kann man den Antrag so schreiben? oder kennt gibt es dafür Vorschriften?
Betreff: Änderung des Bebauungsplanes "Roter Bühl".
Sehr geehrter Gemeinderat,
bezüglich des Bebauungsplanes § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) Punkt 4.0 Gestaltung der baulichen Anlagen, 4;6 Stellplätze und Garagen wenden wir uns in folgender Angelegenheit an Sie:
In Angleichung anderer Neubau- und Siedlungsgebieten in Ludwigschorgast und anliegenden Ortschaften möchten wir auf diesem Wege den Antrag auf Änderung bzw. Befreiung von der Auflage Satteldach gemäß Punkt 4.6 beantragen.
Gründe:
- Angepasstes Erscheinungsbild im Ort,
- Vorantreiben der Bauvorhaben durch die Anwohner wegen geringerer Herstellungskosten,
- Gleichstellung aller Bürger in Ludwigschorgast,
- Keine statische Bauweise, sondern ein aufgelockertes, freundliches und gewachsenes Ortsbild,
- Für spätere Bauinteressenten attraktiver, da nicht so umfangreiche Auflagen.
Wir wären sehr Glücklich wenn Sie das vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGBAbk. zur Anwendung kommen lassen.
1, Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann
(1) die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
(2) keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
2, Im vereinfachten Verfahren kann
(1) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,
(2) der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder
wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, den berührten Behörden und sonstigen Trägern der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden,
(3) den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden
3, Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4 c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Über eine positive und unbürokratische Entscheidung Ihrerseits würden wir uns sehr freuen, und verbleiben mit freundlichen Grüßen,