Einliegerwohnung beim Finanzamt angeben: Was wird benötigt? Flächenberechnung, Abgeschlossenheitsbescheinigung
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Einliegerwohnung beim Finanzamt angeben: Was wird benötigt? Flächenberechnung, Abgeschlossenheitsbescheinigung

Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt.
Beim Baubeginn war ein reines Einfamilienhaus geplant.
Während des Baus hat es sich ergeben dass einige Kellerräume so geändert wurden dass sich eine Einliegerwohnung ergibt.
Diese ist zur Vermietung gedacht.
Um nun auch steuerlich die Einliegerwohnung geltend machen zu können scheiden sich etwas die Geister.
Die einen sagen, es reicht aus die Wohnflächenberechnung des Architekten beim Finanzamt vorzulegen und das reicht aus um die Flächenverteilung Hauptwohnung <=> Einliegerwohnung zu ermitteln.
Andere behaupten es ist eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Bauamt notwendig die auch anscheinend im Grundbuch eingetragen werden muss.
Warum das eingetragen werden muss ist mir etwas unklar da mir weiterhin beide Wohneinheiten gehören aber okay.
Vielleicht kann jemand hier aus dem Forum etwas Licht ins Dunkel bringen was wir tun müssen damit das Finanzamt die Sache anerkennt.
ach so ... Bundesland BW.
Vielen Dank
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Um eine Einliegerwohnung beim Finanzamt geltend zu machen, sind einige Punkte zu beachten. Da sich die ursprüngliche Planung eines Einfamilienhauses während des Baus zu einer Immobilie mit Einliegerwohnung geändert hat, sind folgende Aspekte wichtig:

    Flächenberechnung: Eine genaue Wohnflächenberechnung der Hauptwohnung und der Einliegerwohnung ist erforderlich. Diese dient als Grundlage für die Aufteilung der Kosten und Abschreibungen.

    Abgeschlossenheitsbescheinigung: Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Bauamt ist notwendig, um die Einliegerwohnung als separate Wohneinheit auszuweisen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass die Einliegerwohnung baulich von der Hauptwohnung getrennt ist und einen eigenen Zugang hat.

    Grundbuch: Klären Sie, ob die Einliegerwohnung im Grundbuch als separate Wohneinheit eingetragen werden muss. Dies ist abhängig von den baurechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.

    Mietvertrag: Ein klar formulierter Mietvertrag mit dem Mieter der Einliegerwohnung ist unerlässlich. Dieser dient als Nachweis für die Vermietungseinkünfte.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle, sich frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen und die spezifischen Anforderungen für Ihr Bundesland zu erfragen. Ein Gespräch mit einem Steuerberater kann ebenfalls hilfreich sein, um alle steuerlichen Aspekte korrekt zu berücksichtigen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Einliegerwohnung
    Eine Einliegerwohnung ist eine separate Wohneinheit innerhalb eines Einfamilienhauses, die in der Regel vermietet wird. Sie muss baulich von der Hauptwohnung getrennt sein und über einen eigenen Zugang verfügen. Verwandte Begriffe: Wohneinheit, Mietwohnung, Sondereigentum.
    Abgeschlossenheitsbescheinigung
    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein Dokument vom Bauamt, das die bauliche Trennung und Eigenständigkeit einer Wohneinheit (z.B. Einliegerwohnung) bestätigt. Sie ist oft Voraussetzung für die Eintragung als Sondereigentum im Grundbuch. Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Sondereigentum, Wohnungseigentumsgesetz.
    Wohnflächenberechnung
    Die Wohnflächenberechnung ist die Ermittlung der gesamten Wohnfläche einer Wohnung oder eines Hauses nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie dient als Grundlage für Mietverträge, Kaufverträge und steuerliche Zwecke. Verwandte Begriffe: WoFlV, Nutzfläche, Grundfläche.
    Grundbuch
    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und deren Eigentümer verzeichnet sind. Es enthält Informationen über Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Beschränkungen. Verwandte Begriffe: Grundbuchamt, Eigentümer, Belastung.
    Mietvertrag
    Ein Mietvertrag ist ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, der die Bedingungen für die Überlassung einer Wohnung oder eines Hauses regelt. Er enthält Angaben zu Miete, Nebenkosten, Kündigungsfristen und weiteren Rechten und Pflichten. Verwandte Begriffe: Vermieter, Mieter, Mietrecht.
    Finanzamt
    Das Finanzamt ist eine Behörde, die für die Verwaltung und Erhebung von Steuern zuständig ist. Es ist Ansprechpartner für alle steuerlichen Fragen und Angelegenheiten. Verwandte Begriffe: Steuererklärung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer.
    Steuererklärung
    Die Steuererklärung ist eine jährliche Erklärung, in der alle Einkünfte und Ausgaben einer Person oder eines Unternehmens gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Steuern. Verwandte Begriffe: Einkommensteuer, Steuerberater, Steuerbescheid.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Unterlagen benötigt das Finanzamt für eine Einliegerwohnung?
      Das Finanzamt benötigt in der Regel eine Wohnflächenberechnung, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (falls erforderlich), den Mietvertrag und gegebenenfalls einen Grundbuchauszug. Diese Dokumente dienen als Nachweis für die separate Existenz und Vermietung der Einliegerwohnung.
    2. Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
      Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein Dokument vom Bauamt, das bestätigt, dass eine Wohneinheit (z.B. eine Einliegerwohnung) baulich von anderen Einheiten getrennt ist und einen eigenen Zugang hat. Sie ist oft erforderlich, um die Wohneinheit als separate Einheit im Grundbuch eintragen zu lassen.
    3. Wie wird die Wohnfläche einer Einliegerwohnung berechnet?
      Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet. Dabei werden alle Räume innerhalb der Wohnung berücksichtigt, einschließlich Bad, Küche und Flur. Balkone und Terrassen werden in der Regel nur anteilig angerechnet.
    4. Muss eine Einliegerwohnung im Grundbuch eingetragen sein?
      Ob eine Einliegerwohnung im Grundbuch eingetragen sein muss, hängt von den baurechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes ab. In einigen Fällen ist eine separate Eintragung erforderlich, insbesondere wenn die Einliegerwohnung als eigenständige Wohneinheit betrachtet wird.
    5. Welche steuerlichen Vorteile bietet eine Einliegerwohnung?
      Durch die Vermietung einer Einliegerwohnung können Vermieter Einkünfte erzielen, die der Einkommensteuer unterliegen. Gleichzeitig können sie aber auch Ausgaben wie Abschreibungen, Zinsen für Kredite und Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen.
    6. Was passiert, wenn die Einliegerwohnung nicht den baurechtlichen Vorschriften entspricht?
      Wenn die Einliegerwohnung nicht den baurechtlichen Vorschriften entspricht, kann das Bauamt Auflagen erteilen oder sogar die Nutzung untersagen. Dies kann zu Problemen mit dem Finanzamt führen, da die Vermietungseinkünfte möglicherweise nicht anerkannt werden.
    7. Wie wirkt sich die Vermietung einer Einliegerwohnung auf die Grundsteuer aus?
      Die Vermietung einer Einliegerwohnung kann sich auf die Grundsteuer auswirken, da die Immobilie nun teilweise gewerblich genutzt wird. Es ist wichtig, dies dem Finanzamt und der Gemeinde mitzuteilen, um eine korrekte Berechnung der Grundsteuer sicherzustellen.
    8. Kann ich als Vermieter einer Einliegerwohnung die Kleinunternehmerregelung nutzen?
      Die Kleinunternehmerregelung kann unter Umständen genutzt werden, wenn die jährlichen Mieteinnahmen aus der Einliegerwohnung bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Dies sollte jedoch individuell mit einem Steuerberater geprüft werden.

