Carport oberhalb Aufschüttung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Carport oberhalb Aufschüttung

Hallo,
ich plane ein Carport, das so laut Bauordnung (Brandenburg) erst mal nicht zulässig ist:
Unser Grundstück liegt am Hang. Das Gefälle verläuft Richtung dem Nachbarn, an dessen Grenze unser Carport stehen soll.
Eigentlich möchten wir die Höhe der Carport-Stellfläche auf demselben Niveau haben wie das Erdgeschoss unseres Wohnhauses. Wir würden auch 20-30 cm unterhalb bleiben, aber tiefer eigentlich nicht.
Aber selbst dann ergibt sich die Notwendigkeit, unser Grundstück zur Nachbarrrenze hin aufzuschütten und mit ca. 1,30 m hohen L-Steinen abzufangen. Oberhalb dieser Aufschüttung würde dann das Carport stehen. Die Konstruktion würde ich von einem Statiker auf Unbedenklichkeit prüfen lassen, aber das ist ein anderes Thema.
Hier schon das Problem: Es handelt sich um eine Grenzbebauung. Der Carport an sich mit seinen 6x6 m ist in BRB genehmigungsfrei. Allerdings steht in Bauordnung § 6 Abs 10 dass auf der Grenze ohne Abstandsflächen Gebäude eben nur 3 m hoch sein dürfen. Die 3 m beziehen sich auf die Höhe in Bezug auf den "natürlichen", aus ursprünglichen, vor der Aufschüttung, bestehenden Geländeverlauf.
Ich würde den Carport extra niedrig (2 m durchfahrthöhe) planen, und das Dach (Walmdach) mit einer Neigung von max. 18 ° versehen. Aber selbst dann wäre die Höhe durchweg zwischen 3 und 4 m.
(ca. 3,50 an der Grenze und 3,80 in der Mitte. Ein Teil der zusätzlichen Höhe durch den Dachanstieg würde durch den ebenfalls ansteigenden "ursprünglichen Geländeverlauf" ausgeglichen.
Mein Nachbar hat überhaupt nichts gegen den Carport. Im Gegenteil, er ist froh wenn wir uns ein bisschen voneinander "abschotten", obwohl wir uns gut verstehen. Außerdem steht er an seiner anderen Grundstücksseite vor dem gleichen Problem.
Die Frage ist ob dieses Gebäude überhaupt eine Chance hat? Sind die "3 m Höhe" aus der Bauordnung absolut bindend oder sind Ausnahmen kein Problem, wenn der Nachbar zustimmt?
Beste Grüße aus Oranienburg,
Dirk
  • Name:
  • Dirk
  1. Dienstbarkeit oder Abweichung

    Foto von Jörg Schröder

    Hallo Dirk,
    die 3 m-Gebäudehöhe sind erstmal bindend.
    Es gibt zwei Lösungsmöglichkeiten:
    1. Der Nachbar stimmt der Eintragung einer Dienstbarkeit zu, dass wäre nicht sinnvoll, da er die Bebaubarkeit der betroffenen Fläche einschränken würde.
    2. Das Bauamt erteilt auf Antrag eine Abweichungsgenehmigung, vorher wäre mit dem Bauamt abzustimmen, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hätte.
  2. Das Carport ist genehmigungspflichtig, wenn es ...

    Das Carport ist genehmigungspflichtig, wenn es die maximale Höhe von 3,0 m (übrigens nicht nur an der Grenzwand, sondern überall) überschreitet. Evtl. ist eine Nachbarzustimmung ausreichend. Das sollte ein Sachkundiger mal aufzeichnen und mit der Bauaufsicht klären.

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