Architektenhonorar ohne Bau: Verjährung, fehlender Vertrag & Ihre Rechte?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar ohne Bau: Verjährung, fehlender Vertrag & Ihre Rechte?

sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in 2003 einen Bauantrag über einen Architekten gestellt, hauptsächlich erstmal mit dem Hintergrund die damalige Eigenheim- Zulage noch zu bekommen. Zwischen uns und dem Architekten wurde weder ein schriftlicher Vertrag, noch wurden wir auf Kosten, die uns dadurch entstehen sollten, von ihm hingewiesen.

Er hat also eine Bauzeichnung vorgenommen, inkl. der Baubeschreibung und es wurde ein sog. Erhebungsvordruck für Baumaßnahmen ausgefüllt. Die erste Bauzeichnung musste korrigiert werden, da sie vom Landkreis abgelehnt wurde. Daraufhin machte er eine zweite Zeichnung. Unterdessen immer mit der Info an Ihn, dass wir nicht wissen, wann wir bauen und ob wir überhaupt irgendwann bauen. Die Jahre vergingen und wir haben in 2007 unseren Antrag nochmal durch unseren Architekten verlängern lassen. Das war also von da an unser letztmaliger Kontakt mit ihm. Jetzt vor 3 Wochen bekommen wir auf einmal eine Honorarabrechnung von diesem Architekten über 4.300 €. Wie gesagt, gebaut haben wir bis jetzt noch nicht. Er verlangt also wirklich für diese oben genannten Leistungen dieses Honorar. Wir sind aus allen Wolken gekippt und fragen uns, warum jetzt erst die Rechnung? Wusste er doch, dass wir mit unserem Bauvorhaben im Grunde noch völlig im Unklaren waren. Hätte er damals schon so eine Summe erwähnt, hätten wir uns doch den ganzen Aufwand für die Eigenheimzulage sparen können.

Ist diese Forderung überhaupt noch rechtens? Oder gibt es auch dort eine Verjährung? Und wie kommt eine so hohe Summe bloß zustande? Wenn wir denn jetzt gebaut hätten, und ihn auch mit der Baubetreuung beauftragt hätten, vl. hätten wir diese Summe dann verstandenn, aber so?

Vl. können Sie uns ein wenig weiterhelfen, wie wir jetzt reagieren können. Vielen Dank.

  • Name:
  • Severin
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    Ich verstehe, dass Sie eine Honorarrechnung von einem Architekten für einen Bauantrag aus dem Jahr 2003 erhalten haben, obwohl das Bauvorhaben nie realisiert wurde und kein schriftlicher Vertrag existiert.

    Verjährung: Honorarforderungen von Architekten verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Architekt) von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da der Bauantrag 2003 gestellt wurde, könnte die Forderung bereits verjährt sein, wenn der Architekt nicht innerhalb der Verjährungsfrist seine Ansprüche geltend gemacht hat.

    Fehlender Vertrag: Auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein Honoraranspruch bestehen, wenn eine Architektenleistung erbracht wurde und diese Leistung vom Auftraggeber (Ihnen) angenommen wurde. Allerdings ist es ohne schriftlichen Vertrag schwierig, den Umfang der vereinbarten Leistungen und die Höhe des Honorars zu bestimmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Honorarforderung von einem Anwalt für Baurecht prüfen zu lassen. Der Anwalt kann beurteilen, ob die Forderung verjährt ist, ob ein Honoraranspruch besteht und ob die Höhe des Honorars angemessen ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Verjährung
    Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Verjährungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBAbk.) geregelt. Bei Architektenhonoraren beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
    Verwandte Begriffe: Anspruch, Frist, BGB
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.)
    Die HOAI ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt Mindest- und Höchstsätze für die Honorare fest, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Leistung und den Baukosten richten. Obwohl die HOAI nicht mehr zwingend anzuwenden ist, dient sie oft als Grundlage für die Honorarberechnung.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Architektenleistung, Ingenieurleistung
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Baubehörde. Der Bauantrag muss alle erforderlichen Unterlagen enthalten, wie z.B. Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Lageplan. Die Baubehörde prüft den Bauantrag und entscheidet, ob das Bauvorhaben genehmigt wird.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Baubehörde, Bauvorhaben
    Architektenleistung
    Architektenleistungen umfassen alle Tätigkeiten, die ein Architekt im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben erbringt, wie z.B. Planung, Entwurf, Bauleitung und Bauüberwachung. Die Architektenleistungen sind in der HOAI detailliert beschrieben.
    Verwandte Begriffe: Planung, Bauleitung, HOAI
    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Werkvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, BGB, Honorar
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Das BGB ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem das Vertragsrecht, das Sachenrecht und das Schadensersatzrecht. Viele Regelungen, die für Architektenverträge relevant sind, finden sich im BGB.
    Verwandte Begriffe: Zivilrecht, Vertrag, Schadensersatz
    Honorarforderung
    Eine Honorarforderung ist der Anspruch eines Architekten oder Ingenieurs auf Zahlung seines Honorars für erbrachte Leistungen. Die Honorarforderung entsteht mit der Erbringung der Leistung und wird mit der Rechnungsstellung fällig.
    Verwandte Begriffe: Honorar, Rechnung, Anspruch

