Treppengeländer-Angebot vs. Bauauftrag: Was gilt? Muster, Farbe & Ausführung
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Treppengeländer-Angebot vs. Bauauftrag: Was gilt? Muster, Farbe & Ausführung

Architekt, zgl. bevollmächtigter Bauleiter holt Angebot für Treppengeländer ein.
Angebotstext des Schlossers: ca. 10 m Treppengeländer im besprochenen Muster anfertigen und montieren.
Bauleiter fertigt Bauauftrag an Schlosser: gem. Ihrem Angebot v. xxx Treppengeländer liefern, montieren und nach Farbwahl des Bauherrn lackieren.
Ich habe den Bauauftrag unterschrieben und erwartete ein lackiertes Geländer zum Anghebotspreis. Der Schlosser hat auch 3 Musterstäbe mit verschiedenen Farben abgegeben.
Ausführung: Schlosser montiert unlackiertes Geländer
Fragen:
1. Was gilt, Angebot oder Bauauftrag
2. Wer ist für die jetzt anstehenden Lackierarbeiten finanziell zuständig? (ca. 15Std, 3x streichen, viele Stäbe)
  • Name:
  • Horst
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ich sehe hier eine Diskrepanz zwischen dem Angebot des Schlossers und dem Bauauftrag des Bauleiters. Es ist entscheidend, welcher Inhalt letztendlich vereinbart wurde.

    Wichtig ist: Der Bauvertrag sollte die konkrete Ausführung des Treppengeländers detailliert beschreiben (Muster, Farbe, Material). Unklare Formulierungen können später zu Streitigkeiten führen.

    Wenn der Bauauftrag vom Angebot abweicht, sollte der Schlosser dies unverzüglich dem Bauleiter mitteilen und eine Klärung herbeiführen. Eine schriftliche Bestätigung der geänderten Ausführung ist ratsam.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abweichungen zwischen Angebot und Bauauftrag schriftlich mit allen Beteiligten (Bauherr, Bauleiter, Schlosser), bevor die Arbeiten beginnen. Dokumentieren Sie die vereinbarte Ausführung detailliert.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Angebot
    Ein Angebot ist eine verbindliche Willenserklärung eines Unternehmers, eine bestimmte Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Es ist die Grundlage für einen Vertrag. Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Leistungsbeschreibung, Preisangabe.
    Bauauftrag
    Ein Bauauftrag ist die schriftliche Beauftragung eines Handwerkers mit der Ausführung bestimmter Bauleistungen. Er konkretisiert die im Angebot beschriebenen Leistungen und Preise. Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Bauvertrag, Leistungsverzeichnis.
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. ein Treppengeländer) herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag.
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht die gewöhnliche Verwendung zulässt. Der Besteller hat dann Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Sachmangel, Rechtsmangel.
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Bestellers, vom Unternehmer die Beseitigung eines Mangels oder die Herstellung eines neuen, mangelfreien Werkes zu verlangen. Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Reparatur, Nachbesserung.
    Bauleiter
    Der Bauleiter ist für die Überwachung und Koordination der Bauarbeiten verantwortlich. Er stellt sicher, dass die Arbeiten fachgerecht und gemäß den Bauvorschriften ausgeführt werden. Verwandte Begriffe: Architekt, Bauüberwacher, Projektleiter.
    Schlosser
    Ein Schlosser ist ein Handwerker, der Metall bearbeitet und daraus verschiedene Bauteile und Konstruktionen herstellt. Im vorliegenden Fall fertigt und montiert der Schlosser das Treppengeländer. Verwandte Begriffe: Metallbauer, Schmied, Stahlbauer.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn Angebot und Bauauftrag sich widersprechen?
      Wenn Angebot und Bauauftrag voneinander abweichen, ist entscheidend, welche Vereinbarung letztendlich getroffen wurde. Im Streitfall kann es auf die Beweisbarkeit der Vereinbarung ankommen. Eine schriftliche Fixierung der Details ist daher sehr wichtig.
    2. Wer ist für die Richtigkeit des Bauauftrags verantwortlich?
      Der Bauleiter ist grundsätzlich für die Erstellung eines korrekten Bauauftrags verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass der Bauauftrag die Wünsche des Bauherrn und die Vereinbarungen mit dem Handwerker korrekt wiedergibt. Der Bauherr sollte den Bauauftrag vor Unterzeichnung prüfen.
    3. Was ist, wenn das Treppengeländer nicht der vereinbarten Ausführung entspricht?
      Wenn das Treppengeländer nicht der vereinbarten Ausführung entspricht, liegt ein Mangel vor. Der Bauherr hat dann Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. der Schlosser muss das Geländer entsprechend der Vereinbarung anpassen oder neu anfertigen. Es ist wichtig, den Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen.
    4. Welche Rolle spielt das Muster des Treppengeländers?
      Das Muster des Treppengeländers dient als konkrete Beschreibung der gewünschten Ausführung. Wenn das Muster im Angebot oder Bauauftrag eindeutig definiert ist, muss das Geländer diesem Muster entsprechen. Abweichungen können einen Mangel darstellen.
    5. Was ist bei der Farbwahl des Treppengeländers zu beachten?
      Die Farbwahl sollte im Angebot und Bauauftrag eindeutig festgelegt werden (z.B. durch Angabe einer RAL-Farbe). Unklare Farbbeschreibungen können zu Missverständnissen und Streitigkeiten führen. Es ist ratsam, ein Farbmuster zu vereinbaren.
    6. Was bedeutet "nach Far" im Bauauftrag?
      Der Ausdruck "nach Far" ist unvollständig und unklar. Es ist nicht ersichtlich, welche Farbe gemeint ist. Diese Formulierung ist unpräzise und sollte vermieden werden. Es sollte immer eine eindeutige Farbangabe erfolgen.
    7. Was ist, wenn Lackierarbeiten nicht im Angebot enthalten sind?
      Wenn Lackierarbeiten nicht explizit im Angebot des Schlossers enthalten sind, sind diese grundsätzlich nicht geschuldet. Wenn der Bauherr Lackierarbeiten wünscht, müssen diese gesondert beauftragt und vergütet werden. Es ist ratsam, dies schriftlich zu vereinbaren.
    8. Was ist, wenn die Anzahl der Stäbe im Geländer abweicht?
      Die Anzahl der Stäbe im Geländer sollte im Angebot oder Bauauftrag festgelegt werden. Wenn die tatsächliche Anzahl von der Vereinbarung abweicht, liegt ein Mangel vor. Der Bauherr hat dann Anspruch auf Nacherfüllung.

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  2. Kostenbeteiligung Treppengeländer: Architekt, Firma, Bauherr

    Ich denke da salomonisch:
    Architekt/Bauleiter, Firma und Bauherr sollten sich je zu einem Drittel an den Kosten beteiligen. Der Bauherr sollte zahlen, weil er für sein Geld ja was erhält, den Anstrich (Werkvertrag = Leistung gegen Geld). Der Architekt sollte zahlen, da er versucht hat, die Firma mit einer veränderten Leistungsbeschreibung zu linken und sich so im Namen des Bauherrn eine nicht angebotene Leistung zu erschleichen (was hier wohl nicht funktionierte). Die Firma sollte auch mit zahlen, weil sie die ihr erteilten Aufträge nicht genau liest, durch Annahme des Auftrages in Form der Ausführung den Auftrag jedoch angenommen hat.
    Genaueres erklärt Ihnen rechtsverbindlich ein Anwalt.
  3. Treppengeländer: Angebot, Auftrag, Anstrich – BGB-Auslegung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    salomonisch = ich weiß nicht recht
    Ich lese:
    1. Angebot des Schlossers für ungestrichenes Geländer = Antrag gem. BGBAbk. §§ 145 ff.
    2. Auftrag gem. Angebot über Treppengeländer liefern, montieren [Zäsur] und nach Farbwahl des Bauherrn lackieren = Annahme des Antrags (nach BGB nur unverändert möglich) und ein zusätzlicher Auftrag für den Anstrich.
    Die Firma darf abrechnen: Treppe ungestrichen zum Angebotspreis + Anstrich zu einem üblichen Preis.
    Üblicher Preis deshalb, weil kein anderer Preis, auch kein Nullpreis, vereinbart wurde. Bezahlen muss der Bauherr, da der beauftragende Architekt bevollmächtigt war.
  4. Treppengeländer-Auftrag: Textgrundlage für Bewertung notwendig

    salomonisch = ich weiß nicht rech, eben:
    Die Ausführung unter Berufung auf die referierten Paragraphen ist doch nur eine Mutmaßung.
    Ohne die genauen Texte der Beauftragung wird wohl kaum eine Aussage möglich sein.
    Die Referenz des ursprünglichen Antrages kann ggf. auch nur rein techn. Natur gewesen sein und und und.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  5. Bauauftrag Treppengeländer: Architekt haftet für Lackierung!

    Hr. Ber-180 ...
    Der genaue Text steht oben, was braucht man in diesem einfachen Fall denn noch mehr Text.
    Ich habe das Angebot gar nicht gesehen. Dr bevollmächtigte Architekt/Bauleiter hat mir den Bauauftrag zur Unterschrift geschickt und da steht eben "Geländer anfrtigen, montieren und nach (Farb) Wahl des Bauherrn lackieren zum Preis xy.
    Hier steht doch immer, dass man mit Architekt und Bauleiter arbeiten soll. Wenn aber was schiefläuft ist immer der Bauherr der Dumme.
  6. Treppengeländer: Geänderter Auftrag = Neuer Antrag!

    Eben nicht ...
    wenn Ihr Text so lautet, so handelt es sich ebrn NICHT um die Annahme eines Antrages, sondern um einen neuen Antrag Ihrerseits. Vorausgesetzt Sie haben den Antrag an den MB gemacht, ein Geländer inkl. Farbe zum Festpreis xy anzufertigen. Es hätte dem MB freigestanden mittels AB zu widersprechen, Stillschweigen ist Annahme und deshalb nach meiner Laienhaften Rechtsauffassung BS on the woodway.
    Darauf wollte ich hinaus. Also wäre bei stillschweigender Annahme der Metallbauer der Dumme.
    Es ist allgemein üblich seinen Namen unter die Beiträge zu setzen. Ich fand Ihren Beitrag ziemlich unhöflich, zumal er polemisch ist. Was soll das?
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  7. Treppengeländer-Anstrich: Bauherr – Kein Dummer!

    Der Dumme
    sind Sie in gar keinem Fall,
    denn entweder prellen Sie den Metallbauer um die Kosten für den Anstrich und haben etwas gewonnen
    oder
    Sie bezahlen die erbrachte Leistung, da es ja wohl eher sowieso Kosten sind.
    Also halten Sie doch mal den Ball flach, Sie sind ja wohl in keiner Linie benachteiligt oder wo sehen Sie das Potenzial "der Dumme" zu sein?
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  8. BGB & Treppengeländer: Angebotsannahme vs. Auftragsänderung

    Foto von

    keine Mutmaßung
    Die Paragrafen des BGBAbk., die ich erwähnt habe, sind keine Mutmaßung, sondern Gesetz.
    Jetzt gibt es allerdings schon 2 Versionen des Fragestellers:

    gem. Ihrem Angebot v. xxx Treppengeländer liefern, montieren und nach Farbwahl des Bauherrn lackieren Geländer anfertigen, montieren und nach (Farb) Wahl des Bauherrn lackieren zum Preis xy Das sind 2 Paar Stiefel. Zur ersten Version habe ich schon geschrieben. Sie beinhaltet die Annahme des Angebots (nicht lackiertes Geländer zum gebotenen Preis x) + zusätzlich eine Lackierung zu einem noch zu vereinbarenden Preis. Die zweite Version war vom Bauleiter verfasst als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem eigenen Antrag nach BGB, nämlich: Preis wie geboten, aber ganz andere Leistung. Ob der Antrag vom Unternehmer so verstanden und auch angenommen wurde ist mehr als fraglich. Eine Erklärung des Unternehmers dazu gibt es nicht. Und er hat das Geländer auch nur wie angeboten geliefert, nämlich unlackiert.

  9. Baurecht: Stillschweigen gilt NICHT als Auftragsannahme!

    Foto von

    Stillschweigen ist nicht Annahme
    Ganz vergessen: Stillschweigen ist nicht automatisch Annahme des Antrags. Wenn mir ein Autohändler ein Angebot schickt und ich mich nicht melde, kann er mir nicht 8 Wochen später das Auto vor die Tür stellen und sagen, ich hätte ja geschwiegen. Oder weitergesponnen: ich teile dem Händler mit, dass ich 5.000 € weniger zahlen möchte und klage ein paar Wochen später das billige Auto ein, weil er sich nicht mehr gemeldet hat.
  10. Treppengeländer-Kosten: Intransparenz für Bauherren problematisch

    Foto von Oliver Kettig

    Intransparente Kosten
    Ich kann der juristischen Argumentation von Herrn Stubenrauch folgen. Das Problem der Sowieso-Kosten aus BH-Sicht ist aber die mangelnde Intransparenz. D.h. man weiß als BH nicht vorher, was noch alles auf einen zukommt. Dabei muss man aber laufend Entscheidungen treffen, bei denen das (noch) verfügbare Budget eine entscheidende Rolle spielt (Kaufen wir jetzt die teurere Badewanne oder nicht?). Daher liegt m.E. die Leistung von Planer und Ausführendem nicht nur in der Erstellung eines mängelfreien Werks, sondern eben auch darin VORHER dem AGAbk. die absehbar entstehenden Kosten mit zu teilen. Insofern habe im vorliegenden Fall Architekt und Handwerker wegen der undurchsichtigen Kostensituation unsauber gearbeitet und sollten sich kostenmäßig mit engagieren.
    Der Dumme ist der BH genau dann, wenn er das Geld, das er jetzt zur Begleichung der Sowieso-Kosten benötigt, im Vertrauen auf den Auftragstext bereits anderweitig verbraten hat.
    BH-Laienmeinung
    Grüße
  11. Korrektur: Mangelnde Transparenz, nicht Intransparenz

    Foto von

    Schwarzer Schimmel
    ... es soll natürlich "mangelnde Transparenz" heißen, nicht "mangelnde Intransparenz" ...
    Grüße
  12. Treppengeländer: Bauleiter-Trick gefährdet Auftragnehmer!

    Foto von Stefan Ibold

    nee, so nicht
    Moin,
    ich muss Bruno absolut Recht geben.
    Bei dem Ding kann der BH nichts verlieren. Der Schlosser war halt pfiffiger als der Bauleiter, der offensichtlich herumtricksen will/wollte.
    Genau diese Methoden sind es, die die Auftragnehmer in den Ruin führen. Er bietet seine Leistung detailliert an, der Bauleiter oder Architekt oder wer auch immer verändert den Text zum Vorteil (weil ergänzende Leistungen aufgenommen werden) des Bauherren und kann anschließend prahlen: " Gell, da Hammer ein Geschäft gemacht".
    Ein Leistungsverzeichnis muss gem. VOBAbk. die abzuliefernde Leistung, also den Umfang der Arbeiten, genau beschreiben. So genau, dass der Anbieter ohne großen Aufwand die Leistungen erkennen kann. Dann gibt es gem. den VOB bei nahezu jedem Gewerk die Nebenkosten, die automatisch in die Preisfindung einfließen und die besonderen Kosten, die separat zu entgelten sind.
    Bauleiter und "Kunden" wie dieser sind bei Auftraggebern der Großindustrie (Auftragsvergabe erfolgt durch Kaufleute, die nichts anderes im Sinn als den eigenen Vorteil haben (12 Seiten Vorbemerkungen, 2 Seiten Leistungstext) ) sehr beliebt. Nur die Auftragnehmer wehren sich zurecht mehr und mehr. Warum sollen die denn Geld mitbringen, wenn sie ohne Annahme dieses Auftrages besser Tauben füttern gehen und dabei mehr Geld in der Tasche behalten, als wenn sie den Auftrag annehmen oder sogar ohne besondere Endgeltung ausführen?
    Mich würde ja interessieren, ob da noch mehr solche Klopfer laufen.
    Stefan Ibold
  13. Treppengeländer: Vergleich zu Autokauf unzutreffend

    Stillschweigen = Annahme
    Der dargelegte Vergleich entbehrt jedweder Grundlage.
    Eine weitere Erläuterung ist Zeitverschwendung.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  14. Treppengeländer: Schlosser hätte Lackierung ansprechen müssen

    Foto von

    Uwe Tilgner hat's doch auf den Punkt gebracht
    Uwe Tilgner hat's doch in Beitrag #2 auf den Punkt gebracht (s.o.). Der AN hat seinen Auftrag nicht gelesen, sonst hätte er VOR Aufnahme der Arbeit auf die zusätzlichen Kosten für die Lackierung hingewiesen.
    Mir geht es NICHT darum, jemanden zu verteidigen, der bewusst versucht, seine ANs an der Nase herum zu führen. Aber wie soll der BH sein Budget planen, wenn er immer damit rechnen muss, dass nachträglich für ihn unvorhersehbare Kosten auftreten?! Die Planbarkeit ist genau das, was der BH verliert.
    Grüße
    PS: Der Charakterisierung des "pfiffigen" Schlossers kann ich nicht zustimmen. Er ist so pfiffig, dass er den Trick des Architekten bemerkt. Weist er den AGAbk. drauf hin, sodass der AG die Chance hat zu entscheiden, ob er das bezahlen kann/will? Nein! Er denkt sich stattdessen, "na macht ja nix, gibt halt einen zusätzlichen Posten auf der Rechnung  -  erstmal Auftrag ausführen". Damit kontert er den Trick des Architekten mit einem Trick aus der gleichen Kiste. Der einzige, der nicht trickst ist der BH (ich unterstelle mal, dass er den Architekt nicht zum Tricksen anhält). Aber der soll's dann als Sowieso-Kosten bezahlen. Ist das fair?
  15. Treppengeländer: Bauleiter beauftragt Lackierung ohne Rücksprache!

    Foto von

    Moment!
    Nein, nein, nein!
    Nochmals: Der Schlosser hat das Geländer OHNE Lackierung angeboten. Das könnte ja auch theoretisch der Maler nach dem Einbau machen, oder?
    Der Bauleiter hat NACH dem Eingang des Angebotes den Auftrag formuliert und hat OHNE Rücksprache mit dem Anbieter die Lackierung zu dem selben Preis wie die Ausführung OHNE Lackierung beauftragt. DAS soll fair sein?
    Der Schlosser hat absolut zurecht keine Lackierung erstellt. Und mit Verlaub: wenn der BH so blauäugig vom Bauleiter vorgeführt wird, dann frage ich mich, warum er (BH) denn wohl annimmt, dass der Schlosser für das selber Geld plötzlich den Auftrag einschl. Lackierung ausführen will. Der Umkehrschluss wäre ja der, dass er beim ersten Angebot den BH komplett über den Tisch ziehen wollte.
    Das Ganze könnte nur dann problematisch werden, wenn Schlosser im Allgemeinen oder grundsätzlich die Lackierung mitmachen würden, es sich also um eine übliche Art und Qualität der Leistung handeln würde. IST ES ABER NICHT.
    Leider, leider gibt es zu viele schwarze Schafe in Handwerkerkreisen, aber hoffentlcih fallen nur die dummen Handwerker auf solche Tricks herein.
    Und der ach so arme BH. Hat er doch nun die teure Badewanne bestellt und die Kohle ist weg.
    Der Bauleiter trickst die Handwerker aus und der BH soll der Dumme sein? Nein, das ist der Handwerker, wenn er denn auf die Tricks hereinfällt.
    Keine Grüße
    Stefan Ibold
  16. Treppengeländer: Einseitige Angebotsänderung unzulässig!

