Baubindung: Entlassung ohne Auftrag – Muss ich Architektenkosten zahlen? Kosten, Rechte, Pflichten
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Baubindung: Entlassung ohne Auftrag – Muss ich Architektenkosten zahlen? Kosten, Rechte, Pflichten
meine Kernfrage ist, ob ich dem sogenannten "Projektierer" eine Rechnung für eine angebliche Entlassung aus der Baubindung und angebliche Vorleistungen eines Architekten bezahlen muss, ohne dass dafür Vereinbarungen/Aufträge unsererseits bestehen.
Hierzu schildere ich einmal kurz die Situation:
Mitte Juli 2010 haben wir eine Anzeige auf einer Immo-Plattform gesehen, und zwar den Kauf einer noch zu bauenden Stadtvilla auf einem vorhandenen Grundstück. Es stand darin, dass die Maklercourtage dabei nur auf das Grundstück zu zahlen wäre, der Preis in Höhe von T€ 160 für das Grundstück wäre im Gesamtpreis enthalten. Eine Baubindung wurde mit keinem Wort erwähnt.
Haben uns daraufhin mit dem Makler getroffen, da uns das Grundstück (es ging hier nur um den Kauf der einen Hälfte, die 2. Hälfte war bereits verkauft, nach Kauf musste das Grundstück noch geteilt werden) sofort zusagte gingen wir in weitere Gespräche wegen der Bebauung. Man legte uns dann mal Grundrisse und Außenzeichnungen vor, außerdem erhielten wir ein Expose mit der Erstellung eines Hauses durch eine Baufirma namens das Haus. Dann wiederum legte man uns einen Hausvertragsentwurf der Firma WBI vor. Diesen gaben wir dann mal unserem Bausachverständigen, der diverse Punkte darin für untragbar hielt (z.B. nur 10 cm dicke Bodenplatte in die die Fußbodenheizung direkt verlegt werden sollte, Zahlungsplan, keine Absicherungen für Bauherren usw.) Wir waren nun seit 3 Wochen im Gespräch und man drängte uns bereits, dass das Grundstück nun schnell beurkundet werden muss. Da wir mit der Baufirma keinesfalls zusammenarbeiten wollten sagten wir dem für uns bis dahin als Makler des Grundstücks auftretenden Projektierer, dass wir das Grundstück nur unter der Voraussetzung kaufen würden, wenn wir eine eigene Baufirma mit dem Hausbau beauftragen könnten. Unser bisheriger Gesprächspartner offenbarte uns dann, dass wir dann bereits genau eine Woche später die Beurkundung vornehmen sollten (als Verkäufer des Grundstücks tritt eine zerstrittene Erbengemeinschaft auf) und er von uns dann gern 5 % auf den Hauspreis der von ihm offerierten Firma für seine Vermittlung hätte (am liebsten natürlich im Umschlag vor Beurkundung) und wir noch dem von ihm beauftragten Architekten T€ 5 geben müssten (da dieser wohl schon ein paar Grundrisse gemalt hatte und dann auch gern die Baugenehmigung machen wollen würde). Und außerdem hätten wir die Maklercourtage von 6,25 % an den Makler des Grundstücks, der bis dahin uns gegenüber überhaupt nicht in Erscheinung getreten war zu zahlen. Wir wollten uns das überlegen, am nächsten Tag (Donnerstag) wurde uns dann auch gleich ein Notartermin für den kommenden Donnerstag mitgeteilt.
