Terrassenabstützmauer neigt sich
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Terrassenabstützmauer neigt sich

Sehr geehrte Forumsmitglieder,

vielleicht kann mir hier jemand eine Auskunft und einen Tipp geben, wie ich weiter vorgehen kann.

Ich habe ein Reihenmittelhaus in Hanglage in Baden-Württemberg in einer mittelgroßen Stadt 2005 erworben und vermietet. Das Reiheneckhaus rechter Hand war zum damaligen Zeitpunkt schon bezogen, das Mittelhaus, das ich erworben habe, fast bezugsfertig, vermietet wurde zum 01.02.2006.

Die Häuser sind alle 4stockig, das unterste Geschoss sollte laut ursprünglicher Bauplanung mit einem Lichtschachtzimmer im Erdboden liegen. Genauso wurde unser Mittelhaus vom Bauträger, der die ganze Reihenhauslinie geplant und gebaut hat, umgesetzt. Die Käuferin des Reiheneckhauses jedoch hatte, nach eigenen Angaben, dem Bauträger gesagt, sie würde das Eckhaus nur kaufen, wenn Sie volles Tageslicht auch im untersten Geschoss hätte. Daraufhin hätte der Bauträger bis nach unten abgegraben mit Terrassentüre, und so hätte sie dieses Haus auch gekauft. Zu unserer Seite hin wurde das Grundstück mit einer Mauer aus U-Steinen abgestützt.

Nun zeigte sich im Laufe der Zeit, dass sich die angelegte Terrasse zum Nachbargrundstück, eben zum besagten Reiheneckhaus rechter Hand, neigt  -  bzw. die Stützmauer, die den Hang zu unserem Mittelhaus hin absichert.

Die Besitzerin des Reiheneckhauses meinte in einem ersten Gespräch, sie sei für das Abstützen nicht zuständig, da sie das Haus ja so gekauft hätte vom Bauträger, ich solle mich an ihn wenden (wobei die 5 jährige Gewährleistungsfrist abgelaufen wäre).

Meine Rechtsauffassung ist die, dass die Besitzerin des Reiheneckhauses verpflichtet ist, nach § 909 BGBAbk. unser Grundstück so abzusichern, dass nichts rutschen kann.

Pikantes Detail am Rande: Sehr wahrscheinlich hat der Bauträger einfach abgegraben ohne Baugenehmigung. Denn tatsächlich hat die Besitzerin des Reiheneckhauses die zulässige Traufhöhe deutlich überschritten.

Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?

Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus, gerne kann ich noch ergänzende Angaben machen, falls gewünscht.

  • Name:
  • sabbo
  1. Recht auf seitliche Unterstützung

    Wer abgräbt muss dafür sorgen, dass der natürliche Geländeverlauf beim Nachbarn standsicher erhalten bleibt. Abgrabungen sind Genehmigungsfrei, meist bis 2 Meter. Wenn die Stützmauer einen Mangel hat, so hat die Nachbarin den Mangel mitgekauft. Sie müssen gar nichts machen bis die Stützmauer umfällt. Es ist davon auszugehen, dass die Stützmauer komplett auf des Nachbarn Grund steht. Auswirkungen auf die Genehmigung des Hauses haben Genehmigungsfreie Abgrabungen nicht, allerdings wird das Haus dadurch 5-stöckig und das Untergeschoss könnte zum Vollgeschoss werden. Aber auch dagegen können Sie nichts tun, das ist Sache des Bauamtes und in Verantwortung der Eigentümerin.
  2. Stützmauer

    Vielen Dank für Ihre Auskunft! Die Mauer ist allerdings höher als 2 m, und der Bauträger hat die Stützmauer so gestellt, dass diese vollständig auf unserer Grundstückseite ist (obwohl es so nicht sein dürfte). Das liegt daran, dass unser Haus erst später fertig gestellt wurde. Leider ist uns dieser Umstand bislang nicht ins Auge gefallen. Ändert dies etwas an der Rechtslage?

    Viele Grüße und Danke!

  3. schwierig

    Jetzt kommt es auf örtliche Bauvorschriften und Verjährung an. Da muss jemand in den Baugenehmigungen und Grundbucheintragungen kramen und Ortskenntnis haben. Eventuell gibt es nur eine Überbaurente. Anspruch auf Änderungen haben Sie nur, wenn es baurechtlich illegal ist, eine Schwarzbau verjährt nie. Falls aber die Mauer umfällt, hat die Nachbarin keinen Anspruch darauf, die Mauer wieder auf ihren Grund und Boden zu stellen.

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