    Foto von

    @ Hr. Ber-180-Sob
    Zu Ihrem letzten Beitrag sage ich nichts (= Stillschweigen). Trotzdem wird jedem klar sein, dass ich damit nicht zugestimmt habe. Anträge bedürfen der Annahme.
    Sie werfen das einseitig _abgeänderte_ Angebot durcheinander mit einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder einem Jour-Fixe-Protokoll, die Dinge wiedergeben die bereits einvernehmlich besprochen wurden. Folgt vom Adressaten innerhalb angemessener Zeit kein Widerspruch, gilt der Inhalt des zuvor schon Besprochenen als richtig wiedergegeben und akzeptiert.
    Ich hätte auch ein anderes Autobeispiel analog zum Ausgangsbeitrag geben können, an der Systematik Antrag/Annahme ändert das nichts:
    1. Ich gehe zum Autohändler und bespreche mit ihm anhand meiner Wunschliste ein Auto.
    2. Der Händler rechnet die Ausstattungwünsche penibel zusammen und schickt mir dann sein Angebot über 13.950 €.
    3. Ich schreibe ihm nun "hiermit bestelle ich den PKW gemäß Ihrem Angebot zum Preis von 13.950 € [Punkt] Außerdem hätte ich gerne noch einen Kindersitz, die Farbe teile ich noch mit".

    Nichts anderes ist hier gelaufen, wenn der Ausgangsbeitrag des Fragestellers stimmt. Übertragen auf unseren Fall entspricht 1 dem LVAbk., 2 dem Angebot und 3 dem Schreiben des Bauleiters. 8 Wochen später erfolgt die Lieferung, genau wie im Angebot. Der Verkäufer zeigt mir Kindersitze in 3 Farben, damit ich einen auswählen kann. Klar, dass ich den bezahlen muss.
    Nochmal @ Hr. Ber-Sob: Hiermit beauftrage ich Sie, am Wochenende für 1 € meinen Garten zu richten (Antrag gem. § 145 BGBAbk.). Höre ich nichts, haben Sie zugestimmt (ich beziehe mich auf Beitrag 1). Bin gespannt ob Sie kommen.

  17. Treppengeländer-Auftrag: Architekt erweitert Lackierung unzulässig

    Foto von

    @Ibold: Doch doch doch
    Eigentlich waren wir in der Diskussion doch schon weiter:
    Unstrittig ist aus meiner Sicht, dass es NICHT OK war, dass der Architekt/BL den Auftrag um die Lackierung erweitert hat. Jetzt gibt's 2 Möglichkeiten:
    a) Der Handwerker hat's nicht gemerkt. Dann muss er sich m.E. ankreiden lassen, dass er seinen Auftrag nicht richtig gelesen hat. Dennoch kann nicht von ihm erwartet werden, die Lackierung "für umsonst" auszuführen, da die Auftragserteilung seitens des BL nicht sauber war.
    b) Er hat's bereits vor Beginn der Arbeiten gemerkt. Dann ist es nicht fair, den Mund zu halten und dem BH NACHHER was von Sowieso-Kosten zu erzählen.
    Wir wissen nicht, welche der beiden Möglichkeiten hier zutrifft. In beiden Fällen kommen auf den BH aber für ihn unerwartete Kosten zu, was für den BH ganz klar ein Nachteil ist. Auch der Handwerker hat in beiden Konstellationen Nachteile! Aber im Gegensatz zum BH hätte er die Chance gehabt, die Situation zu bereinigen: Indem er nämlich seinen Auftrag VOR Arbeitsbeginn aufmerksam gelesen und den Punkt mit der Lackierung geklärt hätte. Hätte er das getan, DANN wäre es fair, die Lackierungskosten kpl. dem BH auf zu braten. Da er das aber unterlassen hat, würde ich hier (egal ob a) oder b) eine Kostenteilung wie oben von Herrn Tilgner angeregt für fair halten.
    Laienmeinung ohne juristischen oder handwerklichen Hintergrund
    Noch was: Vielleicht bin ich zu naiv/gutgläubig um den Wink mit dem "ach so armen BH" verstehen zu können.
    Grüße (gerade auch an Nichtgrüßer)
  18. Treppengeländer: Lackiertes Muster – Was gilt beim Angebot?

    Foto von

    @Stubenrauch
    Ihr neues Beispiel passt besser, aber nicht gut: Lt. Ausgangs-Posting war angeboten "Treppengeländer im besprochenen Muster". Die Muster waren lackiert. Muss der BH wissen, dass dennoch der Schlosser dennoch unlackiert meint, weil ein Schlosser nie lackierte Geländer liefert? Ich versuche mal Ihr Bspw. anzupassen:

    1) Ich gehe zum Autohändler und bespreche mit ihm anhand meiner Wunschliste ein Auto. Das Auto, dass er mir vorführt hat einen Kindersitz drin.

    2) Der Händler schickt mir ein Angebot "Auto wie vorgeführt 13.950 €. "

    3) Ich schreibe ihm nun "hiermit bestelle ich gemäß Ihrem Angebot zum Preis von 13.950 € den PKW mit Kindersitz, die Farbe des Sitzes teile ich noch mit".
    Stillschweigend geht der Händler davon aus, dass der Kunde wissen muss, das der Kindersitz bei einem Auto nie mit drin ist. Er hält es nicht mal für nötig auf den entsprechenden Passus des Auftrags zu reagieren. Nicht OK aus meiner Sicht.
    Grüße

  19. Treppengeländer: Kommunikation über Mehrkosten Lackierung wichtig!

    Kommunikation
    ich stimme Ihrer Interpretation des Vertragsverhältnisses zu, Herr Stubenrauch.
    Aber  -  dem Schlosser wäre kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn er den Bauherrn vor Auftragsbeginn darauf hingewiesen hätte, dass die Lackierung Mehrkosten erzeugt. Ich denke, er hätte den Auftrag dennoch bekommen.
    Falls die Auftragsbestätigung allerdings eine Pauschalpreisvereinbarung inkl. der Lackierung enthält, hätte der Schlosser m.E. widersprechen müssen. Die Auftragsbestätigung hätte dann ja auch das Ergebnis einer mündlichen Verhandlung mit entsprechendem Nachlass sein können.
    Freundliche Grüße
  20. Treppengeländer: Bauherr hat nichts verloren – Frage des Gewinns