Am Freitag und am Samstag erhielten wir auf einmal Anrufe des Grundstücksmaklers, den wir bis dahin überhaupt nicht kannten und der uns auf einmal von Problemen mit dem Verkäufer berichtete und es als "feindliche Übernahme" bezeichnete. Angeblich hätte der eine Bruder der Erbengemeinschaft nun einen anderen Käufer, der bereit wäre mehr zu zahlen als der Preis der uns und den Käufern der anderen Grundstückshälfte, die bereits im Juni gekauft hatten, offeriert wurde. Wir wir dann erfuhren hatten die anderen Käufer in ihrem Kaufvertrag noch eine Klausel, dass der gesamte Kaufvertrag zur Rückabwicklung käme, wenn die zweite Grundstückshälfte nicht bis zum 31.08.2010 verkauft wäre. Die Käufer der anderen Grundstückshälfte hatten auch bereits unter Einwirkung des sogenannten "Projektierers" einen Bauauftrag an die o.g. Baufirma erteilt und sind fest vom kurzfristigen Baubeginn ausgegangen. Sofern der Vertrag mit uns nun nicht zustande gekommen wäre, hätte es dort zu einer Rückabwicklung geführt und vermutlich sämtliche Makler und Projektierer, die sich daran versuchten, ihre Provisionen zurückzahlen müssen. Zudem hatte der Makler des Grundstücks bereits seinen Exklusvvertrag verloren und hätte von dem anderen 3. Käufer, der angeblich mehr zahlen wollte, gar keine Provision mehr kassiert
Wir haben uns daraufhin von Freitag bis Sonntag Abend in diversen Telefonaten mit dem Makler verschiedenste Storys anhören müssen, wir sollten mal einen höheren Kaufpreis zahlen, dann den höheren Preis wieder im Umschlag auf den Tisch legen sollen und vor allem auch gleich am nächsten morgen (Montag 10 Uhr) beim Notar beurkunden, wobei es hierzu noch diverse merkwürdige Nebenabsprachen geben sollte. Von dem sogenannten Projektentwickler, der von uns Geld für die Entlassung aus der Baubindung kassieren wollte, haben wir überhaupt nichts mehr gehört. Der Makler und der Projektentwickler wollten uns jedoch unbedingt noch am Sonntag Abend zur Besprechung einiger Bedingungen besuchen, was wir jedoch abgelehnt haben, da wir uns deren Geschwaller nicht weiter antun wollten.
Wir sind dann am Montag morgen zum Notar und wollten uns das nun erstmal anhören, wie und zu welchen Bedingungen der Grundstückskauf nun über die Bühne gehen sollte. Die Käufer der anderen Hälfte waren auch da, zu groß war deren Sorge, dass der gesamte Deal platzt. Auch der Makler und der "Projektentwickler" waren zugegen.
Der Notar hat alle dieser merkwürdigen Bedingungen (z.B. Auszahlung der 1. KP-Rate an den Verkäufer ohne Erfüllung jeglicher Bedingungen wie zum Löschung der bestehenden Zwangsvollstreckungsklausel) sofort vom Tisch gewischt, wir haben letztendlich einen Kaufvertrag für den Erwerb eines Teilgrundstücks unterschrieben, darin enthalten natürlich 6,25 % Maklercourtage (wir haben dem Makler im Vorfeld bereits mitgeteilt, dass wir dies nur gegen Rg. tun werden). Wir haben keine Baubindung, keinen Werkvertrag für irgendeine Baufirma etc. unterschrieben und sind nach der Beurkunden aus dem Notariat gegangen, ohne uns vom wartenden Projektierer nochmal abfangen zu lassen.
Nun schickt dieser uns eine Rechnung über T€ 10 (5 % für die Hausbausumme) für die Entlassung aus der Baubindung sowie angebliche Architektenleistung.
Ich wüsste keine Rechtsgrundlage, auf derer diese Rechnungen basieren sollte oder sehe ich das falsch? Gibt es irgendeine Grundlage, auf der wir hier zur Zahlung eines solchen Betrages verpflichtet wären? Und mir erschließt sich noch nicht mal, wofür der Architekt was bekommen sollte.
Wie werden denn Baubindungen normalerweise vereinbart? Irgendwie strotzte diese ganze Veranstaltung von Projektierer und Makler nur so von Dillettantismus. Und es ärgert uns maßlos, wie wir hier auf verschiedenste Art und Weise auf der einen Seite durch sehr schnelles Handeln das Gesamtprojekt retten sollte und auf der anderen Seite auch abgezockt werden sollten.
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F. Kerner
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Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie sich fragen, ob Sie für die Entlassung aus einer Baubindung und Architektenleistungen zahlen müssen, obwohl keine entsprechenden Vereinbarungen oder Aufträge vorliegen.
🔴 Gefahr: Ohne eine vertragliche Grundlage besteht grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtung. Eine Baubindung ist eine Vereinbarung, die Sie dazu verpflichtet, beim Bau Ihres Hauses mit einem bestimmten Bauunternehmen zusammenzuarbeiten. Wenn Sie aus dieser Bindung entlassen werden sollen, ohne dass Sie dem zugestimmt haben, ist Vorsicht geboten.
Ich empfehle Ihnen, die folgenden Punkte zu prüfen:
- Prüfung des Kaufvertrags: Gibt es Klauseln im Kaufvertrag, die die Baubindung regeln und Bedingungen für eine Entlassung festlegen?
- Nachweis von Aufträgen: Wurden Architektenleistungen tatsächlich in Ihrem Auftrag erbracht? Fordern Sie detaillierte Nachweise und Leistungsbeschreibungen an.
- Gesprächsprotokolle: Gibt es schriftliche Protokolle von Gesprächen, die eine Grundlage für die Forderungen bilden könnten?
👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen dringend, sich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Situation rechtlich prüfen zu lassen und die nächsten Schritte zu planen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Baubindung
- Eine Baubindung ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Käufer eines Grundstücks verpflichtet, ein Bauvorhaben mit einem bestimmten Bauunternehmen oder Architekten durchzuführen. Sie dient oft der Sicherstellung, dass ein bestimmtes Baukonzept umgesetzt wird oder dass der Grundstücksverkäufer (z.B. ein Bauträger) auch den Bauauftrag erhält.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Architektenvertrag, Grundstückskaufvertrag - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. ein Haus) herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Baurecht ist der Werkvertrag die Grundlage für die meisten Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Architektenvertrag, Honorarordnung - Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Architekten und einem Bauherrn, in dem die Leistungen des Architekten (z.B. Planung, Bauleitung) und die Vergütung geregelt sind. Der Architektenvertrag kann als Werkvertrag oder als Dienstvertrag ausgestaltet sein.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) - Grundstückskaufvertrag
- Ein Grundstückskaufvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, durch den das Eigentum an einem Grundstück von einem Verkäufer auf einen Käufer übertragen wird. Der Vertrag enthält alle wesentlichen Bedingungen des Kaufs, wie z.B. Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und Übergabedatum.
Verwandte Begriffe: Kaufvertrag, Notarvertrag, Auflassung - Baugenehmigung
- Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Bebauungsplan - Provision
- Eine Provision ist eine Vergütung, die ein Vermittler (z.B. ein Makler) für die erfolgreiche Vermittlung eines Vertrags erhält. Die Höhe der Provision ist oft gesetzlich oder vertraglich geregelt.
Verwandte Begriffe: Maklercourtage, Vermittlungsgebühr, Erfolgshonorar - Notarvertrag
- Ein Notarvertrag ist ein Vertrag, der von einem Notar beurkundet wird. Die Beurkundung dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Vertragsparteien. Grundstückskaufverträge und viele andere wichtige Verträge müssen notariell beurkundet werden.
Verwandte Begriffe: Beurkundung, Kaufvertrag, Grundstückskaufvertrag
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Baubindung?
Eine Baubindung ist eine vertragliche Verpflichtung, ein Bauvorhaben mit einem bestimmten Bauunternehmen oder Architekten durchzuführen. Sie wird oft im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks vereinbart. - Kann ich aus einer Baubindung entlassen werden?
Ja, eine Entlassung aus der Baubindung ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind oder wenn der Bauträger zustimmt. Die Bedingungen sollten im Kaufvertrag oder in separaten Vereinbarungen festgelegt sein. - Muss ich für Architektenleistungen zahlen, die ich nicht beauftragt habe?
Grundsätzlich besteht keine Zahlungsverpflichtung für Leistungen, die nicht beauftragt wurden. Es sei denn, es gibt eine vertragliche Grundlage oder eine stillschweigende Vereinbarung. - Welche Rolle spielt der Kaufvertrag bei einer Baubindung?
Der Kaufvertrag ist entscheidend, da er die Bedingungen der Baubindung festlegen kann. Klauseln zur Baubindung, Entlassungsbedingungen und eventuelle Kostenübernahmen sollten hier klar definiert sein. - Was sollte ich tun, wenn ich eine Rechnung für eine unberechtigte Leistung erhalte?
Ich empfehle Ihnen, die Rechnung schriftlich zu widersprechen und die fehlende Rechtsgrundlage zu beanstanden. Fordern Sie detaillierte Nachweise für die erbrachten Leistungen und die vertragliche Grundlage an. - Wie kann ich mich vor unberechtigten Forderungen schützen?
Ich empfehle Ihnen, alle Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und sich vorab rechtlich beraten zu lassen. Achten Sie auf klare Formulierungen im Kaufvertrag und vermeiden Sie mündliche Zusagen. - Was ist, wenn der Projektierer mit der Erbengemeinschaft zusammenarbeitet?
Die Zusammenarbeit des Projektierers mit der Erbengemeinschaft ändert nichts an der Notwendigkeit einer vertraglichen Grundlage für die Forderungen gegen Sie. Die Erbengemeinschaft kann keine Zahlungen für Leistungen verlangen, die Sie nicht beauftragt haben. - Welche Bedeutung hat der Notartermin in diesem Zusammenhang?
