Kostenüberschreitung Bau: Nachträgliche Kostenaufstellung, Honorar & Berechnungsgrundlage prüfen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 08.01.2026

Bei Kostenüberschreitungen ist eine detaillierte Prüfung der Architektenrechnung unerlässlich. Die Berechnungsgrundlagen müssen transparent sein, und die Kostenverantwortung der Architektin muss berücksichtigt werden. Ein vereidigter Sachverständiger kann bei Honorarfragen helfen. Der Streitwert richtet sich nach dem strittigen Betrag, nicht nach dem Gesamtwert des Baus.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 💰 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Kostenüberschreitung Bau: Nachträgliche Kostenaufstellung, Honorar & Berechnungsgrundlage prüfen?

der Showdown mit unserer Architekt beginnt (= die RG ist da) und Petra sucht schon die Nummer ihres Kardiologen ...
Die eigentliche Frage: Bis auf eine sehr grobe Anfangsschätzung hatten wir nie eine Kostenaufstellung/-Nachverfolgung bekommen, bis dann im letzten Dezember nachträglich gleich rückdatierte Schätzung/Anschlag/Berechnung zusammen ankamen. Die heutige RG nimmt jetzt diesen Kostenanschlag als Berechnungsgrundlage für LPAbk. 5-7, Rohbau + Zimmermann, muss da nicht die seit zwei Monaten gezahlte AbschlussRG herangezogen werden? (Rohbauer enthält z.B. Ringbalken Beton, Zimmermann den gleichen Ringbalken aus Holz, klingt für uns leicht unlogisch). Ist leider keine Kleinigkeit, Kostenanschlag liegt bei 61 T+31 T (R+Z), Feststellung bei 50 T+20 T (Schätzung bei 20 T ...)
Noch etwas: Kann für eine völlig unbrauchbare LP5 (hier Außenputz/Wärmedämmung) das Honorar für diese Teilleistung auch vollständig gestrichen werden? Ausgeschrieben war 'normales' WDVSAbk., geklebt, zur Ausführung kommt jetzt ein Mischsystem mit Einzelzulassung der Hersteller von Befestigung und Dämmung, nach 4 Terminen mit den jeweiligen Technikberatern. Das ursprüngliche System wollten 3 von 4 Firmen 'auf diesem Untergrund' nicht ausführen (ja, es gibt diese Firmen noch, nur die Planerin wollte es trotzdem ...).
Vielen Dank und viele Grüße
P+V
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die nachträgliche Kostenaufstellung ohne vorherige detaillierte Vereinbarung ist problematisch. Ich empfehle, die ursprüngliche Honorarvereinbarung und den Leistungsumfang genau zu prüfen.

    Wichtige Punkte sind:

    • Lag eine detaillierte Kostenplanung vor? Wenn nicht, ist die nachträgliche Aufstellung kritisch zu hinterfragen.
    • Welche Leistungen wurden tatsächlich erbracht? Vergleichen Sie die erbrachten Leistungen mit den abgerechneten Positionen.
    • Gab es Nachträge? Nachträge müssen gesondert vereinbart und dokumentiert sein.

    Ich rate dazu, die Kostenaufstellung von einem Bausachverständigen prüfen zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob die Kosten angemessen sind und den üblichen Preisen entsprechen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Honorarvereinbarung und die Kostenaufstellung von einem Anwalt für Baurecht prüfen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Fall beschreibt eine typische Konfliktsituation im Bauwesen, bei der es um nachträgliche Kostenaufstellungen, die Berechnungsgrundlage für Architektenhonorare und die mangelhafte Leistungserbringung geht. Die Kernproblematik liegt in der fehlenden transparenten Kostenverfolgung während der Bauphase und der nun rückwirkenden Vorlage von Kostenschätzungen, was gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung verstößt.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung eines nachträglich erstellten und rückdatierten Kostenanschlags als Berechnungsgrundlage für das Honorar der Leistungsphasen 5-7 ist rechtlich höchst angreifbar. Gemäß HOAIAbk. ist die anrechenbare Bausumme die Basis für die Honorarberechnung, und diese sollte sich auf die tatsächlich abgerechneten Kosten (Schlussrechnung) beziehen, nicht auf eine nachträgliche Schätzung. Die Diskrepanz zwischen dem Kostenanschlag (61.000 + 31.000 Euro) und der späteren Feststellung (50.000 + 20.000 Euro) zeigt eine erhebliche Abweichung, die einer fachlichen Begründung bedarf.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die gezahlte Abschlagsrechnung als Berechnungsgrundlage dienen muss, ist nicht korrekt. Maßgeblich ist die geprüfte und anerkannte Schlussrechnung der ausführenden Firmen. Die Abschlagsrechnung ist nur eine vorläufige Zahlung. Die Architektin muss die tatsächlichen Baukosten nachweisen, um ihr Honorar korrekt zu berechnen.