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wann verjährt ein Architektenhonorar?
      Die Verjährungsfrist für Architektenhonorare beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Architekt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Es ist wichtig, den genauen Zeitpunkt des Leistungsabschlusses zu bestimmen, um den Beginn der Verjährungsfrist festzustellen.
    2. Was passiert, wenn kein schriftlicher Vertrag mit dem Architekten vorliegt?
      Auch ohne schriftlichen Vertrag kann ein Honoraranspruch bestehen, wenn der Architekt Leistungen erbracht hat, die vom Auftraggeber angenommen wurden. Allerdings ist es ohne schriftlichen Vertrag schwieriger, den Umfang der vereinbarten Leistungen und die Höhe des Honorars zu beweisen. Im Streitfall muss der Architekt die erbrachten Leistungen und die Honorarvereinbarung nachweisen.
    3. Kann ein Architekt auch dann Honorar verlangen, wenn das Bauvorhaben nicht realisiert wurde?
      Ja, ein Architekt kann auch dann Honorar verlangen, wenn das Bauvorhaben nicht realisiert wurde, sofern er Leistungen erbracht hat, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen (z.B. Planung, Bauantrag). Die Höhe des Honorars richtet sich nach den erbrachten Leistungen und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), sofern diese vereinbart wurde.
    4. Was ist die HOAI?
      Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die HOAI ist zwar nicht mehr zwingend anzuwenden, dient aber oft als Grundlage für die Honorarberechnung.
    5. Wie kann ich mich gegen eine unberechtigte Honorarforderung des Architekten wehren?
      Wenn Sie der Meinung sind, dass die Honorarforderung des Architekten unberechtigt ist, sollten Sie die Forderung schriftlich zurückweisen und die Gründe für Ihre Ablehnung darlegen. Es ist ratsam, sich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Rechte zu prüfen und die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen.
    6. Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung der Honorarforderung bereithalten?
      Für die Prüfung der Honorarforderung sollten Sie alle relevanten Unterlagen bereithalten, wie z.B. den Bauantrag, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung, die Honorarabrechnung des Architekten und jegliche Korrespondenz mit dem Architekten.
    7. Was bedeutet Verjährung im Zusammenhang mit Architektenhonoraren?
      Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im Falle von Architektenhonoraren beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann der Architekt sein Honorar nicht mehr erfolgreich einklagen.
    8. Wie kann ich feststellen, ob die Honorarforderung des Architekten verjährt ist?
      Um festzustellen, ob die Honorarforderung verjährt ist, müssen Sie den Zeitpunkt des Leistungsabschlusses und den Zeitpunkt der Kenntnis des Architekten von den anspruchsbegründenden Umständen ermitteln. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Anwalt für Baurecht kann Ihnen bei der Feststellung der Verjährung helfen.

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  2. Architektenhonorar: Leistungsbezogenheit & Fälligkeit

    dreist
    Ihre Rechtsauffassung ist dreist. Ein Honorar fällt leistungsbezogen an und ist fällig, ob Sie bauen oder nicht. Ein Vertrag ist mündlich zu Stande gekommen und Sie haben die Leistungen abgenommen und verwendet, ein Anwalt sagt Ihnen, ob Sie nun die Eigenheimzulage zurückzahlen müssen. Der Architekt rechnet nach geschätzten Herstellungssummen ab. Bleibt die Frage nach Fälligkeit und Verjährung. Wenn Sie die Eigenheimzulage zurückzahlen müssen, beginnt die Verjährung hoffentlich ab dem Termin, ansonsten hoffe ich, dass die Forderung des Architekten trotzdem noch nicht verjährt ist. Gruß
    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
  3. Architektenhonorar: Bewertung der Rechtsauffassung

    tiiiiiiiiiiiiief Lufthol ...
    tiiiiiiiiiiiiief Lufthol

    sagen Sie mal: arbeiten Sie auch nur für just4fun?

