Dachflächenfenster im Reihenmittelhaus und § 35 Abs5 der LBO-NRW
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.

Dachflächenfenster im Reihenmittelhaus und § 35 Abs5 der LBO-NRW

Hallo Fachleute!
Ich möchte das Dachgeschoss meines Reihenmittelhauses ausbauen und auch Dachflächenfenster einbauen. Das Haus ist ein einander gebautes, giebelständiges Gebäude (gegenüberliegende Dachfläche vom Nachbargebäude ) und ich muss die lt § 35 Abs5 der LBOAbk.-NRW vorgeschriebenen 2 Meter Abstand zur Gebäudetrennwand unterschreiten. Es heißt weiter, dass der Abstand unterschritten werden darf, wenn mind. 4 Meter Abstand zur Öffnungen in der gegenüberliegenden Dachfläche eingehalten werden. Was sind Öffnungen? Sind es Dachflächenfenster im Nachbargebäude oder auch Entlüftungsrohre (für Fensterloses Bad ) und Abgasschornsteine für Gasheizungen? Wer weiß eine Antwort?
Hoffe auf fachmänische Antwort.
Gruß hbrs
  • Name:
  • H.B.
  1. Die Unterschreitung der 2 m ist nur ...

    Die Unterschreitung der 2 m ist nur dann möglich, wenn dauerhaft gesichert ist, dass auf dem Nachbardach keine Öffnungen im Abstand von weniger als 4 m zu dem von Ihnen geplanten Dachfenster hergestellt werden. Dies müsste über Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert werden.
    Mal hier lesen:
  2. Nachtrag

    Hier das betreffende OVG Urteil:

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN