Balkonanbau Eigentumswohnung: Genehmigung, Kosten & Miteigentümer-Zustimmung?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Balkonanbau Eigentumswohnung: Genehmigung, Kosten & Miteigentümer-Zustimmung?
also, ich habe vor, mir an meine, im eg liegende Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, einen Balkon anbauen zu lassen.
das Bauamt (Hessen) würde Balkone grundsätzlich genehmigen, aber nur für die gesamte Anlage.
die miteigentümer sind am Anbau von Balkonen nicht interessiert, haben aber nichts dagegen, wenn ich mir einen einzelnen Balkon anbaue.
der verwalter gab mir unter der Hand den Tipp, da das Bauamt ja bei einzelbalkon nicht mitspielt, den Balkon einfach anzubauen, die Eigentümer würden auf der nächsten Sitzung zustimmen ...
nun bin ich etwas verunsichert, denn ich befürchte, dass, wenn der Balkon genehmigungspflichtig ist, das Bauamt mich zum Rückbau zwingt.
meine Idee ist nun, den Balkon in einer Höhe oder abmassen zu bauen, die NICHT genehmigungspflichtig ist.
aber ich kann dazu nichts finden.
wer kann mir etwas dazu sagen?
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Ich verstehe, dass Sie einen Balkon an Ihre Eigentumswohnung im Erdgeschoss anbauen möchten. Da das Bauamt in Hessen Balkone grundsätzlich genehmigt, aber nur für die gesamte Anlage, ist die Zustimmung der Miteigentümergemeinschaft erforderlich.
Wichtige Punkte:
- Baugenehmigung: Klären Sie die genauen Anforderungen des Bauamts.
- Miteigentümerzustimmung: Holen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer ein. Dies kann durch eine Eigentümerversammlung erfolgen.
- Sondernutzungsrecht: Vereinbaren Sie ein Sondernutzungsrecht für den Balkon, um Ihre Rechte zu sichern.
- Kosten: Tragen Sie die Kosten für den Anbau und die Instandhaltung des Balkons selbst.
- Rückbau: Klären Sie, wer die Kosten für einen eventuellen Rückbau tragen müsste.
👉 Handlungsempfehlung: Sprechen Sie mit einem Anwalt für Wohnungseigentumsrecht, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären und eine rechtssichere Vereinbarung mit den Miteigentümern zu treffen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Baugenehmigung
- Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie dient dazu, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Landesbauordnung - Miteigentümergemeinschaft
- Die Miteigentümergemeinschaft besteht aus allen Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft Entscheidungen über dessen Nutzung und Instandhaltung.
Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsgesetz, Teilungserklärung, Eigentümerversammlung - Sondernutzungsrecht
- Ein Sondernutzungsrecht räumt einem Wohnungseigentümer das Recht ein, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums (z.B. einen Garten, eine Terrasse oder einen Stellplatz) allein zu nutzen.
Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Nutzungsvereinbarung - Teilungserklärung
- Die Teilungserklärung ist eine notarielle Urkunde, die ein Grundstück in Wohnungseigentum aufteilt. Sie enthält Angaben über die einzelnen Wohnungen, das Gemeinschaftseigentum und die Sondernutzungsrechte.
Verwandte Begriffe: Wohnungseigentumsgesetz, Grundbuch, Gemeinschaftsordnung - Eigentümerversammlung
- Die Eigentümerversammlung ist das Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem die Eigentümer über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden.
Verwandte Begriffe: Beschlussfassung, Protokoll, Einladung - Bauliche Veränderung
- Eine bauliche Veränderung ist jede Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgeht. Sie bedarf in der Regel der Zustimmung der Miteigentümer.
Verwandte Begriffe: Instandhaltung, Modernisierung, Umbau - Landesbauordnung
- Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Baugenehmigung, die Bauausführung und die Nutzung von baulichen Anlagen.
Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bauantrag, Baugenehmigung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Brauche ich für den Balkonanbau eine Baugenehmigung?
Ja, in den meisten Fällen ist für den Anbau eines Balkons eine Baugenehmigung erforderlich. Die genauen Bestimmungen sind im jeweiligen Landesbaurecht geregelt. Klären Sie dies unbedingt vorab mit dem zuständigen Bauamt. - Was ist ein Sondernutzungsrecht?