    Dreist ist noch sehr milde umschrieben ...

  4. Architektenhonorar: Verständnis für Architektenleistungen

    dem Laien zum Verständnis ...
    neben dem verständlichen Ärger der Kollegen, die natürlich nicht versthen, wie jemand glaubt, abdere arebiten für lau und ein Bauantrag sei Akquise, möchte ich Ihnen lieber Fragesteller zu etwas Verständnis helfen: Wussten Sie nicht, das ein Architekt Geld kostet und wofür er Rechnungen schreiben darf? Dann war es leichtsinnig Ihn arbeiten zu lassen! Spätestens als er für Sie die Bauanfrage gestellt hat, gab es nachweislich abrechenbare Architektenleistungen. Wenn Sie nun nicht bauen wollten, ist das nicht Schuld des Architekten, der hat seine Arbeit gemacht. Der Architekt bekommt ja nicht das errichtete Haus bezahlt, sondern die Planung, also "Geist und Papier" und später die Kontrolle, also das "wachende, kundige Auge". Sicher hat er Ihnen nur die Planung in Rechnung gestellt, da die Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung etc. ja nicht anfiel. Da sind 4000 € nicht außergewöhnlich. Der Architekt scheint ja geduldig  -  denken Sie über eine Ratenzahlungsvereinbarung nach, wenn das Geld grad nicht so locker sitzt.
  5. Architektenhonorar: Verjährung erst ab Schlussrechnung

    Foto von wiki

    Keine Schlussrechnung  -  keine Verjährung
    tja, leider. Der Architekt kann sich mit der Abgabe einer prüfbaren Honorarschlussrechnung Zeit lassen.

    Erst wenn die Honorarschlussrechnung vorliegt, beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.

    Und: Diese Rechtsauffassung ist nicht dreist  -  eher naiv.

    Gruß Dirk

  6. Architektenhonorar: Analogie zum Goldschmied-Beispiel

    Ein Goldschmied liefert den Hochzeitsring ja auch nicht umsonst, wenn die Braut inzwischen nicht mehr will.
    Ein Goldschmied liefert den Hochzeitsring ja auch nicht umsonst, wenn die Braut inzwischen nicht mehr will.
  7. Architektenhonorar: Branchenübliche Honorarpraxis?

    anscheinend gelten in dieser Branche Sonderrechte
    es geht nicht darum, dass wir diese Rechnung nicht bezahlen wollen, es geht um die Art und Weise. Es scheint normal unter den Architekten zu sein, das vorher nie über irgendwelche Summen gsprochen wird. Geschweige denn schriftliche Verträge zu machen. Ein Vorredner aus diesem Forum vom letzten September scheint dasselbe Problem zu haben und auch in unserem Bekanntenkreis ist dieses Problem mehrfach vorgekommen. Also ich finde es ärgerlich. Wir sind selber Selbstständig und in der Dienstleistungsbranche tätig, also ohne Verträge und ohne voherige Absprachen was wir an Leistungen bringen und was diese Kosten geht da gar nix. Und wenn wir uns jedesmal 5 Jahre Zeit lassen würden mit der Rechnung, würden sich die Kunden wahrscheinlichn freuen, denn die müssten diese nicht mehr bezahlen. Man muss sich schon wundern, denn wir hätten da ohne Verträge vor Gericht wohl wenig Chancen. Diese Sonnderrechte versteh ich ehrlich gesagt nicht. Und wenn ich mir unseren Ordner anschaue mit der "Arbeit" des Architekten und die geforderte Summe, so muss ich mich auch wieder wundern. Ich werde wahrscheinlich im nächsten Leben auch Architekt, mit diesem Stundenlohn überholt er sogar das Gehalt eines Mediziners. Aber nochmal vielen Dank, wahrscheinlich sind wir hier einigen Leuten mit unserer Meinung doch zu nahe gekommen.
  8. Architektenhonorar: Problem der Honorar-Kommunikation

    Problem: Honorargespräch
    Zitat: "Es scheint normal unter den Architekten zu sein, das vorher nie über irgendwelche Summen gsprochen wird. "

    NIE vielleicht nicht, aber ich halte es für wahrscheinlich, dass Architekten nicht über Summen sprechen in der Angst, der Kunde würde abgeschreckt. Es kommen hier halt erhebliche Summen zusammen (vor allem bei voller Beauftragung), allerdings stehen diesen Summen auch erheblich Arbeit und Verantwortung gegenüber.