    🔗 Verwandte Themen

    • Steuerliche Aspekte der Vermietung
      Informationen zu Einkommensteuer, Abschreibungen und Werbungskosten bei Vermietung von Immobilien.
    • Baurechtliche Vorschriften für Einliegerwohnungen
      Überblick über die Anforderungen an Bauantrag, Abgeschlossenheit und Nutzung von Einliegerwohnungen.
    • Wohnflächenberechnung nach WoFlV
      Details zur korrekten Berechnung der Wohnfläche von Wohnungen und Häusern.
    • Grundbuchrechtliche Fragen bei Teilung von Grundstücken
      Informationen zur Eintragung von Sondereigentum und Teilungserklärungen im Grundbuch.
    • Mietrechtliche Grundlagen für Vermieter
      Überblick über Rechte und Pflichten von Vermietern, Mietvertrag und Kündigung.
  2. Abgeschlossenheitsbescheinigung: WEG-Gesetz vs. Baurecht

    Abgeschlossenheitsbescheinigungen
    nach dem WEG Gesetz werden benötigt, wenn getrenntes Wohneigentum gebildet werden soll. z.B. wegen Verkauf. Dann wird natürlich auch ins Grundbuch eingetragen. Baurechtlich ist in Ihrem Fall zu klären, ob die im KG vorgesehene Einliegerwohnung die Anforderungen erfüllt, die die LBOAbk. Ihres Bundeslandes an Wohnungen stellt. Dazu berät Sie Ihr Architekt.
    • Name:
    • M.P.
  3. Einliegerwohnung BW: Architektenbestätigung ausreichend?

    Das ist bereits geschehen
    Sehr geehrter Herr Peters,
    vielen Dank für diese schnelle Antwort.
    Dass die im KG entstandene Wohneinheit tatsächlich die in BW geltenden Anforderungen an eine Einliegerwohnugn erfüllt ist geklärt und bestätigt vom Architekten.
    Entsprechende Baugesuchsunterlagen liegen auch vor.
    Es ist nur so, dass bei Baubeginn ein EFHAbk. geplant und vom Baugesuch her eingereicht war.
    Wir bauen im Kenntnisgabeverfahren.
    Nun liegen uns die geänderten Baugesuchsunterlagen vor.
    Und nun ist eben die Frage was wir tun müssen um die Einliegerwohnung steuerlich geltend machen zu können.
    Wenn ich Ihre Ausführung richtig verstanden habe ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung NICHT notwendig.
    Ist das richtig?
    Vielen Dank
  4. Kein Verkauf: Abgeschlossenheitsbescheinigung unnötig

    da Sie
    nicht verkaufen wollen, muss kein getrenntes Wohneigentum gebildet werden = Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.
    • Name:
    • M.P.
  5. Finanzamt: Baugesuchsunterlagen für Einliegerwohnung ausreichend?

    Dankeschön
    Hallo Herr Peters,
    danke nochmal.
    Sorry wenn ich nochmals nachfrage, aber wenn ich Sie richtig verstehe, dann muss ich lediglich dem Finanzamt Aufgrund der Baugesuchsunterlagen darlegen wie sich die Flächen aufteilen und brauche keine zusätzlichen Unterlagen mehr.
    Ist das korrekt?
    Gruß aus Stuttgart
  6. Schwarzbau-Risiko: Bauantrag bei Änderungen erforderlich!

    Es könnte Probleme geben
    Wenn Sie im Freistellungsverfahren gebaut haben, könnte diese gravierende Änderung einen Bauantrag erfordern.
    Bis zur Genehmigung haben Sie nun einen Schwarzbau.
    Sie müssen alle Anforderungen des Bauantrages erfüllen.
    Problemlos dürfte es sein wenn der Bebauungsplan die Einliegerwohnung zulässt und Sie alle anderen Kriterien erfüllen.
    Das sind z.B. Parkplätze, Deckenhöhen und Fenstergrößen.
    Sowas klärt man im Planungsstadium und nicht nach der Fertigstellung.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  7. Finanzamt vs. Bauamt: Zuständigkeiten bei Einliegerwohnungen

    @ Sven
    Was das Finanzamt angeht ist das so. Was das Bauamt angeht siehe Beitrag von H. Klaus.
    • Name:
    • M.P.
  8. Bauamt-Absprache: ELW-Änderung im legalen Rahmen

    Sehr geehrter Herr Klaus
    Ich möchte Ihre berechtigten bedenken etwas zerstreuen.
    Als Ingenieur bin ich sehr daran interessiert immer im Rahmen des legalen zu bleiben.
    Wir waren bereits VOR dem Entschluss die Änderungen in Richtung einer ELW mit dem Bauamt in Kontakt und haben die Änderungen mit dem Bauamt abgesprochen.
    Von dort wurde uns grünes Licht gegeben wenn alle baurechtlichen Dinge eingehalten werden.
    Weiterhin wurde uns gesagt wir wollen die Unterlagen einreichen sobald sie fertig sind und dass kein Bauantrag erforderlich ist weil eben an der Außenhülle nichts verändert wurde (so war die Begründung).
    Den etwas forschen Satz "Sowas klärt man im Planungsstadium und nicht nach der Fertigstellung. " hätte ich verstanden wenn wir bereits fertig wären.
    Aber das habe ich nirgends behauptet sondern ist eine reine Vermutung.
    Fakt ist vielmehr dass diese Woche das OGAbk. fertiggestellt wird.
    Also somit sollte das auch geklärt sein.
    Langer rede kurzer Sinn.
    • Wir reichen die geänderten Baugesuchsunterlagen beim Bauamt zur Vollständigkeit ein damit die letztlich Bescheid wissen.
    • Beim Finanzamt leg ich ebenfalls das Baugesuch vor um die Flächenaufteilung darzulegen.
    • es ist keine Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig.

    Gruß

  9. Bauamt-Absprache: ELW-Änderung im legalen Rahmen

    Hallo Herr Klaus
    Ich möchte Ihre berechtigten bedenken etwas zerstreuen.
    Als Ingenieur bin ich sehr daran interessiert immer im Rahmen des legalen zu bleiben.
    Wir waren bereits VOR dem Entschluss die Änderungen in Richtung einer ELW mit dem Bauamt in Kontakt und haben die Änderungen mit dem Bauamt abgesprochen.
    Von dort wurde uns grünes Licht gegeben wenn alle baurechtlichen Dinge eingehalten werden.
    Weiterhin wurde uns gesagt wir wollen die Unterlagen einreichen sobald sie fertig sind und dass kein Bauantrag erforderlich ist weil eben an der Außenhülle nichts verändert wurde (so war die Begründung).
    Den etwas forschen Satz "Sowas klärt man im Planungsstadium und nicht nach der Fertigstellung. " hätte ich verstanden wenn wir bereits fertig wären.
    Aber das habe ich nirgends behauptet sondern ist eine reine Vermutung.
    Fakt ist vielmehr dass diese Woche das OGAbk. fertiggestellt wird.
    Also somit sollte das auch geklärt sein.
    Langer rede kurzer Sinn.
    • Wir reichen die geänderten Baugesuchsunterlagen beim Bauamt zur Vollständigkeit ein damit die letztlich Bescheid wissen.
    • Beim Finanzamt leg ich ebenfalls das Baugesuch vor um die Flächenaufteilung darzulegen.
    • es ist keine Abgeschlossenheitsbescheinigung notwendig.

    Gruß

  10. Vorsicht: Schriftliche Bestätigung vom Bauamt sichern!

    abgesprochen?
    Ich hoffe für Sie das "grüne Licht" ist was schriftliches sonst gibt es doch noch die rote Karte.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  11. Kenntnisgabeverfahren: Keine Schwarzmalerei bei ELW-Bau?

    Hallo Herr Klaus,
    Weshalb sollte es denn die rote Karte geben?
    Also das ist mir gänzlich unklar.
    Wenn ich weder gegen LBOAbk. noch gegen Bebauungsplan verstoße ist doch die Sache gegessen.
    Stichwort "Kenntnisgabeverfahren".
    Es gibt weder Bauantrag noch Baugenehmigung bei diesem Vorgang.
    Und das ist aber auch richtig so.
    Darf ich fragen weshalb hier sehr häufig diese Schwarzmalerei mit Begriffen wie "Schwarzbau", "Rote Karte" und sonstiges betrieben wird?
    Ich verstehe es ehrlich gesagt nicht weshalb.
    Gruß
  12. Bauamt-Irrtümer: Mündliche Zusagen sind riskant!

