Werkvertrag Rücktritt Baufirma: Schadenersatz, Rechte & Alternativen bei Bauvertrag?
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Werkvertrag Rücktritt Baufirma: Schadenersatz, Rechte & Alternativen bei Bauvertrag?

Hallo,
am 05.12 haben wir einen Werkvertrag bei einer Baugesellschaft
abgeschlossen. Nunmehr zwei Tage vor Termin 18.12 für die
Eingabepläne teilt die Baugesellschaft mit, dass das EFHAbk.
mit dem vom Bauberater ermittelten Festpreis (von ihm unterschrieben und als Bestandteil in den Vertrag aufgenommen)
nicht gebaut werden kann (keine Auftragsbestätigung von Seiten der Baufirma). Diese Baufirma haben wir jedoch in die Finanzierung mit aufgenommen.
In § 1 Auftrag stehen folgende Bedingungen:
§ 1 AUFTRAG
Wesentliche Bestandteile dieses Auftrages sind in nachfolgender Reihenfolge
1.1 dieser Werkvertrag, sowie nachfolgend ergänzende zum Vertrag
gehörende Unterlagen.
1.2 die anliegende Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung)
1.2.1 Preisermittlung vom 02.12.02 (vom Bauberater unterschrieben)
1.3 die anliegenden und unterschriebenen Planskizzen
1.4 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B DINAbk. 1961
in der zurzeit des Vertragsschlusses gultigen Fassung
1.5 die "Bedingungen der S.G. W N -Garantieversicherungen"
zum Werkvertrag für Ein- / Mehrfamilienhauser
1.6 Garantie- und Gewährleistungszertifikat
1.7 Ergänzungen, wie unter § 10 dieses Werkvertrages
als Bestandteil festgehalten.
Erganzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen
Dieser Auftrag und seine Bestandteile werden erst
wirksam mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch
CONSULT-BAU. Der Bauherr hält sich an diesen Auftrag
vier Wochen gebunden.
Meine Frage ist nun, ist die Baufirma Schadenersatzplichtig
für den Mehrpreis bzw. für die Gebühren bei der Bank?
Oder hebt der obige ergänzende Zusatz (Dieser Auftrag und seine Bestandteile ...) alles wieder auf.
Gruß,
Tim
  • Name:
  • Tim Spirit
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ein Rücktritt der Baufirma vom Werkvertrag kurz vor Leistungserbringung ist problematisch. Ich empfehle Ihnen, die folgenden Punkte zu prüfen:

    • Vertragsgrundlage: Prüfen Sie den Werkvertrag und die zugehörigen Unterlagen (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung, Planskizzen) auf Klauseln zum Rücktritt.
    • Schadenersatz: Ihnen könnte ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen, wenn der Rücktritt der Baufirma zu Mehrkosten führt (z.B. durch Beauftragung einer anderen Firma).
    • Fristsetzung: Setzen Sie der Baufirma schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung.

