oder andersrum:
welchen Vorteil könnte die Vereinbarung der VOBAbk. für e. privaten Bauherren bedeuten?
ich kenn mich damit ja überhaupt nicht aus, dachte immer, kürzere Gewährleistung, also
schlecht ...
Ausführung gemäß allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) /st. d.t. ist doch sowieso geschuldet? nein?
jetzt will doch tatsächlich der Bauherr die Wirksamkeit der VOB mit den Handwerkern vereinbaren.
frag mich nich, warum ...
VOB für private Bauherren?
BAU-Forum: Neubau
VOB für private Bauherren?
-
Weclher Teil?
B oder C? Die technischen Anforderungen in Teil C sind meist geringer als in den einschlägigen Normen bzw. Richtlinien und Merkblättern. x|
Bei Teil B geht es ins rechtliche, wie z.B. Zahlungsbedingungen. Aber das ist eben eine Rechtsfrage. -
ach so, ...
ich dachte, Norm ist Norm und ergänzende regeln gelten sowieso (ja gut, gerade
darum wird ja oft genug gestritten).
gilt dann tatsächlich "nur" die VOBAbk. und werden andere, entgegenlautende oder
weitergehende rdt ausgeschlossen? -
Es gibt durchaus die Möglichkeit
die VOBAbk. zu vereinbaren und trotzdem die gesetzliche Gewährleistung von 5 Jahren durchzudrücken - eine im Markt oft praktizierte Methode, selbst der Fertighausanbieter, um Ihre Produkte an die Leute zu bringen.
++++++++++++++
Soweit ich mich erinnere, bedeutet die Vereinbarung der VOB/B gleichzeitig die Vereinbarung der ATV's (VOB/C). War das nicht sogar gleich der erste § der VOB/B? Besteht man auf Anwendung der VOB/A, dann ist VOB/B und -/C zwingend zum Vertragsbestandteil zu erklären (vgl. VOB/A § 10 Abs. 2).
++++++++++++++
Ich frage noch weiter: Warum nicht als Privat-Bauherr die ganze VOB rigoros durchziehen und den Hausbau öffentlich (!) im Rahmen eines Wettbewerbes ausschreiben? Dann wird die Rolle des Bittstellers umgedreht. Das wäre vielleicht ein Vorteil für Private, oder nicht? Hat jemand damit Erfahrung? -
Meine Ausschreibungen mache ich ja ehh immer so
-
Hallo und Moin zum "wahren" M.B.
Bitte um Nachhilfe: Warum kostet die Anwendung der VOBAbk. für Private Geld bzw. vielleicht sogar mehr Geld als die Wahl des BGBAbk.? Ich betrachte zwar die VOB in einigen Punkten als angestaubt und antiquiert aber in der 2000'er-Version doch als recht ausgewogen (für beide Teile). Also, wo liegt da die Kohle begraben? Fragt interessiert (nicht die Titanic) sondern: -
Auseinanderklmüsern
Nein, ich meine ja nicht, dass das teurer ist, nur die Bauherren "glauben" das eben ofgt. "Watt der Buer nicht kennt, das frett he nich".
Der VOBAbk. haftet eben der "Geruch" an, Unternehmerfreundlich zu sein. -
Der Vorteil den ich darin sehe ...
ist der, dass hier allgemein festgelegt ist, welche Leistungen zu erbringen sind. Bei Privater Vergabe (so wie bei uns z.B. Heizung) ohne genauen Vertrag kommt es halt dann ggf. zu gewissen Unstimmigkeiten am Schluss, gehört dies nun dazu oder nicht. Bei VOBAbk. wissen dann beide Seiten, was im Preis drin ist und was nicht. Bei öffentlichen Aufträgen muss der Handwerker dies ja auch so machen. Mein erster Versuch (Auswechseln von Randsteinen) die VOB verbindlich zu vereinbaren endete damit, dass der Bauunternehmer bereits angefangen hatte. Begründung: Für sowas haben wir keine Zeit. Naja, war eh Festpreis und die Rechnung bis heute noch nicht da. Von daher auch ganz gut. Aber gerade bei größeren Gewerken wie Heizung, Sanitär etc. würde ich das heute wohl machen. Und die Gewährleistung mit 5 Jahren nach BGBAbk. geht auch. -
Ergänzung
die Vereinbarung von 5 Jahren Gewährleistung ist durchaus innerhalb der VOBAbk. möglich, da die 2 Jahre in der VOB dann gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5 Jahre nach BGBAbk. haben den großen Nachteil, dass die VOB dann nicht mehr als Ganzes vereinbart ist und in diesem Fall die VOB im Rahmen des AGB Gesetzes zu Ungunsten des jeweiligen Verwenders auseinandergenommen wird, da die VOB nur dann eine ausgewogene 'Allgemeine Geschäftsbedingung' ist, wenn sie, wie gesagt, ohne wesentliche Änderungen vereinbart wird. -
ja, "Mischungsverbot" würde ich das nennen ...