    Immer mit der Ruhe,
    kein Grund für Stress. Bauämter bestehen meist aus mehreren Mitarbeitern, die Menschen sind, also Fehler machen. Sich auf mündliche Zusagen zu verlassen (noch dazu in der allgemeinen Form 'wenn alles in Ordnung ist, gibt's die Genehmigung') ist da etwas optimistisch bzw. fahrlässig. 'Schwarzbau' beschreibt nur, wie das Ganze heißt, wenn Bauamtler B weitere Vorschriften heranzieht, zu einer anderen Meinung kommt als Bauamtler A und dieser dann seinen 'kleinen Irrtum' bemerkt. Kann alles vorkommen; auch wenn 'Schwarzbau' für Sie zu drastisch klingen mag, es wäre einer.
    Gruß + viel Glück
    Volker
  13. ELW-Änderung: Keine Baugenehmigung nötig? – Expertenmeinungen

    Ich habe keinen Stress
    Ich kann nur manche Dinge nicht nachvollziehen.
    Wenn ich von
    • Bauamtsleiter
    • Bauamtssachbearbeiter
    • Architekt
    • Baubetreuer

    übereinstimmend die Aussage erhalte dass das Ändern der bisherigen Räume in die Einliegerwohnung (was letztlich lediglich durch 2 Zwischenwände, Umwandeln eines Fensters in eine Balkontür und die eben notwendigen Sanitärinstallationen passiert ist) keine Baugenehmigung erfordert weil die Änderungen gegenüber der bisherigen Bauausführung so minimal sind dann glaube ich das.
    Dass das nun fahrlässig sein soll finde ich übertrieben.
    Oder lassen Sie sich jede Änderung einer Zwischenwand, jede geänderte Position einer Innentür usw. auch immer vom Bauamt genehmigen?
    Wenn ich die gemachten Äußerungen zur Spitze treibe wäre auch das hinzufügen einer Zwischenwand ein Schwarzbau ...
    Hmm und da kräht doch nun wirklich kein Hahn danach oder sehe ich das falsch?

  14. Tektur: Bauamt-Unterlagen bei ELW-Änderung anpassen!

    Wenn das
    Bauamt Ihnen (Ihrem Architekten) gegenüber diese Erklärung abgegeben hat, dürfte ja gegen einen Austausch (Tektur) der betreffenden Unterlagen nichts einzuwenden sein.
    Fall aus der Praxis:
    Altbau wurde verkauft, der Altbesitzer hatte nachträglich 2 Wände anders gesetzt und den vorhandenen Spitzbogen ausgebaut. Alles war zwar Genehmigungsfähig, aber eben nicht genehmigt. Käufer beantragt für das Haus Fördermittel NRW. Im Zuge dieser Antragsprüfung stellt sich o.a. Sachverhalt heraus. Folge: Käufer nimmt Verkäufer wegen arglistiger Täuschung in Regress. (Verkäufer hat nicht auf die ungenehmigten Änderungen hingewiesen). "Geheilt" wurde das ganze durch vom Verkäufer zu zahlende nachträgliche Bauantragsplanung und Genehmigung.
    In Ihrem Fall könntes es auch mit dem Finanzamt Probleme geben, denn Sie brauchen zwar keine Abgeschlossenheitsbescheinigung, haben jedoch nur eine Genehmigung für ein Einfamilienhaus u. nicht für Haus mit Einliegerwohnung, resp. 2-Familienhaus.
    • Name:
    • M.P.
  15. Kenntnisgabeverfahren: Geänderte Unterlagen ans Bauamt!

