Bauantrag abgelehnt: Was tun? Strategien, Alternativen & Kosten in Schleswig-Holstein

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Der Thread behandelt die Ablehnung eines Bauantrags aufgrund von Überschreitung der Vollgeschossigkeit im Bebauungsplan. Diskutiert werden Architektenverträge, Gespräche mit dem Bauamt Schleswig-Holstein, das Prüfen von Bauordnungen und Bebauungsplänen sowie Alternativen zur Einhaltung der Vorgaben. Ein wichtiger Punkt ist das Vertrauen in den Architekten und die Klärung der Verantwortlichkeiten.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zustimmung/Empfohlen · 👉 Handlungsempfehlung

Bauantrag abgelehnt: Was tun? Strategien, Alternativen & Kosten in Schleswig-Holstein

Hallo Forum,
der von unserem Architekt erstellte Bauantrag ist abgelehnt worden.
:-(
Begründung:
"Das von Ihnen geplante Wohngebäude hat jedoch zwei Vollgeschosse und widerspricht somit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. "
Im Bebauungsplan ist als Höchstmaß ein Vollgeschoss vorgeschrieben.
Wir wollten eigentlich nächste Woche mit den Erdarbeiten anfangen und nun das ...
Wie geht es jetzt weiter? Was müssen wir tun?
Und ganz wichtig: Müssen wir im Falle eines neuen Antrages wieder volle 4 Wochen warten, bis wir beginnen können oder findet jetzt ein gekürztes Prüfverfahren statt? Brauchen wir überhaupt einen komplett neuen Bauantrag?
Leider ist der jetzige Architekt nicht wirklich in der Lage uns zu sagen, was wir tun müssen, um die Vollgeschossigkeitsauflage einzuhalten außer, dass wir auf eine Gaube verzichten müssen.
Wir planen ein Einfamilienhaus mit Friesengieben und Gaube auf der Rückseite. Auf diese wollen wir aber nicht verzichten. Es wird hoffentlich noch andere Möglichkeiten geben ...
Bundesland: Schleswig-Holstein
Vielen vielen Dank für ganz viele Antworten.
Grüße
Karsten
  • Name:
  • Karsten
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Baumaßnahmen (auch keine Erdarbeiten) ohne rechtskräftige Baugenehmigung – Verstoß führt zu Baustopp, Abrissanordnung oder Bußgeldern nach § 79 Abs. 1 BauO SH.

    🔴 KRITISCH: Rechtsverbindliche Definition des „Vollgeschosses“ nach § 2 Abs. 4 BauO SH prüfen: Mindestens 50 % der Grundfläche müssen eine lichte Raumhöhe ≥ 2,30 m aufweisen – jede Abweichung muss fachlich nachgewiesen werden.

    ⚠️ WICHTIG: Änderungen am Bauantrag sind kein automatischer Zeitgewinn – nach § 62 Abs. 2 BauO SH erfolgt die Bauvorlagenprüfung stets vollständig; ein „gekürztes Verfahren“ ist gesetzlich ausgeschlossen.

    ⚠️ WICHTIG: Gauben sind nicht automatisch als Vollgeschoss anzusehen – ihre Anrechnung hängt von Größe, Lage und lichter Höhe ab und bedarf individueller bauplanungsrechtlicher Prüfung.

    ⚠️ WICHTIG: Bei Unsicherheit zur Vollgeschoss-Definition oder Befreiungsmöglichkeit nach § 69 BauO SH unverzüglich einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht in Schleswig-Holstein beauftragen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Es ist ärgerlich, wenn ein Bauantrag abgelehnt wird. Im vorliegenden Fall liegt der Grund in der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Geschosszahl (Vollgeschoss).

    Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:

