Mängelbeseitigung am Haus: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln?
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Mängelbeseitigung am Haus: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln?

liebe Experten,
wir haben im aug. 2000 unsere Doppelhaushälfte (DHHAbk.) bezogen  -  von Generalunternehmer schlüsselfertig erstellt  -  und plagen uns immer noch mit der Mängelbeseitigung herum. endlich (OK schön dumm und viel zu spät) haben wir eine Mängelrüge geschickt  -  nachdem wir aber auch vorher schon >10 Aufforderungen zur Mängelbeseitigungen und mehrere Besichtigungen durchgeführt haben. es sind von Anfang an immer noch mehr oder weniger 30 Mängel nicht beseitigt. einge Dinge lassen sich nicht mehr ändern (z.B. falschherum angeschlossene unterputzarmaturen oder ein vergessenes Rohr zur Ableitung des kondenswassers von der Brennwerttherme  -  dort liegt jetzt ein Schlauch .. und und und) andere Dinge lassen sich natürlich nachbessern z.B. der Außenputz (extrem ungleichmäßig, mal rau  -  mal glatt, mal glänzend  -  mal matt) der jetzt z.T. gestrichen wurde, allerdings eben nur z.T. klecksweise ca. 50 % der Fassade, sodass jetzt alles noch ungleichmäßiger aussieht, eben mal hell mal dunkel. der Bauleiter schafft es nicht trotz mehrmaliger (auch schriftlicher) Anmahnung die Mängel aus seiner Sicht schriftlich zu bewerten oder auch nur zu protokollieren.
was sollen wir jetzt am besten tun, wenn die Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist? was passiert eigentlich wenn wir einen Gutachter beauftragen und der Generalunternehmer das gutachten nicht anerkennt?!?!?
  • Name:
  • Marc
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Nicht fachgerecht ausgeführte Installationen (z.B. an der Brennwerttherme) können eine Gefahr darstellen. Lassen Sie diese umgehend von einem Fachbetrieb überprüfen.

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    Ich verstehe, dass Sie seit dem Bezug Ihrer Doppelhaushälfte im August 2000 Probleme mit der Mängelbeseitigung haben. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und die richtigen Schritte unternehmen.

    🔴 Gefahr: Nicht beseitigte Mängel können zu Folgeschäden am Gebäude führen, wie z.B. Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbildung oder strukturelle Probleme.

    Ich empfehle Ihnen folgende Vorgehensweise:

    • Prüfen Sie den Bauvertrag: Welche Gewährleistungsfristen sind vereinbart?
    • Dokumentieren Sie alle Mängel: Erstellen Sie eine detaillierte Mängelliste mit Fotos und Beschreibungen.
    • Setzen Sie dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung: Die Frist sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen.
    • Beauftragen Sie einen Gutachter: Ein Bausachverständiger kann die Mängel fachkundig beurteilen und die Kosten für die Beseitigung schätzen.
    • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich umgehend von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Ansprüche zu prüfen und die nächsten Schritte festzulegen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Mängelrüge
    Die Mängelrüge ist eine formelle Beanstandung von Baufehlern oder unvollständigen Leistungen gegenüber dem Bauunternehmen. Sie muss schriftlich erfolgen und den Mangel präzise beschreiben. Eine rechtzeitige Mängelrüge ist entscheidend, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Baumangel, Fristsetzung
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Bauunternehmers, für Mängel am Bauwerk einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Innerhalb dieser Frist muss der Bauunternehmer die Mängel beseitigen.
    Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Verjährung, Bauvertrag
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der Baumängel beurteilen und deren Ursachen feststellen kann. Er erstellt Gutachten, die als Beweismittel vor Gericht dienen können. Die Beauftragung eines Bausachverständigen ist oft ratsam, um die eigenen Ansprüche zu untermauern.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Baumangel, Beweissicherung
    Bauvertrag
    Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer. Er sollte alle wesentlichen Aspekte des Bauvorhabens enthalten, wie z.B. die Bauleistungen, den Preis, die Zahlungsbedingungen und die Gewährleistungsfristen. Eine sorgfältige Prüfung des Bauvertrags ist vor Baubeginn unerlässlich.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, VOB, BGBAbk.
    Abnahme
    Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr, dass das Bauwerk im Wesentlichen vertragsgemäß erstellt wurde. Die Abnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt, da mit ihr die Gewährleistungsfrist beginnt.
    Verwandte Begriffe: Mängelprotokoll, Übergabe, Bauzustand
    Brennwerttherme
    Eine Brennwerttherme ist ein Heizgerät, das den Brennstoff besonders effizient nutzt, indem es auch die Wärme der Abgase zurückgewinnt. Sie ist eine moderne und umweltschonende Heiztechnik. Eine fachgerechte Installation und Wartung sind wichtig für einen sicheren und effizienten Betrieb.
    Verwandte Begriffe: Heizung, Gasheizung, Energieeffizienz
    Generalunternehmer
    Ein Generalunternehmer übernimmt die Verantwortung für die gesamte Bauausführung, einschließlich der Koordination der verschiedenen Handwerker. Der Bauherr hat in der Regel nur einen Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Bauvorhaben. Die Wahl eines zuverlässigen Generalunternehmers ist entscheidend für den Erfolg des Bauprojekts.
    Verwandte Begriffe: Bauleitung, Baukoordination, Bauvertrag