    Öhm ...
    vielleicht versteh ich es auch völlig falsch.
    Aber ich bin der Meinung ich benötige gar keine Genehmigung da ich im Kenntnisgabeverfahren baue.
    Außerdem ist der Bau auch noch nicht abgeschlossen.
    Somit ist auch das FA kein Problem, denn wenn ich in den nächstenTagen die geänderten Unterlagen ans Bauamt schicke erfährt das Finanzamnt ja von den Änderungen und gut ist es.
    Mag sein ich bin da zu naiv und leichtgläubig ...
    Gruß
  16. ELW-Planung: Diffuse Aussagen und Bauamt-Absprachen

    Naiv ist etwas anderes
    Naiv ist, mit Verlaub, etwas anderes. Vielleicht wollten Sie auch nur schreiben, "ich bin doch gar nicht so frech"?
    Schon in der Eingangsfrage wird es diffus. Einmal wird geplant (Einfamilienhaus), dann während (!) des Bauens umgeplant (ELW kommt "plötzlich" hinzu ...). Gleichzeitig sei aber trotzdem schon vorher mit dem Bauamt alles abgesprochen. Für Sie völlig klar (für mich und vielleicht für das Amt letztendlich womöglich doch nicht) sind dann so "Kleinigkeiten" wie "es hat sich ergeben, dass Kellerräume geändert wurden". Für mich ist jede Änderung eine Abweichung von dem, das Sie eingereicht haben. Und Abweichungen passieren nicht einfach über Nacht, denn Heinzelmännchen gibt es auch in Stuttgart keine. Abweichungen werden mit Vorsatz gemacht. Also bitte nicht so verharmlosen. Ich mein das jetzt einfach nur sachlich, ohne provozieren zu wollen, also nicht gleich sauer reagieren.
    Und dass Bauämter so leichtfertig mit Aussagen umgehen, sorry, glaube ich jetzt einfach mal nicht. Ich halte es daher lieber mit dem, was Ihnen schon von Herrn Klaus aufgezeigt wurde.
    Wenn Sie nun von der bisherigen Planung so abweichen, dass aus einem Einfamilienhaus ein Zweifamilienhaus entsteht, würde mich auch mal interessieren, wie das Finanzamt auf die Frage der Eigenheimzulage reagiert (falls Sie den Antrag noch im letzten Jahr, wie ich vermute, abgegeben haben). Berichten Sie bitte? Danke und Gruß
  17. Baugenehmigung: Abweichungen im Kenntnisverfahren vermeiden!

    Klarstellung
    Jede Abweichung vom Kenntnisverfahren erfordert eine Baugenehmigung ... oder wollen Sie sich Abweichungen selbst genehmigen?
    Wenn die Änderungen mit der Einliegerwohnung auch im Freistellungsverfahren gehen, müssen Sie neue Pläne einreichen.
    Wenn Sie Befreiungen benötigen geht das nur mit Baugenehmigungen.
    Ein Beamter "spricht" nur mit Bescheiden und Verfügungen.
    Ein "Kopfnicken" hat er morgen vergessen und bestreitet das nach einer Rüge des Vorgesetzten.
    Selbst Bescheide als Grundlage für Vermögensentscheidungen werden egalisiert oder durch Verfügungen verändert.
    Morgen schaut ein Beamter in Ihre Bauakte und stellt fest, dass es keine Übereinstimmung zwischen Antrag und Ausführung besteht.
    Und jetzt kommen Sie nicht damit, es sei ähnlich und nur gering anders ...
    Diese Begriffe kennt ein Beamter nicht.
    Aber ich will nicht die Pferde scheu machen.
    Nina Ruge würde sagen: Alles wird gut ...
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  18. ach so ...