Der Notartermin dient der Beurkundung des Kaufvertrags. Alle Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Baubindung getroffen werden, sollten im Notarvertrag festgehalten werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
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Baubindung: Notartermin ohne Anwalt – Risiko & Folgen
Dilettantismus
von beiden Seiten. Wie kann man nur zu so einem Notartermin ("mal anhören" und mit unterschriebenem Kaufvertrag wieder rausgehen) ohne Anwalt gehen! Jetzt wird"s sicher lustig, denn jeder kann etwas behaupten oder bestreiten; mit Anwalt hätte man das alles rechtssicher festhalten können. Eigentlich geht es um getrennte Rechtsverhältnisse: Käufer-Verkäufer, Käufer-Makler, Käufer-Projektierer, evtl. Verkäufer-Makler, Erbengemeinschaft und Verkäufer-Projektierer. Also gleich nächste Woche Baurechtsanwalt suchen, ohne Anwaltsschreiben wird die andere Seite sowieso keine Ruhe geben, der kann das auch auseinander sortieren. Und nicht mit der naiven Meinung " wir machen keine krummen Sachen mit, dann kann uns nichts passieren" alleine weitermachen.
Forum hilft hier nicht viel, weil a) keiner Rechtsberatung geben wird und b) es vermutlich auf Details ankommt, die man nicht alle abfragen kann.
Keine Rechtsberatung, nur persönliche Laienmeinung
VolkerLeue -
Baubindung: Zusatzbedingungen im Grundstückskaufvertrag
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Da dies nicht unser erster Grunderwerb ist, wissen wir wie ein Grundstückskaufvertrag auszusehen hat. Zum anderen bin ich als Finanzierungsexperte in einer Bank sehr vertraut mit dem Thema. Dass der Notar die plötzlich entwickelten Zusatzbedingungen dem Verkäufer um die Ohren hauen wird war außerdem klar und ist ja auch so geschehen, sonst hätten wir den Vertrag auch nicht unterschrieben. Ich habe letztendlich nur ein Grundstück erworben ohne irgendwelche Folgebedingungen. Dafür brauche ich keinen Anwalt. Das steht auch alles nicht zur Diskussion. Die Frage war letztendlich nur, WIE der Projektentwickler eine Provision für eine angebliche Entlassung aus der Baubindung hätte vereinbaren müssen, damit diese wasserdicht ist. -
Baubindung: Rechtsabteilung vs. Klage – Vorgehensweise
Wenn Sie eh vom Fach sind ...
Wenn Sie eh vom Fach sind ist doch das kein Problem. Falls ihnen kein Kollege von der Rechtsabteilung, welche Ihr Bankarbeitgeber sicher hat, das beim Kaffee sagen kann oder will, die Gegenseite einfach klagen lassen, und auf einem Urteil bestehen. -
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Baubindung & Architektenkosten: Rechte und Pflichten bei Entlassung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Architektenkosten bei einer Entlassung aus der Baubindung ohne Auftrag zu zahlen sind. Ein wichtiger Punkt ist die rechtliche Absicherung durch einen Anwalt vor dem Notartermin. Die Teilnehmer diskutieren die verschiedenen Rechtsverhältnisse zwischen Käufer, Verkäufer, Makler und Projektierer. Es wird empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls auf einem Urteil zu bestehen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Baubindung: Notartermin ohne Anwalt – Risiko & Folgen wird auf das Risiko hingewiesen, einen Notartermin ohne anwaltliche Beratung wahrzunehmen, was zu rechtlichen Unsicherheiten führen kann.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Baubindung: Zusatzbedingungen im Grundstückskaufvertrag betont die Wichtigkeit, die Zusatzbedingungen im Grundstückskaufvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls vom Notar ablehnen zu lassen, um sich vor unerwarteten Kosten zu schützen.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, sich bei Unklarheiten bezüglich der Baubindung und Architektenkosten rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls die Rechtsabteilung der eigenen Bank zu konsultieren. Im Zweifelsfall sollte man die Gegenseite klagen lassen und auf einem Urteil bestehen, wie im Beitrag Baubindung: Rechtsabteilung vs. Klage – Vorgehensweise vorgeschlagen wird. Dies schafft Klarheit über die Rechtslage und schützt vor unberechtigten Forderungen.
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