Baumängel entdeckt: Rückgabe, Schadenersatz & Ihre Rechte beim Hausbau?
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Baumängel entdeckt: Rückgabe, Schadenersatz & Ihre Rechte beim Hausbau?

Hallo Fachleute, ein Laie braucht euren Rat! im Anhang das Protokoll einer Überprüfung, entschuldigt bitte die Länge aber nehmt euch die Zeit zum lesen. Unser Anliegen ist, das "MÄNGELOBJEKT" dem Bauträger zurückzugeben. SCHADENERSATZ (Wandlung + Auslagen). BITTE helft uns mit rat + evtl. Vorschlägen hierzu, bin für jeden Tipp dankbar. Im Anhang das Protokoll der Objekt Überprüfung. Gruß Rainer Baumängel, festgestellt und dokumentiert: Objektüberprüfung durch einen Dipl. Ing. Bauwesen (Bauleitung-Architekt) Wir erteilten den Auftrag zur Prüfung, inwieweit zwischen Baubeschreibung, Bauausführung und den anerkannten Regeln der Bautechnik Abweichungen bestehen. Im Kaufvertrag verpflichtet sich die Verkäuferin, den Kaufgegenstand gem. Baubeschreibungsurkunde (Notariell beglaubigt) zu errichten. Bemerkung: Die Verkäuferin erklärt in § 5 Abs. 2 nochmals nachdrücklich, dass der Text der Baubeschreibung evtl. anderslautenden Eintragungen in Zeichnungen vorgeht. 1. In der Kopie Gebäudeschnitt mit Stempel des Bauamtes wurde mit handschriftlichen Hinweis ergänzt, dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist und somit hier keine Aufenthaltsräume statthaft sind. 2. Obwohl der Bauträger in der Baubeschreibung feststellt, dass im Kaufpreis alle Kosten enthalten sind, haben wir bis heute keine dieser elementaren Bestandteile erhalten: Nebenausfertigung der Baugenehmigung, Berechnungen der Statik und Wärmeschutznachweis, Werkplanung für Rohbau , Heizung , Sanitär und Elektro (einschl. aller Detailzeichnungen ). Ebenso fehlt Amtlicher Lageplan mit Nachweis der Grundstücksgröße. 3. Die Ausführung zum Punkt Gründung (Fundamente/ Bodenplatte ) sind ungenau und beziehen sich lediglich auf unterkellerte Gebäude. Feststellung: Es fehlen Informationen über: die Art der Fundamentierung, Wärmedämmung unter der Bodenplatte, Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit. 4. Innenwände (nicht tragend ): gemäß Baubeschreibung sollen diese aus Gipswandplatten o. gleichwertig erstellt werden. Feststellung: in dem betreffenden Gebäude wurden Metallständerwände in einer Stärke von 75 mm eingebaut (50 mm Unterkonstruktion, Beplankung jeweils mit einer 12,5 mm starken Gipskartonplatte ) Dies Ausführung widerspricht der Baubeschreibung und ist unter keinen Umständen als  -  gleichwertig  -  zu bewerten. 5. Vordach  -  Hauseingang: der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das Vordach aus einer Pergolarartigen Holzkonstruktion mit einer Verbundsicherheitsglasabdeckung (o.ä.) bestehen soll. Feststellung: das tatsächlich montierte Vordach ist eine schwere zimmermannsmäßige Konstruktion , gedeckt mit Betondachsteinen. Diese Ausführung widerspricht der Baubeschreibung und ist auch nicht als ähnlich anzusehen. 6. Fenster: gemäß der Baubeschreibung wurden Kunststoff -Fenster eingebaut. Feststellung: weder über die zur Verwendung kommenden Profile noch über K-Wert oder Beschläge wurde eine spezifische Aussage gemacht. Es entspricht der gültigen Rechtsprechung, dass unter diesen Umständen die Ausführung mindestens dem heutigen Stand der Technik entsprechen muss. 7. Treppe: gemäß Baubeschreibung soll eine Holz-Stahl -Treppe eingebaut werden. Feststellung: bei der Formulierung  -  Holz  -  Stahl -Treppe wird deutlich auf einen unverfälschten Massivbaustoff  -  Holz  -  hingewiesen, die tatsächliche Ausführung weicht hiervon jedoch ab, es wurden furnierte Treppenstufen eingebaut. 8. Türen zu den Wohnräumen, Tür zum Dachgeschoss: gemäß der Baubeschreibung sind Türblatt und Montagezarge in Esche weiß  -  foliert  -  vorgesehen. Feststellung: Ebenso wie unter dem Punkt Fenster wurden hier keine Angaben über das zum Einbau kommende Produkt gemacht, z.B. Art der Türblattfüllung oder der Klimaklasse u.