    • Prüfung des Bebauungsplans: Analysieren Sie den Bebauungsplan genau. Gibt es Interpretationsspielräume bezüglich der Vollgeschossigkeit, z.B. bei Gauben oder Friesengiebeln?
    • Gespräch mit der Baubehörde: Suchen Sie das Gespräch mit der zuständigen Baubehörde. Klären Sie, ob es Möglichkeiten gibt, das Bauvorhaben anzupassen, um den Vorgaben des Bebauungsplans zu entsprechen.
    • Alternativen prüfen: Gibt es alternative Bauweisen oder Änderungen am Entwurf, die die Geschossigkeit reduzieren (z.B. Dachausbau statt Vollgeschoss)?
    • Rechtlichen Rat einholen: Ein Fachanwalt für Baurecht kann die Ablehnung prüfen und Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten (z.B. Widerspruch) beraten.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht auf, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu prüfen und die nächsten Schritte zu planen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Fall beschreibt eine typische bauplanungsrechtliche Situation, in der ein Bauantrag aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan abgelehnt wurde. Die Kernproblematik liegt in der Definition der Vollgeschosse, die im Bebauungsplan auf ein Höchstmaß von einem Vollgeschoss begrenzt ist, während das geplante Gebäude zwei Vollgeschosse aufweist. Dies ist ein häufiger Konfliktpunkt, der eine sorgfältige Prüfung der Landesbauordnung (LBOAbk.) Schleswig-Holsteins und der konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans erfordert.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass ein Verzicht auf die Gaube nicht die einzige Lösung ist, ist grundsätzlich richtig. Es gibt durchaus planerische Alternativen, um die Anzahl der Vollgeschosse zu reduzieren, ohne auf Wohnraum oder Gestaltungselemente wie Gauben verzichten zu müssen.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die genaue Definition eines Vollgeschosses nach der LBO Schleswig-Holstein. Oft kann ein Geschoss durch eine Absenkung der lichten Höhe, eine Veränderung der Dachneigung oder die Gestaltung als Nicht-Vollgeschoss (z.B. durch eine spezielle Dachform) umgewidmet werden. Auch die Anrechnung von Gauben als Vollgeschoss ist nicht automatisch gegeben, sondern hängt von deren Größe und Höhenlage ab. Eine detaillierte Prüfung durch einen erfahrenen Bauplaner oder Architekten ist hier unerlässlich.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass ein neuer Bauantrag zwingend eine erneute vierwöchige Wartezeit bedeutet, ist nicht zwingend korrekt. Bei einer Änderung des Bauantrags, die die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder eine Nachtragsgenehmigung in Betracht kommen. Die genaue Verfahrensdauer hängt jedoch von der Komplexität der Änderungen und der Auslastung der Bauaufsichtsbehörde ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen spezialisierten Bauplaner oder Rechtsanwalt für Baurecht in Schleswig-Holstein. Dieser kann den Bebauungsplan und die LBO prüfen, um eine genehmigungsfähige Lösung zu erarbeiten, die den Erhalt der Gaube ermöglicht. Parallel dazu sollte ein Antrag auf Teilungsgenehmigung oder eine informelle Voranfrage bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden, um die Erfolgsaussichten einer geänderten Planung vorab zu klären. Beginnen Sie auf keinen Fall mit den Erdarbeiten ohne rechtskräftige Baugenehmigung, da dies zu einem Baustopp und erheblichen Kosten führen kann.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Bauantrag wurde rechtskonform abgelehnt, da das geplante Einfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen gegen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt – in Schleswig-Holstein gilt die Bauleitplanung als zentraler, rechtsverbindlicher Steuerungsmaßstab für Bauvorhaben.

    🔴 Gefahr: Ein ungenehmigter Bau trotz Ablehnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zu Zwangsmaßnahmen wie Baustopp, Abrissanordnung oder Bußgeldern nach § 79 Abs. 1 BauO SH führen – insbesondere bei Verstoß gegen zwingende Festsetzungen wie Geschosszahl oder Grundflächenzahl.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, ein "gekürztes Prüfverfahren" sei möglich, ist falsch: Nach § 62 Abs. 2 BauO SH erfolgt die Bauvorlagenprüfung stets vollständig und unabhängig von vorherigen Ablehnungen – eine Beschleunigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

    ➕ Ergänzung: Die Gaube ist nicht das zentrale Problem – entscheidend ist die Definition von "Vollgeschoss" nach § 2 Abs. 4 BauO SH: Ein Geschoss gilt als vollständig, wenn mindestens die Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m aufweist. Eine Friesengiebel-Lösung mit reduzierter Geschosshöhe im Obergeschoss oder eine Dachgeschossausbildung mit untergeschossartiger Raumhöhe könnte rechtlich zulässig sein – aber nur nach fachlicher Prüfung durch einen statisch-architektonischen Sachverständigen.

    ➕ Ergänzung: Alternativen wie ein Bauvorhaben nach § 34 BauGBAbk. (Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich) oder eine Änderung des Bebauungsplans sind grundsätzlich denkbar, erfordern aber erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand sowie keine Garantie auf Erfolg – insbesondere bei widersprüchlichen städtebaulichen Interessen.

    ✅ Zustimmung: Der Hinweis des Architekten, dass der Verzicht auf die Gaube eine mögliche technische Vereinfachung darstellt, ist sachlich korrekt – allerdings nicht die einzige, noch nicht einmal die zwingend notwendige Lösung.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baurecht und Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein, um eine rechtskonforme Neukonzeption zu erarbeiten – inklusive präziser lichter Raumhöhenanalyse, Dachkonstruktionsprüfung und ggf. Antrag auf Befreiung nach § 69 BauO SH, sofern zulässig und begründbar.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KIs (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Ablehnung rechtskonform ist und auf der Überschreitung der zulässigen Vollgeschosszahl im Bebauungsplan beruht.
    • Allen ist gemeinsam, dass ein Verzicht auf die Gaube keine zwingende, aber eine mögliche technische Option ist – jedoch nicht die einzige Lösung.
    • Alle verweisen auf die Notwendigkeit fachlicher Unterstützung: GoogleAI nennt „Fachanwalt für Baurecht“, DeepSeek „spezialisierten Bauplaner oder Rechtsanwalt“, Qwen „zertifizierten Bauvorlagenprüfer oder öffentlich bestellten Sachverständigen“.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI erwähnt keine konkret schleswig-holsteinische Rechtsgrundlage (BauO SH / LBO), DeepSeek und Qwen beziehen sich explizit auf § 2 Abs. 4 und § 62/69 BauO SH sowie die Landesbauordnung.
    • GoogleAI geht nicht auf die strafrechtliche/ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenz ein, während Qwen dies ausdrücklich mit § 79 Abs. 1 BauO SH benennt – DeepSeek betont lediglich den Baustopp „ohne rechtskräftige Genehmigung“.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt zur Verfahrensgestaltung: Möglichkeit einer Nachtragsgenehmigung bei geringfügigen Änderungen – nicht erwähnt bei GoogleAI oder Qwen.
    • Qwen ergänzt zwei rechtliche Alternativen: § 34 BauGB (im unbeplanten Innenbereich) und Bebauungsplanänderung – beide KIs nennen diese nicht.
    • Alle drei KIs ergänzen unterschiedliche technische Lösungswege: GoogleAI (Dachausbau statt Vollgeschoss), DeepSeek (Absenkung lichter Höhe, Dachneigung, Nicht-Vollgeschoss-Gestaltung), Qwen (Friesengiebel, untergeschossartige Dachgeschossausbildung).

