Bauträger baute die Außenwand statt mit einem 36,5 cm Porenbetonstein mit einem 30 cm Porenbeton
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden
Bauträger baute die Außenwand statt mit einem 36,5 cm Porenbetonstein mit einem 30 cm Porenbeton
Hallo
Im Jahr 2003 habe ich mir eine Doppelhaushälfte von einem Bauträger bauen lassen. Im Vertrag war ein hochwärmedämmender Porenbetonstein vorgesehen. In der Statik, die vor Unterzeichnung des Bauvertrages erstellt worden ist, wurde der Stein als PWW2-0.40 bezeichnet. Während der Bauphase entschied sich der Bauträger die Außenwand mit einem PWW2-0.40 und einer Wandstärke von 30 cm zu verbauen. Mit der Aussage, der Lieferant konnte keinen 36,5 cm starken Stein liefern und der verbaute Stein wäre besser als der, den er Vertraglich hätte bauen können - nämlich einen PWW4-0.50. Zudem berief er sich auf die eine Klausel im Bauträgervertrag, die besagt, dass Baustoffe in der Ausführungsart verändert werden können. Da es sich seiner Meinung nach um geringfüge Änderungen handelt, ist dieses zumutbar
Der Wortlaut der Textpassage lautet:
"Änderung in der Planung und Ausführungsart, vorgesehenen Baustoffen und Einrichutngsgegenständen behält sich der Verkäufer vor ... Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd (wertmindernd, gebrauchsmindernd) auf den Kaufgegenstand auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein. "
Ich hätte gerne eine Einschätzung, ob sich hier ein gegenangehen lohnt.
Im Jahr 2003 habe ich mir eine Doppelhaushälfte von einem Bauträger bauen lassen. Im Vertrag war ein hochwärmedämmender Porenbetonstein vorgesehen. In der Statik, die vor Unterzeichnung des Bauvertrages erstellt worden ist, wurde der Stein als PWW2-0.40 bezeichnet. Während der Bauphase entschied sich der Bauträger die Außenwand mit einem PWW2-0.40 und einer Wandstärke von 30 cm zu verbauen. Mit der Aussage, der Lieferant konnte keinen 36,5 cm starken Stein liefern und der verbaute Stein wäre besser als der, den er Vertraglich hätte bauen können - nämlich einen PWW4-0.50. Zudem berief er sich auf die eine Klausel im Bauträgervertrag, die besagt, dass Baustoffe in der Ausführungsart verändert werden können. Da es sich seiner Meinung nach um geringfüge Änderungen handelt, ist dieses zumutbar
Der Wortlaut der Textpassage lautet:
"Änderung in der Planung und Ausführungsart, vorgesehenen Baustoffen und Einrichutngsgegenständen behält sich der Verkäufer vor ... Sie dürfen sich jedoch nicht wert- oder gebrauchsmindernd (wertmindernd, gebrauchsmindernd) auf den Kaufgegenstand auswirken und müssen dem Käufer zumutbar sein. "
Ich hätte gerne eine Einschätzung, ob sich hier ein gegenangehen lohnt.
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Sischer das ...
lassen Sie den ganzen Sachverhalt von einem Anwalt prüfen. Der klärt auch, ob die Statik Vertragsgegenstand wurde und Sie somit Anspruch auf den dort ausgewiesenen Stein haben.
Zu beachten ist, das der Baumensch 4-stellige Summen am Material eimngespart hat, sie jedoch mehr Wohn- / Nutzfläche (Wohnfläche, Nutzfläche) bekommen.
Ganz sauber scheint mir die Sache jedoch nicht, also fachkundige Beratung einholen.
(Keine Rechtberatung, private Bauherrenlaienmeinung) -
Wohnfläche ist auch kleiner
Hallo
wenn er die Wand so dünner gemacht hätte, dass der Innenraum größer geworden wäre, hätte ich mich wenigstens darüber freuen können.
Das Gegenteil ist der Fall, ich weiß nicht genau warum, aber die Wohnfläche ist um ca. 4 m² kleiner (bei geplanten 133 m²).
Die Statik ist nicht Vertragsgengenstand, allerdings hatten mich die dort enthalten Werte (Die laut Freunden gut waren) zum Kauf dieses Hauses bewogen.
Gruß Till -
Bei 36.5 einschalig
kann ich so bauen, dass außen ein einheitlicher Putzgrund vorhanden ist. (Wertvoll!)
Das geht bei Wanddicken von 30 cm nicht mehr. Sei es im Bereich von Deckenauflagern als auch bei Stb. -Ringbalken etc. ...
(PRRE = Putzrissrisikoerhöhung) -
PRRE?
Das mit dem PRRE hört sich logisch an, gibt es dazu Unterlagen (Gutachten etc.)
Gruß Till -
PRRE auch Zwischen Innen und Außenwand
Ich habe Risse im Innenputz, genauer gesagt zwischen Außenwand und Innenwand ist ein Riss entstanden.
Gruß Till -
Frage kommt viel zu spät
Hallo,
Zitat: "Im Jahr 2003 habe ich mir eine Doppelhaushälfte von einem Bauträger bauen lassen. "
1 1/2 bis 2 Jahre später kommen Risse, Fragen und Gewissensbisse. Hier können nur noch Anwälte usw. helfen.
Offensichtlich hat der Unternehmer nicht die geschuldete Leistung erbracht. Was er aber tatsächlich gebaut hat, ist mehr oder weniger unbekannt.
Allen mitlesenden Bauherren, die noch beim bauen sind, sollte dies (wieder einmal) eine Warnung sein.
Wenn ein unabhängiger "Fachmann" vor Ort auch keine Garantie ist, so senkt er doch das Risiko für den Bauherren.
Bei einem Autokauf werden X Angebote und etliche Details verglichen. Beim Hausbau mit der 10-fachen Investitionssumme oder mehr wird "auf Gott vertraut".
Mit freundlichen Grüßen -
Informationen für den Anwalt
Dann kann ich die Informationen noch eher gebrauchen, nämlich für den Anwalt.
Gruß Till