Architektenhonorar für Anbau: Rechnung prüfen & Kosten reduzieren?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar für Anbau: Rechnung prüfen & Kosten reduzieren?

Hallo und guten Tag,
ich habe folgendes Problem bzw. folgende Frage:
Ich möchte an meinem Einfamilien Haus einen Anbau machen. Habe dafür Ende letzten Jahres Kontakt mit einer Architektin aufgenommen, die mir von einer Baufirma die ich wegen des Anbaus angerufen hatte empfohlen wurde.
Sie kam dann auch 2 mal zu einem Gespräch wegen des gewünschten Anbaus, das Ausmessen des Gebäudes etc.
Der Anbau sollte zunächst eingeschossig mit Terrasse oben sein. Zudem wollte ich den Spitzbogen in Eigenregie ausbauen. Die Architektin zeichnete eine Entwurf, Aufteilungsplan für EG, Schnittzeichnung und Seitenansicht. Zudem wurde Sie damit beauftragt den Bauantrag beim Bauamt zu stellen. Zudem sollte Sie die Genehmigung für den DGAbk. Ausbau miteinreichen. War Ihre Idee. Sie teilte mir allerdings nicht mit, dass Sie hierzu ebenfalls einen Entwurf zeichen wollte, welcher m.E. auch nicht nötig war, weil es ja bereits alte Pläne vom Haus gibt und keine baulichen Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden mussten um den Spitzbogen auszubauen. Sie kam also mit den Entwürfen und ließ mich neben den Pläne eine vollmacht unterzeichnen, die Sie berechtigte die Pläne beim Bauamt einzureichen. Über die Kosten für die Sache mit dem DG Ausbau wurde ich nicht informiert, sonst wäre ich diesbezüglich selbst zum Bauamt gegangen und hätte mich erkundigt was einzureichen ist, allerdings dachte ich ja auch, sie stellt lediglich den Antrag sonst nichts.
Die Baugenehmigung kam dann auch, allerdings wurde der Ausbau des Spitzbodens nicht genehmigt, da sie trotz vorheriger Absprache vergessen hatte das rückwärtige Giebelfenster so zu vergrößern, dass es ggf. als Fluchtfenster genutzt werden kann bzw. hatte mich darüber informiert, dass sowas notwendig ist.
Sie machte mich bei der Besichtigung des Spitzbodens auch nicht darauf aufmerksam, dass dies Aufgrund der beiden bestehenden Schornsteine und der noch anzubringenden Dämmung nach innen kein wirklich sinnvoll nutzbarer Raum werden würde.
Da sie eigentlich auch die Baubetreuung übernehmen sollte, brachte Sie mir dann nach langem hin und her 2 Angebote von 2 Baufirmen mit Leistungen, die ich überhaupt nicht drinhaben wollte und bei welchen die gewünschten Leistungen die abgesprochenen Kosten beiweitem übertrafen. Sie meinte aber ein Bauunternehmer sei zu Verhandlungen bereit.
Ich bekam eine Rechnung über 30 % der Honorarsumme lt einer Kostenschätzung für Anbau und DG vom Feb. 06 für Grundlagenermittlung, Entwurf und Genehmigungsplanung.
Diese habe ich dann auch sofort bezahlt, obwohl Lt. Aufstellung zu diesem Zeitpunkt erst 27 % des Honorarsumme hätten gezahlt werden müssen.
Nachdem dann mein Onkel welcher Bauingenieur ist zwischenzeitlich zu Besuch hier in Hamburg war, wo sich auch das Objekt befindet stellte sich heraus, dass der Ausbau des Spitzbodens als unsinnig ist und ich mich dann entschied den Anbau doch lieber über die komplette Haushöhe zu machen und dass Dach entsprechend zu verlängern. Von den Kosten hergesehen, ist es ungefähr gleich teuer. Der Vorschlag kam von der Architektin überhaupt nicht.
Da die Architektin beim nächsten Termin lediglich 2 Angebote vorlegte, obwohl ich 3-4 gewünscht hatte und welche wie gesagt viel zu teuer waren sagte sie ich solle mich doch auch mal um ein Angebot bemühen, sie hätte aber noch eines avisiert, welches ich allerdings bis heute nicht erhalten habe. Ich habe mich dann tatsächlich umgehört und eine Baufirma gefunden, die nach meinen Wünschen und zum gewünschten Preis bauen würde.
Da ich kein Vertrauen mehr in die Architektin habe wollte ich auch nicht, dass Sie außer der Änderung des Entwurfes für den Anbau (damit ich die Änderung beim Bauamt beantragen kann ) mehr für mich macht. So kam sie nun also zum 4. und letzten Mal bei mir zu Hause vorbei und wir besprachen, dass sie die Pläne nach meinen Wünschen ändert und die Zeit für die Änderung nach Stunden abrechnet. Sie meinte, sie bräuchte ca. 5 Std. Es mussten keine großartigen Änderung mehr vorgenommen werden, da das OG genauso werden soll wie das bereits geplante EGAbk..
Ich habe bisher weder ein Leistungsverzeichnis, noch einen Werks- oder Ausführungsplan noch eine Berechnung des Statikers vorliegen. Nun bekomme ich zusammen mit den geänderten Plänen für den Bauantrag eine Schlussrechnung für Errichtung des Anbaus:
Grundlagenermittlung
Entwurf
Genehmigungsplanung
Ausführungsplanung
Vorbereitung der Vergabe
LPH 1-6 (62 % des Honorars laut Kostenschätzung vom Feb. 06 )
abzgl. bereits geleisteter Abschlagszahlungen und für Zusatzleistungen also die Änderung des Entwurfs 6 Std. extra.
Da ich jedoch keine Ausführungsplanung oder Vorbereitung der Vergabe erkennen kann, da ich außer 2 Angeboten als Fax, welche absolut nicht meinen Wünschen entsprechen erhalten habe und diese auch nicht durchgesprochen wurden, sondern lediglich mit dem Hinweis übergeben wurden, ich solle mir diese mal ansehen und darüber nachdenken welche Leistungen daraus ich in Anspruch nehmen möchte bin ich eigentlich auch nicht bereit außer den Zusatzleitungen für die Änderung des Entwurfs noch was zu bezahlen oder ist die gestellte Rechnung so gerechtfertigt?
Zudem habe ich keinen Vertrag mit der Architektin unterschrieben.
Ich hoffe es kann mir jemand helfen. Viele Grüße Steffi
  • Name:
  • Steffi
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob die Honorarrechnung Ihrer Architektin gerechtfertigt ist. Um das zu beurteilen, empfehle ich Ihnen folgende Schritte:

