Fertighaus: Architektenleistungen bei Kündigung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Fertighaus: Architektenleistungen bei Kündigung

Hier die Beschreibung der Situation:
Ich hatte vor ein Haus zu bauen (Baden-Württemberg) und unterschrieb im Zuge dieses Neuboavorhabens bei einer Fertighausfirma einen Vertrag.
Wenige Wochen danach ergab sich eine unvorhersehbare, dramatische Verschlechterung meiner beruflichen Situation.
Nach nun einigen Monaten hat sich die Situation so verschlechtert, dass das Vorhaben in absehbarer Zeit nicht realisieren werden kann. Ich sehe daher keine andere Möglichkeit, als vom Vertrag zurückzutreten. Dazu ist ein Rücktrittsrecht (Finanzierungsvorbehalt) vereinbart.
Im Vertragstext steht dazu folgender Passus:
"Bereits ausgeführte Architektenleistungen werden bei Ausübung des Rücktrittes nach der Honorarforderung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) abgerechnet. "
Das Architektengespräch war geplant, sobald die Vorplanungen abgeschlossen sind. Das sind sie zwar weitestgehend, Aufgrund der o.g. Umstände werde ich das Architektengespräch jetzt aber nicht mehr wahrnehmen. Es gab noch auch keine konkrete Terminvereinbarung dafür.
Die Vertretung der Fertighausfirma hat aber mit einer Software verschiedene Pläne angefertigt (relativ detaillierte Grundrisse auf dem bisherigen Planungsstand, Ansichten, außerdem eine detaillierte Auflistung der Leistungen, wie Dach, Wände, bis hin zu Bodenbelägen).
Fallen diese Leistungen u.U. auch unter Architektenleistungen, oder müssen die o.g. Leistungen zwangsläufig von einem Architekten erstellt werden (d.h. kann die Firma diese Leistungen in Rechnung stellen, oder nicht?)
Allein die Wortwahl und dem Architektengespräch, welches für den weiteren Fortgang des Vorhabens zwingend stattfinden muss und bevor die endgültigen Pläne für's Bauamt erstellt werden können, legt ja nahe, dass auch erst nach dem Architektengespräch diese Architektenleistungen gegeben sind.
Andererseits ist die juristische Auslegung von Vertragstexten ja für den Nicht-Juristen z.T. nicht immer so, wie man das zunächst versteht ...
  1. HOAI gilt unabhängig vom Beruf des Planenden

    " oder müssen die o.g. Leistungen zwangsläufig von einem Architekten"
    Nein, eben nicht. Die Fertighausfirma wird die Leistungsphasen Grundlagenermittlung und Vorplanung der Objektplanung größtenteils erbracht haben, sodass hierfür ein Honorar fällig wird, so wie Sie es ja auch im Vertrag unterzeichnet haben. Ich nehme an, die Fertighausfirma hätte im weiteren Verlauf nur einen Architekten oder Bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (einen sog. Stempelaugust) hinzugezogen, damit die Baueingabepläne genehmigungsfähig gemacht worden wären.
    Vielleicht kommt man Ihnen ja entgegen. Ansonsten müssen Sie die Rechnung abwarten.
    Gruß
  2. Danke für die Antwort. Von einem reinen "Stempelaugust" ...

    Danke für die Antwort.
    Von einem reinen "Stempelaugust" würde ich nicht unbdingt ausgehen, da beim "Planungsgespräch mit dem Architekten" die genauen Details geklärt werden. Dabei sollten z.B. einzelne, mit der Software nicht endgültig bestimmbare Positionen und Ausmaße von Bauelementen definiert werden (bzw. festgestellt werden, ob z.B. an einer bestimmten Position ein Fenster in der dargestellten Höhe überhaupt möglich ist).
    Hatte außerdem folgenden Text gefunden, der m.E. aussagt, dass die HOAIAbk. nur bei Architekten und Ingenieuren anwendbar sind:
    " "Urteil zu § 4 HOAI (Mindestsatzunterschreitung)
    a) Die Mindest- und Höchstsätze (Mindestsätze, Höchstsätze) der HOAI sind Aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie Architekten- und Ingenieur-Aufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.
    b) Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) erbringen. "
    Die Mitarbeiter der Handelsvertretung gehören keinem der beiden Berufe Architekten und Ingenieure an.
  3. So sehr ich Ihre Situation ...

    verstehe, ich habe das Gefühl, dass Sie nicht nach dem wahren Wert der erbrachten Leistung suchen, sondern Gründe, keinen Ct. zahlen zu müssen.
    Die Firma hat ja, wie Sie selber zugeben, Leistungen erbracht. Leistung = Anrecht auf Entgelt. Zumindest moralisch.
    Wollen Sie auch bei anderen für eine "dramatische Verschlechterung der beruflichen Situation" sorgen, in dem Sie dem Unternehmen für die erbrachte Leistung gar nichts bezahlen?
  4. ich bitte um Entschuldigung, aber ich habe mich ...

    ... ich bitte um Entschuldigung, aber ich habe mich ich bitte um Entschuldigung, aber ich habe mich bemüht, sachlich die Situation zu schildern. Es geht hier gewiss nicht darum, einen Dienstleister um seinen wohlverdienten Lohn zu bringen.
    Selbstverständlich habe ich das Rücktrittsrecht beim Unterzeichnen so verstanden, dass  -  sollte das Vorhaben aus den genannten Gründen nicht zu verwirklichen sein (also, falls eine Finanzierung von der Bank nicht gewährt, oder kein passenden Grundstück gefunden wird) man  -  ohne das irgendwelche Kosten entstehen  -  vom Vertrag zurück treten kann.
    Ich würde das Vorhaben ja liebend gerne verwirklichen, wenn es mir irgendwie möglich wäre. Andererseits möchte ich selbstverständlich nicht für Leistungen, die wegen nicht von mir (natürlich auch nicht von der Hausfirma) zu verantworten sind, zur Kasse gebeten werden, wodurch sich meine derzeitige Situation noch verschärfen würde.
    Offensichtlich ist es ja bei einigen Fertighausfirmen tatsächlich so, dass bei Ausübung der o.g. Rücktrittsrechte keine Kosten in Rechnung gestellt werden (wenn man den persönlichen Erfahrungsberichten im Web glauben schenken darf). Andere wiederum verhalten sich wohl nicht so kulant.
    Bereits vor Vertragsunterzeichnung hat man verschiedene Entwürfe unterbreitet, in einer Situation, in der eigentlich klar war, dass diese Entwürfe nicht in Rechnung gestellt werden. So wurde auch nach der Unterzeichnung weiter Verfahren. Welche Entwürfe sind denn dann nun abzurechnen, und welche nicht? Oder können jetzt etwa auch die vor der Vertragsunterzeichnung erstellten Planungen in Rechnung gestellt werden?
  5. habe ich so verstanden ... dass es kostenlos ist..

    ... tja das ist mit Verträgen so eine Sache. Nur wenn es "wasserdicht" geschrieben steht, dann wird es so sein. Ansonsten gilt halt das was ein Jurist sagt oder ein Richter "vereinbart". Und das muss nicht immer das sein, was man selber will.
    Auch ich habe Architektenleistung bezahlt weil ich vom Vertrag zurückgetreten bin. War dort aber so vereinbart. Konnte dafür ein paar Ideen beim nächsten Entwurf unterbringen. War daher nicht ganz "umsonst". Vielleicht hilft es als Trost.
  6. unklare Situation

    Sie zitieren es ja schon selbst:
    "a) Die Mindest- und Höchstsätze (Mindestsätze, Höchstsätze) der HOAIAbk. sind Aufgrund der für ihren Geltungsbereich maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des Art. 10, §§ 1 und 2 MRVG auf natürliche und juristische Personen unter der Voraussetzung anwendbar, dass sie Architekten- und Ingenieur-Aufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. "
    Natürliche oder juristische Personen: Das trifft auf die Fertighausfirma zu,
    und "Architekten- und Ingenieur-Aufgaben ": Das beschreibt die Aufgaben, nicht eine spezielle Berufsausbildung. Das Entwerfen eines Hauses ist eine Architekten- und Ingenieuraufgabe, die aber auch von Personen- oder Firmen durchgeführt werden kann, die einen anderen Beruf ausüben. Sie können zum Beispiel zu einer Zimmermeister oder Maurermeister gehen und sich ein Haus planen lassen, die HOAI ist auch auf deren planende Tätigkeit anzuwenden. Jetzt verstanden?
    "b) Sie sind nicht anwendbar auf Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen (Architektenleistungen, Ingenieurleistungen) erbringen. "
    Richtig, aber durch die Kündigung des Vertrags stehen die Planungsleistungen nun nicht mehr im Zusammenhang mit einer Bauleistung, und Sie haben dies auch so im Vertrag.
    Gruß

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