im Vertragsentwurf für den Kauf eines Reihenhauses vom Bauträger heißt es:
Rechte des Erwerbers bei Mängeln:
Werksvertragsrecht nach BGBAbk., ...
abweichend von § 634 BGB kann der Erwerber jedoch zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer mindern.
Alle Schadensersatzansprüche des Erwerbers wegen Sachmängeln werden ausgeschlossen, soweit vorstehend und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Wie sind diese Formulierungen zu bewerten?
Ist das üblich, Schadensersatz wegen Sachmängeln auszuschließen? welche Konsequenzen hat dies im Falle eines Mangels oder eines daraus resultierenden Schadens?
Vielen Dank
