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Fassadenrenovierung-Nachbar will nicht!
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Fassadenrenovierung-Nachbar will nicht!

Hallo an alle.
Ich stehe vor meiner Fassadenrenovierung mit 10 cm Dämmung.
Wir haben eine Doppelhaushälfte. Das Grundstück ist ziemlich doof geschnitten.
Der hintere, große Gartenteil der eigentlich dem Nachbarn gehören sollte, gehört mir. Der seitliche, kleine gehört ihm.
Das dumme ist aber, ein Teil meines Hauses, schaut auf dieser Seite.
Ich habe ihm gesagt, dass ich dämmen will, und ob er, wenn ich 10 cm dämme, einverstanden wäre, da die Fassade ja auf seinem Grundstück verbreitet wird und somit 10 cm Gehweg nehmen würde.
Er will nicht.
Jetzt meine Frage:
Muss ich das so akzeptieren, oder gibt es da andere Auswege?
Wir leben in Ludwigsburg bei Baden-Württemberg.
  • Name:
  • A.
  1. Nachbarschaftsrecht oder Bauordnung

    regelt das in den einzelnen Bundesländern.
    In Brandenburg steht es im Nachbarschaftsrechtsgesetz, dass der Nachbar nachträgliche Dämmung von Grenzwänden zu dulden hat.
    In Berlin steht es in einer Ergänzung zur BauO.
  2. Da,

    hast Du ein Problem.
    Der Nachbar muss die Dämmung, in BW, nicht dulden und nicht zulassen.
    Einigt Euch auf einen Grundstückstausch oder kauf dem Nachbarn ein Stück Grund ab.
    Falls das nicht läuft ist nur noch eine Innendämmung eine Alternative.
    Das Nachbarrecht BW siehe Link
  3. Vielleicht ...

    Vielleicht hat der Nachbar etwas mehr Ahnung und will Sie vor
    diesem Unfug (WDVSAbk.) abhalten!
    Was soll diese Maßnahme Ihnen bringen?
    Machen Sie mal eine Rechnung auf?
  4. Man sollte ...

    alle Teilnehmer und Leser hier vor dem "PERSONIFIZIERTEN Unfug"
    Namens Christoph Jaskulski warnen.
  5. @ Herrn Tilgner: Zweifel an Duldungspflicht

    Hallo Herr Tilgner,
    ich glaube, wir hatten schon einmal darüber diskutiert, ob es so eine Duldungspflicht für nachträgliche Außendämmung von Grenzgebäuden tatsächlich gibt. Ich meine, das gibt es nicht, käme es doch einer Enteignung gleich.
    Ins Nachbarrechtsgesetz Brandenburg habe ich nochmal reingeschaut und nur den § 19 "einseitige Grenzwand" gefunden. Da geht es aber nur um zu duldende Bauteile im Luftraum, bei Gebäuden, die nach öffentlich rechtlichen Vorschriften (Bebauungsplan) ohne Grenzabstand gebaut werden müssen.
    Wenn es nicht stimmt, könnten ja einige Forumsleser aus Berlin und Barndenburg deshalb sinnlose Nachbarschaftsstreits geraten. Deshalb bitte ich um Präzisierung.
  6. vieles unklar ...

    Die Nachbarrechtsgesetze einiger Bundesländer gewähren dem Immobilieneigentümer neuerdings das Recht, das Nachbargrundstück mit einer Grenzwanddämmung zu "überbauen"; so z.B. in § 16a Berliner Nachbarrechtsgesetz.
    Dazu ist vieles strittig, v.a. die Frage, ob die damit einhergehende Einschränkung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie zulässig ist. Oder einfach ausgedrückt: Darf der Landesgesetzgeber so einfach über das Grundrecht des Eigentums Dritter bestimmen?
    Kurioserweise heißt es hier in Berlin in den behördlichen Entscheidungshilfen der Bauaufsicht zu § 4 BauOBln auch immer noch: "Die Einverständniserklärung des Nachbarn ist Voraussetzung".
    In den Bundesländern, in denen es solche Regeln im Nachbarrecht wie hier in Berlin (noch) nicht gibt und dies dürften die meisten sein, wird der Überbau zum Zwecke energetischer Sanierung kaum zulässig sein. So auch das jüngste hierzu ergangene Urteil des OLG Karlsruhe vom 9.12.09  -  6 U 121/09 (kann er-googelt werden). Denn danach ist das Interesse an energetischer Sanierung nicht von solchem Gewicht, dass es die Überbauung fremden Eigentums rechtfertigte ...
    Dies ist auch deshalb natürlich interessant, weil ja bekanntlich nach neuester EnEVAbk. u.U. saniert werden muss, wenn die Fassade "angefasst" wird. Für die Juristen wirft diese Thematik noch viele andere aktuelle Fragen auf; z.B. : dürfen die Kosten der meines Erachtens sowieso an den "überbauten" Nachbarn zu zahlenden Entschädigung auf die Mieter umgelegt werden? , wie bemisst sich eigentlich die an den Nachbarn zu zahlende Entschädigung usw.
    Sicherlich kommt hier in Berlin der Tag, an dem der erwähnte § 16a Berliner Nachbarrechtsgesetz auf dem gerichtlichen Prüfstand gestellt wird ...
    Grüße aus Berlin!
    Dr. Siegel
  7. Herr Schwarzmeier ...

    Herr Schwarzmeier Verwarnung!
  8. Danke, Herr Dr. Siegel

    ... dass Sie da etwas Klarheit reingebracht haben.
    Mich wundert, dass das so im Berliner Nachbarrecht steht, ohne dass das Gesetz auf die Möglichkeit einer Innendämmung eingeht.
    Eine Innendämmung ist zwar bauphysikalisch komplizierter zu handhaben, aber sie ist nicht unmöglich.
    Mittlerweile gibt es Systeme, die bauphysikalisch gut funktionieren. Sicherlich gibt es Nachteile, wie höherer baulicher Aufwand in der Wohnung, Wärmebrücken, geringere Dämmstärken.
    Bei einer Güterabwägung meine ich aber, dass das Eigentumsrecht höher wiegt, sodass der grenzwanddämmende Nachbar sich mit einer Innenwanddämmung zufrieden geben muss, wenn der Nachbar einer Außenwanddämmung nicht zustimmt.
    Da bin ich auf bevorstehende Gerichtsurteile gespannt.
  9. @ Meister Jaskulski: Ihre Verwarnung

    Soll wohl ein verspäteter Faschingsscherz sein, oder!?
    Ich fürchte mich ja schon zu Tode und schlafe kaum noch!
    Hören Sie doch bitte auf, mich weiterhin so deftig zu bedrohen!
  10. Herr Schwarzmeier ...

    Herr Schwarzmeier Sie sollten sich mal bemühen, dem Frager A. eine Antwort zu geben!
    Vielleicht geben Sie ihm mal eine Antwort ob 10 cm Dämmung überhaupt noch ausreichen!
    Nach der neuen EnEVAbk. sind doch wohl 16 cm oder "besser" 20 cm "vorgeschrieben".
    Übrigens, neue "moderne" WDVSAbk. schlagen schon mal Blasen!
    Immer weiter so, dämmt was das Zeug "hält"!
    Lach ...

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "Herr Schwarzmeier ..." auf die Frage "Fassadenrenovierung-Nachbar will nicht!" im BAU-Forum "Außenwände und Fassaden"
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