    ❌ Widerspruch:

    • Verfahrensdauer: DeepSeek behauptet, dass bei einer Antragsänderung keine „zwingende vierwöchige Wartezeit“ besteht; Qwen widerspricht klar mit Hinweis auf § 62 Abs. 2 BauO SH, wonach die Prüfung „stets vollständig“ erfolgt – hier gilt das Vorsichtsprinzip: Qwens rechtliche Aussage ist bindend und sicherer.
    • Gaube als Vollgeschoss: GoogleAI thematisiert nur „Interpretationsspielräume“, DeepSeek betont „Anrechnung hängt von Größe/Höhe ab“, Qwen konkretisiert die Rechtsgrundlage und stellt klar, dass sie „nicht automatisch“ als Vollgeschoss gilt – Qwens präzise, gesetzesbasierte Einschätzung wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Die sicherste und rechtskonformste Linie verfolgt Qwen mit klarem Verweis auf BauO SH, strafrechtlichen Konsequenzen und fachlich geprüften Lösungswegen. DeepSeek liefert wertvolle planerische Ergänzungen, GoogleAI bietet eine zugängliche, aber weniger rechtstiefgreifende Erstorientierung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtsgrundlage der AblehnungAlle KIs stimmen überein: Verstoß gegen verbindliche Festsetzung zur Vollgeschosszahl im Bebauungsplan – rechtskonform abgelehnt (§ 30 BauGB, § 62 BauO SH).
    Definition „Vollgeschoss“Konsens nach § 2 Abs. 4 BauO SH: Mindestens 50 % der Grundfläche müssen ≥ 2,30 m lichte Höhe aufweisen – nicht automatisch durch Gaube oder Dachform gegeben.
    Rechtliche Konsequenzen eines ungenehmigten BausQwen (mit § 79 Abs. 1 BauO SH) und DeepSeek (Baustopp) stimmen überein – GoogleAI lässt dies aus; KI-Konsens: Ordnungswidrigkeit mit Zwangsmaßnahmen.
    Möglichkeit eines „gekürzten Prüfverfahrens“DeepSeek suggeriert vereinfachtes Verfahren; Qwen widerspricht rechtssicher mit § 62 Abs. 2 BauO SH – Widerspruch, sicherere Lesart (Qwen) gilt.
    Alternativen zum Vollgeschoss⚠️Alle nennen Optionen (Dachausbau, Friesengiebel, lichte Höhe reduzieren), doch nur Qwen und DeepSeek benennen explizit die Notwendigkeit einer fachlichen Raumhöhenanalyse – Abwägung: technisch machbar, aber rechtsverbindlich nur nach Sachverständigenprüfung.
    Notwendigkeit fachlicher UnterstützungKonsens: Rechtsanwalt, Bauplaner oder Sachverständiger (vorzugsweise öffentlich bestellter und vereidigter) muss frühzeitig eingeschaltet werden – Qwen nennt die höchste Qualifikation (zertifiziert / ÖbVI).

    👉 Handlungsempfehlung: Gehen Sie nicht von Verfahrenserleichterungen aus – prüfen Sie unverzüglich mit einem sachkundigen, schleswig-holsteinischen Baurechtsexperten (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder Fachanwalt), ob eine rechtskonforme Anpassung des Entwurfs (z. B. durch lichtehöhenbasierte Umgrenzung des Vollgeschosses) oder ein Befreiungsantrag nach § 69 BauO SH möglich ist – basierend auf vollständiger Analyse von Bebauungsplan und BauO SH.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoErdarbeiten oder Bau ohne GenehmigungUnmittelbarer Baustopp, Zwangsräumung, Abrissanordnung, Bußgeld bis 50.000 € nach § 79 Abs. 1 BauO SH
    🔴 RisikoFehlinterpretation der Vollgeschoss-DefinitionNeuer Ablehnungsgrund bei Antragsumstellung; Verzögerung um 3–6 Monate, Mehrkosten für Planungsanpassung
    🔴 RisikoUnzureichende fachliche Prüfung durch nicht qualifizierten PlanerFehlgeschlagener Widerspruch oder Befreiungsantrag, Rechtsmittelverlust, Ausschluss weiterer Verfahrensoptionen
    🔴 RisikoVerzug bei Antragsumstellung nach AblehnungAblauf von Fristen für Befreiungsanträge oder Widerspruch (1 Monat für Widerspruch nach § 79 VwVfG), Verlust des Rechtsmittels
    🔴 RisikoMissachtung städtebaulicher Interessen bei BebauungsplanänderungAblehnung des Änderungsantrags durch Gemeinde oder Aufsichtsbehörde, Mehraufwand ohne Erfolg
    ✅ ChanceTechnische Umgestaltung zum Nicht-VollgeschossErhalt des geplanten Wohnraums bei Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen – z. B. durch Friesengiebel oder Raumhöhenanpassung
    ✅ ChanceBefreiung nach § 69 BauO SHGenehmigung trotz Abweichung – möglich bei geringfügiger Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses und besonderen Härtegründen
    ✅ ChanceInformelle Voranfrage bei BauaufsichtFrühzeitige Klärung der Genehmigungsfähigkeit einer Anpassung – Reduktion von Fehlplanungen und Mehrkosten
    ✅ ChanceNutzung von § 34 BauGB (im unbeplanten Innenbereich)Alternativer Rechtsgrund für Bauvorhaben – jedoch nur bei fehlendem Bebauungsplan und städtebaulich vertretbarer Gestaltung
    ✅ ChanceInterkommunale Nutzung bestehender InfrastrukturStärkung der Genehmigungschancen durch Nachweis geringer Eingriffe in die Gemeindeentwicklung (z. B. bei Neubau mit hoher Energieeffizienz)

    Orientierungshilfen

    1. Keine Bauarbeiten aufnehmen: Unterlassen Sie sämtliche Baumaßnahmen – auch Erdarbeiten – bis zur Vorlage einer rechtskräftigen Baugenehmigung; Verstoß zieht Zwangsmaßnahmen nach § 79 Abs. 1 BauO SH nach sich.
    2. Öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie umgehend einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (ÖbVI) für Baurecht in Schleswig-Holstein, um die lichte Raumhöhe im Obergeschoss prüfen und eine Vollgeschoss-Umwidmung technisch und rechtlich zu begutachten.
    3. Vollständige Bebauungsplan- und BauO SH-Auswertung einholen: Fordern Sie von Ihrem Sachverständigen eine schriftliche Stellungnahme mit exakter Analyse der Festsetzungen, der lichtehöhenbasierten Vollgeschoss-Definition (§ 2 Abs. 4 BauO SH) und einer prüfbaren Konstruktionslösung (z. B. Friesengiebel, Raumhöhenprofile).
    4. Voranfrage bei der Bauaufsicht stellen: Reichen Sie vor Einreichung des neuen Antrags eine informelle Voranfrage mit detaillierter Skizze und Raumhöhenangaben bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein – zur frühzeitigen Klärung der Genehmigungsfähigkeit.
    5. Widerspruch innerhalb von 1 Monat einlegen: Reichen Sie spätestens binnen eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids formlos oder schriftlich Widerspruch ein, um Ihre Rechtsstellung zu sichern – parallel zur fachlichen Neukonzeption.
    6. Alternativen rechtlich prüfen lassen: Lassen Sie mit dem Sachverständigen die Machbarkeit eines Befreiungsantrags nach § 69 BauO SH sowie die Anwendbarkeit von § 34 BauGB (bei fehlendem Bebauungsplan) prüfen – dokumentieren Sie sämtliche städtebaulichen Argumente.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein rechtsverbindlicher Plan, der die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken festlegt. Er wird von der Gemeinde aufgestellt und enthält detaillierte Festsetzungen über die Bebauung.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauleitplanung, Flächennutzungsplan
    Vollgeschoss
    Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als eine bestimmte Höhe über der Geländeoberfläche liegt und das eine bestimmte Mindesthöhe aufweist. Die genauen Definitionen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Geschossigkeit, Dachgeschoss
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. Er muss alle erforderlichen Unterlagen enthalten, um die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauvorlageberechtigung, Bauordnung
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Rechtsnormen, die das Bauen regeln. Es gliedert sich in öffentliches und privates Baurecht.
    Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Landesbauordnung, Baugenehmigung
    Friesengiebel
    Ein Friesengiebel ist eine besondere Form des Giebels, die typisch für die norddeutsche Architektur ist. Er zeichnet sich durch einen horizontalen Abschluss mit einem Fries aus.
    Verwandte Begriffe: Giebel, Dachform, Architektur
    Gaube
    Eine Gaube ist ein Dachaufbau, der dazu dient, den Dachraum zu belichten und zu belüften. Sie kann unterschiedliche Formen haben und wird in der Regel nachträglich in das Dach eingebaut.
    Verwandte Begriffe: Dachfenster, Dachaufbau, Dachform
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften über die Gestaltung, die Nutzung und die Sicherheit von Gebäuden.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Baugenehmigung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Vollgeschossigkeit im Baurecht?
      Die Vollgeschossigkeit wird durch die Landesbauordnung definiert. Entscheidend sind die lichte Höhe des Geschosses, die Lage des Fußbodens über dem Gelände und die Größe der Geschossfläche.
    2. Was ist ein Bebauungsplan?
      Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der von der Gemeinde aufgestellt wird und die Art und Weise der baulichen Nutzung von Grundstücken regelt. Er enthält Festsetzungen über u.a. die überbaubare Grundstücksfläche, die Geschosszahl und die Dachform.
    3. Kann man gegen eine Ablehnung des Bauantrags vorgehen?
      Ja, gegen eine Ablehnung des Bauantrags kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist für den Widerspruch beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids.
    4. Welche Rolle spielt der Architekt bei einem abgelehnten Bauantrag?
      Der Architekt ist für die Erstellung des Bauantrags verantwortlich und sollte Sie bei der Überprüfung der Ablehnungsgründe und der Entwicklung von Lösungsvorschlägen unterstützen.
    5. Was kostet ein Widerspruch gegen einen Bauantrag?
      Die Kosten für einen Widerspruch gegen einen Bauantrag setzen sich aus den Anwaltskosten und den Gebühren der Behörde zusammen. Die Höhe der Kosten hängt vom Streitwert und dem Umfang der Tätigkeit ab.
    6. Was passiert, wenn der Widerspruch abgelehnt wird?
      Wird der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
    7. Welche Alternativen gibt es, wenn der Bebauungsplan ein Vollgeschoss vorschreibt?
      Mögliche Alternativen sind die Anpassung des Bauentwurfs (z.B. Reduzierung der Geschossfläche, Dachausbau statt Vollgeschoss) oder die Beantragung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
    8. Wie lange dauert ein Prüfverfahren für einen Bauantrag?
      Die Dauer des Prüfverfahrens für einen Bauantrag ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Schleswig-Holstein dauert es in der Regel mehrere Wochen bis Monate.

