Ärger mit sogenannter Bürgschaftsurkunde
BAU-Forum: Bauversicherung

Ärger mit sogenannter Bürgschaftsurkunde

Sehr geehrten Damen und Herren,
ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann. Zu meinem Problem:
Im Februar 2003 zogen wir in unser Haus ein, Mitte des Jahres erfuhren wir inoffiziell, dass unser Bauunternehmer Insolvenz anmeldete. Jetzt war uns auch klar, warum er sich trotz einiger angezeigter Mängel nicht mehr meldete. Glücklicherweise hatten wir im Bauvertrag eine Bürgschaftserklärung vereinbart (gem. VOBAbk.), welche wir auch mit der Schlussrechnung erhielten. Sie war ausgestellt von einer großen Versicherung mit Sitz in Wiesbaden und nannte sich "Normbürgschaftsurkunde". Wir forderten nun die Begleichung der Kostenvoranschläge einiger Handwerker. Sind keine großen Mängel, nur undichte Dachschrägenfenster und so etwas, zusammen vielleicht 2.000 €.
Nun kommt aber die Versicherung daher und behauptet, wir könnten ja gar nicht beweisen, dass wir die Voraussetzung erfüllt hätten, nämlich " ... Bürgschaftsurkunde wird erst wirksam, wenn der vertraglich vereinbarte Sicherheitseinbehalt beim Auftragnehmer eingegangen ist"
Dies ist nicht richtig, aber beweisen können wir es nicht. Zur Klarstellung: Zur Vereinfachung haben wir damals nicht jede einzelne Abschlagszahlung (minus 10 %, bis 5 % erreicht waren) in der Schlusszahlung aufgelistet. Nein, wir haben einfach von der Gesamtrechnung alle überwiesenen Beiträge abgezogen, dann noch eine vereinbarte Vertragsstrafe i.H.v. 500 € (Bauzeit überschritten) abgezogen und den Rest überwiesen.
Die Versicherung sagt jetzt, wir können nicht nachweisen, dass wir den Sicherheitseinbehalt restlos an den AN gezahlt haben und bestreitet eine Rechtspflicht hinsichtlich der Bürgschaftserklärung. Hinzu kommt, dass ein Bearbeiter der Versicherung den AN telefonisch anfragte und dieser die Rechtmäßigkeit des Abzuges der 500 € bestritt. Allerdings hat weder er noch der Insolvenzverwalter in den 13 Monaten zuvor diese 500 € eingefordert.
Ich kann leider nicht beweisen, dass die 500 € nicht von dem Sicherheitseinbehalt abgezogen wurden, sondern eben von der Schlusszahlung. Wir haben ja nur EINE Rechnung und EINE Überweisung. Mal abgesehen, dass ich solch Verhalten für eine große Versicherung einfach beschämend finde: Was kann ich tun? Bitte, ich weiß nicht mehr weiter. 2.000 € scheinen nicht viel, aber diese Gewährleistungen jetzt aus eigenem Beutel zu zahlen  -  trotz aller Vorsicht und ausgefeiltem Bauvertrag  -  kann ich einfach nicht.
Vielen Dank,
  • Name:
  • Ilka Ringk
  1. Bitte jetzt nicht falsch verstehen ...

    Bitte jetzt nicht falsch verstehen Frau Ringk, nur hieran mögen alle erkennen was eine Bürgschaft Wert ist: nichts, nämlich jarnichts. Die Versicherung wäre sogar dann zur Leistung frei, wenn die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Folgedessen liegt es an Ihnen, nachzuweisen, dass Ihr insolventer Unternehmer auch die Prämien bezahlt hat. Wenn Sie jetzt Anwalt/Gutachter/Gericht alles mal zusammenzählen (die eigenen Nerven bitte nicht vergessen) Haken Sies ab. Sie schlafen ruhiger. Viele Grüße
  2. Frau Ringk,

    lassen Sie sich nicht von der Versicherung aus Wiesbaden  -  sicher die R+V, oder?  -  kirre machen. Sie müssen den Nachweis doch führen können, indem SR-Forderung und Zahlungsstand verglichen werden. Wenn das Delta zwischen beiden Beträgen kleiner als der Sicherheitseinbehalt ist, ist die Sache doch eigentlich schon klar.
    Der Bürge verlangt immer diesen Nachweis, inhsb. in den heutigen Zeiten, wo die Banken Mrd. an notleidenden Baubürgschaften "draußen" haben. Freiwillig zahlen Bürgen sowieso meist nicht, was aber nicht heißt, dass Sie die Sache damit auf sich beruhen lassen sollten. Ihr Fall zeigt leider wieder, wie wichtig es ist, mit Bauverträgen vor Vertragsschluss zu einem Bau-RA zu gehen  -  denn dem AN können auch andere Vorgaben für die Bürgschaften gemacht werden  -  z.B. Zahlung auf sog. erstes Anfordern, was individuell ausgehandelt immer möglich ist.
  3. Kontenblattüberzahlung / Bürgschaft

    Ist eine Kontenblattüberzahlung, die sich mängelbedingt erst später ergeben hat, durch eine Baubürgschaft gedeckt und kann von dort zurückgefordert werden? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage gibt es dafür?

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