    👉 Handlungsempfehlung: Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Baurecht ist der Werkvertrag die Grundlage für die Errichtung eines Bauwerks.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Verdingungsordnung.
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist die Leistung, die ein Schädiger dem Geschädigten zum Ausgleich des entstandenen Schadens zu erbringen hat. Im Baurecht kann Schadenersatz beispielsweise bei Mängeln am Bauwerk oder bei Vertragsverletzungen gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Minderung, Nacherfüllung.
    Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung ist ein Dokument, das detailliert die Eigenschaften und Merkmale eines Bauwerks beschreibt. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung der Bauarbeiten.
    Verwandte Begriffe: Leistungsbeschreibung, Planskizzen, Bauvertrag.
    Leistungsbeschreibung
    Die Leistungsbeschreibung ist eine detaillierte Aufstellung aller zu erbringenden Bauleistungen. Sie dient als Grundlage für die Preisermittlung und die Ausführung der Bauarbeiten. Eine präzise Leistungsbeschreibung ist wichtig, um Streitigkeiten über den Umfang der Leistungen zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Baubeschreibung, Werkvertrag, Verdingungsordnung.
    Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.)
    Die VOB ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das in Deutschland häufig in Bauverträgen vereinbart wird. Sie enthält detaillierte Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere zu den Themen Ausführung, Abnahme und Vergütung.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Leistungsbeschreibung.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Unternehmers für Mängel an seinem Werk. Im Baurecht beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre.
    Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Minderung, Nacherfüllung.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder die Beseitigung eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten des Bauherrn und des Bauunternehmers.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich, wenn die Baufirma vom Werkvertrag zurücktritt?
      Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz, wenn Ihnen durch den Rücktritt ein Schaden entsteht. Dies können Mehrkosten für die Beauftragung einer anderen Baufirma oder entgangener Gewinn sein. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Anwalt prüfen.
    2. Kann ich die Baufirma zur Vertragserfüllung zwingen?
      Grundsätzlich ja, aber dies ist oft mit einem hohen Aufwand und Kosten verbunden. Es ist ratsam, zunächst den Schadenersatzanspruch zu prüfen und gegebenenfalls eine Einigung mit der Baufirma zu suchen.
    3. Was ist, wenn der Rücktrittsgrund der Baufirma berechtigt ist?
      Auch wenn der Rücktrittsgrund berechtigt ist (z.B. höhere Gewalt), können Ihnen unter Umständen Schadenersatzansprüche zustehen, beispielsweise für bereits erbrachte Leistungen oder entstandene Kosten.
    4. Wie berechnet sich der Schadenersatz?
      Der Schadenersatz berechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Werklohn und den Kosten, die Ihnen durch die Beauftragung einer anderen Baufirma entstehen. Hinzu kommen können weitere Schäden wie entgangener Gewinn oder Finanzierungskosten.
    5. Was ist eine Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)?
      Die VOB ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das in Deutschland häufig in Bauverträgen vereinbart wird. Sie enthält detaillierte Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere zu den Themen Ausführung, Abnahme und Vergütung.
    6. Was bedeutet Gewährleistung im Baurecht?
      Die Gewährleistung im Baurecht sichert dem Bauherrn zu, dass das Bauwerk frei von Mängeln ist. Treten Mängel auf, hat der Bauherr Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder Schadenersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.
    7. Was ist eine Baubeschreibung?
      Die Baubeschreibung ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauvertrags und beschreibt detailliert die Art und den Umfang der zu erbringenden Bauleistungen. Sie enthält Angaben zu den verwendeten Materialien, den Ausführungsstandards und den technischen Details des Bauwerks.
    8. Was ist eine Leistungsbeschreibung?
      Die Leistungsbeschreibung ist eine detaillierte Aufstellung aller zu erbringenden Bauleistungen. Sie dient als Grundlage für die Preisermittlung und die Ausführung der Bauarbeiten. Eine präzise Leistungsbeschreibung ist wichtig, um Streitigkeiten über den Umfang der Leistungen zu vermeiden.

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      Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Vertragsarten im Baurecht.
    • Schadenersatzansprüche im Baurecht
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      Gründe und Folgen eines Rücktritts vom Bauvertrag durch Bauherr oder Baufirma.
    • Gewährleistung im Baurecht
      Rechte des Bauherrn bei Mängeln und Pflichten des Bauunternehmers.
    • Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
      Bedeutung und Anwendung der VOB im Bauvertrag.
  2. Bauberater: Unabhängig oder Baufirmen-Vertreter?

    Foto von Robert Worsch

    Was für ein sog. Bauberater ist das?
    Ein von Ihnen beauftragter Bauleiter der Ihre Interessne vertritt oder ein Vertreter oder zumindest in wirtschaflticher Abhängigkeit stehender "Verbündeter " der Firma. Wenn ich schon den Namen Consult lese rollen sich mir die Fußnägel auf, die Klausel mit dem Angebot und der Annahme durch den Bauträger innerhalb einer Frist und der einseitigen Verbindlichkeit durch den Bauherren kenn ich, es handelt sich nicht zufällig um einen Freistaat im östlichen Teil unsrer Republik? Was denken Sie, was gewesen wäre, wenn SIE sich nicht mehr an Ihr Angebot gehalten hätten?
  3. Consult Ltd. & Co: Erfahrung mit Baubetreuern?

    Hallo Herr Spirit
    Kennen Sie die Consult Ltd. u. co wo Ge
    oder nur den Baubetreuer?
    Wenn's da vielleicht auch einen Baubetreuer
    Vertrag gibt, dann kann der vielleicht ...
    MfG
    ar
  4. Werkvertrag: Angebotsphase und Vertragsabschluss

