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Isolierung unter der 1. Schicht des Außenmauerwerks fehlt ...
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Isolierung unter der 1. Schicht des Außenmauerwerks fehlt ...

Liebe Forumsexperten.
Ich habe gestern nochmals die Bauleistungsbeschreibung unseres Einfamilienhaus durchgeblättert und stieß auf folgendes:
"Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit unter sowie auf der 1. Schicht des Außenmauerwerkes mit Schlämme oder Folie, z.B. Material Fa. Remmers. " Nun war ich heute auf der Baustelle und habe nachgesehen: Auf der 1. Schicht kann man deutlich sehen, dass dort Folie eingearbeitet wurde; aber darunter auf keinen Fall. Das Erdgeschoss ist bereits fertig, diese Woche soll die Decke drauf ...
Frage: Soll ich nun auf die Folienschicht unter der ersten Schicht bestehen? = Abriss! Kann sich der Bauleiter irgendwie rausreden, z.B. : "unter der ersten Schicht befindet sich Schlämme ... " Würde man die sehen können? (Notfalls kann man ja den Mörtel rauskratzen, dann würde man es ja sehen ...)
Welche Möglichkeit habe ich noch? Preisnachlass? wenn ja, wie hoch? Ist dieser Zustand dramatisch? Gibt es eine andere Möglichkeit für die Baufirma eine gleichwertige Isolierung zu erstellen, ohne die Mauern wieder einzureißen?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für hilfreiche Ratschläge,
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Starrost
  • Name:
  • Herr WolfStar
  1. Brauche dringend Rat ... ,

    steht die Frage hier im falschen Forum? Ich würde mich freuen, wenn mir jemand raten könnte, wie nun zu Verfahren ist. Ich muss diese Woche noch den Baumangel anzeigen, sonst erlischt die Haftung (steht so im Werkvertrag). Zumindest bei offensichtlichen Mängeln. Ist dies denn ein offensichtlicher Mangel, den ein Laie erkennen muss?
    Wie gesagt, ich brauche dringend einen Rat, damit mir keiner irgendwelchen Bullshit erzählen kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Wolfgang Starrost
    • Name:
    • Herr WolfStar
  2. auch wenn es nicht das ist,

    was Sie wahrscheinlich hören wollen:
    Holen Sie sich unbedingt externe Hilfe!
    Geiz ist an dieser Stelle nur geil für Ihren Auftragnehmer.
    Die Geschichte mit dem Gewährleistungsausschluss liest sich für mich rechtswidrig. Sie können, selbst durch eigene Erklärung, auf ein Ihnen gesetzl. zugestandenes Recht nicht verzichten. Ich unterstelle dieses höher als die Vertragsfreiheit.
    Aber alleine dieser Passus zeigt, dass Sie dringend professionelle Hilfe benötigen.
    Ich weiß nicht wie hoch Ihre Investitionssumme ist, aber sparen Sie nicht am falschen Ende. Ich fürchte Sie sind auf dem besten Weg dorthin.
    PS: Habe keine Ahnung, bin selbst nur Bauherr.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  3. Vielen Dank ...

    Vielen Dank Herr Sobotta, das werde ich wohl tun müssen. Aber es interessiert mich trotzdem: Was bedeutet das Fehlen der ersten Isolierschicht denn nun genau in der Praxis bzw. kann man es nachträglich auf eine andere Art erreichen? Welchen Nachlass könnte man dafür fordern, wenn man das Haus nicht wieder abreißen lassen möchte?
    Würde mich über weitere Antworten freuen,
    Mit freundlichen Grüßen
    Wolfgang Starrost
    • Name:
    • Herr WolfStar
  4. eigentlich