    ➕ Ergänzung: Die Doppelung des Ringbalkens in den Positionen des Rohbauers (Beton) und des Zimmermanns (Holz) deutet auf einen Planungsfehler oder eine unklare Leistungsabgrenzung hin. Dies ist ein klassischer Fall von "Schnittstellenproblematik", der zu unnötigen Mehrkosten führt. Zudem ist die völlig unbrauchbare Leistungsphase 5 (Außenputz/Wärmedämmung) ein schwerwiegender Mangel. Wenn die Planung nicht ausführungsreif war und ein völlig anderes System (Mischsystem mit Einzelzulassung) ausgeführt werden musste, liegt ein Planungsfehler vor, der eine Honorarkürzung oder sogar einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen kann.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einen unabhängigen Bau-Sachverständigen. Lassen Sie die Honorarabrechnung der Architektin auf Basis der tatsächlichen Schlussrechnungen prüfen. Dokumentieren Sie alle Mängel der Planung (insb. LPAbk. 5) und fordern Sie die Architektin schriftlich zur Nachbesserung und zur Vorlage einer korrigierten, nachvollziehbaren Kostenaufstellung auf. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Klärung und behalten Sie sich rechtliche Schritte vor.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt beschreibt eine gravierende Verletzung baurechtlicher und vertraglicher Transparenzpflichten: Es fehlte über die gesamte Bauzeit hinweg an einer verbindlichen, nachvollziehbaren Kostenaufstellung, und die nachträgliche, rückdatierte Kostenberechnung stellt eine unzulässige Verlagerung von Planungs- und Kalkulationsrisiken auf den Auftraggeber dar.

    🔴 Gefahr: Die doppelte Honorierung identischer Leistungen (z. B. Ringbalken als Beton- und Holzleistung) birgt ein klares Risiko der unzulässigen Doppelabrechnung – ein Verstoß gegen § 632 Abs. 2 BGBAbk. und die HOAI, der zu Rückforderungsansprüchen führen kann.

    🔴 Gefahr: Die Verwendung eines nicht ausgeschriebenen, nicht vertraglich vereinbarten Mischsystems für das WDVSAbk. stellt eine nicht genehmigte Abweichung von der vertraglichen Leistungsbeschreibung dar – dies kann die Haftung des Architekten für Planungsfehler, Mängelhaftung und Schadensersatz auslösen.

    ⚠️ Korrektur: Die Abschlussrechnung (RG) für LP 5–7 darf nicht auf einer nachträglich erstellten, rückdatierten Schätzung beruhen; maßgeblich ist stets die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung sowie die tatsächlich erbrachte, nachweisbare Leistung – nicht eine hypothetische Kostenschätzung.

    ➕ Ergänzung: Für LP 5 (Außenputz/WDVS) ist eine vollständige Honorarstreichung grundsätzlich möglich, wenn die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wurde und der Auftraggeber die Abnahme verweigert hat – dies setzt aber eine ordnungsgemäße Mängelrüge und Fristsetzung voraus.

    ➕ Ergänzung: Die fehlende Kostennachverfolgung verletzt die vertragliche Sorgfaltspflicht des Architekten gemäß § 631 BGB und HOAI § 15; dies kann die Haftung für entstandene Mehrkosten begründen, insbesondere wenn die Abweichungen vom Kostenrahmen vorhersehbar waren.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Baurechtsanwalt und einen HOAI-geprüften Baukostenberater zur Prüfung der Rechnung, der Leistungsabgrenzung und der Planungsfehler – insbesondere zur Klärung der Doppelabrechnung, der Unzulässigkeit des Mischsystems und der Rechtswidrigkeit der rückdatierten Kostenschätzung.

