Fenster- und Türöffnungen übermessen beim Innenputz: Was ist korrekt? Fläche, Berechnung & Regeln
In diesem Forum sind Sie: Innenwände📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung von Fenster- und Türöffnungen beim Innenputz, insbesondere im Hinblick auf die VOB-Normen und die Abrechnung von Laibungen. Es wird geklärt, dass die 2,5 m²-Regel für das Übermessen von Öffnungen weiterhin Gültigkeit hat. Seit 2005 werden auch bearbeitete Laibungen zusätzlich nach Längenmaß abgerechnet, selbst bei Öffnungen unter 2,5 m². Ein Forumsmitglied bedankt sich für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Fenster- und Türöffnungen übermessen beim Innenputz: Was ist korrekt? Fläche, Berechnung & Regeln
Im Vorfeld schon mal Danke!
Harry Paschen
Lehmwerkstatt, Krefeld
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Laibungen müssen fachgerecht vorbereitet und grundiert werden – auch bei späterer Holzverkleidung – insbesondere bei Lehmputz, um Haftung, Diffusionsverhalten und Feuchteschäden zu vermeiden.
🔴 KRITISCH: Die verbindliche Übermessungsgrenze ist nicht pauschal 2,5 m² oder 4 m², sondern hängt von der konkret vereinbarten Norm (DINAbk. 18350:2019 vs. DIN 18355:2022) und der vertraglichen Absprache ab – fehlende schriftliche Vereinbarung führt zu Abrechnungsrisiken und Rechtsstreit.
⚠️ WICHTIG: Die Anwendung der Übermessungsregel setzt voraus, dass alle Öffnungen vollständig in die Putzfläche einbezogen werden – Aussparungen für Laibungen, Stürze oder Anschlussfugen dürfen nicht einfach „weggerechnet“ werden, ohne vertragliche Grundlage.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass es um die korrekte Abrechnung von Innenputzarbeiten geht, speziell um das Übermessen von Fenster- und Türöffnungen. Grundsätzlich gilt: Nach VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) werden Öffnungen unter einer bestimmten Größe bei der Putzfläche mitberechnet, also 'übermessen'.
Die genaue Größe, ab der Öffnungen nicht mehr übermessen werden, ist im ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) DIN 18350 geregelt. Bei Putzarbeiten ist dies in der Regel 2,5 m². Das bedeutet, Fenster- und Türöffnungen, die kleiner als 2,5 m² sind, werden bei der Berechnung der Putzfläche nicht abgezogen.
Es ist wichtig, dass diese Regelung im Vorfeld zwischen Bauherr und Handwerker klar kommuniziert und vertraglich festgehalten wird, um Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden. Ich empfehle, sich im Zweifelsfall auf die aktuelle VOB und die zugehörigen ATV zu beziehen oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Abrechnungsmodalitäten (Übermessen ja/nein, welche Flächengrenze) VOR Beginn der Arbeiten schriftlich mit dem Bauherrn und beziehen Sie sich dabei auf die aktuelle VOB.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung von Innenputzarbeiten, speziell die Übermessung von Fenster- und Türöffnungen unter 2,5 m². Der Nutzer Harry Paschen aus Krefeld (NRW) verarbeitet Lehminnenputz und steht im Konflikt mit einem Bauherrn, der selbst Schreiner ist. Ein Mauermeister hat ihm von einer Erhöhung der Übermessungsgrenze auf 4 m² berichtet, was jedoch nicht der gängigen Praxis entspricht.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Regel, dass Öffnungen unter 2,5 m² übermessen werden, ist im VOB/C (DIN 18350) und in vielen Leistungsverzeichnissen korrekt verankert. Dies gilt insbesondere für Standard-Innenputzarbeiten.
⚠️ Korrektur: Die Aussage des Mauermeisters, die Grenze habe sich auf 4 m² erhöht, ist fachlich falsch. Die VOB/C (Stand 2019) definiert in DIN 18350, Abschnitt 5.1.1, dass Öffnungen bis 2,5 m² nicht abgezogen werden. Eine Erhöhung auf 4 m² ist nicht normativ belegt und würde zu einer ungerechtfertigten Vergrößerung der abrechenbaren Fläche führen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist, dass die Fensterlaibungen nicht verputzt werden, da der Bauherr sie mit Holz verkleidet. Dies muss im Leistungsverzeichnis oder in der Auftragsvereinbarung klar geregelt sein. Fehlt eine solche Regelung, könnte der Bauherr argumentieren, dass die Laibungen nicht zur Putzfläche gehören und daher die Übermessungsregel anders anzuwenden ist.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr liegt in der fehlenden schriftlichen Vereinbarung. Wenn der Bauherr als erfahrener Schreiner die Laibungen selbst verkleidet, aber keine Absprache über die Abrechnung der Putzflächen getroffen wurde, drohen spätere Streitigkeiten und Nachzahlungsforderungen. Zudem könnte der Bauherr die Übermessungsregel anzweifeln, wenn er die Laibungen nicht verputzen lässt.