    Um mal zu relativieren:
    Dass der zukünftige Bauherr strenggenommen zunächst ein Vertragsangebot macht und noch keinen endgültigen Vertrag unterschreibt, ist häufig der Fall (bei mir auch) und hat ganz plausible Gründe: Ein x-beliebiger Verkäufer, noch dazu einer, der als selbstständiger Handelsvertreter auf Provisionsbasis arbeitet, kann schlichtweg keinen gültigen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Bauherren schließen. Dazu ist er weder befugt noch qualifiziert. Wenn ich eine solche Vereinbarung hereinbekomme, mit 4-wöchiger Frist bis zu meiner Auftragsbestätigung, dann muss ich das, was mein freier Mitarbeiter da alles hineingeschrieben hat, selbstverständlich prüfen, von der Sache, dem Bauwerk her, vom vereinbarten Umfang und vom Preis her. Ich hatte diese Regelung im Vertragsformular der Fa. Weber-Haus (in dem Buch von Hans Weber: Faszination Fertighaus) gefunden und habe mir dies und anderes als Vorbild genommen. Wenn es ohne diese Prüffrist liefe, könnte das existentielle Konsequenzen für das Unternehmen haben. Der Bauherr hat auch seine (gesetzlichen) Rücktrittsmöglichkeiten im Rahmen der Regelungen bei sog. "Haustürgeschäften", sofern er den Vertrag nicht im Büro des Unternehmers abgeschlossen hat. Meine Verträge werden fast immer beim Kunden unterschrieben.
    Herr Worsch, gibt außer aufgerollten Fußnägeln noch andere Argumente von Ihrer Seite?
    Grüße
  5. Schadensersatzpflicht: Rücktritt vom Bauvertrag?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    hat es ein Angebot gegeben und von wem?
    Normalerweise gibt es ein Angebot und der Kunde nimmt an. Der Bieter ist während der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden. Wenn man das, was hier gelaufen ist, dem obigen Schema zuordnen kann, wird der Bieter, der abspringt, schadensersatzpflichtig. Punkt 1.2 und 1.2.1 sind das, was ich landläufig unter einem Angebot verstehe. Das Angebot hat der Baubetreuer gemacht. Wenn seine Consult-Bau nicht zu diesem Preis leisten kann, muss er sich einen anderen Nachunternehmer suchen, mit Verlust bauen oder Schadensersatz leisten. Auf einen Irrtum wird er sich nicht berufen können.
  6. Bauvertrag: Bindungswirkung und Bauträger-Prüfung

    Foto von

    Ne ganze Menge
    Herr Stodenberg, vor allem, wie kann ein x-beliebiger Vertreter einer seriösen Firma einen Vertrag abschließen, der zuerst nur bindende Wirkung bis zur gefälligen Prüfung durch den Bauträger hat? Wenn es dann dem Bauträger nicht so ganz passt, Pech gehabt lieber Bauherr, mach ich nicht, da hat mein Vertreter Mist gemacht, der Bauherr verlässt sich jedoch auf den (vermeintlichen ) Vertrag  -  wie hier geschehen  -  und steht dann im Regen. Kein Bauantrag, Wegfall der Eigenheimzulage, Nachfinanzierung  -  denn bei einem anderen muss es ja mehr kosten, sonst hätte der erste Bauträger den Vertrag ja angenommen  -  Wer ersetzt dem armen Tropf den immensen Vermögensschaden? Das finden Sie normal?
    Und wehe wenn der Bauträger zu dem angebotenen Preis einen riesen Reibach hätte machen können, der Bauherr aber in der Zwischenzeit ein günstigeres Preis / Leistungsverhältnis gefunden hätte, den Schadensersatzprozess vom Bauträger will ich sehen ☹((((Zugegeben, juristisch ist gegen solche Vereinbarungen schwer anzukommen, aber gut ist das sicherlich nicht!
  7. Status-Update: Jahresendgeschäft und Antwortzeiten

    Foto von

    Schade
    Herr Stodenberg. Entgegen Ihrer sofort entgegenkommenden Art sind Sie wohl zurzeit wirklich im Jahresendgeschäft mehr als beschäftigt. Das entschuldigt Ihre fehlende Antwort. Sorry, dass ich Ihnen in den folgenden Stunden nicht gleich Antworten kann. Ich bin bis Mittwoch, 18.12.02, abends, leider unterwegs, aber werde dann gerne auf Ihre fachlichen Kommentare Antworten. Bis dahin und gute Nacht.
  8. Versicherungsabschluss: Antragsformular vs. Versicherungsschein

    Recht?
    Mal eine andere Frage,
    wie sieht das bei Versicherungsgeschäften aus.
    Gat man die Versicherung bereits abgeschlossen,
    wenn zwischen Versicherten und dem Vertreter des
    Vesicherers ein Antragsformular (Angebot )
    unterzeichnet wird?
    Oder bedarf es erst der Ausstellung einer
    Versicherungsscheines?
    Oder kann im Innenverhältnis Versicherter und Versicherungsmakler, bei grob fahrlässiger
    Handlung des Versicherungsmakler, Schadensersatz
    auf Nichterfüllung geltend gemacht werden?
  9. Baubetreuer vs. Vertreter: Etikettenschwindel bei Consult-Bau?

