Nachbarliche Zustimmung zur Aufschüttung >1 m
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachbarliche Zustimmung zur Aufschüttung >1 m

Guten Morgen zusammen,

folgendes Problem haben wir. Wir haben ein Grundstück (Flurstück 391) in einem kleinen Neubaugebiet der Stadt (Land NRW) gekauft. Die Grundstücke liegen alle ca. 1,20  -  1,40 m unter Straßenniveau, sodass aufgeschüttet werden "kann". Im Bebauungsplan stehen dazu aber leider KEINE Mindesthöhen.

Die Nachbargrundstücke 388 und 394 wurden auch bereits verkauft. Deren nachbarliche Zustimmung zur Aufschüttung haben wir auch bereits erhalten. Das Grundstück 391 welches zum Zeitpunkt unseres Unterschriftbegehren im Eigentum der Stadt stand, haben wir verweigert bekommen  -  wir sollten uns an den neuen/zukünftigen Eigentümer wenden, obwohl dieser zu dem Zeitpunkt weder Besitzer noch Eigentümer war. (Ob die Stadt nicht hätte doch unterschreiben müssen, sind wir gerade in Klärung!).

Aber gehen wir mal davon aus, dass die Stadt hätte nicht unterschreiben müssen und der zukünftige Eigentümer vom Flurstück 391 will nicht unterschreiben (das ist Fakt). Welche Möglichkeiten hätten wir alternativ?

Sagen wir mal, wir schütten nur 1 m auf (Genehmigungsfrei), sodass unsere Einfahrt ca. 40 cm Differenz zum Straßenniveau aufweist. Wie kommen wir dann von unserer Einfahrt auf die Straße? Wir müssten die 40 cm ja mit einem entsprechenden Gefälle vorsehen und wären somit spätestens am Ende unseres Grundstücks nun doch wieder >1 m (auf 1,40 m) um auf die Straße zu gelangen?

Auch sind wir der Meinung, da wir nur auf Straßenniveau anschütten und nicht darüber hinaus, wir keine Einverständniserklärung benötigen!? . Eine Zustimmung wäre nur schlüssig, wenn die Aufschüttung über Straßenniveau gewollte wäre!

Sollten wir nicht auf Straßenniveau aufschütten dürfen, würde unser Grundstück bei entsprechenden Regenfällen zu einem Schwimmbad werden, u.a. da die Flurstücke 388 und 394 ebenfalls auf Straßenniveau aufschütten (unsere Unterschriften haben wir dazu bereits geleistet) und unser Grundstück der niedrigste Punkt sein würde!

Im zuständigen Bebauungsplan hätte eine Mindesthöhe (= Straßenniveau) angegeben werden müssen! Da dies nicht geschehen ist, ist dies ein Fehler.

Ohne die Aufschüttung auf Straßenniveau ist die Befahrung unseres Grundstücks mit einem PKW nicht möglich! Sollte im Falle der Unterschriftsverweigerung nur eine (Erlaubnisfreie) Aufschüttung vom max. 1 m möglich sein, würde zw. Straßenniveau und unserem Grundstück ein Versatz von min 40 cm existieren!

Welchen Rat könnt Ihr uns geben?

Anhang:

Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • Adas
  1. natürliche Geländehöhe: Straße oder Feld?

    Aufschüttungen und Abgrabungen gelten ab natürlicher Geländehöhe. Ein Sonderfall liegt bei einem Damm vor. Bei Ihnen ist die Straße als Damm, also erhöht gebaut. Dort gilt üblicher Weise die Höhe des Kanaldeckels als 0,0-Höhe. Diese Straßenhöhe ist auch für die Gebäudeklasse maßgebend, also auch für die Höhe der Feuerwehranleiterung. Die Rückstauhöhe ist auch die Straßenoberkante. Ein Rückstau im Kanal würde alle Grundstücke überfluten. Folglich wäre mit dem Amt zu klären, ob diese 0,0 Höhe der Straße überall gilt. Sicherlich gibt es dazu auch Verwaltungsvorschriften.

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