    wollte und sollte ich Ihnen nicht Antworten, denn wie ich schon geschrieben hatte, habe ich keine Ahnung, ich bin nur Bauherr.
    Es gab? gibt noch immer? eine Menge echter Experten hier im Forum, nur leider sind diese etwas Müde geworden, Sie werden Ihre Gründe haben.
    Mailen Sie mich mal an.
    Also: Alles was ich Ihnen hier schreibe ist mein pures Laienwissen, ich wiederhole: Ich habe keine Ahnung.
    Eine Mauersperrbahn gegen aufsteigende Feuchtigkeit gehört nach meinem (Nicht) wissen als horizontale Abdichtung unter die erste Steinreihe und sollte mit der weiteren horizontalen Abdichtung verbunden sein. Gerne wird auch eine weitere Sperrbahn zwischen der ersten und zweiten Steinreihe verbaut.
    Was passiert wenn Sie fehlt? Hmm, Feuchtigkeit steigt hoch? der Putz fällt ab? es schimmelt?
    Vielleicht erbart sich ein Experte und sagt Ihnen wie's richtig ist.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  5. Noch mehr Bauherrensenf:

    Bis sich evtl. einer der Profis erbarmt ein kleiner Beitrag aus der Nachbarschaft: Mir ist ein Haus bekannt in dem keine Horizontalsperren eingebaut wurden. Das Gebäude ist etwa 2,5 Jahre alt und die Wände sind innen umlaufend bis auf Hüfthöhe schwarz verschimmelt. Es hat wohl auch eine Begutachtung gegeben die ergeben hat das die Erfolgsaussichten zweifelhaft sind und eine Sanierung annähernd so viel kosten würde wie Abriss und Neubau.
    Übrigens: Der Bauträger hat natürlich zwischenzeitlich Konkurs gemacht und unter neuer Firma eröffnet.
    Ich kann Herrn Sobotta nur zustimmen: Suchen Sie sich umgehend (nicht morgen, sondern heute) einen Sachverständigen der Sie bei Ihrem Bauvorhaben unterstützt. Wenn Ihr Bauträger nichts zu verbergen hat wird er auch nicht rummaulen (wenn doch, um so besser das der SV an Bord ist). Schreiben Sie doch mal wo Sie bauen, vielleicht kann Ihnen ja einer der Experten hier einen Sachverständigen in ihrer Region empfehlen.
  6. Waagerechte Abdichtung in oder unter Wänden

    Foto von Robert Worsch

    Nach DINAbk. 18195 sind Dichtschlämmen keine nach Norm zugelassene Abdichtung. Hier sind Bitumen- oder Kunststoffdichtungsbahnen vorgeschrieben.
    Die Abdichtung mit Dichtschlämmen, oft auch alternative Abdichtung genannt, ist in Fachkreisen ein heiß diskutiertes und umstrittenes Thema. Dichtschlämmen sind meiner Auffassung nach zumindest Stand der Technik und können als Abdichtung durchaus funktionieren. Nur muss der Bauherr entsprechend auf die Abweichung von der Norm hingewiesen und umfassend aufgeklärt werden. Welche Vertragsart haben Sie denn? VOBAbk. oder BGBAbk. Vertrag?
    Sieht also erstmal so aus, dass möglicherweise unter der ersten Schicht eine Dichtschlämme auf der Bodenplatte eingesetzt wurde. Wie rauskriegen? Tja, der Nachweis bleibt erstmal Aufgabe des BU's. Lieferschein, Fachunternehmererklärung, Technisches Merkblatt und Zulassung der Dichtschlämme vorlegen lassen.
    Aber wie gesagt, keine zugelassene Abdichtung nach DIN.
    Und das mit offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche ist Bullshit. Und der Hinweis, dass dann die Haftung erlischt ist noch größerer Bockmist. Wer solche Vereinbarungen in seine Verträge einbaut ist mit größter Vorsicht zu genießen. In meinen Augen eigentlich ein Verstoß gegen AGB.
    Holen Sie sich bei solchen Vertragspartnern unbedingt eine sachverständige Person, die Ihre Interessen gegenüber den Ausführenden vertritt! Und das schnell. Sie sind gerade beim Keller, da passieren oft die meisten Fehler!
  7. Obacht, Herr Worsch