    @Stubenrauch
    Es ist leider nicht ganz klar, ob der Baubetreuer wirklich als "Baubetreuer" gearbeitet hat oder als Vertreter von Consult-Bau. Als Baubetreuer hätte er aber einen Honorarvertrag mit dem Kunden machen müssen. Ich halte das Ganze für Etikettenschwindel. Der Mensch hat ein Haus für die Fa. Consult-Bau auf Provisionsbasis verkauft.
    Dem Herrn Worsch werde ich morgen oder übermorgen in Ruhe Antworten, denn er hat ein paar Sachen angeführt, an die ich nicht gedacht hatte, und wo er recht hat. So gibt mir eben das Forum ab und zu auch Denkanstöße für Verbesserungen.
  10. Haustürgeschäft: Initiative des Käufers oder Verkäufers?

    Frage
    Hier wird eher die Frage zu stellen sein:
    Hat der Verkäufer ein Haustürgeschäft angeboten,
    oder hatte der Käufer sich bei dem Verkäufer
    interessiert?
  11. Bauberater-Rolle: Vertreter vs. Treuhänder – Konsequenzen

    Foto von

    genau
    Genau dieser Punkt sollte vom Fragesteller klargestellt werden: die Rolle des Bauberaters. Ist er Vertreter der Firma oder unabhängiger Treuhänder des Bauherrn? Im ersten Fall kann die Consult-Bau nicht zurück. Im zweiten Fall muss geprüft werden ob ein Angebot der Consult-Bau vorlag (dann kann sie nicht zurück) oder ob es nur ein Diktat von Wunschpreisen durch den Bauherrnvertreter gibt (dann gibt es weder Angebot noch Vertrag). Im letzten Fall muss aber untersucht werden ob der Bauberater haftet.
  12. Bauvertrag: Schriftliche Bestätigung durch Baufirma prüfen!

    Ist Ihr Bauberater einer dieser Teppichhändlertypen?
    Provisionsjäger ohne eigentliche Eichungsberechtigung im Namen der zu beauftragenden Firma!
    Also lesen Sie noch mal Pkt. 1.7 und nochmal und nochmal. Und dann schauen Sie in Ihren nterlagen nach, ob Sie eine schriftliche Bestätigung des vom Vermittler aufgesetzten Vertrages durch die BAU-CONSULT bekommen haben. Haben Sie nicht? Dann haben Sie Pech. Lt. Vermittlungspkt. 1.7 hat die vermittelte Firma 4 Wochen Rücktrittsrecht, falls Ihnen der umgeschulte Teppichverkäufer mehr versprochen hat, als die Firma für den Preis bauen kann. Das ist normal, wenn Sie nicht mt einem Architekten, Bauingenieur oder Kaufmann der Firma verhandeln, sondern mit Verkäufern, die i. Allgem. nicht die eigentlichen Vertragspartner sind, sondern nur Vermittler.
    Haben Sie also die Vertragsbestätigung nicht, so liegt noch keine zweiseitige Willenserklärung vor, also besteht auch kein Vertrag, also können Sie auch keine Vertragspflichten oder Entschädigung einklagen.
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Werkvertrag Rücktritt: Rechte, Schadenersatz & Alternativen

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die rechtlichen Folgen eines Rücktritts der Baufirma vom Werkvertrag. Dabei geht es um Schadenersatzansprüche, die Rolle des Baubaters und die Gültigkeit des Vertrages. Es wird auch die Frage aufgeworfen, ob der Baubetreuer als Vertreter der Baufirma oder als unabhängiger Treuhänder des Bauherrn agiert hat. Die Notwendigkeit einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch die Baufirma wird hervorgehoben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Bauvertrag: Bindungswirkung und Bauträger-Prüfung wird darauf hingewiesen, dass ein Vertrag, der zuerst nur bindende Wirkung bis zur Prüfung durch den Bauträger hat, problematisch sein kann. Der Bauherr verlässt sich auf den Vertrag, obwohl der Bauträger ihn ablehnen könnte.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Werkvertrag: Angebotsphase und Vertragsabschluss erläutert, dass es üblich ist, dass der Bauherr zunächst ein Vertragsangebot macht. Dies ermöglicht es dem Unternehmer, die Details zu prüfen, bevor ein endgültiger Vertrag zustande kommt.

    🔴 Kritisch/Risiko: Es ist entscheidend, die Rolle des Bauberaters zu klären, wie im Beitrag Bauberater-Rolle: Vertreter vs. Treuhänder – Konsequenzen betont wird. Handelt er als Vertreter der Firma, kann diese möglicherweise nicht so einfach vom Vertrag zurücktreten. Ist er ein unabhängiger Treuhänder, muss geprüft werden, ob ein Angebot der Baufirma vorlag.

    👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie, ob eine schriftliche Bestätigung des Vertrages durch die Baufirma vorliegt (siehe Bauvertrag: Schriftliche Bestätigung durch Baufirma prüfen!). Klären Sie die Rolle Ihres Bauberaters und lassen Sie sich rechtlich beraten, um Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

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