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Kostenaufstellung
    Eine detaillierte Aufstellung aller Kosten, die im Rahmen eines Bauprojekts entstehen. Sie sollte alle erbrachten Leistungen, Materialkosten und Honorare enthalten.
    Verwandte Begriffe: Kostenplanung, Budget, Nachtrag.
    Honorar
    Die Vergütung für die Leistungen eines Architekten oder Ingenieurs. Das Honorar kann nach der HOAI oder frei vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Gehalt, Entlohnung.
    Nachtrag
    Eine zusätzliche Leistung, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht. Nachträge müssen gesondert vereinbart und dokumentiert werden.
    Verwandte Begriffe: Zusatzleistung, Änderung, Ergänzung.
    HOAI
    Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.
    Verwandte Begriffe: Honorarordnung, Architektenrecht, Ingenieurrecht.
    Bausachverständiger
    Ein Experte, der Bauleistungen beurteilen und Mängel feststellen kann. Er kann auch die Angemessenheit von Kostenaufstellungen prüfen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Sachverständiger.
    Rohbau
    Der Rohbau ist die tragende Struktur eines Gebäudes, bevor der Innenausbau beginnt. Er umfasst Wände, Decken und das Dach.
    Verwandte Begriffe: Tragwerk, Gebäudehülle, Bausubstanz.
    Wärmedämmung
    Maßnahmen zur Reduzierung des Wärmeverlusts eines Gebäudes. Sie dient dazu, Heizkosten zu sparen und den Wohnkomfort zu erhöhen.
    Verwandte Begriffe: Isolierung, Dämmstoff, Energieeffizienz.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was tun bei einer plötzlichen Kostenüberschreitung beim Bau?
      Prüfen Sie die ursprünglichen Vereinbarungen, lassen Sie die Kostenaufstellung von einem Sachverständigen prüfen und suchen Sie rechtlichen Rat. Dokumentieren Sie alle Kommunikationen und Vereinbarungen schriftlich.
    2. Wie kann man sich vor Kostenüberschreitungen schützen?
      Erstellen Sie vor Baubeginn eine detaillierte Kostenplanung, holen Sie mehrere Angebote ein und vereinbaren Sie einen Festpreis. Achten Sie auf eine klare Leistungsbeschreibung und regeln Sie Nachträge schriftlich.
    3. Welche Rolle spielt der Architekt bei der Kostenkontrolle?
      Der Architekt ist für die Kostenkontrolle verantwortlich und muss Sie über mögliche Kostenüberschreitungen informieren. Er sollte regelmäßig Kostenaufstellungen erstellen und mit Ihnen besprechen.
    4. Was ist eine prüffähige Rechnung?
      Eine prüffähige Rechnung muss alle erbrachten Leistungen detailliert auflisten und nachvollziehbar sein. Sie muss den vereinbarten Preisen entsprechen und alle relevanten Belege enthalten.
    5. Was bedeutet HOAI?
      HOAI steht für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die HOAI ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, Honorare können auch frei vereinbart werden.
    6. Was ist ein Nachtrag?
      Ein Nachtrag ist eine zusätzliche Leistung, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht. Nachträge müssen gesondert vereinbart und dokumentiert werden.
    7. Was ist eine Baukostenversicherung?
      Eine Baukostenversicherung schützt Bauherren vor unvorhergesehenen Kostenüberschreitungen, beispielsweise durch Bauzeitverzögerungen oder Materialpreissteigerungen.
    8. Wie berechnet sich das Architektenhonorar?
      Das Architektenhonorar berechnet sich in der Regel nach der HOAI, kann aber auch frei vereinbart werden. Es hängt von den erbrachten Leistungen, der Schwierigkeit des Bauvorhabens und den Baukosten ab.

    Verwandte Themen

    • Bauzeitverzögerung
      Auswirkungen und Rechte bei Bauzeitüberschreitung.
    • Baumängel
      Erkennung, Dokumentation und Beseitigung von Mängeln.
    • Architektenvertrag
      Inhalte, Rechte und Pflichten im Architektenvertrag.
    • Baufinanzierung
      Optimierung der Finanzierung und Absicherung gegen Risiken.
    • Energetische Sanierung
      Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.
  2. Rechnungsprüfung Bau: Fachmann prüft Berechnungsgrundlage

    So lang ist es nun auch wieder nicht.
    Servus,
    nachdem der Bauablauf von Seiten der Architektin ja ziemlich chaotisch war, sollten die Rechnungen sorgfältig und objektiv von einem Fachmann geprüft werden. (weiß ich, ist ein "Standardspruch" ...)
    Dann ergibt sich eventuell eine andere Berechnungsgrundlage.
    Das Ganze wird wahrscheinlich in eine Erbsenzählerei ausarten, Streit wird es sicher geben.
  3. Honorarprüfung Architekt: Streitwert vs. Anwaltskosten

