Schalldämmung Doppelhaus
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Schalldämmung Doppelhaus

Unsere beiden Kinder haben 1998 ein Doppelhaus bauen lassen und bewohnen jeweils 1 Doppelhaushälfte. Hier einige Angaben zum Doppelhaus:
Keller/2Stockwerke/ausgebautes Dachgeschoss
keine getrennte Bodenplatte
zweischalige Haustrennwand 17,5 cm KS/HBL 1,6
Trennfuge 3 cm Mineraldämmewolle
Geschossdecken = Filigrandecken vergossen mit Beton
Sofort nach Bezug der beiden Doppelhaushälfte war festzustellen, dass die Gebäudetrennwand nur einen sehr geringen Schallschutz bietet, sodass die Geräusche von
Stühle u. Tischerücken
Radio u. Fernsehen  -  bei Zimmerlautstärke
schließen von Türen u. Schranktüren
Kinderlachen
begehen der Betoninnentreppen
deutlich zu hören sind.
Wir haben daraufhin mit Hilfe eines uns bekannten Architekten und eines Anwalts die folgenden baulichen Mängel festgestellt und Beweissicherung beim Gericht beantragt.
1. Die Mineraldämmwolle der Trennfuge wurde mit zahlreichen
langen großköpfigen Nägel an die (Kalksandstein) KS-Steine geheftet
2. Die Trennfuge der gemeinsam gegossenen Geschossdecken
beider Doppelhaushälfte bestehen bei 1. Geschossdecke aus Styrodur und
bei Kellerdecke aus weicher Mineralwolle. Die Mineralwolle könnte beim betongießen zusammengedrückt worden
sein.
3. Die Innenbetontreppen pro Doppelhaushälfte wurden an den Haustrennwänden verankert aber nicht schalltechnisch entkoppelt.
4. Die 3 cm Haustrennfuge wurde im Dachbereich vollflächig
mit Mörtel zugeschmiert, sodass hier unseres Erachtens die
größte Schallbrücke entstand.
5. Die Dachfirstfette sowie die Dachlatten wurden häuserübergreifend eingebaut. Es erfolgte hier keine Gebäude-Trennung.
Die Beweise dieser Mängel wurden dem Gericht mittels Fotos
erbracht, die während der Bauphasen von uns angefertigt wurden.
Ein dann vom Gericht bestellter Schallgutachter nahm
Luft u. Trittschallmessungen vor:
  • geeichter Echtzeitanalysator TA840, Norsonc, mit Leistungsverstärker u. Dodekaeder-Lautsprecher. Kondensatormikrofon

Typ 1220, mit Vorverstärker Typ 1201, Norsonic,
Norm-Hammerwerk nach DINAbk. EN ISO 140-7, Schallfelder wurden
durch kontinuierliche Mikrofon-Bewegung mit Schwenkanlagen
Norsonic abgetastet, Mikrofon wurde in der Raummitte
postiert,
Messergebnisse der Haustrennwand:

  • Luftschallmessung -

EGAbk.  -  Wohnküche zu Wohnküche = 69 dBAbk. = erhöhter Schallsch.
EG  -  Wohnküche zu ob Schlafzimmer = 67 dB = erhöhter Schallsch.
ob  -  Schlafzimmer z. Schlafzimmer = 57 dB = kein erhöh. Schallsch.

  • Trittschallmessung -

Treppe EG u. ob zu EG Wohnküche= 36 dB Schallsch. erfüllt
EG Wohnküche zu ob Schlafzimmer = 34 dB Schallsch erfüllt

  • laut Gutachten  -  Messergebnisse besagen, dass die Trennschicht

nicht fehlerhaft ist, aber die Luftschall-Dämmung Schlafzimmer ob zu Schlafzimmer ob mangelhaft
ist. Dieser Mangel ist nur im Obergeschoss
vorhanden und wird mit größter Wahrscheinlichkeit durch Schallübertragung über das
flankierende Dach verursacht. Dazu müsste
das Dach geöffnet werden. Ein anderer Sachverständiger ist dazu erforderlich.
Den Schallfachmann interessierten nur die reinen Messergebnisse
aber nicht die eindeutig durch Fotos bewiesenen baulichen Mängel
der Trennwand. Der Gutachter war auch nicht bereit mit normaler
Ohrhörprobe (von Stühlerücken (/Radiohören/Staubsaugen/Türenschl.
usw.) einen natürlichen Hörtest durchzuführen.
Ein weiterer vom Gericht bestellter Bausachverständiger nahm
Überprüfungen vor, ohne die Schallüberträger genau zu orten:
Ergebnis dieses Gutachtens:

1) Trennung der gesamten Dachkonstruktion liegt nicht vor.
Mittelfette geht ohne Trennung über die Gebäudetrennfuge
(ebenfalls der Vermerk " Dach muss geöffnet werden um den
Beweis zu erbringen") Evtl. müssen dann Veränderungen im
Dachbereich vorgenommen werden.