  9. Architektenhonorar: Eigenverantwortung bei Beauftragung

    Wieso dreist
    und Sonderrechte?

    Sie sind nach eigener Aussage selber Geschäftsleute. Wie können Sie dann auf die Idee kommen, jemand würde für lau arbeiten? Wenn Sie hätten wissen wollen, was der "Spaß" kostet, warum haben Sie den Kollegen nicht VOR Beauftragung einfach mal gefragt. Das ist immer eine der ersten Fragen, die ich zu hören bekomme und im Gegensatz zu Herrn Furchs blödsinniger Aussage habe ich auch keine Angst, diese zu beantworten!

    Verträge nur schriftlich? Quatsch! Das geht in jede Branche immer noch mündlich. Wenn Sie den Klempner anrufen, er möge Ihre tropfenden Wasserhahn mal abichten, dann schickt der Ihnen vorher auch kein 10-seitiges Vertragswerk. Trotzdem schließen Sie einen Vertrag mit ihm  -  Vertragsgegenstand: Reparatur eines Wasserhahns Oder wenn Sie in einen Überlandbus einsteigen, schließen Sie einen Vertrag. Stehen auf der Fahrkarte hinten die Beförderungsbedingungen? Nein! Trotzdem gelten die!

  10. Architektenhonorar: Honoraransprache durch Freiberufler

    Trotzdem ...
    Trotzdem wäre es hilfreich für beide Parteien, wenn freiberuflich Erwerbende die Frage des Honorars von sich aus bald ansprächen, wenn der Kunde nicht von selbst drauf kommt. Spätestens wenn man entwerfen oder zeichnen lässt, sollte aber klar sein, dass hier eine geldwerte Leistung bezogen wird. Die irrige Rechtsauffassung, es sei solange kein Honorar geschuldet, wie der Freiberufler dies nicht ausdrücklich sagt ("ab jetzt kostet es! "), kommt möglicherweise daher, dass dies in anderen selbständig erwerbenden Berufen nicht so ist. Als selbständiger Inhaber eines Fachgeschäfts gehen Sie beispielsweise oft das Risiko ein, dass ein Kunde sich sehr lange beraten und ein individuelles Angebot ausarbeiten lässt und dann doch nicht kauft.
  11. Architektenhonorar: Angebot vs. Planungsleistungen

    Ein Angebot ausarbeiten oder Planungsleistungen erbringen ...
    Ein Angebot ausarbeiten oder Planungsleistungen erbringen sind aber schon zwei Paar Schuhe. Wenn ich Angebote schreibe, erwarte ich dafür kein Honorar. Wenn ich eine Baugenehmigung erwirke, schon. Das ist nämlich die geschuldete Leistung, und die ist zu bezahlen! Anderenfalls wäre es so ähnlich, als ob ich ein Auto kaufen würde und nach 8 Jahren vom Verkäufer den Kaufpreis zurückerstattet bekommen wollte, weil ich damit ja schließlich gar nicht gefahren bin und das gute Stück die ganze Zeit in der Garage stand.
  12. Architektenhonorar: Honoraranspruch bei verwendeter Planung

    Es ist schon ein dünnes Eis ...
    Es ist schon ein dünnes Eis, auf dem mancher Architekt bei solchen Konstellationen sitzt.

    In diesem Fall aber wird der Architekt vermutlich tatsächlich einen Honoraranspruch nachweisen können, weil die Bauherren nachweislich die Planung verwendet haben. Schließlich wurden die Pläne von den Bauherren benutzt, in dem Sie unterzeichnet wurden, beim Bauamt eingereicht wurden und letztlich eine Genehmigung erteilt wurde. Das nennt man konkludentes Handeln. Im Streitfall vor Gericht dürfte der Architekt Aufgrund dieser Tatsachen vermutlich Erfolg haben. Das sollten Sie bedenken, Severin.