ä. Es ist deshalb eine Ausführung gem. dem heutigen Stand der Technik zu erbringen. 9. Haustür: gem. Baubeschreibung sind die Eingangstüren (Gebäude und Kellerersatzraum ) aus Holz oder Kunststoff. Feststellung: die tatsächliche Ausführung entspricht nicht der Baubeschreibung Es wurden Aluminium Türen eingebaut. Ein erheblicher Mangel liegt bei der Ausführung der Tür zum Kellerersatzraum vor, gem. Baubeschreibung wird hier auf eine 3- fach Bolzenverriegelung verzichtet, da die Tür nach außen öffnet und die Türbänder ebenfalls außen liegen, ist die Öffnung der Tür ein leichtes (herausschieben der Bolzen) des weiteren wurde auch die Trennwand zwischen Kellerersatzraum und Flur als Metallständerwand errichtet. Abgesehen von diesem groben PLANUNGSFEHLER, entfällt für den Erwerber im Falle eines Einbruches jeglicher Versicherungsschutz. 10. Wände  -  Wohnräume, Flure ... : gem. Baubeschreibung erhalten diese Wände einen  -  Spachtelspritzputz  -  Feststellung: entgegen der Baubeschreibung wurde normaler Innenputz in einer Stärke von 1,5 bis 2 cm eingebaut. 11. Decken  -  Dachgeschoss: der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass der Dachraum zu Wohnraum ausgebaut werden kann. Die Flächenberechnung gibt hier 19,57 m² als zum Ausbau vorbereitete Wohnfläche an. Feststellung: gem. Feststellung des Bauaufsichtsamtes der Stadtverwaltung ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss und somit werden hier keine Räume zum ständigen Aufenthalt genehmigt. Über diese Tatsache bzw. die Eintragung in den Zeichnungen wurden die Erwerber nicht informiert, obwohl diese erhebliche Einschränkung sowohl den Planer als auch dem Bauträger spätestens mit Vorlage der Baugenehmigung bekannt war. Der Erwerber wurde hier vorsätzlich über Platzverhältnisse und mögliche Erweiterbarkeit der Wohnfläche getäuscht. 12. Böden  -  Wohn-, Schlaf- ... : über den zur Ausführung kommenden Fußbodenaufbau im Erdgeschoss wurde keine detaillierte Aussage gemacht. Sofern sich dies nicht aus den vorzulegenden Werk  -  und Detailzeichnungen ergibt, ist von einer Ausführung gem. dem heutigen Stand der Technik und den anerkannten Regeln der Baukunst auszugehen. Der Bauträger hat hier den Nachweis über den Ordnungs  -  und Vorschriftsgemäßen Einbau der Wärmedämmung zu erbringen. 13. Sanitärinstallation  -  Rohrinstallation: gem. Baubeschreibung können die Rohre der Kaltwasserinstallation aus verzinktem Stahlrohr oder VPE-Kunststofftrinkwasserrohr bestehen. Feststellung: entgegen der Baubeschreibung wurde grundsätzlich Kupferrohr verwendet. 14. Außenanlage  -  Weg und Terrasse: der Baubeschreibung, als auch den Zeichnungen ist zu entnehmen, dass sich im Bereich des Hauseinganges und dem Zugang zum Kellerersatzraum ein Eingangspodest mit min. 2 Stufen befindet. Feststellung: entgegen der Baubeschreibung und den Zeichnungen wurde kein Eingangspodest mit Stufen hergestellt. 15. Abweichungen der Zeichnungen gegenüber der tatsächlichen Ausführung:  -  Erdgeschoss  -  Kochen  -  entgegen der Zeichnungen wurde die Öffnungsrichtung der Tür von DINAbk.  -  links auf DIN  -  RECHTS geändert.  -  Die Tür zum Abstellraum geht nicht wie geplant nach außen, sondern nach innen auf. Feststellung: Abgesehen von erheblichem Platzverlust im Abstellraum ist auch der Weg vom Flur zum Herd stark beeinträchtigt.  -  Terrasse  -  gem. Baubeschreibung ist keine Terrasse geplant. Der Erwerber wird hier vorsätzlich getäuscht, denn er erhält weder mehr Wohnraum (keine Anrechenbarkeit gem. 2. Berechnungsverordnung ) noch eine fertige Terrasse.  -  Obergeschoss  -  Schlafen  -  es ist üblich möblierte Pläne (auch für das Bauaufsichtsamt ) zu erstellen um dem Erwerber (Laien) die Platzverhältnisse visuell dokumentieren. Feststellung: da die Zeichnungen (Anlage der Baubeschreibung ) nicht vermaßt sind muss sich der Erwerber darauf verlassen können, dass die Raunverhältnisse im fertigen Zustand auch den Zeichnungen entsprechen. Allen bekannten Planungsvorschriften bzw. Regelungen, den anerkannten Regeln der Baukunst kann entnommen werden, dass zwischen Einrichtungsgegenständen min. Verkehrsflächen liegen müssen. Im vorliegenden Fall hat man in arglistiger Weise die Möblierung des Eltern-Schlafraumes (Doppelbett ) kurzer Hand auf ca. 1,75 m reduziert hat um den erforderlichen Freiraum zwischen Bett uns Wand mit 0,75 m einhalten bzw. darstellen zu können. Auch hier liegt neben Vorsatz ein erheblicher Planungsfehler vor, denn allen Beteiligten hätte bei Überprüfung der Vermassung auffallen müssen, dass der Schlafraum nur eine Breite von 2,56 m (Rohbau ) hat. 16. Dachgeschoss  -  Heizungsanlage -: gem. den Zeichnungen ist es geplant die Heizung als auch den Warmwasserspeicher neben dem Treppenhaus anzuordnen. Feststellung: ohne eine technische Notwendigkeit wurden Heizung und Warmwasserspeicher an der Außenwand neben dem Fenster montiert. Die Gassteigleitung verläuft jedoch nicht im vorhanden Schacht, sondern daneben außerhalb in der Wand. Der Erwerber ist in der Nutzung des Dachraumes durch diese Maßnahme benachteiligt. 17. Wohn- und Nutzflächenberechnung (Wohnflächenberechnung, Nutzflächenberechnung): Auf Grund der Unterlagen ist die Nutzfläche als auch die zum Ausbau vorbereitete Wohnfläche im DGAbk. nicht nachprüfbar.  -  Wohnfläche  -  die in der Baubeschreibung zusammengestellten Werte , welche die Gesamtsumme der Wohnfläche bilden sind unrichtig. 1. Der Kellerersatzraum ist keine Wohnfläche 2. Die Terrasse kann nicht in Ansatz gebracht werden. Bemerkung: die Wohnflächen wurden ermittelt und mit der IST  -  Fläche verglichen, es ergaben sich folgende Differenzen: 1,27 m² gegenüber der Regelfläche 12,91 m² gegenüber der in der Baubeschreibung ausgewiesenen Fläche 18. Feststellung vor Ort  -  Bei der Überprüfung der Bauausführung vor Ort wurden hauptsächlich im Dachgeschoss gravierende Ausführungsfehler festgestellt.  -  die Sparrenausmauerung fehlt vollständig.  -  die Dachdeckungsarbeiten wurden nicht gemäß der statischen Berechnung ausgeführt. Bemerkung: Es widerspricht jedweder Üblichkeit die Abstände zwischen den Sparren größer als 65-70 cm zu wählen, auch wenn dies rechnerisch möglich ist. Im vorliegenden Fall sind mehrere Sparrenfelder größer als 80 cm teilweise sogar 90 cm ausgeführt worden. Für diesen Abstand hat der Statiker eine Dachlattenstärke von 40 * 60 mm gewählt. Eine solche Planung widerspricht jeglicher praktischer Erfahrung, denn nun sind auch alle anderen Felder entsprechend auszuführen. Die örtliche Bauleitung hat die Vorgaben der Statik nicht beachtet, es wurden auf dem gesamten Dach normale Dachlatten verwendet (24 * 48 mm ) Folge ist, dass sich die Dachlatten im Bereich der großen Sparrenfelder unter der Last der Dachziegel durchbiegen. Dachflächenfenster: Der Anschluss der Unterspannbahn an das Dachfenster ist nicht fachgerecht und entspricht nicht den Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers. Wärmeverbundsystem: Auf Grund der Gebäudeabmessungen ist zu überprüfen ob tatsächlich Dämmplatten in einer Stärke von 80 mm eingebaut wurden. (Vorgaben des Wärmeschutznachweises) Feststellung: Die gesamte Ausführung widerspricht der Baubeschreibung, die der Planer dem Auftrag auf Baugenehmigung beigefügt hat, denn hier wird ein Kalkzementputz angegeben.
  • Name:
  • Rainer
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Nicht behobene Baumängel können die Sicherheit und den Wert der Immobilie erheblich beeinträchtigen.

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie aufgrund der im Protokoll festgestellten Mängel das Objekt zurückgeben und Schadenersatz fordern möchten. Hier sind einige Punkte, die ich Ihnen empfehle zu beachten:

    🔴 Gefahr: Baumängel können die Bausubstanz gefährden und zu Folgeschäden führen. Eine schnelle Klärung ist wichtig.

    • Prüfung des Kaufvertrags: Überprüfen Sie den Kaufvertrag auf Klauseln bezüglich Gewährleistung und Mängelhaftung.
    • Mängelanzeige: Reichen Sie eine formelle Mängelanzeige beim Bauträger ein. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung.
    • Beweissicherung: Sichern Sie alle Beweise (Fotos, Protokolle, Gutachten).
    • Bausachverständiger: Ziehen Sie einen unabhängigen Bausachverständigen hinzu, um die Mängel zu bewerten und ein Gutachten zu erstellen.
    • Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte und Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

    🔴 Gefahr: Ignorieren von Mängeln kann zu Wertverlust der Immobilie und gesundheitlichen Problemen führen (z.B. durch Schimmelbildung).

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt für Baurecht auf, um die nächsten Schritte zu besprechen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung vom Soll-Zustand eines Bauwerks, die dessen Wert, Gebrauchstauglichkeit oder Sicherheit beeinträchtigt. Baumängel können in verschiedenen Bauphasen auftreten und unterschiedliche Ursachen haben. Verwandte Begriffe: Bauschaden, Baufehler, Gewährleistung.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauträgers, für Mängel an einem Bauwerk einzustehen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Abnahme auftreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre. Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Nacherfüllung, Schadenersatz.
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die ein Geschädigter vom Schädiger verlangen kann, um den durch einen Schaden entstandenen Verlust auszugleichen. Im Baurecht kann Schadenersatz bei Baumängeln oder Bauverzögerungen geltend gemacht werden. Verwandte Begriffe: Minderung, Rücktritt, Wandlung.
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die in der Lage ist, Baumängel zu erkennen, zu bewerten und deren Ursachen zu ermitteln. Bausachverständige werden häufig zur Erstellung von Gutachten in Streitfällen hinzugezogen. Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baugutachten.
    Mängelanzeige
    Eine Mängelanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an den Bauträger, in der die aufgetretenen Mängel detailliert beschrieben und die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ausgesprochen wird. Die Mängelanzeige ist eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Rüge, Beanstandung, Mängelrüge.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme eines Bauwerks durch den Bauherrn, nachdem es fertiggestellt wurde. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Fertigstellung.
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Bauherrn, vom Bauträger die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Der Bauträger hat die Wahl, ob er die Mängel selbst beseitigt oder einen Dritten damit beauftragt. Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Reparatur, Instandsetzung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich bei Baumängeln?
      Sie haben das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz oder im Extremfall Rücktritt vom Vertrag (Wandlung). Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
    2. Wie lange habe ich Zeit, Mängel geltend zu machen?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Es ist wichtig, Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, um Ihre Ansprüche zu wahren.
    3. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Bauträgers, für Mängel einzustehen, die bei der Abnahme vorhanden waren oder innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Bauträgers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
    4. Kann ich bei Baumängeln den Kaufpreis mindern?
      Ja, wenn der Bauträger die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, können Sie den Kaufpreis mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Wertverlust, der durch die Mängel entsteht.
    5. Wann kann ich vom Bauvertrag zurücktreten?
      Ein Rücktritt vom Bauvertrag (Wandlung) ist nur in schwerwiegenden Fällen möglich, wenn die Mängel so erheblich sind, dass eine Beseitigung unzumutbar ist oder der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert.
    6. Was kostet ein Baugutachten?
      Die Kosten für ein Baugutachten hängen vom Umfang der Begutachtung und dem Honorar des Sachverständigen ab. Ein einfaches Gutachten kann einige hundert Euro kosten, während ein umfassendes Gutachten mehrere tausend Euro kosten kann.
    7. Wie finde ich einen qualifizierten Bausachverständigen?
      Achten Sie auf eine Zertifizierung (z.B. durch die IHKAbk. oder eine andere anerkannte Institution) und auf Erfahrung im Bereich der Baumängelbegutachtung. Fragen Sie nach Referenzen und holen Sie mehrere Angebote ein.
    8. Was ist eine Mängelanzeige?
      Eine Mängelanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an den Bauträger, in der Sie die aufgetretenen Mängel detailliert beschreiben und ihn zur Mängelbeseitigung auffordern. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung und bewahren Sie eine Kopie der Mängelanzeige auf.

    🔗 Verwandte Themen

    • Bauvertrag prüfen lassen
      Vor dem Bau Vertragsbedingungen genau prüfen.
    • Mängel richtig dokumentieren
      Fotos und Protokolle als Beweismittel sichern.
    • Fristen im Baurecht beachten
      Gewährleistungsansprüche nicht verjähren lassen.
    • Baugutachten erstellen lassen
      Objektive Bewertung der Bausubstanz durch Experten.
    • Rechtliche Schritte bei Baumängeln
      Anwaltliche Beratung zur Durchsetzung von Ansprüchen.
  2. Baumängel: Fachmann einschalten – Vor Vertragsunterzeichnung!

    Pfusch am Bau
    Nachdem ich Ihren Betrag gelesen habe, stellen sich folgende Fragen:

    1. Warum haben Sie die Baubeschreibung nicht vor der Vertragsunterzeichnung richtig gelesen?

    2. Warum haben Sie nicht schon früher einen Fachmann eingeschaltet?

    3. Warum haben Sie nicht gleich mit Fachleuten gebaut? Jetzt aber zu Ihrer Frage:

    1. Möglichkeit Versuchen Sie sich mit dem Bauträger auf einen unabhängigen Fachmann zu verständigen, der sämtliche Mängel und / oder Schäden aufnimmt und bewertet.

    2. Möglichkeit Sie leiten über einen Rechtsanwalt ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren ein (per Gericht)

  3. Mängelbehebung: Fristen gesetzt – Bauträger ignoriert!

    Pfusch am Bau!
    zu 1. die Baubeschreibung wurde von uns gelesen. zu 2. wir hatten dem Bauträger fristen gesetzt zur Behebung der Mängel, welche nicht von diesem eingehalten wurden. zu 3. Kostenfrage? danke und Tschüss
    • Name:
    • Rainer
  4. Baurecht: Aufenthaltsräume im DG – Kein Vollgeschoss nötig!

    Pfusch am Bau
    Zu einigen Punkten möchte ich gerne Stellung nehmen: Zu 1: Die Eintragung im DGAbk. " kein Vollgeschoss" bedeutet nicht, dass hier keine Aufenthaltsräume zulässig sind! (Sollte Ihr Fachmann aber wissen). Bei dem Begriff Vollgeschoss handelt es sich lediglich um Begriff aus dem Baurecht/Planungsrecht. Die meisten 1 Familienhäuser haben im DG kein Vollgeschoss und trotzdem dürfen hier Aufenthaltsräume geschaffen werden. zu 2: Diese Unterlagen stehen rechtlich allein Ihnen zu. Haben Sie den Bauträger vielleicht als Bevollmächtigten benannt? =>ganz schlechte Karten. Es ist heute nicht mehr üblich und auch nicht erforderlich, das bei einem normalen Wohnhaus Ausführungsplanungen für Heizung/Sanitär oder Elektro gemacht werden. zu 3: Seien Sie froh, dass Sie Ständerfachwerk bekommen haben, dieses ist vom Schallschutz her wesentlich besser, als der Wandaufbau gem. Baubeschreibung. zu den restlichen Punkte möchte ich aus Zeitgründen (Kostengründen) nicht weiter Stellung nehmen. Zu Ihrer Antwort auf meine Ausführungen möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Sie haben doch alle Unterlagen zu Ausführung freigegeben, warum tauchen jetzt die Differenzen auf (besser vor Vertragsabschluss klären und sich die Zeit nehmen. Zu den von Ihnen angeführten Kosten für Fachleute möchte ich nur folgendes sagen: Wieviel kostet Ihnen dieser Pfusch am Bau jetzt? , ich glaube mehr als ein Fachmann gekostet hätte. Außerdem suchen Sie jetzt, nachdem alles schiefgelaufen ist, den Rat von den doch so teuren Fachleute (ist ja hier auch kostenlos) Des weiteren sollte man sich einmal Gedanken darüber machen, dass ein Massivhaus eine Lebenserwartung von ca. 100 Jahren hat, und die reinen Herstellkosten nur ein ca. 30 % der Gesamtkosten des Hauses auf die Nutzungszeit bezogen) liegen. Und die Fachleute von diesen 30 % wiederum für die gleiche Leistung die ein Bauträger erbringt max 10 % abrechnet =>ist das dann teuer?
    • Name:
    • Dipl. -Ing. H. Grannemann
  5. Baukontrolle: Architekt spart Kosten – Baumängel vermeiden!

    Recht hat der Kollege Architekt
    Die Beratung vor dem Bauen durch einen Fachmann erspart viele "Tränen" und viel Geld. Es muss ja nicht immer eine komplette Planung von einem Architekten / Ingenieur sein. Eine Beratung mit baubegleitender Qualitätskontrolle kostet zwischen 1.500  -  3.000 DM. Günstig nicht, um diesen Ärger aus dem Weg zu gehen!
  6. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Baumängel: Rechte, Rückgabe & Schadenersatz beim Hausbau

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Rechte bei entdeckten Baumängeln, insbesondere Rückgabe und Schadenersatz. Ein frühzeitiges Einschalten von Fachleuten wird empfohlen, um Baumängel zu vermeiden. Die korrekte Interpretation der Baubeschreibung und des Baurechts ist entscheidend. Eine baubegleitende Qualitätskontrolle kann teure Fehler verhindern.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Beitrag Baumängel: Fachmann einschalten – Vor Vertragsunterzeichnung!, der die Bedeutung einer frühzeitigen Expertise hervorhebt. Ein Rechtsanwalt kann bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Baurecht: Aufenthaltsräume im DG – Kein Vollgeschoss nötig! klärt einen wichtigen Aspekt des Baurechts bezüglich Dachgeschossausbau auf. Die Definition von Vollgeschoss ist hier entscheidend.

    💰 Zusatzinfo: Eine baubegleitende Qualitätskontrolle durch einen Architekten oder Ingenieur kann zwar Kosten verursachen, aber langfristig teure Baumängel und Schadenersatzforderungen vermeiden, wie im Beitrag Baukontrolle: Architekt spart Kosten – Baumängel vermeiden! erläutert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie bei Baumängeln umgehend Ihre Rechte und setzen Sie dem Bauträger Fristen zur Mängelbeseitigung, wie im Beitrag Mängelbehebung: Fristen gesetzt – Bauträger ignoriert! beschrieben. Ziehen Sie einen Bausachverständigen zur Objektüberprüfung hinzu.

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