    • Prüfen Sie den Architektenvertrag: Welche Leistungen wurden vereinbart? Gibt es eine Honorarvereinbarung?
    • Vergleichen Sie die Rechnung mit der HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure): Die HOAI regelt die Honorare für Architektenleistungen. Lassen Sie die erbrachten Leistungen bewerten und prüfen, ob die Honoraransätze der HOAI entsprechen.
    • Beachten Sie die Leistungsphasen: Die Architektenleistungen sind in Leistungsphasen unterteilt (Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung usw.). Prüfen Sie, welche Leistungsphasen tatsächlich erbracht wurden.
    • Zusatzleistungen: Wurden Zusatzleistungen (z.B. Änderungen des Entwurfs aufgrund Ihrer Wünsche) gesondert vereinbart? Diese müssen klar auf der Rechnung ausgewiesen sein.
    • Kostenschätzung: Vergleichen Sie die Honorarsumme mit der ursprünglichen Kostenschätzung. Deutliche Abweichungen sollten hinterfragt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Rechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung, ob das Honorar angemessen ist.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Architektenhonoraren und soll eine angemessene Vergütung für die erbrachten Leistungen sicherstellen.
    Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarvereinbarung
    Leistungsphasen
    Die Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte der Architektenleistung, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen, die der Architekt erbringt.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung
    Genehmigungsplanung
    Die Genehmigungsplanung ist die Phase, in der die Bauantragsunterlagen erstellt und beim Bauamt eingereicht werden. Ziel ist es, die Baugenehmigung für das Bauvorhaben zu erhalten.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauamt, Baugenehmigung
    Honorarvereinbarung
    Eine Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherrn über die Höhe des Honorars. Sie kann von den Sätzen der HOAI abweichen, muss aber transparent und nachvollziehbar sein.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenhonorar, Vertrag
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der über spezielle Kenntnisse im Bauwesen verfügt und Gutachten zu bautechnischen Fragen erstellen kann. Er kann bei der Beurteilung von Architektenrechnungen und Bauleistungen helfen.
    Verwandte Begriffe: Gutachten, Baumängel, Bauabnahme
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der beim Bauamt eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten. Er enthält alle erforderlichen Unterlagen und Pläne.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauamt, Genehmigungsplanung
    Architektenvertrag
    Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Architekten und dem Bauherrn, der die Leistungen des Architekten und die Vergütung regelt. Er sollte schriftlich abgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: HOAI, Honorarvereinbarung, Leistungsphasen