Ein Sondernutzungsrecht räumt einem Wohnungseigentümer das Recht ein, einen bestimmten Teil des Gemeinschaftseigentums (z.B. einen Balkon) allein zu nutzen. Dieses Recht muss in der Teilungserklärung oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer festgelegt werden. - Was passiert, wenn die Miteigentümer dem Balkonanbau nicht zustimmen?
Ohne die Zustimmung der Miteigentümer ist der Anbau eines Balkons in der Regel nicht möglich, da es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Balkonanbau die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt und dem Stand der Technik entspricht. - Wer trägt die Kosten für den Balkonanbau?
Grundsätzlich trägt der Wohnungseigentümer, der den Balkon anbauen lässt, die Kosten für den Anbau und die Instandhaltung. Eine andere Regelung kann jedoch in der Teilungserklärung oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden. - Was passiert, wenn ich den Balkon später wieder abbauen muss?
Klären Sie im Vorfeld, wer die Kosten für einen eventuellen Rückbau des Balkons tragen müsste. Dies sollte idealerweise in einer Vereinbarung mit den Miteigentümern festgehalten werden. - Kann ich den Balkon vermieten?
Ob Sie den Balkon vermieten dürfen, hängt von den Regelungen in der Teilungserklärung und der Vereinbarung mit den Miteigentümern ab. Klären Sie dies vorab, um rechtliche Probleme zu vermeiden. - Welche Rolle spielt die Eigentümerversammlung beim Balkonanbau?
Die Eigentümerversammlung ist das Gremium, in dem die Miteigentümer über den Balkonanbau abstimmen. Die Zustimmung der Miteigentümer ist in der Regel erforderlich, da es sich um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt. - Was ist bei der Wahl des Handwerkers zu beachten?
Wählen Sie einen erfahrenen Handwerker, der sich mit dem Anbau von Balkonen auskennt und über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Holen Sie mehrere Angebote ein und vergleichen Sie die Preise und Leistungen.
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Balkonanbau WEG: Einstimmiger Beschluss & Ablehnungsgrund
Ihr Verwalter hat keine Ahnung
Zuerst benötigen Sie in der WEGAbk. einen einstimmigen Beschluss denn der Balkon ist eine Baumaßnahme.
Danach haben Sie das Ermessen, die TE zu ändern und einen Bauantrag einzureichen.
Der Bauantrag wird auf jeden Fall abgelehnt und das zu Recht, denn ein einzelner Balkon bei einem Mehrfamilienhaus wäre eine Verschandelung.
Damit ist Ihr Projekt auf jeden Fall gestorben.
Eine Möglichkeit wäre eine genehmigungsfreie Terrasse im EGAbk. als eine Aufschüttung bis 1 Meter Höhe.
Innerhalb der WEG wäre die Formalität die Gleiche.
Baurechtlich machen Sie jedoch eine Fassadenänderung, d.h. Sie machen eine neue Tür in die Fassade.
An der Straßenfront wird man Ihnen das verwehren, nach hinten ist das egal (was allerdings auch beim Balkon der Fall wäre)
Also ist der Tipp: "alle oder keiner" richtig, alles andere wird ein "Schwarzbau" welchen Sie bestimmt zurückbauen müssen.
Der Rat des Verwalters entspringt einer Dummheit welche Sie viel Geld kosten wird.
Verbrennen Sie lieber das Geld, dann haben Sie wenigstens für kurze Zeit Wärme.
Gruß -
Balkonanbau ohne Bauantrag: Maße & Genehmigungspflicht in Hessen
Anbau von Balkon
möglicherweise habe ich mich falsch ausgedrückt, aber die übrigen Eigentümer stimmen meinem vorhaben zu.
das Problem ist nur, WIE kann ich den Balkon bauen, ohne Bauantrag ... ab wann, welchen Maßen, Höhe, ist ein Balkon baugenehmigungspflichtig.
um den Balkon eine "Verschandelung" nennen zu können, wäre es sicher angemessen, den wohnblock zu sehen.. aber DAS war auch nicht das Thema.
trotzdem vielen Dank für ihre , sicher gutgemeinte , Antwort. -
WEG-Recht & Baurecht: Balkonanbau – Genehmigungsprozess
grrrrrrrr ...
Wenn Sie die notwendige Prozedur nicht begreifen wird das nichts.
Da ist zuerst das WEGAbk.-Recht mit der Teilungserklärung und dem Grundbucheintrag.
Diese Hürde haben Sie genommen, denn die anderen Sondereigentümer stimmen zu.
Zur Grundbucheintragung brauchen Sie den einstimmigen Beschluss und die amtliche Genehmigung.