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Gewährleistungsfristen gelten bei Baumängeln?
      Die Gewährleistungsfristen sind im BGB geregelt und betragen in der Regel fünf Jahre für Bauwerke. Es ist jedoch wichtig, den Bauvertrag zu prüfen, da dort abweichende Fristen vereinbart sein können. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks.
    2. Was ist eine Mängelrüge?
      Eine Mängelrüge ist die schriftliche Anzeige eines Mangels gegenüber dem Bauunternehmer. Sie sollte den Mangel genau beschreiben und eine Frist zur Beseitigung setzen. Die Mängelrüge ist wichtig, um Ihre Gewährleistungsansprüche zu sichern.
    3. Was tun, wenn der Bauunternehmer die Mängel nicht beseitigt?
      Wenn der Bauunternehmer die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, können Sie einen Gutachter beauftragen, die Mängel beseitigen lassen und die Kosten dem Bauunternehmer in Rechnung stellen. Alternativ können Sie auch Klage auf Mängelbeseitigung erheben.
    4. Was ist ein Bausachverständiger?
      Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der Baumängel beurteilen und deren Ursachen feststellen kann. Er kann auch die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzen. Ein Gutachten des Bausachverständigen kann als Beweismittel vor Gericht dienen.
    5. Welche Rolle spielt der Bauleiter bei der Mängelbeseitigung?
      Der Bauleiter ist für die Überwachung der Bauausführung verantwortlich und sollte Mängel frühzeitig erkennen und beseitigen lassen. Er ist Ansprechpartner für den Bauherrn und den Bauunternehmer.
    6. Was ist eine Abnahme des Bauwerks?
      Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Vor der Abnahme sollten alle Mängel protokolliert werden.
    7. Was bedeutet "schlüsselfertig erstellt"?
      Schlüsselfertig bedeutet, dass das Haus bezugsfertig übergeben wird, inklusive aller wesentlichen Arbeiten wie Sanitär, Heizung, Elektroinstallationen und Innenausbau.
    8. Wie lange habe ich Zeit, Mängel zu rügen?
      Sie sollten Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Je länger Sie warten, desto schwieriger kann es werden, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Es gilt die Verjährungsfrist, die in der Regel fünf Jahre beträgt.

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    • Verjährung von Baumängeln
      Informationen zu den Fristen, innerhalb derer Ansprüche wegen Baumängeln geltend gemacht werden können.
    • Das selbstständige Beweisverfahren
      Eine Möglichkeit, vor einem Gerichtsverfahren ein Gutachten zur Beweissicherung einzuholen.
    • Rechte des Bauherrn bei Insolvenz des Bauunternehmers
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    • Bauabnahme: So vermeiden Sie Streit
      Tipps für eine reibungslose Bauabnahme und die Vermeidung von späteren Auseinandersetzungen.
    • Mängelprotokoll: Wichtige Dokumentation für Bauherren
      Wie Sie ein Mängelprotokoll richtig erstellen und welche Bedeutung es hat.
  2. Baumängel: Abnahme durch Ingebrauchnahme – Beweislast!