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist die HOAI?
      Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Architektenhonoraren.
    2. Welche Leistungsphasen gibt es in der Architektur?
      Die Architektenleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Objektbetreuung.
    3. Was sind Zusatzleistungen eines Architekten?
      Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die üblichen Architektenleistungen hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise besondere Beratungsleistungen, die Erstellung von Gutachten oder die Durchführung von Sonderplanungen.
    4. Wie kann ich das Architektenhonorar reduzieren?
      Sie können das Architektenhonorar reduzieren, indem Sie klare Vereinbarungen über den Leistungsumfang treffen, unnötige Zusatzleistungen vermeiden und die Planung frühzeitig festlegen, um Änderungen im späteren Verlauf zu vermeiden.
    5. Was tun, wenn die Architektenrechnung zu hoch ist?
      Wenn Sie die Architektenrechnung für zu hoch halten, sollten Sie die Rechnung detailliert prüfen, die erbrachten Leistungen mit dem Vertrag vergleichen und gegebenenfalls einen Bausachverständigen oder Anwalt für Baurecht hinzuziehen.
    6. Muss ein Architektenvertrag schriftlich sein?
      Ein schriftlicher Architektenvertrag ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Er dient als Nachweis für die vereinbarten Leistungen und Honorare und kann im Streitfall Klarheit schaffen.
    7. Was ist eine Honorarvereinbarung?
      Eine Honorarvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherrn über die Höhe des Honorars. Sie kann von den Sätzen der HOAI abweichen, muss aber transparent und nachvollziehbar sein.
    8. Welche Rolle spielt die Kostenschätzung des Architekten?
      Die Kostenschätzung des Architekten dient als Grundlage für die Planung und Finanzierung des Bauvorhabens. Sie sollte realistisch und nachvollziehbar sein und regelmäßig überprüft werden.

    🔗 Verwandte Themen

    • Architektenvertrag prüfen
      Worauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten.
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      Wie Architektenleistungen korrekt abgerechnet werden.
    • Baukosten senken
      Tipps und Tricks, um die Baukosten im Griff zu behalten.
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      So vermeiden Sie Fehler beim Bauantrag.
    • Bausachverständiger finden
      Wie Sie den richtigen Experten für Ihr Bauvorhaben finden.
  2. Architektenhonorar Anbau: Fälligkeit bei nicht genehmigter Planung!

