Hallo,
am 05.12 haben wir einen Werkvertrag bei einer Baugesellschaft
abgeschlossen. Nunmehr zwei Tage vor Termin 18.12 für die
Eingabepläne teilt die Baugesellschaft mit, dass das EFHAbk.
mit dem vom Bauberater ermittelten Festpreis (von ihm unterschrieben und als Bestandteil in den Vertrag aufgenommen)
nicht gebaut werden kann (keine Auftragsbestätigung von Seiten der Baufirma). Diese Baufirma haben wir jedoch in die Finanzierung mit aufgenommen.
In § 1 Auftrag stehen folgende Bedingungen:
§ 1 AUFTRAG
Wesentliche Bestandteile dieses Auftrages sind in nachfolgender Reihenfolge
1.1 dieser Werkvertrag, sowie nachfolgend ergänzende zum Vertrag
gehörende Unterlagen.
1.2 die anliegende Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung)
1.2.1 Preisermittlung vom 02.12.02 (vom Bauberater unterschrieben)
1.3 die anliegenden und unterschriebenen Planskizzen
1.4 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) Teil B DINAbk. 1961
in der zurzeit des Vertragsschlusses gultigen Fassung
1.5 die "Bedingungen der S.G. W N -Garantieversicherungen"
zum Werkvertrag für Ein- / Mehrfamilienhauser
1.6 Garantie- und Gewährleistungszertifikat
1.7 Ergänzungen, wie unter § 10 dieses Werkvertrages
als Bestandteil festgehalten.
Erganzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen
Dieser Auftrag und seine Bestandteile werden erst
wirksam mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch
CONSULT-BAU. Der Bauherr hält sich an diesen Auftrag
vier Wochen gebunden.
Meine Frage ist nun, ist die Baufirma Schadenersatzplichtig
für den Mehrpreis bzw. für die Gebühren bei der Bank?
Oder hebt der obige ergänzende Zusatz (Dieser Auftrag und seine Bestandteile ...) alles wieder auf.
Gruß,
Tim
Werkvertrag abgeschlossen, Baufirma macht Rückzieher
BAU-Forum: Neubau
Werkvertrag abgeschlossen, Baufirma macht Rückzieher
-
Was für ein sog. Bauberater ist das?
Ein von Ihnen beauftragter Bauleiter der Ihre Interessne vertritt oder ein Vertreter oder zumindest in wirtschaflticher Abhängigkeit stehender "Verbündeter " der Firma. Wenn ich schon den Namen Consult lese rollen sich mir die Fußnägel auf, die Klausel mit dem Angebot und der Annahme durch den Bauträger innerhalb einer Frist und der einseitigen Verbindlichkeit durch den Bauherren kenn ich, es handelt sich nicht zufällig um einen Freistaat im östlichen Teil unsrer Republik? Was denken Sie, was gewesen wäre, wenn SIE sich nicht mehr an Ihr Angebot gehalten hätten? -
Hallo Herr Spirit
Kennen Sie die Consult Ltd. u. co wo Ge
oder nur den Baubetreuer?
Wenn's da vielleicht auch einen Baubetreuer
Vertrag gibt, dann kann der vielleicht ...
MfG
ar -
Um mal zu relativieren:
Dass der zukünftige Bauherr strenggenommen zunächst ein Vertragsangebot macht und noch keinen endgültigen Vertrag unterschreibt, ist häufig der Fall (bei mir auch) und hat ganz plausible Gründe: Ein x-beliebiger Verkäufer, noch dazu einer, der als selbstständiger Handelsvertreter auf Provisionsbasis arbeitet, kann schlichtweg keinen gültigen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Bauherren schließen. Dazu ist er weder befugt noch qualifiziert. Wenn ich eine solche Vereinbarung hereinbekomme, mit 4-wöchiger Frist bis zu meiner Auftragsbestätigung, dann muss ich das, was mein freier Mitarbeiter da alles hineingeschrieben hat, selbstverständlich prüfen, von der Sache, dem Bauwerk her, vom vereinbarten Umfang und vom Preis her. Ich hatte diese Regelung im Vertragsformular der Fa. Weber-Haus (in dem Buch von Hans Weber: Faszination Fertighaus) gefunden und habe mir dies und anderes als Vorbild genommen. Wenn es ohne diese Prüffrist liefe, könnte das existentielle Konsequenzen für das Unternehmen haben. Der Bauherr hat auch seine (gesetzlichen) Rücktrittsmöglichkeiten im Rahmen der Regelungen bei sog. "Haustürgeschäften", sofern er den Vertrag nicht im Büro des Unternehmers abgeschlossen hat. Meine Verträge werden fast immer beim Kunden unterschrieben.
Herr Worsch, gibt außer aufgerollten Fußnägeln noch andere Argumente von Ihrer Seite?
Grüße -
hat es ein Angebot gegeben und von wem?