    Abnahme schon gelaufen?
    Klar, Abnahme durch Ingebrauchnahme, Sie sind ja schon drin. Natürlich lässt der sich Zeit. Mit der Abnahme dreht sich die beweislast ja um: Sie müssen Mängel beweisen. Ich nehme mal an, Sie haben, wenn überhaupt, nur wenig Geld einbehalten. Damm macht der auch nix.
    Wenn er das Gutachten nicht annimt, muss er eben ein gegengutachten erstellen. Wenn Ihr Gutachter recht hat, können ggf. die Kosten in einem Streitfall erstattet werden.
    Aber erst mal zum Anwalt, dann Gutachter.
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Mängelbeseitigung: Optische Mängel – Durchsetzung schwierig!

    Schon alles bezahlt ...
    Schon alles bezahlt oder haben Sie einen Einbehalt vorgenommen? Ich kann Sie leider auch nicht beraten, aus eigener und Forumsberatung kann ich nur sagen, dass es bei rein optischen Mängeln wie z.B. dem Außenputz recht schwierig sein kann zu seinem Recht zu kommen (siehe auch Link). Ich kann mir gut vorstellen warum der Bauleiter weder bewertet noch protokolliert ... ☹
    Ich hoffe RA Schotten kann hier einen Rat geben, wie Sie den Generalunternehmer zur Mängelbeseitigung bewegen können. Lassen Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt, der sich in Baufragen auskennt, beraten. Viel Erfolg Ulf Eberhard
  4. Erfahrungsaustausch: Parallele Einschätzungen zu Baumängeln

    Hihi, Bruder im Geiste
    Das war jetzt unabhängig voneiander geschrieben, auch wenn es wie abgesprochen aussieht. Gst es aber nicht, Ehrenwort.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Mängelbeseitigung: Rechtsprechung – Enttäuschung im Neubau

    jau MB, auch wenn es grad für den Moment nicht so viel weiterhilft ...
    jau MB, auch wenn es grad für den Moment nicht so viel weiterhilft was wir da so posten. Mir tun solche Geschichten immer in der Seele weh. Vor allem kann ich mit meiner Enttäuschung über die Rechtsprechung in solche Fällen kaum hinterm Berg halten  -  dazu noch ein Link. Ulf
  6. Bauherren-Frust: Mängelbeseitigung – Hohe Nervenbelastung

    Ich hörs doch jeden Tag *seufz*
    Bei meinem Job braucht man schon gute Nerven. Was jeder Bauherr "nur" einmal mitmacht, höre ich rund 1000 mal im Jahr.
    Irgendwann stumpft man ab ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. Baumängel: Keine stillschweigende Abnahme durch Einzug!

    Herr beisse  -  sie haben es total richtig erkannt ...
    wir haben tatsächlich nur wenig Geld einbehalten ... aber was die Abnahme angeht, so hoffen wir dass diese noch nicht stillschweigend oder wie auch immer gelaufen ist, denn wir haben dem Generalunternehmer vorher schriftlich mitgeteilt, dass mit dem Einzug keine (stillschweigende) Abnahme einhergeht!
  8. Mängelbeseitigung: Hoffnung auf erfolgreiche Durchsetzung

    Dann gibt es ja noch Hoffnung 🙂
    Dann gibt es ja noch Hoffnung 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  9. Mängelbeseitigung: Anwalt oder Gutachter – Konkretes Vorgehen?

    konkret?
    es wäre nett, wenn sie das konkretisieren würden. sollten wir am besten direkt zum Anwalt?  -  oder erst zum Gutachter?
    • Name:
    • Marc
  10. Baumängel: Ingebrauchnahme = Abnahme – Nachweispflicht!

