ich hoffe Ihr könnt mir bei einem Problem weiterhelfen, da dies weder die Suchfunktion und auch nicht unser Entwurfsverfasser/ einreichender Architekt eindeutig beantworten kann. Folgende Problemstellung:
Wir wollen in Sachsen an unserer Grundstücksgrenze ein Doppelcarport mit Geräteschuppen stellen. Das ganze Gebäude hat 10 m Länge an der Grundstücksgrenze, d.h. 6 x 6 m offenes Satteldach-Carport plus direkt anschließend 4 x 3 m Geräteschuppen - wir kommen damit auf 48 m² Gebäudefläche. Sind also unter den in Sachsen vorgegebenen 50 m² für den verfahrensfreien Bau (§ 61 SächsBO). Es soll ein Satteldach drauf. Vorgabe laut § 61 SächsBO ist max. 3 m mittlere Wandhöhe. Parallel dazu habe ich allerdings auch noch den § 7 SächsBO gefunden - da wird dann wieder über Abstandsflächen und max. Länge von 9 m gesprochen.
Nun zu meinen Fragen:
- Kann der Bau genehmigungsfrei durch uns errichtet werden oder müssen wir Bauantrag stellen? D.h. gilt für uns genehmigungsfrei und damit nur die 50 m² / 3 m Höhe oder muss ich auch die 9 m Grenzbebauung beachten?
- Gilt bei der Vorgabe mittlere Wandhöhe 3 m die Höhe an der Traufe oder die Abstandsfläche (d.h. in 3 m Höhe 3 m von Grenze darf die Dachhaut nicht geschnitten werden)?
- Oder ist das alles Sache für einen Anwalt (oder wen sonst?) zur Prüfung? Lt. Bauamt will man nämlich nicht genehmigen, da die 9 m nicht eingehalten werden. Und unser Problem: die Fundamente sind schon drin - auch wenn ich weiß, das man lieber erst Realisierbarkeit prüfen sollte 😉
Vielen Dank für eine Meinung!