Normalerweise gibt es ein Angebot und der Kunde nimmt an. Der Bieter ist während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wenn man das, was hier gelaufen ist, dem obigen Schema zuordnen kann, wird der Bieter, der abspringt, schadensersatzpflichtig. Punkt 1.2 und 1.2.1 sind das, was ich landläufig unter einem Angebot verstehe. Das Angebot hat der Baubetreuer gemacht. Wenn seine Consult-Bau nicht zu diesem Preis leisten kann, muss er sich einen anderen Nachunternehmer suchen, mit Verlust bauen oder Schadensersatz leisten. Auf einen Irrtum wird er sich nicht berufen können. -
Ne ganze Menge
Herr Stodenberg, vor allem, wie kann ein x-beliebiger Vertreter einer seriösen Firma einen Vertrag abschließen, der zuerst nur bindende Wirkung bis zur gefälligen Prüfung durch den Bauträger hat? Wenn es dann dem Bauträger nicht so ganz passt, Pech gehabt lieber Bauherr, mach ich nicht, da hat mein Vertreter Mist gemacht, der Bauherr verlässt sich jedoch auf den (vermeintlichen ) Vertrag - wie hier geschehen - und steht dann im Regen. Kein Bauantrag, Wegfall der Eigenheimzulage, Nachfinanzierung - denn bei einem anderen muss es ja mehr kosten, sonst hätte der erste Bauträger den Vertrag ja angenommen - Wer ersetzt dem armen Tropf den immensen Vermögensschaden? Das finden Sie normal?
Und wehe wenn der Bauträger zu dem angebotenen Preis einen riesen Reibach hätte machen können, der Bauherr aber in der Zwischenzeit ein günstigeres Preis / Leistungsverhältnis gefunden hätte, den Schadensersatzprozess vom Bauträger will ich sehen(((((Zugegeben, juristisch ist gegen solche Vereinbarungen schwer anzukommen, aber gut ist das sicherlich nicht!
-
Schade
Herr Stodenberg. Entgegen Ihrer sofort entgegenkommenden Art sind Sie wohl zurzeit wirklich im Jahresendgeschäft mehr als beschäftigt. Das entschuldigt Ihre fehlende Antwort. Sorry, dass ich Ihnen in den folgenden Stunden nicht gleich Antworten kann. Ich bin bis Mittwoch, 18.12.02, abends, leider unterwegs, aber werde dann gerne auf Ihre fachlichen Kommentare Antworten. Bis dahin und gute Nacht. -
Recht?
Mal eine andere Frage,
wie sieht das bei Versicherungsgeschäften aus.
Gat man die Versicherung bereits abgeschlossen,
wenn zwischen Versicherten und dem Vertreter des
Vesicherers ein Antragsformular (Angebot )
unterzeichnet wird?
Oder bedarf es erst der Ausstellung einer
Versicherungsscheines?
Oder kann im Innenverhältnis Versicherter und Versicherungsmakler, bei grob fahrlässiger
Handlung des Versicherungsmakler, Schadensersatz
auf Nichterfüllung geltend gemacht werden? -
@Stubenrauch
Es ist leider nicht ganz klar, ob der Baubetreuer wirklich als "Baubetreuer" gearbeitet hat oder als Vertreter von Consult-Bau. Als Baubetreuer hätte er aber einen Honorarvertrag mit dem Kunden machen müssen. Ich halte das Ganze für Etikettenschwindel. Der Mensch hat ein Haus für die Fa. Consult-Bau auf Provisionsbasis verkauft.
Dem Herrn Worsch werde ich morgen oder übermorgen in Ruhe Antworten, denn er hat ein paar Sachen angeführt, an die ich nicht gedacht hatte, und wo er recht hat. So gibt mir eben das Forum ab und zu auch Denkanstöße für Verbesserungen. -
Frage
Hier wird eher die Frage zu stellen sein:
Hat der Verkäufer ein Haustürgeschäft angeboten,
oder hatte der Käufer sich bei dem Verkäufer
interessiert? -
genau
Genau dieser Punkt sollte vom Fragesteller klargestellt werden: die Rolle des Bauberaters. Ist er Vertreter der Firma oder unabhängiger Treuhänder des Bauherrn? Im ersten Fall kann die Consult-Bau nicht zurück. Im zweiten Fall muss geprüft werden ob ein Angebot der Consult-Bau vorlag (dann kann sie nicht zurück) oder ob es nur ein Diktat von Wunschpreisen durch den Bauherrnvertreter gibt (dann gibt es weder Angebot noch Vertrag). Im letzten Fall muss aber untersucht werden ob der Bauberater haftet. -
Ist Ihr Bauberater einer dieser Teppichhändlertypen?
Provisionsjäger ohne eigentliche Eichungsberechtigung im Namen der zu beauftragenden Firma!
Also lesen Sie noch mal Pkt. 1.7 und nochmal und nochmal. Und dann schauen Sie in Ihren nterlagen nach, ob Sie eine schriftliche Bestätigung des vom Vermittler aufgesetzten Vertrages durch die BAU-CONSULT bekommen haben. Haben Sie nicht? Dann haben Sie Pech. Lt. Vermittlungspkt. 1.7 hat die vermittelte Firma 4 Wochen Rücktrittsrecht, falls Ihnen der umgeschulte Teppichverkäufer mehr versprochen hat, als die Firma für den Preis bauen kann. Das ist normal, wenn Sie nicht mt einem Architekten, Bauingenieur oder Kaufmann der Firma verhandeln, sondern mit Verkäufern, die i. Allgem. nicht die eigentlichen Vertragspartner sind, sondern nur Vermittler.
Haben Sie also die Vertragsbestätigung nicht, so liegt noch keine zweiseitige Willenserklärung vor, also besteht auch kein Vertrag, also können Sie auch keine Vertragspflichten oder Entschädigung einklagen.
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