    Abnahme ist erfolgt!
    Wenn Sie das Haus bezogen haben, dann hat hier eine Ingebrauchnahme durch Bezug stattgefunden, egal was Sie der Baufirma mitteilen. Das bedeutet wie schon gesagt, dass Sie in der Nachweispflicht der Mängel sind. Wenn der Generalunternehmer das Gutachten, das Sie eventuell erstellen lassen, nicht anerkennt, dann passiert gar nichts und der jetzige Zustand bleibt erhalten. Kommt es zu einem Rechtsstreit, dann haben Sie allerdings recht gute Karten mit Ihrem Gutachten. Erkennt der Generalunternehmer auch in einem Gerichtsverfahren Ihr Gutachten nicht an, dann erfolgt zu Ihrer Beweisführung die Beauftragung eines gerichtlichen Gutachters. Alles dieses müssen Sie vorerst bezahlen. Nach vielleicht 1,2 oder 3 Jahren kommt das Gericht zu einer Entscheidung, dann bezahlt der die gesamten Kosten der Beweisführung (vorgerichtliche Gutachter, gerichtlicher Gutachter) dessen Position in Widerspruch zu dem gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten steht und Sie erhalten Ihr ganzes Geld zurück oder Sie bekommen im ungünstigstem Fall kein Geld zurück und müssen die Anwaltskosten der Gegenpartei tragen. Wenn Ihr privat in Auftrag gegebenes Gutachten allerdings die Mängel bestätigt, dann ist in der Regel nicht damit zu rechnen, dass der gerichtliche Gutachter zu einem völlig anderen Ergebnis kommt, vorausgesetzt Ihr Gutachter hat ordentlich gearbeitet  -  am besten öffentlich bestellt und vereidigt  -  bei der Handwerkskammer eingetragen usw.
    Ob nun erst zum Anwalt und dann zum Gutachter, darüber kann man sich streiten. Die Anwälte können mit einem vorgelegten Gutachten mit genauer Mängelauflistung, Ursachenbeschreibung, Schadensersatzsumme bestimmt besser arbeiten. Auch wird der Anwalt sicher, wenn noch nicht erfolgt, eine gutachterliche Beurteilung empfehlen.
    • Name:
    • Thorsten Schmied
  11. Baurecht: Anwalt einschalten – Druck zur Mängelbeseitigung!

    Gehen Sie zum Anwalt!
    und besprechen Sie mit ihm das weitere Vorgehen. Das kostet Sie für eine Erstberatung 350 Mark. Evtl. kann dieser Anwalt den notwendigen Druck ausüben, wenn die Mängel nicht rundweg bestritten werden, kommen Sie zu Ihrem Recht.
    Zur Abnahme durch Einzug gibt es einen Text von Herrn RA Schotten (Link). Der zweite Link beschäftigt sich mit einem ähnlichen Thema, hierbei klammern Sie meinen Beitrag bitte aus (Halbwissen  -  deshalb bin ich mit Ratschlägen dieser Art im Forum inzwischen sehr vorsichtig geworden)
    Eine *konkrete* Antwort kann Ihnen das Forum nicht bieten. Einmal weil eine Rechtsberatung einem Anwalt vorbehalten bleibt. Des weiteren, weil ich glaube, dass sich aus unserer Rechtsprechung nicht immer *konkrete* Antworten ableiten lassen. Gruß Ulf Eberhard
  12. Anwaltskosten: Streitwert bei Baumängeln – Hohe Honorare!

    Bitte bedenken Sie ...
    wenn Sie zum RA gehen, dass der Sie mit höchste Wahrscheinlichkeit so auszureden, dass einen Rückgang schwer möglich wird (aus meiner Erfahrungen).
    Und die Kosten des Streitwertes, was daraus das Honorar ermittelt wird, beim Haus schnell in die tausende schellt.
    Nur so eine Meinung. Martin
  13. Diskussion: Unverständliche Anwalts-Erfahrungen bei Mängeln?

    Geht's a bisserl verständlicher, Martin?
    Schlechte Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht, oder wie ist der  -  mir ziemlich unverständliche  -  Text zu verstehen?
  14. Anwaltsgebühren: Streitwert als Basis – Kostenermittlung!

    Ich bin zwar nicht der Martin aber ...
    bei den Anwaltsgebühren wird der Streitwert zur Kostenermittlung (hier die Schadensersatzsumme) herangezogen und die kann schnell in die Tausende gehen. Es besteht ja ein verständliches Eigeninteresse eines jeden Anwalts hinsichtlich des Streitwertes, so wie es das in jeder Firma, in jeder Branche gibt.
    • Name:
    • Thorsten Schmied
  15. Rechtsberatung: Erstberatung – Keine 'tausende Mark' Kosten!