    Ich bin nichtz Nina Ruge.
    • Name:
    • Herr Klaus
  19. ELW-Umbau: Detaillierte Erläuterung zum Vorgehen

    Okay dann antworte ich mal der Reihe nach
    Ich versuch mal sehr detailiiert aber dennoch stichwortartig die Sache zu erläutern.
    • Erstplanung mit Architekten eines EFHAbk.
    • Einreichen der Unterlagen an das Bauamt um im Kenntnisgabeverfahren zu bauen nebst Beantragung der Befreiungen
    • positiver Bescheid
    • Baubeginn
    • Erkenntnis "ELW wäre nicht schlecht"
    • Gespräche mit Architekten: "was muss man für eine ELW ändern? "
    • mit den Aussagen des Architekten zum Bauamt und Nachfrage was man genau an Unterlagen einreichen muss
    • Aussage des BA in Form einer E-Mail: "Da alle baurechtlichen Dinge eingehalten werden, st keine Genehmigung notwendig und es kann weiterhin im Kenntnisgabeverfahren gebaut werden. Machen Sie die Änderungen und reichen uns die geänderten Unterlagen einfach irgendwann vor Fertigstellung nach. "
    • Forführen des Baus mit den Änderungen
    • Nun kurz vor der Fertigstellung des Rohbaus reichen wir die Unterlagen an das Bauamt ein um dem zuständigen FA die Änderung von Einfamilienhaus auf Zweifamilienhaus mitzuteilen.

    Mag sein dass ich uneinsichtig erscheine, aber wo verharmlose ich hier?
    In meinen (und auch Architekten, Bauamtsleiters und BA-Sachbearbeiters  -  ich habe die eben alle abtelefoniert) Augen ist alles in bester Ordnung.
    @Herr Fuchs
    Ich habe nie behauptet dass es über Nacht passiert ist oder keine Abweichungen gibt. Klar waren die Abweichungen Vorsatz. Aber eben NACH Rücksprache mit den ganzen Beteiligten. Ich behaupte lediglich dass die Abweichungen von der ursprünglichen Planung weiterhin im Kenntnisgabeverfahren machbar sind.
    Und zum Thema Eigenheimzulage gibt es keinerlei Probleme da wir diese nicht beantragt haben (Einkommen zu hoch ... finde ich persönlich zwar nicht🙂 aber das Amt🙂
    @Herr Klaus
    Man mag sich jetzt hier trefflich über Formulierungen streiten. Aber ich habe es bisher immer so verstanden dass es auf der einen Seite das Bauen im Kenntnisgabeverfahren gibt und auf der anderen Seite das Bauen mit Baugenehmigung.
    Und warum aus einem Bau der im KGV begonnen wird und bei dem Abweichungen und Änderungen vorgenommen werden die ebenfalls im KGV gemacht werden können nun doch eine Baugenehmigung erforderlich sein soll ist für mich leider rein baurechtlich nicht nachvollziehbar.
    Um es nochmals ganz deutlich zu machen: Ich benötige durch die Änderungen weder Befreiungen oder sonstiges, sondern erfülle nach wie vor sämtliche Anforderungen die an einen Bau im Kenntnisgabeverfahren gestellt werden.
    Gruß

  20. Graubereich Bauordnung: Änderungsantrag für ELW nötig?

    Ich sage es ganz ehrlich ...
    Ich habe nicht alles Vorstehende gelesen.
    Aber Sie bewegen sich in einem Graubereich der Bauordnungen.

    1) Bauantrags- / Kenntnisgabepläne müssen mit dem gebauten übereinstimmen. => Es wäre ein Änderungsantrag/Neuverfahren nötig.

    2) Die meisten LBOAbk.'s kennen genehmigungsfreie Baumaßnahmen. Wenn Ihre Änderungen also unter die entsprechenden Regelungen Ihrer LBO fallen, KÖNNTEN Bauordner und Architekt das so auslegen, das es ein "Umbau" ist und somit keine Zeichnungen eingereicht werden müssen.
    ABER:

    1) Alle Änderungen, die die Statik betreffen, muss (t) en genehmigt werden. Meist sind da die Ämter nur zu faul.

