Dachflächenfenster im Reihenmittelhaus und § 35 Abs5 der LBO-NRW
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Dachflächenfenster im Reihenmittelhaus und § 35 Abs5 der LBO-NRW
Hallo Fachleute!
Ich möchte das Dachgeschoss meines Reihenmittelhauses ausbauen und auch Dachflächenfenster einbauen. Das Haus ist ein einander gebautes, giebelständiges Gebäude (gegenüberliegende Dachfläche vom Nachbargebäude ) und ich muss die lt § 35 Abs5 der LBOAbk.-NRW vorgeschriebenen 2 Meter Abstand zur Gebäudetrennwand unterschreiten. Es heißt weiter, dass der Abstand unterschritten werden darf, wenn mind. 4 Meter Abstand zur Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche eingehalten werden. Was sind Öffnungen? Sind es Dachflächenfenster im Nachbargebäude oder auch Entlüftungsrohre (für Fensterloses Bad ) und Abgasschornsteine für Gasheizungen? Wer weiß eine Antwort?
Hoffe auf fachmänische Antwort.
Gruß hbrs
Ich möchte das Dachgeschoss meines Reihenmittelhauses ausbauen und auch Dachflächenfenster einbauen. Das Haus ist ein einander gebautes, giebelständiges Gebäude (gegenüberliegende Dachfläche vom Nachbargebäude ) und ich muss die lt § 35 Abs5 der LBOAbk.-NRW vorgeschriebenen 2 Meter Abstand zur Gebäudetrennwand unterschreiten. Es heißt weiter, dass der Abstand unterschritten werden darf, wenn mind. 4 Meter Abstand zur Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche eingehalten werden. Was sind Öffnungen? Sind es Dachflächenfenster im Nachbargebäude oder auch Entlüftungsrohre (für Fensterloses Bad ) und Abgasschornsteine für Gasheizungen? Wer weiß eine Antwort?
Hoffe auf fachmänische Antwort.
Gruß hbrs
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Die Unterschreitung der 2 m ist nur ...
Die Unterschreitung der 2 m ist nur dann möglich, wenn dauerhaft gesichert ist, dass auf dem Nachbardach keine Öffnungen im Abstand von weniger als 4 m zu dem von Ihnen geplanten Dachfenster hergestellt werden. Dies müsste über Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert werden.
Mal hier lesen: -
Nachtrag
Hier das betreffende OVG Urteil: