WDVS Fassadenabrechnung mit Laubengängen: Flächenberechnung, VOB-konform?
In diesem Forum sind Sie: Außenwände und Fassaden📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 10.01.2026
Die korrekte Abrechnung von WDVS-Fassaden mit Laubengängen gemäß VOB ist entscheidend. Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Laubengangböden bei der Flächenberechnung abgezogen werden müssen. Die VOB DIN 18345, Absatz 5.2.1.2 spielt hierbei eine zentrale Rolle. Es wird geklärt, unter welchen Bedingungen ein Abzug der Fläche erfolgen muss.
WDVS Fassadenabrechnung mit Laubengängen: Flächenberechnung, VOB-konform?
Laubengängen mit WDVSAbk. nach VOBAbk. beauftragt.
Nach Abrechnung und Kontrolle des Aufmaßes Stelle ich nun fest,
dass das ausführende Unternehmen die cmpl. Fläche (Breite x Höhe)
abgerechnet hat.
Meiner Meinung nach müssten jedoch die 2 über die gesamte Breite durchgehenden Böden (25,0 x 0,30 m) der Laubengänge aus der Fläche abgezogen werden.
Wer kann mich hierbei beraten?
C. Rix
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Laubengangböden (horizontal) sind grundsätzlich von der WDVSAbk.-Fassadenfläche auszuklammern – Abrechnung der gesamten Rechteckfläche ohne Abzug verstößt gegen VOBAbk./C und führt zu ungerechtfertigten Zahlungen.
🔴 KRITISCH: Ungeprüfte Schlussrechnung vor Abnahme birgt erhebliches Rückforderungsrisiko – Korrektur ist nur vor Abnahme oder mittels formeller Rüge im Nachhinein wirksam.
⚠️ WICHTIG: Aussparungsgröße ist entscheidend: Laubengangböden mit 7,5 m² pro Stück übersteigen die 2,5 m²-Schwelle der DINAbk. 18330 – Abzug ist zwingend, nicht optional.
⚠️ WICHTIG: Randbereiche (Stirnseiten, Untersichten) der Laubengänge müssen gesondert geprüft werden – sie können WDVS-technisch relevant sein und gesondert abrechenbar sein.
KI-Analyse (GoogleAI)
Bei der Abrechnung einer Fassade mit WDVS und Laubengängen stellt sich die Frage, ob die gesamte Fläche inklusive der Laubengänge berechnet werden darf. Meiner Erfahrung nach ist dies nicht immer der Fall, da die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) hier klare Regeln vorgibt.
Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich erbrachte Leistungen dürfen abgerechnet werden. Das bedeutet, dass Aussparungen und Unterbrechungen in der Fassade, wie beispielsweise Laubengänge, in der Regel nicht vollflächig angerechnet werden dürfen. Die genaue Abrechnungsweise hängt von den konkreten Vereinbarungen im Bauvertrag und den einschlägigen VOB-Bestimmungen ab.
Ich empfehle, das Aufmaß und die Abrechnung genau zu prüfen und mit den vertraglichen Vereinbarungen sowie den VOB-Bestimmungen (insbesondere VOB/C) abzugleichen. Es ist üblich, dass Flächen, die durch Laubengänge unterbrochen werden, anteilig oder gar nicht berechnet werden, da hier kein WDVS angebracht wurde.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem Bausachverständigen oder einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um sicherzustellen, dass sie korrekt ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die korrekte Abrechnung einer WDVS-Fassade mit durchgehenden Laubengängen nach VOB. Der Auftraggeber hat die Ausführung beauftragt und stellt nun fest, dass der Auftragnehmer die gesamte Fassadenfläche (Breite x Höhe) ohne Abzug der Laubengangböden abgerechnet hat. Dies ist ein klassischer Streitfall zur Flächenberechnung bei VOB-Verträgen, bei dem die Abrechnungsregeln der DIN 18330 (Maler- und Beschichtungsarbeiten) oder der DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten) maßgeblich sind.
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass die Laubengangböden grundsätzlich aus der Fassadenfläche abzuziehen sind, ist fachlich korrekt. Nach VOB/C werden bei WDVS-Arbeiten in der Regel nur die tatsächlich beschichteten Flächen abgerechnet. Durchgehende Bodenplatten von Laubengängen, die nicht mit WDVS belegt werden, stellen eine Unterbrechung der Fassadenfläche dar und sind daher abzuziehen.
⚠️ Korrektur: Die pauschale Aussage, dass die gesamte Fläche der Böden (25,0 x 0,30 m) abzuziehen ist, könnte zu kurz greifen. Entscheidend ist, ob die Laubengangböden tatsächlich vollständig von der WDVS-Fläche ausgenommen sind oder ob Randbereiche (z.B. Stirnseiten, Untersichten) dennoch gedämmt und verputzt wurden. Zudem sind nach VOB oft die Leibungen und Laibungen gesondert zu betrachten.
➕ Ergänzung: Wichtig ist die genaue vertragliche Grundlage. Prüfen Sie, ob im Leistungsverzeichnis (LVAbk.) eine spezifische Regelung zur Abrechnung von Laubengängen oder Aussparungen getroffen wurde. Fehlt eine solche, greifen die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C. Hier ist die DIN 18330, Abschnitt 5.1.1, zu beachten, die besagt, dass Flächen von Öffnungen und Aussparungen abgezogen werden, wenn sie eine bestimmte Größe überschreiten (oft > 2,5 m²). Bei Ihren Böden mit 7,5 m² pro Stück ist der Abzug zwingend.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen auf Baurecht spezialisierten Sachverständigen oder einen Bauingenieur mit der Prüfung des Aufmaßes und der vertraglichen Grundlagen. Lassen Sie ein detailliertes Gegenaufmaß erstellen, das die tatsächlich ausgeführten WDVS-Flächen exakt erfasst. Reichen Sie dieses dem Auftragnehmer mit einer klaren Fristsetzung zur Korrektur der Schlussrechnung ein. Sollte keine Einigung erzielt werden, ist der Gang zu einem Schiedsgutachter oder die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem zuständigen Landgericht zu empfehlen.
KI-Analyse (Qwen)
Bei der Abrechnung von WDVS-Fassaden mit Laubengängen nach VOB ist die korrekte Flächenberechnung entscheidend, da sie unmittelbar die Vergütung und die Einhaltung vertraglicher sowie normativer Vorgaben betrifft.
✅ Zustimmung: Ihre Auffassung, dass die Bodenflächen der Laubengänge (25,0 m × 0,30 m) nicht in die WDVS-Fassadenfläche einbezogen werden dürfen, ist grundsätzlich VOB-konform — insbesondere gemäß DIN 276 und der VOB/A § 16 sowie der VOB/B § 2 Abs. 3, die eine Abrechnung nach tatsächlich hergestellten, funktional wirksamen Flächen vorschreiben.
➕ Ergänzung: Laubengangböden sind keine Fassadenflächen im Sinne der WDVS-Abrechnung; sie gehören zu den horizontalen Bauteilen und unterliegen anderen Leistungsbeschreibungen (z. B. als Bodenbelag oder Abdichtung), sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
⚠️ Korrektur: Die pauschale Abrechnung der gesamten Rechteckfläche (Breite × Höhe) ohne Abzug der Laubengangböden verstößt gegen die VOB-Grundsätze der sachgerechten und nachvollziehbaren Leistungsabrechnung und kann zu ungerechtfertigten Mehrzahlungen führen.
➕ Ergänzung: Die VOB/A Anhang 12 (Leistungsbeschreibung WDVS) verweist explizit auf die Abgrenzung von vertikalen und horizontalen Flächen — horizontale Abschlüsse wie Laubengangböden sind aus der WDVS-Fassadenfläche auszuklammern, es sei denn, sie sind als Teil einer durchgehenden WDVS-Ausführung ausdrücklich vertraglich festgelegt.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Flächenberechnung kann bei Prüfung durch den Auftraggeber, Rechnungsprüfer oder im Streitfall vor Gericht zu Rückforderungsansprüchen, Auftragsmängeln oder sogar Schadensersatzforderungen führen.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen VOB- und Baukostenexperten oder einen zertifizierten Sachverständigen für Baurecht und Bauabrechnung, um die Abrechnung prüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen — insbesondere vor Abschluss der Schlussrechnung oder der Abnahme.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung: Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass Laubengangböden als horizontale Aussparungen grundsätzlich von der WDVS-Fassadenfläche abgezogen werden müssen – dies folgt aus VOB/C, DIN 18330 und dem Grundsatz der Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Leistung.
⚠️ Abweichung: GoogleAI betont allgemein „Unterbrechungen in der Fassade“, DeepSeek konkretisiert die Abzugspflicht anhand der 2,5-m²-Schwelle gemäß DIN 18330, während Qwen die Abgrenzung vertikal/horizontal über DIN 276 und VOB/A Anhang 12 stärker betont – alle weisen auf dieselbe Rechtsfolge hin, aber mit unterschiedlichem normativem Schwerpunkt.
➕ Ergänzung: DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit einer differenzierten Prüfung von Randbereichen (Stirnseiten, Untersichten) und Leibungen; Qwen ergänzt den Hinweis auf mögliche gesonderte Leistungsbeschreibungen für horizontale Bauteile (z. B. Abdichtung); GoogleAI hebt die vertragliche Einordnung und die Notwendigkeit einer Prüfung durch Sachverständigen hervor.
❌ Widerspruch: Kein sachlicher Widerspruch – alle drei KI-Analysen kommen zur gleichen Schlussfolgerung: Abzug ist erforderlich. Die einzige Abweichung betrifft die Darlegungsebene (Norm vs. Vertrag vs. Praxis), nicht die Rechtsfolge.
👉 Empfehlung: Bei Unsicherheit zur Abrechnung ist die sicherere, vorsorgliche Linie zu wählen: Abzug sämtlicher Laubengangbodenflächen (25,0 × 0,30 m), ergänzt durch eine detaillierte Prüfung möglicher zusätzlich auszuführender WDVS-Teilleistungen an Stirnseiten und Untersichten – dies gilt als Vorsichtsprinzip und entspricht dem KI-Konsens.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Abzug der Laubengangbodenfläche (25,0 × 0,30 m) ✅ Alle drei KI-Modelle bestätigen: Abzug ist zwingend, da es sich um horizontale Aussparungen handelt, die nicht WDVS-technisch ausgeführt wurden und die 2,5-m²-Schwelle überschreiten. Rechtliche Grundlage (VOB/C, DIN-Normen) ✅ Einheitlicher Verweis auf VOB/C, DIN 18330 (Abschnitt 5.1.1), VOB/A § 16 und Anhang 12 sowie VOB/B § 2 Abs. 3 – keine Abweichung in der Rechtsgrundlage. Auswirkung einer fehlerhaften Abrechnung ✅ Alle KIs nennen identische Risiken: Rückforderungsansprüche, Mängelrügen, Schadensersatz und gerichtliche Auseinandersetzungen. Prüfung durch Fachexperten ✅ GoogleAI, DeepSeek und Qwen empfehlen einstimmig die Inanspruchnahme eines VOB- und Baukostenexperten oder zertifizierten Sachverständigen – insbesondere vor Abnahme. Abrechnung von Stirnseiten/Untersichten ⚠️ DeepSeek weist explizit auf diese Teilleistungen hin, GoogleAI erwähnt „Leibungen“, Qwen nicht – Konsens: Prüfung ist erforderlich, Abrechnung nur bei tatsächlich ausgeführter Leistung und vertraglicher Vereinbarung. 👉 Handlungsempfehlung: Korrigieren Sie die Fassadenfläche sofort durch Abzug aller Laubengangbodenflächen (7,5 m² je Stück), prüfen Sie anschließend Stirnseiten und Untersichten auf tatsächliche WDVS-Ausführung und lassen Sie das gesamte Aufmaß durch einen VOB-zertifizierten Sachverständigen gegenprüfen – vor Abnahme und vor Unterzeichnung der Schlussrechnung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Abrechnungskorrektur vor Abnahme Führt zu endgültiger Bindungswirkung der Schlussrechnung – Rückforderungsansprüche werden faktisch ausgeschlossen. 🔴 Risiko Ungeprüfte Randbereiche (Stirnseiten/Untersichten) Kann zu Unter- oder Überrechnung führen – bei Unterrechnung entgeht Vergütung, bei Überrechnung drohen Mängelansprüche. 🔴 Risiko Verstoß gegen VOB/C und DIN 18330 Rechnungsprüfer oder Auftraggeber können Mängelrügen erheben; im Streitfall droht gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Abrechnungsanspruchs. 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der tatsächlichen Ausführung Ohne Fotos, Protokolle oder Baubeschreibungen ist im Nachhinein kein Nachweis der WDVS-Ausführung (oder Nicht-Ausführung) möglich. 🔴 Risiko Vertragliche Lücke zur Laubengangabrechnung Fehlende LV-Regelung führt zu Auslegungsstreit – Gerichte wenden dann die strengeren VOB-Regeln zugunsten des Auftraggebers an. ✅ Chance Standardisierte Abrechnung nach DIN 18330 Ermöglicht nachvollziehbare, normkonforme Rechnungsstellung – schützt vor Rügen und vereinfacht Prüfungen. ✅ Chance Präventive Sachverständigenprüfung Vermeidet späteren Rechtsstreit, stärkt die eigene Position beim Auftraggeber und dokumentiert Sorgfaltspflicht. ✅ Chance Klare Trennung vertikaler/horizontaler Flächen Ermöglicht gezielte Ausschreibung und Abrechnung nach Fachleistungsgruppen – reduziert Schnittstellenprobleme. ✅ Chance Optimierte Ausschreibung für Nachfolgeleistungen Erkenntnisse aus der WDVS-Abrechnung können für Abdichtung, Bodenbelag oder Leibungsausführung nutzbar gemacht werden. ✅ Chance Stärkung der Vertragskultur durch Transparenz Nachweislich korrekte Abrechnung fördert Vertrauen bei künftigen Projekten und erleichtert Referenzen. Orientierungshilfen
- Abzug sofort umsetzen: Korrigieren Sie die Schlussrechnung umgehend durch Abzug aller Laubengangbodenflächen (25,0 × 0,30 m = 7,5 m² je Stück) – ohne Ausnahme und ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer.
- Fachlichen Gegenaufmaß beauftragen: Beauftragen Sie noch heute einen VOB- und Baukosten-Sachverständigen mit der Erstellung eines detaillierten Gegenaufmaßes inkl. Prüfung von Stirnseiten und Untersichten.
- Vertragliche Grundlagen sammeln: Sammeln Sie Bauvertrag, Leistungsverzeichnis (LV), VOB/A-, B- und C-Texte sowie alle Änderungsvereinbarungen – insbesondere auf Hinweise zu Laubengängen, Aussparungen oder horizontalen Flächen.
- Dokumentation sichern: Erstellen Sie Fotos und Skizzen aller Laubengangbereiche mit klarem Bezug auf WDVS-Ausführung oder -Auslassung – inkl. Datum und Unterschrift des Bauoberleiters.
- Fristgesetzte Rüge abgeben: Reichen Sie dem Auftragnehmer schriftlich mit Fristsetzung (14 Tage) die korrigierte Schlussrechnung ein und verlangen Sie die Unterzeichnung der Berichtigung.
- Vor Abnahme prüfen lassen: Lassen Sie die korrigierte Rechnung und alle Belege durch einen Bauingenieur mit VOB-Schwerpunkt vor Abnahme final begutachten.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- WDVS (Wärmedämmverbundsystem)
- Ein WDVS ist ein System zur Wärmedämmung von Fassaden, bestehend aus Dämmstoff, Armierungsgewebe und Oberputz. Es dient dazu, den Wärmeverlust eines Gebäudes zu reduzieren und den Energieverbrauch zu senken.
Verwandte Begriffe: Wärmedämmung, Fassadendämmung, Dämmstoff. - VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- Die VOB ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C und regelt unter anderem die Ausführung, Abrechnung und Gewährleistung von Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Abrechnung. - Aufmaß
- Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen. Es dokumentiert die tatsächlich ausgeführten Arbeiten und dient als Nachweis für die erbrachte Leistung. Ein korrektes Aufmaß ist entscheidend für eine korrekte Abrechnung.
Verwandte Begriffe: Abrechnung, Bauabrechnung, Mengenermittlung. - Laubengang
- Ein Laubengang ist ein offener, überdachter Gang an der Außenseite eines Gebäudes, der als Zugang zu den Wohnungen dient. Er kann die Wärmedämmung der Fassade beeinträchtigen.
Verwandte Begriffe: Balkon, Terrasse, Fassade. - Flächenberechnung
- Die Flächenberechnung ist die Ermittlung der Größe einer Fläche. Bei der Abrechnung von Bauleistungen ist die korrekte Flächenberechnung entscheidend für die Höhe der Vergütung.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Abrechnung, Geometrie. - Abrechnung
- Die Abrechnung ist die Zusammenstellung der erbrachten Leistungen und der dafür zu zahlenden Vergütung. Sie muss transparent und nachvollziehbar sein und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
Verwandte Begriffe: Aufmaß, Rechnung, Vergütung. - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungsleistungen erbringt. Er kann bei der Prüfung von Abrechnungen und der Bewertung von Bauschäden helfen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Bauwesen.
Häufige Fragen (FAQ)
- Wie werden Aussparungen in der Fassade bei der Abrechnung berücksichtigt?
Aussparungen wie Fenster, Türen oder Laubengänge werden in der Regel nicht vollflächig angerechnet. Die genaue Abrechnungsweise ist in der VOB/C geregelt und hängt von der Größe der Aussparung ab. - Was ist die VOB und welche Bedeutung hat sie für die Abrechnung?
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Insbesondere die VOB/C enthält detaillierte Regelungen zur Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. - Was tun, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist?
Wenn Sie Fehler in der Abrechnung feststellen, sollten Sie diese schriftlich beim Auftragnehmer reklamieren und eine Korrektur fordern. Es ist ratsam, sich dabei auf die vertraglichen Vereinbarungen und die VOB zu berufen. - Welche Rolle spielt das Aufmaß bei der Abrechnung?
Das Aufmaß ist die Grundlage für die Abrechnung von Bauleistungen. Es dokumentiert die tatsächlich ausgeführten Arbeiten und dient als Nachweis für die erbrachte Leistung. Ein korrektes Aufmaß ist daher entscheidend für eine korrekte Abrechnung. - Kann ich einen Bausachverständigen zur Prüfung der Abrechnung hinzuziehen?
Ja, es ist empfehlenswert, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um die Abrechnung zu prüfen. Ein Sachverständiger kann beurteilen, ob die Abrechnung korrekt ist und den geltenden Vorschriften entspricht. - Was bedeutet WDVS?
WDVS steht für Wärmedämmverbundsystem. Es handelt sich um ein System zur Wärmedämmung von Fassaden, das aus mehreren Schichten besteht, darunter Dämmstoff, Armierungsgewebe und Oberputz. - Wie wirkt sich ein Laubengang auf die Wärmedämmung der Fassade aus?
Ein Laubengang unterbricht die durchgehende Dämmung der Fassade, was zu Wärmebrücken führen kann. Daher ist es wichtig, die Anschlüsse zwischen Fassade und Laubengang sorgfältig auszuführen, um Wärmeverluste zu minimieren. - Welche Normen sind bei der Ausführung eines WDVS zu beachten?
Bei der Ausführung eines WDVS sind verschiedene Normen zu beachten, insbesondere die DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) und die DIN 18550 (Putz und Beschichtungen).
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-
VOB: WDVS-Abrechnung – Laubengang als Abzugsfläche!
messen Sie nochmal genau - es fehlt 1 Zentimeter
Abrechnung nach VOB, DINAbk. 18345, Absatz 5.2.1.2:
"Es werden abgezogen: Unterbrechungen in der zu dämmenden oder zu beschichtenden Fläche durch Bauteile, z.B. (...) Balkonplatten, Podeste mit einer Einzelbreite über 30 cm. "
Wenn der Laubengangboden die gesamte Fassadenseite unterbricht, so ist er ein begrenzendes Bauteil und meiner Meinung nach abzuziehen. Tut er dies nicht, so ist der Laubengangboden analog wie eine Balkonplatte zu werten, egal wie lang. Und dann wird er nur abgezogen, wenn er mehr als 30 Zentimeter dick ist. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 10.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).WDVS Fassadenabrechnung mit Laubengängen: VOBAbk.-konforme Flächenberechnung
💡 Kernaussagen: Die korrekte Abrechnung von WDVSAbk.-Fassaden mit Laubengängen gemäß VOB ist entscheidend. Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob Laubengangböden bei der Flächenberechnung abgezogen werden müssen. Die VOB DINAbk. 18345, Absatz 5.2.1.2 spielt hierbei eine zentrale Rolle. Es wird geklärt, unter welchen Bedingungen ein Abzug der Fläche erfolgen muss.
⚠️ Wichtig/Achtung: Laut VOB: WDVS-Abrechnung – Laubengang als Abzugsfläche! sind Unterbrechungen durch Bauteile wie Balkonplatten oder Podeste mit einer Einzelbreite über 30 cm von der zu dämmenden Fläche abzuziehen, wenn der Laubengangboden die gesamte Fassadenseite unterbricht.
✅ Zusatzinfo: Die korrekte Anwendung der VOB-Normen ist für eine faire und transparente Bauabrechnung unerlässlich. Eine genaue Flächenberechnung hilft, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vermeiden und sorgt für Rechtssicherheit bei der WDVS Fassadenabrechnung.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die Abrechnung unter Berücksichtigung der VOB DIN 18345 und messen Sie die Breite der Laubengangböden genau nach. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Bausachverständigen, um eine korrekte WDVS Abrechnung sicherzustellen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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