    2) Für das Finanzamt brauchen Sie aktuelle Pläne und Berechnungen, sonst gibt es im Falle einer Prüfung mächtigen Ärger.
    So, nun macht was draus😉

  21. Steuerrecht vs. Baurecht: Unterschiedliche Wohnflächen-Definitionen

    Baurecht und Steuerrecht sind zwei verschiedene Dinge.
    Ein Fall aus meinem Bekanntenkreis (auch wenn ich das schon hier irgendwann mal geschrieben hatte).
    Baurecht: 2-Fam. Haus (Haus + Einliegerwohnung). Also wie bei Ihnen.
    Steuerrechtlich wurde ein 4-Fam. Haus draus. Nachträglich! Warum?
    Die 2 Zimmer der Kinder hatten inkl. begehbarem Kleiderschrank die notwendige Mindestgröße für eine "Wohnung". (muss man halt "wissen", dass der begehbare Kleiderschrank zur Wohnfläche zählt).
    separater Eingang über Treppe, eigene Klingel etc. Der Bauherr lies den Finanzbeamten kommen und der Stelle dann notgedrungen fest, dass Steuerrechtlich das so geht. Und stellte die notwendigen Unterlagen aus.
    Ergebnis: 3/4 der Baukosten laufen als Vermietung (alte 10 e Regelung). Hier waren die Zimmer an die Kinder vermietet (!).
    Baurechtlich waren keine Änderungen notwendig, weil die 2 Zimmer schon vorher so eingezeichnet waren. Nur eben als Zimmer, nicht als Wohnung.
    Hier ging es also nur um die "Definition" Zimmer <> abgeschlossene Wohnung. Also Baurecht einerseits und Steuerrecht andererseits.
    Es gibt ein Urteil vom Bundesfinanzgerichtshof, welches Ihnen erlauben würde, z.B. die Einliegerwohnung an Ihre Minderjährigen Kinder (!) zu vermieten.
    Fazit: Steuerberater vor Baubeginn zu Fragen kann in manchen Fällen eine gute Lösung sein.
  22. Fazit: Finanzamt-Anforderungen und Bauamt-Vorgehen geklärt

    Ich schließe das Ganze mal ab
    Danke für die ganzen Hinweise und Anmerkungen.
    Ich weiß nun was ich für das Finanzamt (und das war ja die Ausgangsfrage) brauche.
    Die Sache mit dem Bauamt wird ja auch gemacht.
    Das hatte ich von Anfang an vor und wie offenbar der Eindruck entstand dass ich keine geänderten Pläne einreichen möchte kann ich nicht nachvollziehen.
    Aber nichts desto trotz.
    Die aktuellen Pläne (die mit dem übereinstimmen was gebaut wurde) gehen morgen per Post ans Bauamt.
    Gruß
  23. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Einliegerwohnung beim Finanzamt angeben: Unterlagen und Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Für die steuerliche Geltendmachung einer Einliegerwohnung sind Baugesuchsunterlagen und ggf. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung bei Änderungen im Kenntnisgabeverfahren sollte mit dem Bauamt geklärt werden. Steuerrechtliche und baurechtliche Anforderungen können voneinander abweichen, insbesondere bei der Definition von Wohnflächen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Mündliche Zusagen vom Bauamt sind riskant. Wie im Beitrag Vorsicht: Schriftliche Bestätigung vom Bauamt sichern! betont wird, sollte man immer eine schriftliche Bestätigung einholen, um spätere Probleme zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist laut Kein Verkauf: Abgeschlossenheitsbescheinigung unnötig nur erforderlich, wenn getrenntes Wohneigentum gebildet werden soll, beispielsweise für einen Verkauf. Andernfalls reichen die Baugesuchsunterlagen oft aus, um die Flächenaufteilung nachzuweisen.

    🔴 Risiko: Werden Änderungen an der ursprünglichen Planung vorgenommen, besteht das Risiko eines Schwarzbaus, wie in Schwarzbau-Risiko: Bauantrag bei Änderungen erforderlich! erläutert. Es ist entscheidend, diese Änderungen mit dem Bauamt abzustimmen und gegebenenfalls einen Bauantrag einzureichen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die baurechtlichen Anforderungen für die Einliegerwohnung mit dem zuständigen Bauamt ab und reichen Sie gegebenenfalls geänderte Pläne ein (siehe Tektur: Bauamt-Unterlagen bei ELW-Änderung anpassen!). Informieren Sie das Finanzamt über die geänderte Nutzung und legen Sie die entsprechenden Unterlagen vor.

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