2) Die an den Gebäudetrennwänden angebracht aber nicht
entkoppelten Betontreppen haben keine Auswirkungen auf
die Schalldämmung, weil der eigenl. Schutz durch die
Zweischaligkeit der Wand gewährleistet ist. Da die Auflagertaschen später mit dem Beton der Treppenkonstruktion gefüllt
wurden sei sogar eine geringfügige Verbesserung durch
die Gewichtssteigerung zu erwarten.

3) Im Dachraum wurde das Stromanschlusskabel durch die Haustrenngeführt, dazu wurde ein Loch gebohrt, dass anschließend mit
Steinwolle gefüllt wurde. Die Schalldämmung wird auf jeden
Fall negativ beeinflusst.
Die von uns ursprünglich beanstandeten und eindeutig durch
Fotos bewiesen Baumängel der Haustrennwand interessierten diesen
Sachverständigen ebenfalls nicht.
Sein Urteil:

  • Die Verwendung von Styrodur als Schalldämmung zwischen

den Geschossdecken sei erlaubt.

  • Eine Nichtentkopplung der Betontreppen demnach sogar

förderlich für die Schalldämmung

  • Das vollflächige Zumörteln der Haustrennfuge im Dachbereich habe keine negative Schallübertragungseigenschaft.
  • aber seiner Meinung nach trägt das kleine Bohrloch

zur Kabeldurchführung in der Trennwand des Dachraums zur
Schallübertrag bei. Dazu noch unsere Bemerkung:
Die Arbeiten wurden von dem für unseren Wohnbereich
zuständigen Stromversorgungsunternehmen durchgeführt.
Bohrloch wurde schalldicht wieder verschlossen. Nach
Auskunft dieser Versorgungsunternehmens werden derartige
Stromverbindungen zwischen Doppelhaushälfte immer nur so ausgeführt.
Negative Auswirkungen auf den Schall sind dem Unternehmen
nicht bekannt.
Der größte Teil der beiden Gutachten sind für uns höchst unbefriedigend. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die Schall-Übertragung nicht nur über die übergreifende Dachkonstruktion
kommt, sondern auch über die Haustrennwand. Für uns als Laien
ist das bei uns angewandete Schallmessungsverfahren in Form,
dass im Raum einer Doppelhaushälfte mittels eines Lautsprechers Töne erzeugt
werden und im anderen Doppelhaushälfte mittels eines Mikrofons aufgenommen
wurde, nicht beweiskräftig genug.
Wir hatten erwartet, dass ein Schallsachverständiger technisch
in der Lage ist, die Schallübertrag ziemlich genau zu orten.
Dies müsste beim Stand heutiger Technik doch möglich sein.
Das ganze Beweis-Verfahren zehrt bisher an Nerven und Geldbeutel
Der gesamte Schriftverkehr mit Gericht, Anwälten, Gutachter usw.
füllt schon Ordner. Bis heute haben sich schon Kosten in Höhe
v. ca. 5000 € angesammelt und erreicht haben wir noch kaum
etwas.
.--- Fragen:
1. Gibt es auch andere Schallmessverfahren?
2. Gibt es auch Sachverständige, die mit Hilfe neuer Techniken
Schallbrücken genauestens feststellen können? (z.B. Infrarot)
3. Lohnt sich für uns ein Gegengutachten, dass vor Gericht
Anerkennung findet?
4. Sind durch Fotos eindeutig bewiesene Baumängel an der
Trennwand nicht Grund genug, recht zu bekommen?

  • Name:
  • Horst u. Hildegard Tlotzek
  1. das Problem ist

    bei derartigen Mängeln im Schallschutz zum Nachbarhaus, dass der Nachweis des Mangels eigentlich nur mit derartigen Messungen anerkannt wird. Ich bin zwar kein Experte, aber ein Bauherr, der auch ähnliche Schallschutzprobleme (Reihenhaus) hat, wenn auch nicht so drastisch wie bei Ihnen. Habe mich daher mit der Materie etwas vertraut gemacht (dafür gibt's ja auch die DINAbk.-Norm 4109), und soviel ich weiß wird als beweiskräftiges Argument immer eine Schallschutzmessung gemacht.
    Subjektive Hörversuche (auch von Sachverständigen) sind da normalerweise nutzlos (obwohl auch das wohl schon im Einzelfall mal gemacht worden ist), weil's eben subjektiv ist und jeder den Schall anders empfindet.
    Nun stehen in der DIN die Grenzwerte drin, die grundsätzlich einzuhalten sind. Darüber hinaus gibt es Urteile, die von höheren (besseren) Schalldämmwerten ausgehen, die bei der im Einzelfall geplanten (und ausgeführten) Ausführung der Trennwand erreicht werden MÜSSEN.
    Das Problem ist aber immer, dass diese Grenzwerte niemals eine absolute Ruhe vor dem Nachbarn garantieren! Der Sinn dieser Grenzwerte liegt nämlich nur darin, Sie vor ÜBERMÄSSIGEN Schallbelästigungen zu schützen. Hören werden Sie Ihren Nachbarn IMMER, die Frage ist nur, wie stark.
    Beispiel: Bei uns werden bei der Trittschalldämmung vom Nachbarhaus sogar die Werte des "gehobenen Schallschutzes" nach DIN erreicht. Ergebnis: Kein Mangel. Trotzdem hören wir, wenn der Nachbar etwas beherzter die Treppe herunterläuft oder die Nachbarn auf den Fliesen die Stühle rücken. Da werden wir mit leben müssen. DAS ist nun mal der aktuelle GESCHULDETE STAND DER Technik, nicht mehr! Leider ...
    Ich weiß nicht, wie es bei Ihnen genau aussieht. Wenn Sie nachweislich Schallmängel im OGAbk. haben, können Sie die Behebung vermutlich wohl auch einklagen. Aber verlassen Sie sich nicht darauf, nach dessen Behebung NICHTS mehr zu hören vom Nachbarhaus. Wenn Sie das wollen, dann sollten Ihre Kinder sich lieber ein freistehendes Haus kaufen. Tut mir leid, eine harte Aussage, aber das wäre die letztendliche Konsequenz ...
    Weitere Infos siehe unten, im 1. Link geht's um meinen Fall (die älteren sind leider nicht mehr auf diesem Server), im 2. Link geht's ums Thema Styropor als Entkopplung (dürfte ähnlich auch für Ihr Problem mit dem Styrodur im Bereich der Decken gelten), im Link 3 und 4 geht's allgemein um das Thema.
    Lesen Sie bitte
  2. noch was vergessen: häuserübergreifend durchgehende Pfette und Dachlatten?

    Wie sieht's mit dem nachbarlichen Brandschutz aus? Haben Sie den mal prüfen lassen? Könnte evtl. ebenfalls mangelhaft sein. Kommt aber auf die Landesbauordnung an. Und es ist ein Unterschied, ob das Haus ein "richtiges" Haus auf eigenem Grundstück ist oder eine "Wohnung" auf gemeinsamen Grundstück mit Sondernutzungsrecht ...
    Weitere Infos siehe Links:
    Im 1. Link mal weiter hinten lesen, da geht's um die Trennwand zweier Doppelhäuser ...
    Im 2. Link geht's um meinen Fall ...
  3. Regeln der Technik

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Der Auftragnehmer schuldet ein Werk, das nach den Regeln der Technik hergestellt ist. Die Einhaltung der Regeln der Technik kann oft vermutet werden, wenn DINAbk.-Bestimmungen eingehalten sind. Wenn gravierende Baufehler gemacht worden sind, so liegt trotz Einhaltung von Normen ein Baumangel vor, der bei zumutbaren Aufwand beseitigt werden muss, andernfalls ist eine Entschädigung fällig.

    Problematisch ist die Beweislage. Hätten Sie Baumangel rechtzeitig angezeigt, so wäre 1. Die Abstellung leicht möglich gewesen und 2. es könnte nicht der Verdacht bleiben, das evtl. die Fotos von wo anders her stammen.

    So liegt die Vermutung nahe, dass Sie gewillt waren, Mängel am Schallschutz hinzunehmen, um den Werklohn zu drücken.

    Trotzdem ein Urteil zum Schaden auch bei Einhaltung der DIN: OLG Köln vom 23.09.1980.

    Die Ortung von Schallbrücken ist möglich, der Aufwand aber erheblich größer.

    Das subjektive Hörproben unerheblich sind, folgt z.B. aus der objektiv und subjektiv unterschiedlichen Empfindlichkeit der Hörer (Schwerhörigkeit und Beurteilung Lärm in der Disco).

    Gemäß den Regeln des Forums ist der Beitrag unverbindlich.

    Mit freundlichen Grüßen


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