    ohne genaue Kenntnis des ganzen Vertragswerkes würde ich kein Urteil abgeben wollen. AGB-Gesetz hin und her: Bei einer Individualvereinbarung, bei der untergeordnet auch VOBAbk./B bzw. BGBAbk. vereinbart werden kann, können Sie alles reinschreiben, ohne in Konflikte zu geraten oder dass das ganze Werk ungültig wird. ALLES  -  und das hält auch vor den Gerichten stand. Mit einer Individualvereinbarung können Sie so ziemlich alles aushebeln bzw. reinbringen, was man möchte.
  8. nicht ganz ftp

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    in den Bereich des Teiles VOBAbk./C können Sie schreiben was Sie wollen, das gilt dann als Vertragsgrundlage. Den Bereich B können Sie nur erweitern und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. So können Sie die Gewährleistung durchaus auf 5 Jahre verlängern, müssen aber darauf hinweisen, dass die Bedingugnen der VOB gelten und nicht der Text des BGBAbk.. Geschieht das nicht kann der ganze Vertrag zum BGB-Vertrag mutieren.
    Grüße ohne Rechtsberatung
    Stefan Ibold
  9. Ja, si,

    in diesem Fall 100 % d'Accord.
    Nur, es gibt aber auch Fälle, bei denen VOBAbk. "Beiwerk" ist. Vorrangig gilt dann die Individualvereinbarung, in der dann meist die Reihenfolge der Vertragsgrundlagen explizit genannt werden. Sieht die Individualvereinbarung Regelungen vor, die normalerweise dem AGB-Gesetz widersprechen, gelten Sie trotzdem übergeordnet, da beide Vertragsparteien Ihren Willen dazu bekundet haben.
    Diese Vorgehensweise wird häufig praktiziert, in dem ein Verhandlungsprotokoll geführt wird, in dem Dies & Das abseits VOB, AGB, BGBAbk. geregelt ist, das hinterher von beiden Seiten unterschrieben wird. Dort taucht meist VOB od. BGB in der Rangfolge sehr weit hinten auf. Approbates Mittel, seine Interessen ohne rechtliche Probleme mit AGB's durchzusetzen.
  10. Aufklärung ...

    Guten Tag alle miteinander. Ein paar Dinge sind wohl noch zu erläutern.
    • Haus ist ohne Keller, nur Bodenplatte mit Streifenfundament
    • Offensichtliche Mängel müssen innerhalb eines Monats angezeigt werden (dieser, wenn er denn einer sein sollte, ist ja aber nicht offensichtlich, meine Meinung)
    • Vertrag ist nach BGBAbk.
    • Habe heute mit dem unabhängigen Bauleiter gesprochen, es ist so gemacht worden wie Herr Worsch schon geschrieben hat, mit Schlämme. Dieses sieht der Vertrag auch so vor (siehe mein erster Beitrag). Außerdem habe ich mittlerweile mit verschiedenen Leuten gesprochen, die auch erst gebaut haben (mit anderen Bauträgern), bei denen wurde es auch so gemacht.

    Da in unserem Neubaugebiet mehrere Häuser zeitgleich errichtet werden, betrifft diese Frage natürlich alle. Mein Nachbar hat sich bei seinen Arbeitskollegen auch erkundigt und ihm wurde das gleiche gesagt wie mir (Bekannte, die schon gebaut haben ...)
    Ein anderer Nachbar hat auch einen unabhängigen Sachverständigen, und der hat bislang auch noch nicht gemault.
    Tja, so heiß dieses Thema auch sein mag, so ganz falsch kann es Gott sei Dank dann doch wohl nicht gemacht worden sein.
    Auf alle Fälle danke ich allen, die geantwortet haben und wünsche noch einen schönen Abend.
    Grüße aus Braunschweig, bald Cremlingen ...
    Wolfgang Starrost

    • Name:
    • Herr WolfStar
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