    Foto von Lieselotte Tussing

    Die Erstberatung
    durch einen Rechtsanwalt kostet keine 'tausende von Mark'! Sie errechnet sich auch nicht durch den 'Streitwert', sondern, wie Ulf Eberhardt schreibt, nach einem Stundensatz oder ausgehandeltem Wert.
    Eine Erstberatung setzt darüber hinaus nicht die gesamte Maschinerie Anwalt/Streit/Gericht in Gang!
    Wer davon abrät, hat entweder keinerlei Erfahrung oder ist in eigener Sache falsch vorgegangen  -  sorry!
    Auch beim Anwalt sollte man  -  wie im übrigen auch beim Hausbau/Kauf  -  vorher (!) die Bedingungen und Vorgaben aushandeln!
  16. Baumängel: Laienspieltruppe am Werk – Optische Mängel!

    Stimmt schon, Thorsten
    aber wenn ich mir die Mängelliste von Marc so durchlese, dann kommt mir schon der Verdacht, dass auf dem Bau eine "Laienspieltruppe" am Werk war.
    Es werden ja nur  -  für den Bauherren erkennbare  -  optische Mängel beschrieben, die u.U. keine großartigen Schadenssummen ergeben.
    ABER: wenn schon bei Kleinigkeiten bzw. der Optik so gepfuscht wurde, wie wird es dann wohl bei den wichtigen Gewerken aussehen?
    Und da können erst Schadenssummen entstehen! Brauchen wir nur mal MB zu fragen.
    Also: Anwalt und Gutachter sind meiner Meinung nach in dem Fall gut investiertes Geld. Wenn sich der Generalunternehmer natürlich durch Insolvenz der Sache entzieht, dann ist es auch Essig ☹
  17. Mängelbeseitigung: Kombination Anwalt/Gutachter – Erfolgsrezept!

    MB ist wieder gut vertreten 🙂
    Eigentlich brauche ich gar nichts mehr zu schreiben. Nur eines noch: Sinn macht nur die Kombination RA / SV. Das heißt Beratungsgespräch (350 DM, keinen Pfennig mehr, ist Gesetz) welches eindeutig als Erstberatung dargestellt werden muss. Dann Gutachter. Im Idealfall setzen sich jetzt RA und SV zusammen. Dann klappt es auch mit dem Nachbarn
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. Mängelbeseitigung: Abstimmung Gutachter/Anwalt – Telefonisch!

    ja nicht zusammensetzen : =>
    Wenn sich beide an einen Tisch setzen, dann bleibt es nicht bei den 350 DM  -  dann kommen noch Fahrtkosten, Stundenaufwand, ... dazu. Besser ist eine Telefonabstimmung zwischen Gutachter und Anwalt. Ich denke alle haben aber Herrn Beisse verstanden.
    • Name:
    • Thorsten Schmied
  19. Gutachter: Mängelaufnahme – Vor Ort Besichtigung nötig!

    Mein ich ja im übertragenen Sinne
    Ich persönlich mache das ehh per E-Mail, Fax und Telefon. Aber hinfahren muss der SV schon (zum BVAbk.) sonst kann er ja keine Mängel aufnehmen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  20. Mängelbeseitigung: Rechtssicheres Schreiben – Erste Maßnahme!

    Warum nicht so?
    Lass doch den RA mal einen rechtssicheren Brief mit der Aufforderung zur (ja bereits definierten?) Mängelbeseitigung schreiben. Dann mal schauen was passiert. Wird bestritten, kann der Gutachter immer noch eingesetzt werden. Bei mir ist der Gutachter im Beweisbeschluss durch das Gericht benannt worden. So entstehen die Gutachterkosten erstmal nicht doppelt. (Gutachtervorschuss nur fürs Dach an Gericht 2000 Mäuse ☹()
    Wenn auf das Schreiben nichts geschieht, ist der weitere Weg eh unvermeidlich, wenn Marc zu seinem Recht kommen will.
    Da könnt ihr lang über Streitwert und daraus resultierenden Anwaltsgebühren diskutieren.
    Ich glaube ich habe oben schon recht deutlich geschrieben (die gelisteten Links tun ja wohl ihr übriges), dass meine Auffassung von Rechtsprechung nach meinem Hausbau etwas durcheinander geraten ist. Was optische Mängel angeht, bin ich eh geläutert ... Das ist noch schlimmer wie das Bauen an sich. Also vermeiden wo es geht.
    Allerdings kommt ein Laie da nicht durch!
    Und das deckt sich wieder mit dem Hausbau  -  durch Unkenntnis einseitige Verträge, Murks wo man hinschaut, Abrechnungsfehler, Fehler bei Verzug und Abnahme usw ... Marc, lass Dich von einem erfahrenen Anwalt beraten. Möglicherweise hat jemand einen Tipp, wenn Du schreibst wo Ihr in etwa Zu Hause seid. Viel Glück nochmal Ulf
  21. Gutachter-Beratung: Technik-Erklärung für Anwalt wichtig!