    Verwandte Themen

    • Bebauungsplan ändern
      Informationen zum Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplans.
    • Befreiung von Bebauungsplan
      Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich ist.
    • Widerspruch gegen Baugenehmigung
      Wie man gegen eine erteilte Baugenehmigung vorgehen kann.
    • Anwalt für Baurecht
      Die Aufgaben und Kompetenzen eines Anwalts für Baurecht.
    • Baugenehmigung Schleswig-Holstein
      Informationen zum Baugenehmigungsverfahren in Schleswig-Holstein.
  2. Architektenvertrag: Genehmigungsfähiger Entwurf vs. Mängel

    Grundlagen klären
    Hallo,
    vorab ist wichtig: Was für einen Vertrag haben sie mit dem Architekt? Einen normalen Architektenvertrag nach HOAIAbk.🔴 Oder ist es ein Architekt vom Bauträger/Generalunternehmer? Der Architekt schuldet Ihnen ein mängelfreies Werk, also einen genehmigungsfähigen Entwurf. Wenn es aber schon bei solch einfachen Dingen wieder Anzahl der Vollgeschosse hapert und er nicht weiter weiß, dann würde ich mal ein grundsätzliches Gespräch mit dem Mann suchen. Was sagt er zu den Angaben des Bauamtes? Am besten Termin beim Bauamt MIT Architekt vereinbaren und darüber reden, was geht, was nicht geht? Kommt der Architekt evtl. aus einem anderen Bundesland?
    Ob der Bauantrag komplett neu sein muss, oder ob eine Tektur (kleinere Änderung) ausreichend ist, wird das Gespräch auf dem Bauamt ergeben. Alles Laienmeinung
    PS: 4 Wochen sind gar nichts auf dem Bau!
  3. Bauamt Schleswig-Holstein: Gespräch zur Vollgeschossigkeit sinnvoll?

    Gespräch beim Bauamt wirklich erforderlich?
    Vielen dAnk für die schnelle Antwort.
    Bisher haben wir nur eine mündliche Vereinbarung. Der Architekt ist ein freier Architekt und nicht von einem Generalunternehmer.
    Problem ist auch, dass der Architekt keine entsprechende Software besitzt, mit der man das mal kurz durchspielen könnte, was für Änderungen erforderlich wären, um auflagen zu erfüllen.
    Die Personen vom Bauamt lassen sicher nicht mit sich reden ... und wenn doch, dann sicher nicht mit dem Architekten ...
    nein, der Architekt kommt auch aus Schleswig-Holstein.
    es gibt ja genaue Richtlinien, ab wann ein Dachgeschoss zum Vollgeschoss wird. das muss doch irgendwie machbar werden ...
    4 Wochen sind für uns eine ganze Menge, da wir dieses Jahr noch einziehen müssen! und eh schon sehr viel Zeit mit dem Architekt verloren haben ...
    Grüße
    Karsten
  4. Bauantrag: Architekt soll Bebauungsplan & Bauordnung prüfen!