    Honorarrechnungen für Architektenleistungen ...
    werden erst fällig, wenn die Leistungen vollständig erbracht sind und der werkvertraglich geschuldete Erfolg eingetreten ist. D.h. Ihr Architektin muss Ihnen u.a. eine genehmigungsfähige Planung liefern. Ohne Kenntnis des konkreten Falles und gem. Ihren Angaben stellt sich für mich die Sachlage wie folgt dar:
    1. Der DGAbk. Ausbau wurde wg. eines Planungsfehlers nicht genehmigt. Der von der Architektin geplante DG-Ausbau kann ggf. Aufgrund eines Planungsfehlers nicht bestimmungsgemäß (je nach dem was als Nutzung vereinbart war) genutzt werden.
    2. Ihre Architektin hat zum einen für die LPH 1-4 zu viel Honorar in Rechnung gestellt, zum anderen ist diese Rechnung allem Anschein nach auf Grundlage einer Kostenschätzung erstellt worden. Notwendig wäre allerdings eine Honorarrechnung auf Grundlage der Kostenberechnung (LPH 3 HOAIAbk.) zu berechnen.
    3. Problematisch ist, dass Sie die erste (überhöhte) Honorarabschlagsrechnung abstandslos bezahlt haben
    4. da kein schriftlicher Vertrag vorliegt dürfte m.E., Ihre Architektin bzgl. der beauftragten und von dieser erbrachten Leistungen beweispflichtig sein.
    Da die Vertragsinhalte des (mündlichen) Architektenvertrages nicht bekannt sind, und gem. Ihrer Schilderung einiges im Argen zu liegen scheint (bspw. über die tatsächlich erbrachten Leistungen die mit der Honorarrechnung abgerechnet werden sollen), möchte ich Ihnen empfehlen:
    a) versuchen Sie, wenn noch möglich, sich mit Ihrer Architektin in einem Gespräch zu verständigen. Lassen Sie sich hierbei explizit die erbrachten Leistungen, sowie das hierzu berechtigte Honorar erläutern.
    Lassen Sie sich hierbei die erbrachten Planungsleistungen (insbesondere zu der Ausführungsplanung) aushändigen, ebenso die Ausschreibungsunterlagen, wie auch alle anderen behaupteten Leistungen der Architektin gem. Honorar (Schluss) Rechnung, etc.
    Falls dies nicht (mehr) möglich ist, bzw. dies nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung Ihres Problems führen sollte, sollten Sie m.E.
    b) Ihre Architektin schriftlich darüber informieren, dass Sie Bedenken bzgl. der Honorarforderung der Höhe und dem Grund nach haben, und diese zuerst fachlich überprüfen lassen müssen.
    c) sich mit der Architektenkammer Hamburg in Verbindung zu setzen und unter Vorlage aller Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen sich bzgl. der Architektenleistungen und des in Rechnung gestellten Honorars zu informieren
    d) ggf. aussichtsreicher ist die Überprüfung der Leistungen und Rechnungen durch ein Privatgutachten eines Sachverständigen (SV) für Architektenleistungen und Architektenhonorare. (Infos zu SV bspw. über die IHKAbk. Hamburg)
    Dieser wird Ihnen dann auch angeben, welches Honorar berechtigterweise noch zu bezahlen ist.
    e) letzten Endes lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten
    MfG
    Ralph Kaiser
  3. Anwaltliche Beratung: Kompromissbereitschaft durch juristischen Briefkopf

    Stimme fast völlig zu,
    nur gehört e) Anwalt m.E. gleich nach den Einigungsversuch. Es ist besser (und meistens kostensparend), das weitere Vorgehen früh mit einem Fachanwalt abzusprechen, als mit einem nahezu unentwirrbaren Fall am Ende den Rat zu suchen. Nebenbei fördert ein juristischer Briefkopf (leider) oft die Kompromissbereitschaft. Nur eine Privatmeinung, nach eigenen Erfahrungen.
    Gruß
    Volker
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Architektenhonorar Anbau: Rechnung prüfen und Kosten senken

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, wann Architektenhonorare für einen Anbau fällig werden, insbesondere wenn die Planung fehlerhaft ist. Es wird betont, dass Honorare erst bei vollständiger Leistung und Genehmigungsfähigkeit der Planung fällig sind. Zudem wird die frühzeitige Einbeziehung eines Anwalts empfohlen, um die Kompromissbereitschaft zu erhöhen und Kosten zu sparen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar Anbau: Fälligkeit bei nicht genehmigter Planung! werden Honorarrechnungen erst fällig, wenn die Architektenleistungen vollständig erbracht wurden und der werkvertraglich geschuldete Erfolg (genehmigungsfähige Planung) eingetreten ist. Ein Planungsfehler, der zur Ablehnung des DGAbk.-Ausbaus führt, kann die Honorarforderung problematisch machen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Anwaltliche Beratung: Kompromissbereitschaft durch juristischen Briefkopf empfiehlt, frühzeitig einen Fachanwalt einzuschalten, um das weitere Vorgehen abzustimmen und die Kompromissbereitschaft der Gegenseite durch einen juristischen Briefkopf zu fördern. Dies kann kostensparend sein und hilft, den Fall frühzeitig in die richtigen Bahnen zu lenken.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Architektenrechnung genau und stellen Sie sicher, dass alle Leistungen erbracht wurden und die Planung genehmigungsfähig ist. Bei Unklarheiten oder Planungsfehlern sollten Sie rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um Ihre Rechte zu wahren und unnötige Kosten zu vermeiden. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Architektenhonorar Anbau: Fälligkeit bei nicht genehmigter Planung! bezüglich der Fälligkeit des Architektenhonorars.

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