    Hm, guckt sich das für den Streitwert überhaupt einer an?
    Mein Mann schreibt kurz 🙂. Hm, dachten wir uns auch, haben aber ein schlechtes Gewissen, bei dem Mini-Streitwert einen Anwalt zu beauftragen. Bis der sich durch den ganzen chaotischen Wust an Schriftwechsel gearbeitet hat, hat er mind. 1 Woche Arbeit auf dem Buckel. Und zum VPB mag ich nicht gehen, weil ja unsere Madame auch für den VPB Arbeitet, und ich (Paranoia?) Angst habe, dass die kungeln.
    Ach, ich könnte ihr mit dem Bulldozer den Hof kurz und klein fahren vor Zorn! Unser jetziger Bauleiter leistet so gute Arbeit, und sie will nochmal dasselbe für vielleicht 10 % der Leistung die er bringt, es ist zum aus der Haut fahren!
    ok, sachlich: Gibt es außer FA für Baurecht noch Fachleute, die man mit Honorarprüfung beauftragen kann?
    Danke + LG, Petra.
  4. Architektenleistung: Mangelhaftes Werk & Honoraranspruch?

    um ehrlich zu sein
    ... scheinen da Wut und Hitze den Schreibstil etwas zu beschädigen 😉 Ich habe's jetzt 2x gelesen und find's immer noch wirr. Seit wann haben LPs was mit Gewerken zu tun (Rohbau, Zimmermann, WDVSAbk.?)?
    Was ist eine Feststellung? (die 50+20)?
    naja, evtl. ist es hier auch noch zu heiß ...
    wie dem auch sei: Das Werk der Architekin (Das war doch die Null mit der "Behindertes-Diabetes-Kind"-Ausrede?) muss mängelfrei sein, damit sie Anspruch auf Bezahlung hat. Erst mal auseinaderpflücken, wo sie KEIN Mäbgfelfreies Werk abgeliefert hat. So wie die scheinbar gearbeitet hat, ist die auch nicht in der Lage, eine fehlerfreie Rechnung zu erstellen. Im Gegenteil, vermutlich ist sie noch so blöd und denkt sich: "Denen Zeige ich es, die bekommen eine gesalzene Rechnung" ...
  5. Architektenrechnung prüfen: Kostenverantwortung & Pflichten

    Rechnungsprüfung
    Servus,
    zur Prüfung der Rechnung Eurer Architektin braucht Ihr doch nicht unbedingt sofort einen Anwalt.
    Die Berechnungsgrundlagen müssen sauber aufgedröselt werden, die Kostenverantwortung der Architektin muss auch mit berücksichtigt werden, die Gewerke an denen sie überhaupt mitgearbeitet hat. Dann kommt man schon zu einem Ergebnis, das man der Dame in einem Gespräch näherbringen sollt, bevor die großen Geschütze aufgefahren werden.
    Die Architektin hat ja auch Pflichten:
    • mangelfreies Werk
    • Einhaltung der Kosten
    • prüffähige Rechnung
  6. Honorarfragen: Vereidigter Sachverständiger für Architekten

    Rechnungsprüfung ...
    Hallo Familie Leue-Bahns
    Es gibt vereidigte SV's für Honorarfragen. Fragt mich bitte, bitte nicht nach den Kosten. Hier einfach mal bei eurer Architekt. -Kammer nachfragen.
    Abzurechnen ist nach den im Vertrag? genannten Kostenarten.
    Wenn nicht alle Leistungen erbracht wurden, sind diese rauszunehmen. z.B. LPAbk. 5 = 25 %. Für nicht erbrachte Leistungen * (was weiß ich) 0,75 oder so. Hängt halt an den fehlenden Leistungen.
    Die wesentlichen Grundleistungen sind in der HOAIAbk. (siehe z.B. Archifee) aufgeführt.
    Vorsicht mit der WDAbk.. Eure jetzige hochklompizierte 😉 könnte zu einer Einstufung in eine höhere Honorarzone (des Gesamthauses!) führen und als besondere Leistung angesehen werden. Also stille schweigen und genießen 😉.
    Grundlage des Honorars ist die Kostenermittlung. Wenn Sie nicht alle Gewerke beaufsichtigt hat, dann wie oben über Abminderungsfaktor das Honorar runterbrechen.
    Ihr hattet aber schon wesentlich längere Beiträge  -  oder habt ihr nachträglich redigiert und den Titel übersehen 😉 ) ).
    Gebt doch mal die wesentlichen Eckdaten der Rechnung an.
  7. SV-Honorar: Kosten für Gutachten bei Honorarfragen

    Abrechnung für Honorarfragen
    was kostet ein Sv: hier kannst du das nachlesen:
  8. Streitwert Architekt: Berechnungsgrundlage bei Honorarklagen

    warum eigentlich geringer streitwert für den Rechtsanwalt
    der streitwert richtet sich doch nicht nach der Differenz die rausgefunden wird  -  sondern meines Wissens noch dem Wert des durch den Architekt begleteten Baus  -  da kommt doch einiges zusammen.
    MfG
    jens
  9. Streitwert: Strittiger Betrag vs. Gesamtwert des Baus

    "Streitwert" ist wörtlich zu nehmen!
    Es geht natürlich um den strittigen Betrag, der ist der Streitwert. Nicht der Gesamtwert des Hauses, mein Gott!
  10. Streitwert-Festlegung: Richterliche Entscheidung beachten!

    sicher?
    dachte ich auch mal  -  bis der Richter den streitwert festlegte.
    MfG
    jens
  11. Kostenüberschreitung: Einigung vs. Prinzip – Honorarfrage

    Erstmal Danke
    an alle. Es wird wohl wirklich Erbsenzählerei werden, lieber wäre uns natürlich, sich schnell irgendwo in der Mitte zu einigen. Die Forderung sind noch 8.5 T, wir würden zähneknirschend 5 T zahlen, bisher hat sie schon 12 T bekommen, es ist halt wirklich eine Prinzipfrage (und die sind immer langwierig und teuer, ich weiß ...). In der ersten Kostenschätzung veranschlagt waren übrigens bei Bausumme 160 T insgesamt 12 T für Nebenkosten (Architekt, Statiker, Behörden), ich sehe schon alle Architekten den Kopf schütteln, da kennt halt jemand die eigene Honorarordnung nicht ...
    Wir lassen uns jetzt zunächst von einem Anwalt mal zwei Stunden beraten, dann wissen wir zumindest genauer, wo wir stehen und ob Madame auch bei der RG halbperfekt war. @Dühlmeyer: RG-Daten stellen wir noch zusammen, wir müssen gerade wenigstens drei Zimmer einzugsbereit bekommen 🙂, das dauert dann einen Moment.
    Gruß
    Volker
  12. Architektenhonorar: Kosten Angebote vs. Schlussrechnung LP 5-7

    Mich kommt da noch was ...
    Werte Leue-Bahns
    In Ausgangsbeitrag steht was von Schätzung (der Schlussrechnung). Ist für die Abrechnung von LPAbk. 5-7 i.d.R. unwichtig. Hier sind die Kosten der Angebote zu Grunde zu legen.
    Und wenn die Architekt  -  auch nur teilweise  -  Bauleitung = LP 8 gemacht hat, kann sie nur nen weiteren Abschlag stellen, aber keine SR. Die geht nämlich erst nach Abrechnung der letzten Leistung  -  auch der nicht mehr von ihr betreuten.
    Ihr müstet der Architekt dann alle Summen geben und sie muss daraus eine Honorarrechnung machen.
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

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    Kostenüberschreitung Bau: Honorar & Kostenaufstellung prüfen

    💡 Kernaussagen: Bei Kostenüberschreitungen ist eine detaillierte Prüfung der Architektenrechnung unerlässlich. Die Berechnungsgrundlagen müssen transparent sein, und die Kostenverantwortung der Architektin muss berücksichtigt werden. Ein vereidigter Sachverständiger kann bei Honorarfragen helfen. Der Streitwert richtet sich nach dem strittigen Betrag, nicht nach dem Gesamtwert des Baus.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Honorarprüfung Architekt: Streitwert vs. Anwaltskosten erwähnt, sollte man die Anwaltskosten im Verhältnis zum Streitwert abwägen.

    ✅ Zusatzinfo: Es ist ratsam, vor der Eskalation ein klärendes Gespräch mit der Architektin zu suchen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) dient als Grundlage für die Honorarberechnung.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für ein Gutachten eines Sachverständigen können variieren, wie im Beitrag SV-Honorar: Kosten für Gutachten bei Honorarfragen angedeutet wird. Es ist ratsam, vorab ein Angebot einzuholen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Architektenrechnung detailliert und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Fachmann beraten. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Architektenrechnung prüfen: Kostenverantwortung & Pflichten. Klären Sie die Berechnungsgrundlagen und die erbrachten Leistungen.

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