    wie dem auch sei ...
    ich schrieb bereits (und bleibe dabei), der BH hat auf keinen Fall etwas verloren, die Frage ist hat er etwas gewonnen.
    an die Fee: Möglicherweise gehe ich von falschen Voraussetzungen aus, unter Kaufleuten gelten andere Maßstäbe. Mag sein, dass Sie recht haben.
    an die Fee zum zweiten: "Nochmal @ Hr. Ber-Sob: Hiermit beauftrage ich Sie, am Wochenende für 1 € meinen Garten zu richten (Antrag gem. § 145 BGBAbk.). Höre ich nichts, haben Sie zugestimmt (ich beziehe mich auf Beitrag 1). Bin gespannt ob Sie kommen. " Klasse Beispiel, im ernst, das gefällt mir.
    zu 1) Ich kann leider am Wochenende nicht, sorry, vielleicht ein anderes mal 😉
    zu 2) Sie haben einen Antrag an mich gestellt. Ich komme wirklich am Samstag und richte Ihren Garten (Stillschweigende Annahme, bzw. Annahme durch Handlung, absolut identisch mit dem Metallbauer, durch die Handlung [Lieferung] hat er angenommen), also ich richte den Garten am Samstag und sage am Sonntag: "Hey Fee, ich bekomme noch 30 € extra für's Rosenbeet. " Darauf die Fee: "Wohl was an der Pfanne, 1 € für einmal Garten richten, gibt nichts extra".
    Nagut, ich gebe zu, die Fee würde ggf. auch 31 € ausspucken, aber leider kenne ich den Feengarten nicht.
    Viele Grüße (für den, der's mag)
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  21. Treppengeländer: Lackierung bei Vorführwagen – Was ist inklusive?

    Foto von

    Teilzustimmung
    @ Oliver Kettig: wenn das Muster lackiert war und ich bei einem Vorführwagen wie gesehen  -  und zwar mit Kindersitz gesehen  -  zuschlage, würde ich Lackierung/Kindersitz inklusive erwarten. Drum müssen in Prospekten auch Hinweise wie "Abbildung mit Sonderausstattung" oder "die dargestellten Accessoires gehören nicht zum Lieferumfang" stehen.
    @ Fr. Ank-332-Hae: Sie führen den Begriff Auftragsbestätigung ein. Die Auftragsbestätigung "bestätigt" nur einen bereits  -  z.B. mündlich geschlossenen  -  Vertrag. Sie ist nicht identisch mit dem "Auftrag". Der Auftrag besiegelt den Vertrag erstmalig, ist also der eigentliche Vertragsschluss, aber nur wenn damit ein Antrag (= Antrag auf Abschluss eines Vertrags) unverändert angenommen wird. Ein "Auftragsschreiben" kann aber auch ein eigener Antrag, verbunden mit der Ablehnung des Antrags der Gegenseite sein, dann nämlich wenn deren ursprünglicher Antrag einseitig abgeändert wird. Damit wird noch kein Vertrag geschlossen, schon gar nicht durch Stillschweigen des Anderen.
  22. Treppengeländer: Auftragsannahme durch Handlung – Was beinhaltet Vertrag?

    Foto von

    Annahme durch Handlung
    Das ist ein interessanter Aspekt. Ich stimme zu, dass ein Auftrag (Antrag) BGBAbk.-konform durch Handeln angenommen werden kann. Wäre der Handwerker nicht gekommen (bloßes Stillschweigen), hätte man nach meiner Auffassung davon nicht ausgehen dürfen.
    Man müsste aber immer noch genau hinsehen, was der Handwerker angenommen hat, was also der Vertrag beinhaltet. Für den Handwerker steht drin: rohes Geländer wie angeboten, Lackierung kommt extra. Für den Bauherrn steht drin: Geländer + Extralackierung, Preis wie altes Angebot ohne Lackierung. Beide sind felsenfest von ihrer Lesweise überzeugt.
    Wir kommen dann in den Bereich des Dissenses, siehe z.B.

    Möglicherweise ist kein Vertrag zustande gekommen. Dann wäre die Leistung  -  wenn sie denn erbracht wird  -  nach üblichen Preisen abzurechnen. Wer sich auf das Nichtzustandekommen berufen will ("wenn ich gewusst hätte dass ich umsonst lackieren soll hätte ich den Vertrag nie geschlossen" bzw. "wenn ich gewusst hätte dass das was extra kostet hätte ich nie bestellt"), hat meines Wissens die Beweislast (eine Quellenangabe finde ich gerade nicht). Kann das der Handwerker in unserem Fall glaubhaft darstellen, kann er nicht an der Lackierung zum Nullpreis festgehalten werden. Umgekehrt könnte der Bauherr sagen "nimm dein Geländer wieder mit, wir sind gar nicht im Geschäft".
    Etwas zur Ehrenrettung des Handwerkers: wenn er wirklich felsenfest von seiner Lesweise überzeugt war, kommt er natürlich nicht auf die Idee, nachzufragen. Das kann man ihm dann nicht vorwerfen.

  23. Treppengeländer: Spezialanfertigung – Einigung über Lackierungskosten!

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    Ich bin für Grau
    Herr Stubenrauch, Ihre letzten beiden Postings kann ich unterschreiben. Wobei ein gravierender Unterschied zum Auto-Bspw bleibt: Der BH kann (ob er will oder nicht) dem Schlosser das Geländer nicht einfach wieder mitgeben, denn das ist ja speziell angefertigt worden. Also wird er es trotz Vertrags-Dissens nehmen müssen. Was bleibt ist eine Einigung bzgl. der Lackierungskosten zu erzielen, mit der beide Seiten leben können. Die Einigung kann m.E. weder schwarz noch weiß, sondern nur grau sein  -  sonst ist irgend jemand benachteiligt worden.
    Grüße
  24. Treppengeländer: Vertrag über rohes Geländer – Dissens Lackierung

    Foto von

    Geländer mitgeben
    Ok, die Sichtweise "nimm dein Geländer mit" ist extrem. Realistischer ist die Einschätzung, dass ein Vertrag über das rohe Geländer zum Preis xy zustande gekommen ist und nur bez. des Preises der Lackierung Dissens besteht. Dann würde sich bei Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit der Handwerker durchsetzen. Entweder, weil eine Leistung ohne Vergütung nicht zu erwarten ist (632 BGBAbk.) oder weil er sich erfolgreich auf den Dissens berufen kann. Es gilt in diesem Fall nur das Vereinbarte (= rohes Geländer, 155 BGB).
    Ich wehre mich gegen eine Inanspruchnahme des Handwerkers. Viel eher käme für mich eine Haftung des Bauleiters in Frage, der mit Vollmacht einen schlechten Vertrag geschlossen hat. Er könnte schadensersatzpflichtig sein. Der Bauherr wird aber Probleme haben, einen Schaden darzustellen. Er bekommt ja geldwerte Leistung in Form der Lackierung.
  25. Treppengeländer: Fader Beigeschmack trotz juristischer Korrektheit

