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  • Bauplanung / Baugenehmigung

  • 15685: Abstandsflächen von Erker / Wandvorbau gemäß BayBo Art. 6, Satz 6

Bauplanung / Baugenehmigung

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im ges. Forum "Bauplanung / Baugenehmigung" - weitere Infos »

Abstandsflächen von Erker / Wandvorbau gemäß BayBo Art. 6, Satz 6 09.11.2021    

Guten Tag,

wir möchten ein EFHA mit Garage in Bayern bauen und kommen gemeinsam mit unserem Bauzeichner nicht richtig weiter.

Es geht um den Erker an der Süd- und Westseite (Küche). Gemäß BayBoA Art. 6, Abs. 6 ist ein Abstand von 2 Meter ggü. der Nachbargrenze ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

(Der Erker darf).. a) Insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten c) muss zwei Meter von der Nachbargrenze entfernt sein

Uns stellt sich nun die Frage, ob dies für den Umfang des Erkers gilt oder für jede Wand an sich, denn im Süden hat der Erker 4,24 m Länge. Die Gesamtbreite des Hauses beträgt an dieser Stelle 13 m (inkl. dem Erker) und 12,30 ohne dem Erker. Außerdem tritt er deutlich weniger, wie 1,50 m vor die Außenwand --> Hier würden wir die 3 Meter also nur vom Haus aus berücksichtigen. Der Erker würde außer Betracht bleiben.

Bezüglich der Seite, die in den Westen gerichtet ist (Hier ist die Straßenseite) würden die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da wir hier ja eine Breite > 5 Meter haben und der Erker deutlich mehr wie ein Drittel der Hausbreite einnimmt.

Das heißt also, wir sind der Meinung, dass gem. BayBo Art. 6, Abs. 6 der Erker an der Südseite keine eigene Abstandsfäche benötigt, wohingegen der Vorsprung an der Westseite durchaus zu berücksichtigen ist. Hier hat unser Bauzeichner den Abstand aktuell noch falsch dargestellt (müssten dann ab Außenwand Erker beginnen??).

Sehen wir das so richtig? Wir sind um jeden Rat und jede fachliche Einschätzung dankbar!

Vielen Dank & schöne Grüße,

Anhang:

  • BAU.DE / Forum: 1. Bild zu Frage "Abstandsflächen von Erker / Wandvorbau gemäß BayBo Art. 6, Satz 6" im Forum "Bauplanung / Baugenehmigung"
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Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.

Name:

  • Andreas
  1. Vorlageberechtigung 29.03.2022    

    Foto von Martin Halbinger

    Wenn Sie nur einen Bauzeichner haben, wer ist dann der Vorlageberechtigte, der den Bauantrag unterschreibt?

    • Gibt es ne gemeindliche Abstandsflächensatzung?
    • ist der Erker nur eingeschossig?
    Wenn sich Ihr Planer schon unsicher ist, können Sie sich grundsätzlich auch an die Bauaufsicht zur Beratung wenden.

    Name:

    • Martin G. Halbinger
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.mh-bau.de/

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