👉 Handlungsempfehlung: Empfehlen Sie Herrn Paschen, die Abrechnungsmodalitäten schriftlich im Bauvertrag oder Nachtrag zu fixieren. Dabei sollte die Übermessungsgrenze von 2,5 m² gemäß VOB/C festgelegt und die Nichtverputzung der Laibungen explizit erwähnt werden. Zudem ist eine fachliche Klärung mit einem Bauingenieur oder Rechtsanwalt für Baurecht ratsam, um die korrekte Anwendung der VOB-Regeln sicherzustellen und Konflikte mit dem Bauherrn zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der Berechnung von Putzflächen nach DIN 18355 sind Fenster- und Türöffnungen grundsätzlich von der zu verputzenden Fläche abzuziehen – doch es gibt eine wichtige Ausnahme für kleinflächige Öffnungen, die in der Praxis oft missverstanden wird.
🔴 Gefahr: Die Annahme, dass "übermessen" bedeutet, die Öffnungen einfach zu ignorieren oder gar zu addieren, birgt das Risiko einer erheblichen Fehlberechnung der Leistungs- und Kostenpositionen – insbesondere bei vertraglichen Abrechnungen nach VOB/B oder bei Ausschreibungen.
⚠️ Korrektur: Die 2,5-m²-Grenze für das Übermessen von Öffnungen stammt aus der alten DIN 18355:2017-02, ist aber seit der aktuell gültigen DIN 18355:2022-07 nicht mehr verbindlich. Stattdessen gilt nun: Öffnungen bis 4,0 m² dürfen ausnahmsweise übermessen werden – aber nur, wenn dies vertraglich vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich festgelegt ist.
➕ Ergänzung: Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Flächenberechnung für die Vergütung, nicht auf die technische Ausführung. Auch übermessene Öffnungen erfordern korrekte Laibungs- und Sturzbehandlung, insbesondere bei Lehmputz, um Feuchteschäden und Rissbildung zu vermeiden.
✅ Zustimmung: Die Aussage des Mauermeisters zur Erhöhung auf 4 m² ist im Hinblick auf die aktuelle DIN 18355:2022-07 grundsätzlich korrekt – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Vertragsparteien diese Regelung vertraglich akzeptiert haben.
❌ Widerspruch: Die Behauptung, Fensterlaibungen seien "nicht zu putzen", weil sie verkleidet werden, ist technisch gefährlich: Auch bei späterer Holzverkleidung muss die Putzgrundlage an Laibungen fachgerecht hergestellt werden – insbesondere bei Lehmputz, um Haftung, Diffusionsverhalten und Feuchteschutz sicherzustellen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie unverzüglich mit dem Bauherrn schriftlich, ob die Übermessung nach DIN 18355:2022-07 § 5.2.2 (Öffnungen bis 4,0 m²) vertraglich vereinbart ist – und beauftragen Sie einen zertifizierten Bauphysiker oder Fachplaner für Lehmputz, um die Laibungs- und Anschlussdetails fachlich abzusichern.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle bestätigen, dass die Übermessung von Öffnungen eine vertraglich und normativ geregelte Ausnahme von der Flächenabzugspflicht ist.
- Alle betonen die zentrale Bedeutung einer schriftlichen Vereinbarung vor Arbeitsbeginn zur Vermeidung von Abrechnungsstreitigkeiten.
- Alle warnen vor technisch unsachgemäßer Behandlung von Laibungen – insbesondere bei Lehmputz.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI und DeepSeek beziehen sich auf DIN 18350 (VOB/C) mit feststehender 2,5-m²-Grenze; Qwen verweist auf die aktuellere DIN 18355:2022-07 mit 4,0-m²-Grenze unter Vorbehalt der vertraglichen Vereinbarung.
- DeepSeek bewertet die 4-m²-Aussage als „fachlich falsch“, Qwen hingegen als „grundsätzlich korrekt unter Vorbehalt“, GoogleAI erwähnt sie nicht.
➕ Ergänzung:
- Qwen betont explizit den Unterschied zwischen Flächenberechnung für Vergütung und technischer Ausführung – eine Differenzierung, die GoogleAI und DeepSeek nicht treffen.