    Foto von

    Fader Beigeschmack
    Herr Stubenrauch, vermutlich ist Ihre juristische Bewertung korrekt, dennoch bleibt ein fader Beigeschmack:
    a) Was ist mit dem Zacken in der Krone des Handwerkers (siehe Posting von Fr. Ank-332-Hae)?
    b) BH hat im Vertrauen auf den Preis xy seine weiteren Ausgaben verplant. Sein "Schaden" besteht jetzt darin, dass er jetzt eine Lackierung bezahlen soll, das Geld dafür aber evtl. nicht mehr hat. Hätte er die Kosten 4 Wochen vorher gekannt, dann hätte er anders planen können und evtl. die teure Badewanne weggelassen, ohne dass er daran gestorben wäre. Jetzt hat er ein Problem. Na ja, was soll's, so kommt wenigstens die Wirtschaft wieder auf die Beine ...
    Grüße
  26. Treppengeländer: Mehrkosten Lackierung – Finanzierung gefährdet!

    und jetzt auch von mir noch was
    @O. Kettig: Volle Zustimmung. Wenn so etwas bei mehreren Gewerken passiert, kann der BH u.U. das Haus nicht mehr finanzieren ...
    Noch was zu der These, dass der Bauherr das Lackieren auf jeden Fall bezahlen muss, da er ja diesen Mehrwert auf jeden Fall bekommen hat:
    Vielleicht gab's ja einen 2. Anbieter, der das ganze wirklich inklusive Lackierung zum leider nur zweitgünstigsten Preis angeboten hat.
    Durch die zusätzlich zu zahlende Lackierung ist nun die Gesamtleistung des gewählten AN (der vorher als der preisgünstigste schien) nun um xxxx € teurer geworden als der 2. Anbieter, der nicht zum Zuge kam.
    Ich als Bauherr würde mich in diesem Falle weigern, den angeblichen Mehrwert voll zu zahlen. Stattdessen würde ich nur maximal insgesamt den Gesamtpreis des 2. Anbieters akzeptieren. Denn wenn man das vorher gewusst hätte, hätte man ja diesen 2. Anbieter von vornherein ausgewählt ...
    (Bauherrenmeinung)
  27. Treppengeländer: Weltfremde Annahme – Keine Verhandlung?

    Foto von

    weltfremd
    Der fade Beigeschmack ist da, klar. Es ist nämlich ein bisschen weltfremd, anzunehmen, dass im Vorfeld der Beauftragung keinerlei Verhandlungen zwischen Bauleiter und Handwerker stattgefunden haben. Ob die Lackierung dabei angesprochen wurde oder ob es ein Wunschtraum des Bauleiters oder ganz einfach Dissens ohne böse Absicht auf allen Seiten war, wissen wir nicht.
    Ich finde es aber nicht OK, dass im letzten Fall (keiner hatte böse Absicht, alle haben sich geirrt) der Handwerker umsonst arbeiten, Farbe kaufen und verschenken soll, weil der blauäugige Bauherr sich mit dem Geld schon ein teureres Bett gekauft hat. Bei Unklarheiten in der Kommunikation gibt es für mich nur ein "Zurück auf Los" und dann wird von vorne begonnen und richtig gerechnet.
  28. Treppengeländer: Bauleiter ist der Trickser – Nicht der Schlosser!

    Foto von

    @kettig
    Nochmals, nein, nein, nein.
    Der Handwerker hat m.E. absolut korrekt (juristisch) gehandelt.
    Der Bauleiter ist der Trickser. An den sollte sich der Bauherr wenden.
    Der Bauherr hat keinen Schaden, denn er müsste die Lackierung sowieso bezahlen. Und wenn er seine Kohle schon vorher für eine teurere Badewanne verbrät, kann das nicht dem Schlosser angelastet werden.
    Und wer sagt uns, dass der Schlosser dem Bauleiter nicht mündlich auf den Miss-Stand der Lackierung hingewiesen hat? Nur der BL könnte ja auch schlicht "vergessen" haben den BH darüber zu informieren.
    Nochmals: der BL MUSSTE ja wohl erkennen, dass der Preis NICHT mit Lackierung identisch sein kann wie der ohne! Das sollte sogar dem BH auffallen.
    Diese Mentalität: " Der Handwerker hat Schuld" ko ... mich mittlerweile derartig an, dass man fast geneigt ist nicht mehr den BH vor unserösen Handwerkern zu schützen, sondern umgekehrt den Handwerker von solchen Bauleitern oder spitzbübisschen Kunden.
    Wann lernen die Leute endich mal wieder das in ein Leistungsverzeichnis reinzuschreiben, was sie letztlich auch haben wollen?
    Dazu passt auch ein Beitrag mit der Frage: " Was gehört alles in ein Leistungsverzeichnis hinein? Ich habe das Gefühl, dass ich etwas vergessen habe". DAS SCHREIBT EIN Bauherr!
    Nein, ich habe keine schlechte Laune, und nein, ich rege mich nicht noch weiter auf.
    Es muss nur einfach mal gesagt werden, denn sonst habe ICH auch nen schlechten Beigeschmack.
    Stefan Ibold
  29. Treppengeländer: Schaden durch zweitgünstigsten Anbieter?

    @SI
    siehe mein Beitrag oben: Sofern es einen zweitgünstigsten Anbieter gab, hat der Bauherr hat sehr wohl einen Schaden. Nämlich den höheren Betrag gegenüber dem zweitgünstigsten Anbieter.
    Diesbezüglich  -  da gebe ich Dir recht  -  hat der Architekt versagt. Denn als Bauherr gehe ich davon aus, dass der günstigste Anbieter ausgewählt wird. Dies ist hier offensichtlich nicht erfolgt.
  30. Treppengeländer: Bauleiter als Wurzel des Übels identifiziert

    Foto von

    @WAAbk.
    Moin,
    aber auch da ist der Bauleiter die Wurzel des Übels.
    ER hat ja wohl die Angebote verglichen. ER hat ja wohl offensichtlich den Text beim Auftragnehmer geändert.
    ER hätte dann erkennen müssen, dass der andere Anbieter der günstigere gewesen wäre.
    ABER  -  ich verwette meinen süßen Pöter, so war es nicht. Es gab nur dieses eine Angebot. Der Bauleiter hat garantiert vergessen, dass die Dinge gepinselt oder lackiert werden müssen. Vermutlich hat er dem BH schon im Vorhinein einen Preis genannt, mit dem er natürlich nachher nicht mehr klar kam.
    Bei Dir haben die Nachunternehmer auch nur das ausgeführt, was letztlich von Deiner desingerin verbrochen wurde. Den Handwerkern als solchen kann man da nur in Teilbereichen die Schuld geben. Denk mal nur an Eure Trennwände. Es war nicht angeboten, nicht angefragt, also hat es keiner korrekt gemacht.
    Grüße
    Stefan Ibold
  31. Treppengeländer: Schaden durch fehlende Information über Endpreis