auch wenn der Begriff vielleicht ungebräuchlich ist. diese ganzen scherze krieg
ich ja meistens nur am Rande mit - welch Glück
in diesem fall, der mich zu der frage veranlasst hat, habe ich, auch wenn die VOBAbk.
durchaus ausgewogen sein soll, doch eher das Gefühl, der Bauherr ist sich nicht ganz
klar über die Konsequenzen. könnte natürlich auch so sein, dass im streitfall der
schwarze Peter eher an den Profi (Bauunternehmer) als an den Laien (Bauherr)
weitergereicht wird.
schau'gn ma moi ... -
Genau das meinte ich, und nun der Witz
Die Sache mit dem "schwarzen Peter" kommt eben aus der unbegründeten Angst. Warum? Weil der Bauherr in der Regel die VOBAbk. nicht kennt. Aber! Kennt er denn etwa BGBAbk.? Ich jedenfalls nicht und behaupte das auch vo allen anderen Bauherren (außer Juristen). Wenn ich so mit Anwälten zusammenarbeite, staune ich immer wieder, was die alles so aus dem BGB rausfummeln.
Also eine Frage der Aufklärung. Aber wie, wenn noch nicht mal die Mehrheit der Handwerker die VOB kennt? -
Nachteil VOB
Verbessert mich, falls ich irre, aber ich denke ein großer Nachteil der VOBAbk. ist, dass sie den Begriff Wandelung nicht kennt, mit allen Folgen für den BH. -
Welche Folgen den FPT?
Die VOBAbk. ist dem Charakter nach ein Instrumentarium zur Umsetzung des Werkvertrages. Der Werkvertrag schuldet den Erfolg. Das heißt, Sie als Bauherr bekommen mit der VOB ein Instrumentarium dies umzusetzen. z.B. in der Aufforderung eine Leistung mängelfrei abzuliefern mit der Möglichkeiten der Fristsetzung und der Unterbrechung der Gewährleistung. Man will doch schließlich nur ein mängelfreies Bauwerk oder? -
Sehe ich auch so
Wobei ich aber auch Fälle kenne, die so verpfuscht sind, dass hier nur noch Wandlung in Frage kommt. Ich sehe das Problem ganz woanders: in der Rechtsprechung.
Wenn da Konsequent die VOBAbk. beachtet und auch durchgesetzt würde, gäbe es theoretisch keine Mängel mehr. Und damit auch keinen Grund zur Wandung.
Aber ein Bauvertrag besteht eben nicht nur aus VOB. Deswegen schreib ich ja immer: eigenen Rechtsanwalt Vertrag prüfen lassen und Fachmann als Baubegleitung engagieren. Dazu noch Fristsetzungen mit Verzugsstrafen
Dann klappt es auch mit dem Nachbarn -
'n Abend Jupp,
na klar möchte ich ein mängelfreies Bauwerk. Ich bin als Bauherr der VOBAbk. nicht negativ eingestellt und habe mit den "Ecken und Kanten" der VOB durch den beruflichen Kontakt mit öffentlichen Auftraggebern gut leben können.
Die Folgen der Unmöglichkeit zu Wandeln kommen natürlich erst in's Spiel, wenn die K ... schon am Dampfen ist, also alle Mängelbeseitigungsversuche fehlschlugen. Wenn ich die VOB richtig interpretiert habe, kann ich als Bauherr in solchem Falle nur den Vertrag kündigen, müsste die bis dahin erbrachten Leistungen und Lieferungen des Unternehmers aber bezahlen (abzüglich vielleicht einer Minderung) und hätte dann letztendlich ein mängelbehaftetes Werk und Folgekosten. Die Regelungen im BGBAbk. ließen mir jedoch noch die Möglichkeit offen, ohne jeglichen (finanziellen) Schaden aus der Misere herauszukommen, in dem ich den Vertrag wandele. Die A ... karte hätte dann der AN.
Also/Aber: Ich denke, dass es falsch wäre, nur wegen dieser Wandelungsmöglichkeit das BGB zu vereinbaren. Ich fühle mich als BH auch in der VOB nicht schlecht aufgehoben und bin immer froh, wenn alles glatt über die Bühne geht und man zu solchen Mitteln gar nicht greifen muss.
Probleme sehe ich jedoch, wie kho andeutete, wenn ich als BH auf die VOB bestehe, dem AN es aber egal oder unbekannt ist. Vor allem Unternehmer, die noch nie für öffentliche AG gearbeitet haben, sondern nur für L. Müller um die Ecke, haben selbst mit der VOB große Schwierigkeiten (... denn Sie wissen nicht was sie tun ...) -
VOB - Was die Bibel des Bauens alles regelt
Heute beim Entmüllen folgenden Zeitungsartikel gefunden:
"Wer mit Handwerkern verhandelt, sollte die wichtigsten Regeln kennen"
AUS: BERLINER MORGENPOST / 16.12.2000 / VON Thomas Hammer (UND VON mir KOMMENTARLOS hier REINGESTELLT)
"Wer beim Bauen oder Renovieren mit einem Handwerker einen Vertrag schließt, hat zwei Möglichkeiten:
Der Vertrag wird entweder auf Grundlage der Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBAbk.) oder nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.) geschlossen. Weil bei VOB-Verträgen vor allem Abnahme und Reklamationen anders geregelt sind, sollten sich Bauherren über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein.
Die VOB wurde entwickelt, um am Bau einheitliche Vertragsbedingungen zu schaffen. Allerdings ist sie kein gesetzliches Regelwerk, sondern eine allgemeine Geschäftsbedingung. Das bedeutet: Die VOB gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Schließt der Bauherr mit einem Bauhandwerker einen Vertrag ohne Zusatz, kommt automatisch das BGB zur Geltung. Nur wenn der Vertrag den Zusatz "gemäß VOB" enthält, gelten deren Regeln.
Die Unterschiede liegen hauptsächlich in den Gewährleistungsfristen und Reklamationsrechten. Bei der Gewährleistung sind Bauherren mit dem BGB-Vertrag auf der sicheren Seite, denn bei Arbeiten an Bauwerken steht der Handwerker fünf Jahre lang für seine Fehler gerade. Diese Frist läuft beim VOB-Vertrag nur zwei Jahre. Spitzfindige Bauhandwerker haben dieses Schlupfloch erkannt und versuchen, ihren Kunden die kürzere Frist unterzujubeln: "Die Gewährleistung erfolgt gemäß VOB/B. "
Damit versuchen Handwerker, eine einzelne VOB-Bestimmung in einen BGB-Vertrag einzubauen. Doch inzwischen herrschen nach einigen Musterprozessen klare Verhältnisse: Wer als Handwerker oder Bauunternehmer von der verkürzten VOB-Gewährleistung profitieren will, muss auch die verschärften Regeln zum Reklamationsrecht akzeptieren. Das heißt: Entweder gilt für den ganzen Vertrag die VOB oder das BGB - Mischungen aus beiden Regelwerken haben keinen Bestand.
Bei Reklamationen hat der Kunde mit dem VOB-Vertrag die besseren Karten. So erweitert die VOB die Rechte beim Schadenersatz. Kunden haben dann nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Handwerker grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Auch wenn ein Verstoß gegen die "anerkannten Regeln der Technik" vorliegt oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt, muss der Handwerker den Fehler beheben und für Folgeschäden gerades tehen.
Unter den "anerkannten Regeln der Technik" sind alle Erfahrungen zusammengefasst, die sich im Bauwesen als richtig erwiesen haben. Sie haben sich in der Praxis bewährt, werden bei der Handwerkerausbildung eingesetzt und sind in Regelwerken dokumentiert, etwa in den DINAbk.-Normen, den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder technischen Baubestimmungen (ETB).
Im Zweifelsfall muss ein Sachverständiger entscheiden, ob die Ausführung der Arbeit den Regeln der Technik entspricht. Dabei gelten nicht immer nur die Mindeststandards der Verbände und des DIN-Instituts - denn diese hinken manchmal dem Stand der Technik hinterher. Verweist der Handwerker bei Beschwerden auf eine Norm, sollte zumindest bei größeren Reklamationen ein Sachverständiger eingeschaltet werden. So zählen unebene Wände und Estriche ebenso als Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik wie der Einsatz neuer Materialien, die (noch) nicht ausreichend erprobt sind. Wenn ein Handwerker einen Werkstoff einsetzt, der sich noch nicht in der Praxis bewährt hat, muss er sich dafür die Genehmigung des Bauherren einholen.