Damit wären wir beim öffentlichen Recht, dem Baurecht.
Wenn z.B. ein 6-Familien-Haus nur einen Balkon an der Vorderseite "angeklebt" bekommt so ist das eine Verschandelung.
Ein Bauantrag für 6 Balkone garantiert eine gleichmäßige und schicke Ausführung.
Sonst kommen die anderen nacheinander angekleckert und jeder Balkon wäre unterschiedlich.
Deshalb die Zustimmung des Amtes für alle Balkone.
Die abgespeckte Version wären Terrassen im EGAbk..
Die Terrasse selbst wäre nicht Antragspflichtig wenn weniger als 1 Meter angeschüttet wird und es keine Abstandsprobleme zu Nachbarn gibt.
Mit der Terrassentür verändern Sie aber die Ansicht (Gestaltung) des Gebäudes, deshalb ist auch dafür ein Bauantrag notwendig.
Damit muss Ihr Ansinnen sowohl dem privaten Recht als auch dem öffentlichen Recht genügen sonst müssen Sie es lassen.
Gruß -
Balkonanbau: Keine Genehmigungsfreiheit – Expertenmeinung
und meiner Meinung
gibt es keinen Balkon, auch wenn er noch so klein ist, der genehmigungsfrei ist.
Gruß Christian -
Balkone in Hessen: Anzeigepflicht statt Baugenehmigung (§55 HBO)
Unter Umständen ...
sind Balkone in Hessen genehmigungsfrei, aber anzeigepflichgtig.
Auszug aus den genehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO:
1.15 Vorbauten, wie Hauseingangstreppen, deren Überdachungen, Windfänge sowie Erker und Balkone bis jeweils 30 m² Brutto-Grundfläche je Geschoss bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3; bei Erkern und Balkonen sowie bei Windfängen mit mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 1 und 3,
Ich vermute, dass die Eigentumswohnanlage nicht zu den Gebäudeklassen 1-3 gehört, da mehr als 2 Nutzungseinheiten vorhanden sein dürften. Deshalb ist grundsätzlich ein Bauantrag zu stellen.
Gruß -
Balkonanbau: Verschandelung oder Fassaden-Akzent?
wieso Verschandelung
Hallo Herr Klaus,
wieso ist denn ein einziger Balkon an einem Mehrfamilienhaus (MFH) eine
Verschandelung?
Vielleicht bringt gerade der (Einzel-) Balkon ein wenig Spannung in eine monotone 0815 Fassade?
Vielleicht wäre es ja ganz witzig, wenn jeder seinen eigenen Balkon gestaltet? Würde sicher für interessante Gespräche in der Nachbarschaft sorgen.
Also, nicht gleich so spiessig, vor allem nachdem wir das Gebäude gar nicht kennen.
Viele Grüße
Stefan -
Balkon in Hessen: Genehmigungspflicht & Stadtbild-Argumente
erstens und zweitens
Erstens stehen Balkone in Hessen nicht in § 55 als genehmigungsfrei, sondern nur deren Überdachung.
Zweitens sind Begriffe wie Verschandelung, ortsüblich, nachbarschützend und vieles mehr Begriffe aus dem Wortschatz von Bauämtern, welche helfen, unmögliche Vorhaben zu genehmigen oder ganz einfache Dinge abzulehnen.
Für einen Beamten, der das Stadtbild im Auge hat, den stören schon verschiedenfarbige Balkone während Bewohner das als stilvoll empfinden und am liebsten noch die Wäsche von Balkon zu Balkon spannen wollen.
Ein einziger Balkon an einem Mehrfamilienhaus (MFH) ist nun mal eine Verschandelung.
Gruß -
Balkonanbau: Baugenehmigung trotz §55 HBO erforderlich?
Da lese ich § 55 zwar anders ...
weil sich die Überdachungen auf die Hauseingangstreppen beziehen. Aber der Balokon in diesem Fall bedarf der Baugenehmigung, weil es sich wohl um Gebäudeklasse 4 handelt. Und wenn man den Balkon in diesem Fall doch genehmigungsfrei anzeigen könnte, würde die Gemeinde immer noch erklären, dass ein Genehmigungsverfahjren durchzuführen ist, weil ja schon beim Bauamt nachgefragt wurde und man einen einzelnen Balkon nicht haben will.