    Nicht ganz
    Der SV soll ja erst mal gar keoin Gutachten schreiben, sondern dem Anwalt nur die Technik erklären. Damit die Mängel auch hieb - uns stichfest sind. Ich habe das Gegenbeispiel hier liegen: da hat der Anwalt (ohne SV-Beratung) einen dermaßen hanbüschenen Unsinn geschrieben, dass es mir und den Kollegen die Tränen in die ugen getrieben hat.
    • Name:
    • Martin Beisse
  22. Bauherr-Anruf: Frage nach Kosten bei Mängelbeseitigung

    Da ist es passiert! Gerade eben.
    Anruf eines Bauherren wegen Mangel. Natürlich die Frage nach den Kosten. Sie dürfen gerne meine Antwort raten (nein nein, keine Kiste Bier)
    • Name:
    • Martin Beisse
  23. Kostenfrage: Mängelbeseitigung – Teurer geworden?

    2 Kisten Bier?
    bist teurer geworden, oder? 😉
    • Name:
    • Werner
  24. Mängelbeseitigung: Kostenfrage – Falsch geraten!

    Nöö
    falsch geraten 🙂 2 mal noch 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  25. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Mängelbeseitigung am Haus: Rechte, Fristen und Vorgehen

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Durchsetzung von Rechten bei Baumängeln nach Bezug eines Hauses. Wichtige Aspekte sind die Bedeutung der Abnahme (auch durch Ingebrauchnahme), die Beweislastumkehr, die Einschaltung eines Anwalts und/oder Gutachters sowie die damit verbundenen Kosten. Die Teilnehmer tauschen Erfahrungen und Ratschläge zum Vorgehen bei Mängelbeseitigung aus, wobei die Notwendigkeit einer fundierten rechtlichen und technischen Beratung betont wird.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass mit dem Bezug des Hauses eine Ingebrauchnahme stattfindet, die rechtlich einer Abnahme gleichgestellt sein kann (siehe Baumängel: Ingebrauchnahme = Abnahme – Nachweispflicht!). Dies führt zur Umkehr der Beweislast, wodurch Bauherren Mängel nachweisen müssen.

    ✅ Empfehlung: Die Kombination aus anwaltlicher Beratung und gutachterlicher Expertise wird als erfolgversprechend angesehen (siehe Mängelbeseitigung: Kombination Anwalt/Gutachter – Erfolgsrezept!). Der Gutachter sollte dem Anwalt die technischen Details erläutern, um eine stichhaltige Argumentation zu gewährleisten (siehe Gutachter-Beratung: Technik-Erklärung für Anwalt wichtig!).

    💰 Kosten: Eine Erstberatung beim Anwalt ist in der Regel kostengünstig (ca. 350 DM), während die Kosten für ein Gutachten und ein Gerichtsverfahren, abhängig vom Streitwert, erheblich sein können. Es ist ratsam, die Kosten im Vorfeld zu kalkulieren und gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Diskussionsteilnehmer warnen vor zu hohen Erwartungen an die Rechtsprechung und betonen die Bedeutung einer realistischen Einschätzung der Erfolgsaussichten.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie zunächst, ob eine (stillschweigende) Abnahme bereits erfolgt ist. Suchen Sie dann einen Anwalt für Baurecht auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen (siehe Baurecht: Anwalt einschalten – Druck zur Mängelbeseitigung!). Lassen Sie sich von einem Gutachter beraten, um die Mängel technisch zu bewerten und die Erfolgsaussichten einer Mängelbeseitigung realistisch einzuschätzen.

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