Zusätzliche Sicherheit bei Reklamationen gibt die VOB-Klausel, dass beim Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft ein Anspruch auf Nachbesserung und auf Ersatz für Folgeschäden entsteht.
Beispiel: Ein Dachdecker wird beauftragt, vor dem Auflegen der Ziegel eine Dichtfolie anzubringen. Da sie für einige Tage der einzige Schutz vor Wind und Wetter ist, muss sie wasserdicht ist. Diese Eigenschaft sichert der Dachdecker im VOB-Vertrag auch zu. Trotz dieser Zusicherung dringt der Regen durch die Folie und verursacht in den Wohnräumen Wasserschäden, sodass einige Räume neu tapeziert werden müssen. Weil der Schaden durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstanden ist, muss der Dachdecker nicht nur die Folie ersetzen, sondern auch die neue Tapete zahlen.
Deshalb raten Experten: Wer bei Bauleistungen auf eine bestimmte Eigenschaft besonderen Wert legt, sollte diese als festen Bestandteil in den VOB-Vertrag aufnehmen. "
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "VOB, Bauherr". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … Ist der Bauherr selbst Jurist? …
- … Ist der Bauherr selbst derjenige gewesen, der die …
- … VOBAbk. im Bauvertrag vereinbart haben wollte und das nachweislich (dann wäre er …
- … Hat der Bauherr vom Auftragnehmer (als so genannter Verwender) den Vertrag vorgelegt bekommen, wo die VOBAbk. halt eben einfach nur drinnen gestanden hat? …
- … die VOBAbk./B in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn er selbst und …
- … Hat der Bauherr die VOBAbk./C in Schriftform vorgelegt bekommen (nur wenn selbst und …
- … auch, die ebenfalls die Nachricht dieser Änderung hinsichtlich der Wortwahl in VOBAbk. und BGBAbk. seit 2002 nicht erreicht hat. …
- … Hallo Herr Dühlmeyer, hinsichtlich meines Vortrages zur wirksamen Einbeziehung der VOBAbk./B! …
- … Auch er bezieht Stellung zu der rechtsgültiogen Einbeziehung der VOBAbk./B und sieht dies offenbar ähnlich wie ich. …
- … Ob ein VOBAbk.A- oder BGBAbk.-Vertrag vorliegt, ist nicht wichtig, denn der § 650 …
- … gilt in beiden Bereichen. Falls Sie bei Vertragsschluss den Text der VOBAbk./B nicht ausgehändigt erhielten, ist für Sie als Verbraucher die VOB …
- … habe - nämlich das bestimmte BGBAbk.-§§ die VOBAbk. quasi überschreiben . …
- … Der zweite Satz sagt auch nicht aus, dass mit Endverbrauchern keine VOB-Verträge geschlossen werden können, sondern nur etwas zu den Voraussetzungen …
- … im vorliegenden Fall hatte ich die Frage, ob denn dann VOBAbk./B Verträge vereinbart werden können zeitlich begrenzt. Mir ging es - …
- … die Zeit bevor dieses Urteil von 2008 heraus gekommen ist, dass VOBAbk./B Verträge mit Verbrauchern nicht mehr vereinbart werden können. Dies deswegen, …
- … Fällen, wo es darauf ankommt, was denn dann nun - ob VOBAbk. oder ob BGBAbk.- vereinbart worden ist. Hier in dem Fall mit …
- … große Rolle spielen, lediglich habe ich unterstellt, dass es bei einem VOBAbk. Vertrag und einem damit einhergehenden Regelverstoß, denn dann halt eben einfacher …
- … dem Zeitraum vor der Urteilsverkündung, in derer die rechtgültige Einbeziehung der VOBAbk. noch möglich war, sofern Sie denn dann überreicht worden war. Und …
- … können Sie natürlich auch mit einem Verbraucher immer noch jederzeit einen VOBAbk. Vertrag, allerdings unterliegt dieser dann der AGB Kontrolle, was zur Folge …
- … Unter der von mir unterstellten Rechtsgültigkeit verstehe ich auch, dass die VOBAbk. und deren Einbeziehung in einen Vertrag nicht der AGB Kontrolle unterliegen …
- … von Herrn Wortmann und der zeitlichen Begrenzung für die Vereinbarung der VOBAbk. in Bauverträgen mit Verbrauchern das Thema, auf welches Sie Antworten müssten, …
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