Gruß -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Balkonanbau Eigentumswohnung: Genehmigung, Kosten & Miteigentümer
💡 Kernaussagen: Der Anbau eines Balkons an einer Eigentumswohnung erfordert in der Regel die Zustimmung der Miteigentümer und eine Baugenehmigung. Die Genehmigungspflicht kann je nach Bundesland (hier Hessen) und Gebäudeklasse variieren. Auch wenn eine Genehmigungsfreiheit besteht, kann eine Anzeigepflicht vorliegen. Die Gestaltung des Balkons kann zudem das Stadtbild beeinflussen und somit relevant für die Genehmigung sein.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Balkonanbau WEG: Einstimmiger Beschluss & Ablehnungsgrund ist ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEGAbk.) erforderlich, da der Balkon eine bauliche Veränderung darstellt.
✅ Zusatzinfo: Gemäß Balkone in Hessen: Anzeigepflicht statt Baugenehmigung (§55 HBO) können Balkone in Hessen unter bestimmten Umständen genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig sein. Dies gilt insbesondere für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einer Brutto-Grundfläche bis 30 m².
🔴 Kritisch/Risiko: Selbst wenn die Miteigentümer dem Balkonanbau zustimmen, kann das Bauamt aufgrund von städtebaulichen Aspekten oder der Gebäudeklasse eine Baugenehmigung verlangen, wie in Balkonanbau: Baugenehmigung trotz §55 HBO erforderlich? diskutiert wird. Es ist ratsam, frühzeitig das Bauamt zu konsultieren.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie zunächst die Zustimmung der Miteigentümer und die Anforderungen des Wohnungseigentumsrechts. Anschließend sollten Sie sich beim zuständigen Bauamt in Hessen über die spezifischen Genehmigungs- und Anzeigepflichten für Ihren geplanten Balkonanbau informieren. Beachten Sie dabei auch die Hinweise im Beitrag WEG-Recht & Baurecht: Balkonanbau – Genehmigungsprozess.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Balkonanbau, Eigentumswohnung, Baugenehmigung, Miteigentümer". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … meisten Fällen ist für den Anbau eines Balkons eine Baugenehmigung erforderlich. Die genauen Bestimmungen sind im jeweiligen Landesbaurecht geregelt. Klären Sie dies unbedingt vorab mit dem zuständigen Bauamt. …
- … Was passiert, wenn die Miteigentümer dem Balkonanbau nicht zustimmen?Ohne die Zustimmung der Miteigentümer ist …
- … bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handelt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Balkonanbau die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt und dem Stand der Technik entspricht. …
- … Wer trägt die Kosten für den Balkonanbau?Grundsätzlich trägt der Wohnungseigentümer, der den Balkon anbauen lässt, die Kosten für den Anbau und die Instandhaltung. Eine andere Regelung kann jedoch in der Teilungserklärung oder durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden. …
- … Was passiert, wenn ich den Balkon später wieder abbauen muss?Klären Sie im Vorfeld, wer die Kosten für einen eventuellen Rückbau des Balkons tragen müsste. Dies sollte idealerweise in einer Vereinbarung mit den Miteigentümern festgehalten werden. …
- … von den Regelungen in der Teilungserklärung und der Vereinbarung mit den Miteigentümern ab. Klären Sie dies vorab, um rechtliche Probleme zu vermeiden. …
- … Rolle spielt die Eigentümerversammlung beim Balkonanbau?Die Eigentümerversammlung ist das Gremium, in dem die Miteigentümer über den Balkonanbau abstimmen. Die Zustimmung der Miteigentümer ist in …
- … Garten anlegen in der Eigentumswohnung: Rechte und PflichtenInformationen zu den Rechten und Pflichten bei der Gartennutzung …
- … in einer Eigentumswohnung. …
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- … Balkonanbau ohne Bauantrag: Maße & Genehmigungspflicht in Hessen …
- … das Problem ist nur, WIE kann ich den Balkon bauen, ohne Bauantrag ... ab wann, welchen Maßen, Höhe, ist ein Balkon baugenehmigungspflichtig. …
- … WEGAbk.-Recht & Baurecht: Balkonanbau – Genehmigungsprozess …
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- … Balkonanbau: Baugenehmigung trotz §55 HBO erforderlich? …
- … die Hauseingangstreppen beziehen. Aber der Balokon in diesem Fall bedarf der Baugenehmigung, weil es sich wohl um Gebäudeklasse 4 handelt. Und wenn man …
- … Balkonanbau Eigentumswohnung: Genehmigung, Kosten & Miteigentümer …
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