- DeepSeek fordert die klare vertragliche Festlegung der Nichtverputzung von Laibungen; Qwen widerspricht dem technisch und verlangt stattdessen fachgerechte Grundierung – ergänzt also die Risikobetrachtung um bauphysikalische Aspekte.
❌ Widerspruch:
- Laibungsbehandlung: DeepSeek akzeptiert die Nichtverputzung der Laibungen „da vom Bauherrn verkleidet“, Qwen widerspricht dies aus bauphysikalischer Sicht strikt und fordert fachgerechte Grundierung – hier gilt das Vorsichtsprinzip: Qwens Einschätzung ist sicherer.
- Normative Verbindlichkeit: DeepSeek behauptet, die 4-m²-Grenze sei „nicht normativ belegt“, Qwen verweist auf DIN 18355:2022-07 § 5.2.2 – Qwens Quellenangabe ist präziser und aktueller; die sicherere Einschätzung ist: Die 4-m²-Regel ist normativ existent, aber nicht automatisch bindend – sie bedarf der vertraglichen Übernahme.
👉 Empfehlung: Verwenden Sie die aktuelle DIN 18355:2022-07 als Referenzgrundlage, fixieren Sie die angewendete Übermessungsgrenze (2,5 oder 4 m²) schriftlich im Vertrag oder Nachtrag und vereinbaren Sie mit dem Bauherrn ausdrücklich die technische Behandlung aller Anschlusszonen – inkl. Laibungen.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Grundregel zur Übermessung ✅ Öffnungen bis zu einer bestimmten Fläche werden nicht von der Putzfläche abgezogen – das ist eine normative Ausnahme, keine technische Selbstverständlichkeit. Verbindliche Flächengrenze ⚠️ Keine pauschale „richtige“ Grenze: DIN 18350:2019 = 2,5 m²; DIN 18355:2022-07 = bis 4,0 m² (nur bei vertraglicher Vereinbarung). Der Normenwechsel ist entscheidend – aber nicht automatisch wirksam. Schriftliche Vereinbarung ✅ Alle Modelle fordern ausdrücklich schriftliche Festlegung vor Arbeitsbeginn – sowohl zur Grenze als auch zur Behandlung von Laibungen, Stürzen und Anschlüssen. Laibungsbehandlung bei Holzverkleidung ❌ DeepSeek akzeptiert Nichtverputzung; Qwen und fachliche Logik fordern fachgerechte Grundierung – sicherere Einschätzung: Laibungen müssen grundiert und ggf. armiert werden, unabhängig von späterer Verkleidung. Technische vs. abrechnungstechnische Leistung ➕ Nur Qwen differenziert klar: Übermessen betrifft allein die Flächenberechnung – die technische Ausführung (z. B. Anschlüsse, Feuchteschutz, Haftung) bleibt unverändert verpflichtend. 👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie vor Beginn der Putzarbeiten in einem schriftlichen Nachtrag fest: (1) Welche Norm (DIN 18350 oder 18355) und welche Übermessungsgrenze (2,5 oder 4,0 m²) Anwendung findet, (2) Dass Laibungen fachgerecht vorbereitet werden – auch bei Holzverkleidung – und (3) Dass alle Anschlusszonen bauphysikalisch abgesichert sind.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Abmachung zur Übermessungsgrenze Rechtsunsicherheit, Abrechnungsstreit, Nachforderungen oder Leistungsverweigerung durch Bauherr 🔴 Risiko Unterlassene Grundierung von Fensterlaibungen bei Lehmputz Haftungsverlust, Rissbildung, Feuchteeintrag, Schimmelpilzbildung an Anschlusszonen 🔴 Risiko Anwendung der falschen Norm (z. B. 18350 statt 18355) ohne Vertragsgrundlage Unberechtigte Aufschläge oder AbzAbk.üge, mangelhafte Leistungsbeschreibung, Ausschreibungsfehler 🔴 Risiko Fehlende Klärung zu Sturz- und Laibungsputz bei vertraglich „übermessen“ angegebenen Öffnungen Technische Untererfüllung trotz korrekter Flächenabrechnung – Gefahr der Mängelrüge 🔴 Risiko Vertrauen auf mündliche Aussagen (z. B. „Mauermeister sagte 4 m²“) ohne Dokumentation Keine Beweislast bei Streit – Vertragsauslegung zu Gunsten des Bauherrn ✅ Chance Gezielte vertragliche Festlegung der 4-m²-Grenze gemäß DIN 18355:2022-07 Transparente, moderne und marktgerechte Abrechnung; Vorteil bei Ausschreibungen und Vergütungsverhandlungen ✅ Chance Fachgerechte Laibungsvorbereitung als Qualitätsmerkmal Erhöhte Auftragsakquise durch Nachweis bauphysikalischer Kompetenz, insbesondere bei ökologischen Putzsystemen ✅ Chance Einsatz von DIN-konformen Leistungsverzeichnissen mit klarer Flächenregelung Vermeidung von Klärungsbedarf vor Ort, Reduktion von Nachträgen und Zeitverlust ✅ Chance Vertragliche Absprache inkl. Anschlussdetails (z. B. „Laibungen grundiert, nicht verputzt“) Eindeutige Leistungsabgrenzung, höhere Planungssicherheit, geringeres Konfliktpotenzial ✅ Chance Einbindung eines Bauphysikers oder Fachplaners für Lehmputz Erhöhte Projektsicherheit, mögliche Zertifizierungsvorteile (z. B. bei BNB oder KfW), langfristige Referenzqualität Orientierungshilfen
- Schriftliche Vertragsklarstellung vor Arbeitsbeginn: Formulieren Sie mit dem Bauherrn einen schriftlichen Nachtrag, der DIN 18355:2022-07 als Grundlage nennt, die Übermessungsgrenze auf 4,0 m² festlegt und die fachgerechte Vorbereitung (nicht: Nichtverputzung) aller Laibungen ausdrücklich verpflichtet.
- Normen-Check durchführen: Prüfen Sie, ob im Leistungsverzeichnis oder in der Ausschreibung DIN 18350 oder DIN 18355 als maßgeblich genannt ist – bei fehlender Angabe ist die aktuellere DIN 18355:2022-07 die verbindliche Basis für neue Verträge.
- Laibungsvorbereitung dokumentieren: Fotografieren und protokollieren Sie die Grundierung aller Fenster- und Türlaibungen vor dem Putzbeginn – inkl. Angabe des verwendeten Grundiers und der Trocknungszeiten.
- Fachplaner für Lehmputz einschalten: Beauftragen Sie einen zertifizierten Bauphysiker oder Lehmputz-Fachplaner, um Anschlussdetails (Sturz-, Laibungs-, Anschlussfugen) bauphysikalisch zu begutachten und zu dokumentieren.
- Leistungsverzeichnis aktualisieren: Passen Sie Ihr internes Leistungsverzeichnis an DIN 18355:2022-07 an – mit klaren Positionen zur Flächenberechnung, zur Laibungsbehandlung und zur Anschlussqualität.
- Kommunikation mit Mauermeister und Bauherr abstimmen: Klären Sie mündlich und schriftlich, dass die Aussage „4 m²“ nicht automatisch gilt, sondern nur bei vertraglicher Übernahme – und dass „nicht verputzt“ nicht gleichbedeutend mit „nicht vorbereitet“ ist.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk für Bauleistungen in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen und regelt die Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Die VOB soll faire und transparente Bedingungen für Bauherren und Auftragnehmer schaffen.
Verwandte Begriffe: ATV, DIN 18350, Bauvertrag - ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
- Die ATV ist Teil der VOB/C und beschreibt die technischen Anforderungen an die Ausführung von Bauleistungen. Sie enthält detaillierte Vorgaben zu Materialien, Ausführung und Qualitätsstandards.
Verwandte Begriffe: VOB, DIN-Normen, Baustoffe - DIN 18350
- DIN 18350 ist die ATV für Putz- und Stuckarbeiten. Sie regelt die technischen Anforderungen an die Ausführung von Putzarbeiten, einschließlich der zu verwendenden Materialien und der zulässigen Toleranzen.
Verwandte Begriffe: Putz, Stuck, VOB, ATV - Übermessen
- Das Übermessen bezeichnet die Praxis, bei der Abrechnung von Bauleistungen bestimmte Flächen (z.B. Fenster- oder Türöffnungen) nicht von der Gesamtfläche abgezogen werden. Dies wird in der Regel bei kleineren Flächen angewendet, um den Abrechnungsaufwand zu reduzieren.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Flächenberechnung, VOB - Flächenberechnung
- Die Flächenberechnung ist die Ermittlung der Größe einer Fläche. Im Bauwesen ist die Flächenberechnung wichtig für die Abrechnung von Leistungen, die flächenabhängig sind, wie z.B. Putz-, Maler- oder Bodenbelagsarbeiten.
Verwandte Begriffe: Geometrie, Abrechnung, Aufmaß - Lehmputz
- Lehmputz ist ein Baustoff, der aus Lehm, Sand und gegebenenfalls organischen Zusätzen besteht. Er wird als Innenputz verwendet und zeichnet sich durch seine feuchtigkeitsregulierenden Eigenschaften aus.
Verwandte Begriffe: Innenputz, Baustoffe, ökologisches Bauen - Bauabrechnung
- Die Bauabrechnung ist die Zusammenstellung aller erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten eines Bauprojekts. Sie dient als Grundlage für die Bezahlung des Auftragnehmers durch den Bauherrn.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, VOB, Rechnungsprüfung
Häufige Fragen (FAQ)
- Was bedeutet 'Übermessen' bei Putzarbeiten?
Übermessen bedeutet, dass Fenster- und Türöffnungen unter einer bestimmten Größe bei der Berechnung der Putzfläche nicht abgezogen werden, sondern die Fläche inklusive der Öffnung berechnet wird. Dies dient der Vereinfachung der Abrechnung. - Wo ist geregelt, wann Fenster- und Türöffnungen übermessen werden dürfen?
Die Regelungen zum Übermessen finden sich in der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), genauer gesagt in der ATV DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten). Diese Norm legt fest, bis zu welcher Größe Öffnungen übermessen werden dürfen. - Was passiert, wenn die Fenster- oder Türöffnung größer als 2,5 m² ist?
Wenn die Öffnung größer als 2,5 m² ist, wird sie in der Regel von der Gesamtputzfläche abgezogen. Die tatsächlich verputzte Fläche wird dann berechnet und abgerechnet. - Kann man vom Übermessen abweichen?
Ja, die Vertragsparteien können im Bauvertrag individuelle Vereinbarungen treffen, die von den Regelungen der VOB abweichen. Es ist wichtig, solche Abweichungen schriftlich festzuhalten. - Was ist die VOB?
Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Verfahrensordnung für die Vergabe von Bauleistungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen). - Was ist die ATV?
Die ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) ist Teil der VOB/C und beschreibt die technischen Ausführungsbedingungen für verschiedene Bauleistungen, wie z.B. Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350). - Warum gibt es die Regelung zum Übermessen?
Die Regelung zum Übermessen dient der Vereinfachung der Abrechnung, da das Ausmessen und Abziehen kleinerer Öffnungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. - Was sollte ich als Bauherr beachten?
Als Bauherr sollten Sie vor Beginn der Arbeiten mit dem Handwerker klären, wie die Abrechnung erfolgt und welche Regelungen (VOB oder individuelle Vereinbarungen) gelten. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
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Innenputz: VOB-Normen zu Übermessen & Laibungsabrechnung
der Maurermeister ist wohl schon älter
und hat schon lange keine aktuelle Putznorm mehr in der Hand gehabt. Die 2,5 m² gelten schon seit vielen Jahren, und das nach wie vor. Seit Anfang 2005 werden auch alle Leibungen, so sie denn bearbeitet wurden, zusätzlich nach Längenmaß abgerechnet, auch bei Öffnungen kleiner 2,5 m². -
Bestätigung: Flächenberechnung Innenputz & neues Forum-Mitglied
wie wahr!
Jo, der Kollege ist in der Tat schon über 50; was ja noch kein Alter ist. Hat auch eher gemauert als geputzt.
Ich wollte mich nochmal für die schnelle Antwort und die neue Info, das mit den Laibungen war mir noch nicht bekannt, bedanken.
Übrigens, nettes Forum hier. Werde mich öfter mal einloggen.
Gruß
Harry -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Fenster- und Türöffnungen beim Innenputz: Korrekte Flächenberechnung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung von Fenster- und Türöffnungen beim Innenputz, insbesondere im Hinblick auf die VOBAbk.-Normen und die Abrechnung von Laibungen. Es wird geklärt, dass die 2,5 m²-Regel für das Übermessen von Öffnungen weiterhin Gültigkeit hat. Seit 2005 werden auch bearbeitete Laibungen zusätzlich nach Längenmaß abgerechnet, selbst bei Öffnungen unter 2,5 m². Ein Forumsmitglied bedankt sich für die schnelle und hilfreiche Antwort.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Innenputz: VOB-Normen zu Übermessen & Laibungsabrechnung sind die Informationen des Maurermeisters möglicherweise veraltet, da die Abrechnung von Laibungen seit 2005 angepasst wurde.
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👉 Handlungsempfehlung: Bei der Bauabrechnung von Innenputzarbeiten sollten stets die aktuellen VOB-Normen berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der Flächenberechnung von Fenster- und Türöffnungen sowie der separaten Abrechnung von Laibungen. Es empfiehlt sich, den Beitrag Innenputz: VOB-Normen zu Übermessen & Laibungsabrechnung zu konsultieren, um auf dem neuesten Stand zu sein.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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