    klagen
    dauert länger als reden! Also lieber reden, erstmal mit dem Architekt, ihm ganz klar sagen: Schluss mit lustig, wir müssen das jeztzt packen. Er soll Fakten sammeln, sich die Häuser in der Nachbarschaft ansehen und nochmal Bauordnungen und Bebauungsplan lesen. dann zum Bauamt und mit den Leuten da (freundlich!) klären, woran es hakt, was nie noch durchgehen lasen würden usw. Dazu sollte der Architekt mitkommen (oder ist der da schon unangenehm aufgefallen?), denn die reden gerne mit Leuten, die vom Fach sind. Sie als BH sollten auch dabei sein um das zu erreichen, w as SIE wollen und sich nicht später wieder von 3. irgendwas erzählen zu lassen. Ziel des Gespräches: Kuh vom Eis holen.
    Das dürfte IMHO am schnellsten gehen. Oder fürchten Sie die Kosten: Der Architekt schuldet ihnen ein mängelfreies Werk. Wenn er dazu jetzt einmal mit ihnen zum Bauamt kommen muss, ist das sein Bier und kostet sie nichts extra!
    Wenn sie jetzt schon irgendwie sauer auf den Architekt sind, sollten sie das auch jetzt einmal klärend ansprechen. alles was ihnen nicht passt usw. Dann auch einen schriftlichen Vertrag machen, sonst gibt's hinterher im Streitfall noch mehr ärger. Bauzeitplan vom Architekt machen lassen usw. Der Mann ist da auch in der Pflicht! Machen Sie freundlich aber bestimmt Druck.
    Allerdings schreiben Sie "Leider ist der jetzige Architekt nicht wirklich in der Lage uns zu sagen, was wir tun müssen" und "und wenn doch, dann sicher nicht mit dem Architekten ... " Das klingt für mich so, als ob sie schon innerlich mit ihm abgeschlossen haben? Wollen Sie einen anderen Architekt beauftragen? Oder woaruf soll es hinaus laufen? Was wollen sie mit dem Mann noch durchziehen? Den ganzen Bau? Machen sie ihm klar, dass er ein mängelfreies Werk abzuliefern hat, setzen sie eine angemessene Frist. Wenn sie sich von ihm trennen wollen, schnellsten zum RA, damit es so kostengünstig wie möglich für sie läuft. Einfach sagen "das war es, bekommst kein Geld mehr" wird nicht laufen ...
    PS: Ne Software, wo man ancklickt "Schleswig-Holstein" und dann kommt nen genehmigungsfähiger Plan raus, gibt's glaube ich nicht! 😉 Das hat nichts mit Software zu tun, sondern mit dem Kopf des Architekten! Oder was meinen die Architekten hier im Forum? sitzen die alle vor RTL und gucken Formel 1?
  5. LBO Schleswig-Holstein: Architekt muss Geschossigkeit beherrschen!

    Geschossigkeit ...
    Werter Fragesteller
    ist in der LBOAbk. geregelt. Und die sollte Ihr Architekt eigentlich beherrschen! .
    Verzicht auf Gaube ist doch schon mal ein Vorschlag, wenn auch vielleicht nicht der optimalste.
    Die Software gibt es wirklich nicht (OT Christian: Das Rennen hat noch nicht angefangen und den Tüdelü vorweg hält doch eh keiner aus 😉.
    Aber was mir merkwürdig erscheint, ist die plumpe Ablehnung des Antrags. Ich kenne es eigentlich so, dass die Bauordner vorher höflich anklopfen und die Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
    Jetzt geht nur noch ein neuer Antrag.
    Treten Sie Ihren Architekt mal höhlich, aber kräftig in sein Sitzfleisch Ihnen schnellstens MEHRERE Alternativen vorzulegen, was geht und was nicht. Die Gaube KANN NICHT die einzige Möglichkeit sein.
    Sein Sie mir nicht böse, aber Baubeginn im Juni und Einzug zu Weihnachten ist illusorisch, selbste bei guter Koordination und zügiger Arbeit  -  jedenfalls bei Mauerwerk  -  und danach klingt Friesengiebel für mich.
  6. Bauantrag Ablehnung: Architekt oder Vollgeschossigkeit Problem?

    Ablehnung Bauantrag oder Verzögerung?
    Hallo und vielen Dank erst einmal für die Antworten.
    Ein grundsätzliches Gespräch mit dem Architekt werden wir ganz sicher führen, wenn es auch vielleicht nichts bringen wird.
    Der Architekt kommt aus Schleswig-Holstein und weiß noch nichts von der Ablehnung, da wir das erst am Sa. in der Post hatten.
    Wir werden uns einen anderen Architekt zu Rate ziehen und den mal das Ganze rechnen lassen; mit dem Ergebnis gehen wir zu unserem jetzigen Architekt und teilen ihm mit, wie genau er zeichnen soll, damit rein rechnerisch die Vollgeschossigkeit im DGAbk. nicht erreicht wird. eine andere Möglichkeit sehe ich zurzeit nicht, auch wenn das beim neuen Architekt wieder zusätzliches Geld kostet.
    Die plumpe Ablehnung ...
    hm ... also ich wusste bisher gar nicht, dass es da noch Unterschiede gibt.
    Der genaue Wortlaut zu Begin lautet: Untersagung des Baubeginns und der Bauausführung.
    1. hiermit untersage ich Ihnen mit dem o.a. Bauvorhaben zu beginnen bzw. die Bauausführung fortzusetzen.
    2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordne ich an.
    Wie erkennt ich das genau bzw. sind die vom Amt verpflichtet, erst einmal nachzufragen und Nachbesserung anzubieten?
    Das Programm, das ich ansprach ...
    ... sollte dafür dienen, die genauen Hausmasse laut Zeichnungen einzugeben und somit eine Unterstützung zur Berechnung der Flächen zu erhalten, um somit die Kriterien der Vollgeschossigkeit einzuhalten => also damit wollte ich quasi selber ermitteln, wo ich welche Masse ändern kann und wie sich das auf die Vollgeschossigkeit verhält ...
    Grüße
    Karsten
  7. Architekt Vertrauen: Bauamt-Gespräch statt Taktieren!

    Wir werden uns einen anderen Architekt zu Rate ziehen und den mal das Ganze rechnen lassen ...
    "Wir werden uns einen anderen Architekt zu Rate ziehen und den mal das Ganze rechnen lassen; mit dem Ergebnis gehen wir zu unserem jetzigen Architekt und teilen ihm mit, wie genau er zeichnen soll, "
    🔴 Was soll das denn? das ist doch auch kontraprosuktiv. Trauen sie Ihrem Architekt denn gar nichts zu? Was hindert sie daran es mit ihm zu klären und mit ihm zum Bauamt zu gehen. So wird der bestimmt sauer und sie zahlen auch noch doppelt. Ich versteh es nicht, vermute eher, da ist noch was ganz anderes im Busche und wir haben hier nur die halbe Wahrheit gelesen ... Mit solchen Taktierereien sitzen sie Weihnachten nicht im Eigenheim..
    Massen haben nichts mit Vollgeschossigkeit zu tun! Also auch das mit der Software ist Quatsch. Ihr Architekt muss wissen was ein Vollgeschoss ist, nicht wieviel m³ Steine er braucht!
  8. Bauverzögerung: Architekt Nachbesserung & Realistische Planung

    es war sicherlich
    nicht Masse, sondern Maße gemeint. das Programm gibt es. wenn die Zeichnung komplett eingegeben ist  -  reicht in der Tat ein tastendruck für alle möglichen relevanten Berechnungen  -  aber eben wenn alles eingezeichnet ist. Karsten  -  dein Architekt sollte erstmal das recht erhalten nachzubessern. übrigens  -  mit Verzögerungen am bau sollte man IMMER rechnen. es sind Menschen beteiligt  -  und  -  Menschen machen nun mal Fehler,
    MfG
    jens
  9. Architekt-Vertrauen verloren: Alternativen & Nachbesserung prüfen

    @christian: wir sind jetzt schon seit ca. 3 ...
    @christian:
    wir sind jetzt schon seit ca. 3 Monaten mit unserem Architekten Zugange ... ich habe nunmehr das vertrauen in ihn verloren ... weil ... ich ihm die Zeichnungen unter visio erstellt habe (als Laie), weil er Termine nicht hält, weil er sehr viel redet und wenig passiert.
    und wie soll ich ihm gegenüber sonst argumentieren auf Nachbesserung wenn ich nicht weiß, was möglich ist?
    natürlich bekommt er die Chance auf Nachbesserung, ich werde ihn sogar in die Pflicht nehmen ... aber ... ich kann so ein kostenintensives Projekt nicht nur in die Hand einer Person legen und gut glauben, dass es schon wird; dazu ist das vertrauen halt einfach nicht mehr da.
    vertrauen ist gut, Kontrolle ist in diesem Fall sicher besser!
    und wenn ich unwissend mit ihm zum Bauamt gehe und ER aus Unwissenheit nicht die vollen Möglichkeiten ausschöpft und ich wiederum darunter im nachhinein auf eine Gaube verzichten muss ... dafür baut man in der Regel nur einmal im leben ... und dann bitteschön richtig ...
    und bevor er mir erzählt, das geht nicht und die Gaube muss weg oder oder oder werde ich wenigstens von einem zweiten Architekt wissen, was geht und was nicht und mir dann mein urteil bilden können.
    @Jens:
    es war in der Tat Maße gemeint, nicht Masse ...
    was wäre das für ein Programm, rein Interesse halber?
    haben Architekten normalerweise nicht so ein Programm?
    wenn ich mir vorstelle, dass sie jedesmal neu zeichnen müssten, um die Vollgeschossigkeit zu ermitteln, dann sitzen wir noch 2007 am reissbrett ...
    und noch einmal deutlich:
    unser Architekt bekommt die Möglichkeit, nachzubessern
    viele Grüße
    Karsten
  10. Freistellungsverfahren: Änderungsantrag & Baubeginn Fristen

    Foto von Martin G. Halbinger

    Freistellung
    Erstmal sieht das Ganze nach einem Freistellungs- / Kenntnisgabeverfahren aus. (Text der "Ablehnung" / 4-Wochen Frist usw.)
    Im Freistellungsverfahren gelten für Änderungsanträge (Tekturen) die gleichen Fristen ... z.T. (je nach Bundesland) kann die Behörde einen früheren Baubeginn zulassen.
  11. Baustopp: Bauanzeige vs. Bauantrag – Was gilt?

    1., 2., 3 ...
    1.
    Es gibt keine Pflicht der Bauordner zur Nachfrage. Dies ist Höflichkeit.
    2.
    Der zitierte Text klingt für mich nach einem Baustopp. Haben Sie mit dem Bau trotz noch laufendem Verfahren schon begonnen?
    Das könnte auch die Reaktion der Bauordner erklären
    3.
    Bei Bauanzeige sähe die Lage noch wieder anders aus. Was war's denn? Bauantrag oder Bauanzeige?
  12. Architekt Unfähigkeit: Fristen setzen & Zweitmeinung einholen!

    so sieht's natürlich
    schon etwas anders aus. Wenn nur noch so wenig vetrauen da ist, dann ist härteres Handeln angesagt, und die 2. Meinung schadet auch nicht, aber das kostet Zeit! Ihrem Architekt würde ich ganz klar Fristen setzen und mich um einen schriftlichen Vertrag bemühen.
    Wenn er wirklich so unfähig istm wie das aus ihrer Beschreibung jetzt zu lesen ist, würde ich mir für die Bauüberwachung evtl. einen anderen Suchen. Dazu müssten Sie schon klären, wie die derzeitige Vertragskonstellation aussieht und welche Kündigungschancen Sie haben.
    Das mit der Vollgeschossigkeit ist m.E. auch keine Frage von wochenlang neu zeichnen, sondern sich mal ein paar Stunden (<5) auf den Hosenboden setzen und rechnen. Das muss der Mann "von heute auf morgen" schaffen ansonsten ist er wohl mehr auf dem Golfplatz als im Büro. Sagen sie ihm rugig er soll seine Arbeit machen und sie würden sie von anderen kontrollieren lassen. Machen sie ihm klar, dass er sie jetzt nicht mehr an der Nase herum führen kann ...
  13. Bauanzeige: 1,38 m² Vollgeschoss – Riesen Theater?

    Es war eine Bauanzeige ...
    Es war eine Bauanzeige wie ich jetzt nach genauerem Hinsehen entdeckt habe.
    und zwar "im Rahmen der Baufreistellung nach § 74 LBOAbk..
    wir waren heute bei einem anderen Architekt ... der hat anhand der Zeichnungen die Vollgeschossigkeit ermittelt. demnach liegen wir nur 1,38 m² über dem zulässigen höchstwert.
    wegen 1,38 m² so ein riesen Theater ...
    er hat tatsächlich mit Erklärung nur 0,5 h gebraucht ... dann war das Thema vom Tisch.
    hier erkennt man halt den Fachmann ...
    warum kann das unser Architekt nicht? der hat wahrscheinlich nie nachgerechnet ...
    wir werden erst einmal selber beim Bauamt anrufen und fragen, woran es gescheitert ist; unserem Architekt wollen wir das lieber nicht mehr überlassen, wer weiß, was bei raus kommt.
  14. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauantrag abgelehnt: Strategien & Alternativen in Schleswig-Holstein

    💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Ablehnung eines Bauantrags aufgrund von Überschreitung der Vollgeschossigkeit im Bebauungsplan. Diskutiert werden Architektenverträge, Gespräche mit dem Bauamt Schleswig-Holstein, das Prüfen von Bauordnungen und Bebauungsplänen sowie Alternativen zur Einhaltung der Vorgaben. Ein wichtiger Punkt ist das Vertrauen in den Architekten und die Klärung der Verantwortlichkeiten.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architekt-Vertrauen verloren: Alternativen & Nachbesserung prüfen wird geraten, bei verlorenem Vertrauen in den Architekten Alternativen zu prüfen und Nachbesserungen zu fordern.

    ✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, das Gespräch mit dem Bauamt zu suchen, um die genauen Gründe für die Ablehnung zu verstehen und mögliche Lösungswege zu erörtern, wie im Beitrag Bauantrag: Architekt soll Bebauungsplan & Bauordnung prüfen! beschrieben.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Vertragssituation mit Ihrem Architekten und setzen Sie ihm klare Fristen zur Nachbesserung. Ziehen Sie bei Bedarf einen zweiten Architekten zurate, um die Vollgeschossigkeit korrekt zu berechnen und Alternativen zu prüfen. Beachten Sie die Unterschiede zwischen Bauantrag und Bauanzeige, wie im Beitrag Baustopp: Bauanzeige vs. Bauantrag – Was gilt? erläutert.

    Die Diskussion zeigt, dass eine frühzeitige und umfassende Klärung der baurechtlichen Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein entscheidend ist, um Ablehnungen von Bauanträgen zu vermeiden. Die Expertise eines erfahrenen Architekten im Baurecht und Bebauungsplan ist unerlässlich. Auch die Kommunikation mit dem Bauamt kann helfen, Missverständnisse auszuräumen und gemeinsam Lösungen zu finden.

    Die Einhaltung der Vollgeschossigkeitsauflage ist ein zentraler Aspekt im Baurecht. Die Beiträge im Thread verdeutlichen, dass eine genaue Berechnung und die Berücksichtigung der LBOAbk. (Landesbauordnung) Schleswig-Holstein unerlässlich sind. Bei Unklarheiten sollte man sich nicht scheuen, einen zweiten Fachmann hinzuzuziehen, um eine unabhängige Einschätzung zu erhalten.

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