    Ich bin auch der Meinung wie Herr Aselmeyer ...
    Ich bin auch der Meinung wie Herr Aselmeyer, dass dem BH sehr wohl ein Schaden entstanden ist. Hätte er gewusst, wie der Endpreis inklusive Lackierung ist, hätte er den Auftrag vielleicht nicht erteilt oder weitere Angebote eingeholt.
    Der Schlosser hätte nochmal mitteilen sollen, das der Preis laut Angebot zzgl. der Kosten für die Lackierung ist. Und wie es aussieht hat er ja auch nicht gemäß dem Auftrag geliefert, also ein lackiertes Geländer, sondern er hat ein unlackiertes geliefrt das nun von einem dritten noch auf Kosten des BH lackiert werden muss.
    Aber auch der Bauleiter hat einen Fehler gemacht. Er hat gegenüber dem BH den Eindruck erweckt, dass dieser ein Geländer inklusive Lackierung zum Angebotspreis bekommt.
    Meiner Meinung nach sollten sich Bauleiter und Schlosser die Kosten teilen.
  32. Treppengeländer: Unprofessionelles Vorgehen des Metallbauers

    aber bitte mit Farbe ...
    @BS: Dem kann ich nichts hinzufügen. Entspricht meiner privaten Rechtsauffassung.
    @SI: Gerade Sie (und ich) als ehrliche Handwerker müssen doch zugeben, dass das Vorgehen des MB unprofessionell war. Zumindest blauäugig, um das Wort "fahrlässig" zu vermeiden. Ich frage doch nach, wenn der Auftrag inkl. dem Preis abweichend von meinem Angebot ist. Ich mache das, nichts ist schädlicher im Geschäft als Nachkarten, kein Kunde und kein Bauherr kann das leiden. Ob der MB dafür "Lehrgeld" zahlen soll oder muss, liegt mir fern zu beurteilen, das wird wohl sehr individuell verhandelt werden müssen.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  33. Treppengeländer: Wie bemisst man den Schaden genau?

    Foto von

    na denn
    Moin,
    ... erklär mir mal bidde jemand, wie genau der Schaden (in Geld) zu bemessen ist?
    Der Schlosser/Metallbauer (bitte nicht die Abkürzung, sonst könnte noch einer auf den Geschmack kommen 🙂 ) bietet seine Leistung für sagen wir mal 1.000 € roh an.
    Der Bauleiter schreibt einen Auftrag, bei dem die Lackierung in den 1.000 € enthalten sein soll, obwohl der Schlosser nichts aber auch gar nichts in seinem Angebot davon geschrieben hat.
    Eine Lackierung kostet nehmen wir an rd. 500 €. Die Gesamtkosten belaufen sich damit auf 1.500 €.
    @ WAAbk., von einem zweiten Angebot stand da nix. Und selbst WENN eines vorhanden gewesen wäre, wäre bei dem die Lackierung in irgendeiner Form erwähnt. Das müsste aber sowohl Kunden als auch Bauleiter auffallen, oder etwa nicht?
    Für mich bleibt die Frage, ob denn überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
    Der Schlosser hat ein Angebot abgegeben, das der Bauleiter offenbar so nicht angenommen hat, weil er ja Veränderungen im Leistungstext vorgenommen hat.
    Warum der Schlosser überhaupt geliefert hat, ist mir unklar.
    Ich vermute mal, dass da Absprachen zwischen Schlosser und Bauleiter stattgefunden haben, von denen der BH nichts weiß.
    Die Sauerei verbleibt dann jedoch beim Bauleiter, der dem Kunden keinen reinen Wein eingeschenkt hat.
    Der Kunde hat aber m.E. immer noch keinen Schaden, denn die Kosten für eine Lackierung wären in jedem Fall angefallen, sprich "Sowieso Kosten".
    Für mich verbleibt auch die Frage, warum Bauleiter und Schlosser sich die Kosten teilen sollen. Bauleiter und Auftraggebeber wären hier die besseren Partner, s. Sowieso Kosten.
    Grüße
    Stefan Ibold
  34. Treppengeländer: Bauauftrag mit Lackierung – Was gilt?

    @SI
    Der BH hat den Bauauftrag unterschrieben, der da lautete (Zitat):
    "gem. Ihrem Angebot v. xxx Treppengeländer liefern, montieren und nach Farbwahl des Bauherrn lackieren. "
    Die Lackierung war also erwähnt, der BH musste von einem lackierten Geländer ausgehen.
    Wenn der BH nun gewusst hätte, dass der Preis aber dadurch erhöht wird, hätte er entweder ein günstigeres Komplettangebot gewählt (sofern vorhanden, klar); dann wäre ihm tatsächlich ein Schaden entstanden, denn er zahlt nun zu viel für die Gesamtleistung im Vergleich zu einem Konkurrenzangebot (falls vorhanden).
    Oder er hätte einen günstigeren Treppentyp genommen, der dann wieder in sein Budget gepasst hätte. Denn nun muss er zwangsweise an anderer Stelle sparen, wo er es gar nicht wollte. In diesem Fall kann man zwar keinen echten finanziellen Schaden ermitteln, aber er bekommt nun ein Haus, wo er an einer falschen Stelle sparen musste. Also strenggenommen nicht das, was er gewollt hat.
    Bei der "Schuldfrage" sind wir uns ja einig.
  35. Treppengeländer: Lackiertes Muster – Erwartungshaltung des Bauherrn

