Ausnahmegenehmigung für öffentl. Straßen mit Gewichtsbeschränkung
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Ausnahmegenehmigung für öffentl. Straßen mit Gewichtsbeschränkung

Ein freundliches Hallo in diese Runde.

Ich habe als Privatperson einen Vertrag bei einer Wohnungsbaufirma zum Neubau eines Einfamilienhaus unterschrieben; Vertragsbestandteil ist die VOBAbk. Teil B. Die Bauzeichnung ist erstellt, von mir für korrekt befunden und die jetzt fällige vereinbarte Bearbeitungsgebühr bezahlt worden. Jetzt verlangt die Firma von mir unterschriftlich, dass ich für die Beschaffung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen mit Verkehrsbeschränkungen sorge (hier: 5 t zulässiges Gesamtgewicht)  -  ansonsten weigert sich die Firma, weitere Planungsarbeiten (Zusammenstellung der Unterlagen für den Bauantrag als nächstes) durchzuführen. Nach Rücksprache mit Gemeinde und Landkreis wäre eine Ausnahmegenehmigung bis 20 t kein Problem  -  aber wenn ich (als Bauherr) den Antrag Stelle bzw. unterschreibe, trage ich die Haftung für eventuelle Schäden am Straßenkörper. Das kann doch wohl nicht sein! M.E. ist für die Antragstellung die Baufirma bzw. sind die von ihr beauftragten Subunternehmer zuständig.

Mir ist bekannt, dass Verträge nach VOB eigentlich nicht mehr üblich sind; Regelungen, wonach Nachteile für private Bauherren entstehen, sind nach Informationen aus dem Internet ungültig und werden nach BGBAbk. behandelt. Ich bitte hiermit um Tipps, wie ich mich in dieser Angelegenheit verhalten sollte.

Mit freundlichen Grüßen

  • Name:
  • Volker M.
  1. Eigentlich gibt es nur zwei Fragen ...

    Eigentlich gibt es nur zwei Fragen 1. wer ist Bauherr und damit Veranlasser? Frage geklärt.

    2. Warum wurde so etwas nicht schon im Vorfeld geklärt, also vor Vertragsunterschrift?

    Der Rest ist für nen Anwalt, nur der kennt die Verträge

  2. Den Antrag stellen

    kann sicher die Baufirma, unterschreiben und haften tut zunächst immer der Veranlasser, also der Bauherr. Die Baufirma könnte Sie natürlich in einem Vertrag privatrechtlich von dieser Haftung wieder frei stellen (=> Anwalt). Muss sie aber nicht, denn Sie wollen bauen (und die Gemeinde offenbar billig eine neue Straße ...)

    Es wäre sicher empfehlenswert, den Ist-Zustand der Straße gemeinsam mit der Gemeinde vor dem Bau genau zu dokumentieren. Aus Sicht der Baufirma ist der Vertrag zur Summe X unterschrieben, alle nicht enthaltenen Leistungen (wie die Risikoübernahme für Straßenschäden) bzw. mit "bauseits" bezeichneten Leistungen sind vom Bauherrn zusätzlich zu zahlen oder werden, wie hier, nicht angeboten. Das kann man "unfair", "unehrlich", "hinterhältig" usw. nennen, ist aber allgemein üblich und akzeptiert; Bauverträge sind nicht wirklich laiengeeignet, auch wenn alles immer als "ganz einfach" verkauft wird. Einer der Gründe, warum beim zweiten Haus alles einfacher wird :)

  3. Vielen Dank für die schnellen Antworten!

    Das ist natürlich nicht das, was ich hören (lesen) wollte, werde mich wohl oder übel aber damit abfinden müssen ... heißt: jeden Betonmischer o.ä. zeitlich notieren, um einen evtl. Verursacher von Schäden "festnageln" zu können. Warum das vorher nicht geklärt wurde? Nun  -  wenn ich gewusst hätte, was ich vorher alles klären muss ... Und vielleicht wird es tatsächlich beim zweiten Haus einfacher. Werde mir aber auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung einholen.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Name:
    • Volker M.

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