    Es kommt aber auch häufig vor, dass die Bauherren die Bauabsichten fallen lassen, bevor der Bauantrag unterzeichnet und eingereicht wird. Dann steht der Architekt da mit seinen Entwürfen, ohne dass er  -  wenn er keinen Vertrag hat  -  nachweisen kann, dass ein Auftrag besteht. In den meisten Fällen hat er dann das Nachsehen. Ggf. nützt es dann noch etwas, wenn der Architekt über Schriftverkehr der Bauherren, über handschriftliche Notizen der Bauherren in den Entwürfen oder ähnliches nachweisen kann, dass ein iterativer Planungsprozess zwischen ihm und den Bauherren stattgefunden hat, was auch als konkludentes handeln gelten kann. Aber für einen Streitfall vor Gericht wäre mir das zu wenig.

    Ich bin mittlerweile dazu übergegangen, selbst für Kleinaufträge im Bekanntenkreis, zumindest eine einseitige Auftragsbestätigung / Auftragserteilung aufzusetzen, die von Beiden unterzeichnet wird, in der die Honorargrundlage (pauschal, Stundenlohn, HOAIAbk.) steht. Und ich merke dabei, auch wenn im ersten Gespräch vor Ort die Bauherren mir mündlich schon das Go gegeben haben, wie lange sie brauchen, mir diese Auftragserteilung zu unterzeichnen. Da kann es vor Ort nicht schnell genug losgehen, aber über der schriftlichen Auftragserteilung wird dann noch eine Woche gegrübelt, bevor ich die im Fax oder im Briefkasten habe.

    Und Bauherren, die so wie der Fragesteller ticken, hatte ich auch mal: Da wollte jemand einen Wohnhausanbau geplant haben. Kostenlos war von mir aus da nur der erste Termin vor Ort. Ich habe dann erklärt, dass ich zunächst eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Gebäudes durchführen muss, und dann erst mit Entwürfen beginnen kann. Dann habe ich erklärt, wie es sich mit der HOAI verhält und welche Kosten die Bestandsaufnahme und die Planung voraussichtlich mit sich bringt. Der Bauherr sah mich mehr als verwundert an, und meinte: "Sie wollen also für ein Angebot Geld haben? " Der Bauherr war also tatsächlich der Auffassung, der Entwurf und der Bauantrag seien ein kostenloses Angebot und Geld kostet dann nur der Hausbau. Wie ich dabei als Planer Geld verdiene, darüber hat er sich erstmal keine Gedanken gemacht.

    Schließlich ist es dort Aufgrund meiner eindeutigen Honoraransage nicht mehr zum Auftrag gekommen, aber es wäre ein leichtes gewesen, den Ortstermin in dem Sinne abzuschließen: "Ich fang dann erstmal mit "einem Vorentwurf an, dass geht ja schnell, dann machen wir den nächsten Termin usw ... ". Oft mag es bei manchem Planer früher funktioniert haben, die "Auftragsfalle" so zuschnappen zu lassen, aber ich meine, dass das heute nicht mehr funktioniert. Die Planer müssen im ersten Gespräch das Honorar erläutern und auf eine schriftliche Beauftragung hinwirken, sonst brauchen sie gar nicht erst anfangen, so unentschlossen und unsicher wie die Leute heutzutage sind.

  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar: Verjährung, Vertrag & Ihre Rechte

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architektenhonorar auch ohne schriftlichen Vertrag und bei Nichtausführung des Baus fällig ist. Einigkeit besteht darin, dass Architektenleistungen grundsätzlich zu vergüten sind. Die Verjährung der Honorarforderung beginnt erst mit Vorliegen einer prüfbaren Schlussrechnung. Die Kommunikation über Honorare sollte im Vorfeld transparent erfolgen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Verjährung erst ab Schlussrechnung beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren erst mit der Abgabe einer prüfbaren Honorarschlussrechnung.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Architektenhonorar: Angebot vs. Planungsleistungen stellt klar, dass das Erbringen von Planungsleistungen, die zur Baugenehmigung führen, honorarpflichtig ist, im Gegensatz zur Ausarbeitung eines Angebots.

    💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Architektenhonorars richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und ist abhängig von den erbrachten Leistungen und den Baukosten. Es ist ratsam, im Vorfeld ein Honorargespräch zu führen, wie im Beitrag Architektenhonorar: Problem der Honorar-Kommunikation angesprochen, um Missverständnisse zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor der Beauftragung eines Architekten die Honorarfrage und schließen Sie idealerweise einen schriftlichen Vertrag ab. Beachten Sie die Hinweise zur Verjährung im Beitrag Architektenhonorar: Verjährung erst ab Schlussrechnung. Bei Unklarheiten bezüglich der Honorarabrechnung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

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