    unlackierte Autos
    ... verkauft auch keiner. Mal abgesehen von dem rechtlichen Hickhack, der hier diskutiert wird die Sicht eines Bauherren: Wenn man mir ein lackiertes Geländer zeigt, evtl. sagt: "klar können Sie sich die Farbe aussuchen", dann ein Angebot schreibt "wie beshenes Muster liefern und montieren", dann gehe ich verflucht nochmal davon aus, dass ich ein lackiertes Geländer bekomme, genauso wie ich ein lackiertes Auto bekomme, wenn ich zu BMW, Mercedes, VW etc. gehe. Als BH kaufe ich nicht ständig Geländer und weiß daher nicht unbedingt, dass man da so pingelig die Berufe trennte ("lackieren ist nicht mein Job"), denn Baum Autokauf ist man anderes gewohnt. Neulich war im Forum auch eine Frage der Art "Jetzt soll ich meine Holztreppe lackieren, weil der Bauträger meint, dass sind Malerarbeiten" ... In diese Falle wäre ich persönlich auch als vorsichtiger BH getappt, wenn mein Generalunternehmer so dreist gewesen wäre (ist er aber nicht, meine Treppe kommt lackiert). Ich erwarte eine "fertige Treppe", bzw. ein Angebot in dem alles aufgeführt ist. Dann kann ich immer noch sagen "Ich lackiere lieber selber". Also, wenn mir sowas passieren würde wie dem Fragesteller (wenn es so war, wie ich das oben beschrieben habe) wäre ich auch auf den Handwerker stinksauer, würde ihn garantiert nicht weiterempfehlen, im Gegenteil, in aus Sicht eines BH als miesen Abzocker darstellen. Mein Autoverkäufer sagt mir sehr deutlich, dass Metallic Aufpreis kostet. Das ist jetzt die BH Sicht, möglicherweise sieht das ein Handwerker anders, aber da sollte er sich mal an die eigene Nase fassen und sich fragen, von welchen Kunden er ausgeht. Volle Information muss sein. Der Halunke ist aus meiner Sicht der Handwerker!
    Anderes Beispiel: Habe mir kürzlich Parkett angesehen. In einem "Holzfachmarkt" war die ganze Zeit von Brutto-Preisen die Rede (ohne das besonders zu erwähnen), in einem Parkett-Fachgfschäft wurde wie selbstverständlich mit Netto-Preisen gearbeitet, obwohl wir klar Endkunden waren. Woher soll der Kunde wissen, woran er ist? Die Einstellung "Hätte er halt fragen müssen" halte ich für einen armseligen Servicegedanken. Ich fand es schon etwas nervig, als nach einem fast einstündigen Gespräch dann noch kam "so, und dann noch die MwSt auf die Gesamtsumme drauf ... das macht dann ... " Hätte ich das vorher gewusst, dann hätte ich hier und da im Gespräch die Preise und Vorschläge sicher anders bewertet. Auch hier gilt: Volle Information vorab wäre besser gewesen!
  36. Treppengeländer: Bauherr als Opfer? Schlosser lackiert nicht!

    Foto von Lieselotte Tussing

    auf drei zählen ...
    also mal ehrlich! Sonst erscheint ihr Bauherren hier immer so umfassend aufgeklärt und clever. Und in diesem Falle wollt ihr den Bauherrn als armes Opfer darstellen?
    Ein Schlosser lackiert im Allgemeinen nicht. Dort kriegt man Geländer gebaut und nicht mehr.
    Der Vergleich mit dem Auto hinkt, weil der Autobauer alles aus einer Hand macht und keine Einzelleistung.
    Ich bin ebenfalls der Meinung, dass die Schuld zum großen Teil beim Bauleiter zu suchen ist. Der hatte sicher die Lackierung vergessen und dachte 'wenn es klappt ist es gut ... '.
    Nur: der Bauherr erhält eindeutig eine Leistung und die muss er zahlen. Worüber verhandelt werden kann, ist eine fiktive Mehrsumme die vielleicht anfällt. Die steht zur Debatte, mehr nicht.
    Keinesfalls der gesamte Lackierungspreis.
    Lasst doch mal die Kirche im Dorf, Leute!
    • Name:
  37. Treppengeländer: Erwartungshaltung vs. Realität im Baugewerbe

    Nachsatz:
    Bevor mich Blücher jetzt als naiven Bauherrn, der lieber die Finger vom Bauen lassen sollte bezeichnet 😉 oder sich irgendein Handwerker, Verkäufer in seiner Ehre gekränkt sieht: Das ist die Schilderung meiner Erwartungshaltung als BH, mit den Erfahrungen, die er aus anderen Geschäftsfeldern gemacht hat (Autokauf). Viele dieser Erwartungen werden beim Bau halt enttäuscht, da man halt kein "Stück Haus" kaufen kann. Nerven darf einen als BH so manche Handwerkereinstellung schon. Die Häufigsten Streitpunkte sind halt an den Gewerksgrenzen "Das ist nicht mehr meine Aufgabe! ". Mit dieser Einstellung würde man in anderen Branchen gewaltig auf die Schnautze fallen, im Baugewerbe scheint das aber noch Alltag zu sein. Klar, dass es da zu Streitereien kommt, wenn man eine andere Erwartungshaltung hat ...
  38. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Treppengeländer: Angebot vs. Bauauftrag – Abweichungen bei Ausführung & Farbe

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, was gilt, wenn es Abweichungen zwischen dem Angebot eines Schlossers für ein Treppengeländer und dem Bauauftrag des Bauleiters gibt, insbesondere bezüglich der Lackierung. Es wird erörtert, ob der Bauherr die Kosten für die Lackierung tragen muss, auch wenn diese im ursprünglichen Angebot nicht enthalten war. Die Meinungen gehen auseinander, ob der Bauleiter, der Schlosser oder der Bauherr die Verantwortung trägt. Es wird auf die Bedeutung klarer Kommunikation und eindeutiger Auftragsformulierungen hingewiesen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Unklarheiten im Bauauftrag können zu erheblichen Mehrkosten führen. Wie im Beitrag Treppengeländer-Kosten: Intransparenz für Bauherren problematisch beschrieben, ist Transparenz bei den Kosten entscheidend für die Budgetplanung des Bauherrn.

    ✅ Zusatzinfo: Die Diskussionsteilnehmer beleuchten verschiedene Aspekte des Baurechts (BGB) und der Vertragsgestaltung. Einige argumentieren, dass ein geänderter Bauauftrag einen neuen Antrag darstellt, der vom Schlosser angenommen werden muss (siehe Treppengeländer: Geänderter Auftrag = Neuer Antrag!). Andere betonen, dass Stillschweigen nicht automatisch als Zustimmung gilt (Baurecht: Stillschweigen gilt NICHT als Auftragsannahme!).

    🔴 Risiko: Wenn der Bauherr im Vertrauen auf einen bestimmten Preis seine weiteren Ausgaben verplant hat, kann er in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn unerwartete Kosten für die Lackierung hinzukommen (siehe Treppengeländer: Mehrkosten Lackierung – Finanzierung gefährdet!). Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Bauleiter möglicherweise die Angebote nicht sorgfältig verglichen hat (Treppengeländer: Schaden durch zweitgünstigsten Anbieter?).

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten stets auf eine detaillierte und transparente Kostenaufstellung achten und Unklarheiten vor Auftragsbeginn mit allen Beteiligten klären. Handwerker sollten bei Abweichungen zwischen Angebot und Auftrag umgehend Rücksprache halten, wie im Beitrag Treppengeländer: Kommunikation über Mehrkosten Lackierung wichtig! empfohlen wird. Eine klare Kommunikation vermeidet Missverständnisse und schützt alle Parteien vor finanziellen Risiken.

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