal von einer leitenden Funktion des Gerichtes ausgehen kann-, was er an Beweisfragen aufgetragen bekommt, was er beantworten soll und die Fragen wiederum richten sich danach, was die Partei (-en) bei Gericht vortragen. Insofern kommt es darauf an, was vorgetragen wird. Die Fragen über die Beweis erhoben werden soll muss der Antragsteller eines Beweissicherungsverfahrens denn dann zutreffend formulieren ..., sonst wird das regelmäßig bzw. des Öfteren nichts und führt sodann mithin nicht zum gewünschten Erfolg, da Ausforschungsfragen - über die Beweis erhoben werden soll - ja denn dann nicht erlaubt und mithin nicht gestattet sind.
So wie mir aus der täglichen Praxis bekannt ist oder wie es sich mir regelmäßig und erfahrgunsgemäß in meiner täglichen Praxis zeigt, wird ("meistens"😉 bereits schon fachkundige Hilfe benötigt um die zutreffenden Fragen zu formulieren über die Beweis erhoben werden soll, damit nicht hinterher im Zuge der dann folgenden Stellungnahme zu einem nicht ausreichend ausgearbeiteten Gutachten kommt oder kommen muss und sodann wiederum ein erheblicher Mehraufwand entsteht um eine schlussendliche Klärung der Sachverhalte herbei führen zu können.
Nicht zu vergessen, dass Ergänzungsfragen (die oftmals entstehen können weil nicht zutreffend gefragt wurde bzw. die Beweisfragen nicht zutreffend formuliert wurden) des Antragsgegeners zu einem bereits erstatteten Gutachten - im Beweisverfahren- kostenfrei für den Antragsgegner zu Lasten und ("zunächst"😉 auf Kosten und auf Rechnung des Antragstellers beantworten werden müssen, sodann erneut die Beantwortung durch den gerichtlich zugezogenen Sachverständigen erfolgen soll. Der Antragsteller geht dann wiederum für die Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen des Antraggegners in Vorleistung. Das sollte bedacht werden.
So kommt es denn dann auch häufig aus Liquiditätsgründen dazu, dass ein Beweissicherungsverfahren plötzlich einschläft und ruht oder aber das die Kosten für die Beantwortung der Beweisfragen und der dazu erstellten Ergänzungsfragen den eigentlichen Wert der Sache um ein vielfaches oder einen nicht unerheblichen Betrag übersteigen können.
Der Fragesteller sollte einen Juristen dahingehend befragen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz
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