Unterschriebenes Angebot: Ist es rechtskräftig? Kann ich vom Vertrag zurücktreten?
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Unterschriebenes Angebot: Ist es rechtskräftig? Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

Hallo an alle!
folgendes Problem: ich habe dummerweise vor 6 Monaten in geistiger Umnachtung (leider) ein Angebot! unterschrieben. Jetzt verlangt die Fa. eine Abnahme der Garage oder aber eben die 20 % der Vertragsumme (1500 €) bei Rücktritt, was auch so in den AGBs pauschal verlangt werden kann. Ich bin der Meinung, einen Vertrag nicht abgeschlossen zu haben. Fest steht: meine Unterschrift steht unter einem Angebot, und dieses Angebot wurde handschriftlich in ein Auftrag umgewandelt. Jetzt steht handschriftlich "Aufrtag erteilt mit Datum" über meine Unterschrift.
Frage: ist sowas rechtskräftig? wie groß sind meine Chancen, wenn sowas vor Gericht geht?
Weiterhin wurde mir per Telefon gesagt, eine Auftragsbestätigung wäre damals 2 Tage später per Post rausgegangen, die habe ich abr nicht bekommen, per Fax habe ich es jetzt erhalten.
Was tun? Zahlen und den Ärger mit Bier runterspülen oder mutig zum Rechtsanwalt?
Vielen Dank im Voraus für jedes helfende Wort!
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Ein unterschriebenes Angebot ist grundsätzlich ein bindender Vertrag. Durch Ihre Unterschrift haben Sie dem Angebot der Firma zugestimmt.

    Die AGBs der Firma, die eine pauschale Entschädigung von 20% bei Rücktritt vorsehen, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das bedeutet, dass Sie vor oder bei Vertragsabschluss die Möglichkeit hatten, die AGB einzusehen und ihnen zuzustimmen.

    Es gibt jedoch Möglichkeiten, aus dem Vertrag herauszukommen:

    • Anfechtung: Wenn Sie das Angebot in einem Zustand der "geistigen Umnachtung" unterschrieben haben, könnte eine Anfechtung des Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit in Betracht kommen. Dies ist jedoch schwer nachzuweisen.
    • Widerruf: Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag (z.B. online geschlossen) handelt oder wenn Ihnen ein solches Recht im Vertrag eingeräumt wurde.
    • Kulanz: Versuchen Sie, mit der Firma eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht sind sie bereit, auf die 20% Entschädigung zu verzichten oder diese zu reduzieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich umgehend von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um Ihre individuellen Chancen und Risiken einschätzen zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Angebot
    Ein Angebot ist eine verbindliche Willenserklärung einer Partei, einen Vertrag zu bestimmten Bedingungen abzuschließen. Es muss so bestimmt sein, dass die andere Partei es einfach durch "Ja" annehmen kann.
    Verwandte Begriffe: Antrag, Offerte, Willenserklärung
    Vertrag
    Ein Vertrag ist eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien, die rechtlich bindend ist. Er entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme).
    Verwandte Begriffe: Abkommen, Übereinkunft, Kontrakt
    AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
    AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (meist ein Unternehmen) für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Detail.
    Verwandte Begriffe: Vertragsbedingungen, Kleingedrucktes, Standardbedingungen
    Rücktritt
    Der Rücktritt ist die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rechts, einen bereits geschlossenen Vertrag aufzulösen. Er führt dazu, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind.
    Verwandte Begriffe: Widerruf, Kündigung, Anfechtung
    Anfechtung
    Die Anfechtung ist die Erklärung, dass ein Vertrag von Anfang an ungültig sein soll. Gründe für eine Anfechtung können z.B. Irrtum, Täuschung oder Geschäftsunfähigkeit sein.
    Verwandte Begriffe: Ungültigkeit, Nichtigkeit, Aufhebung
    Auftragsbestätigung
    Eine Auftragsbestätigung ist eine Erklärung des Auftragnehmers, dass er den Auftrag des Auftraggebers annimmt und zu den vereinbarten Bedingungen ausführen wird. Sie dient als Nachweis für den Vertragsabschluss.
    Verwandte Begriffe: Bestellbestätigung, Annahmeerklärung, Vertragsbestätigung
    Rechtskraft
    Rechtskraft bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vertrag endgültig und bindend ist. Sie kann nicht mehr angefochten werden.
    Verwandte Begriffe: Verbindlichkeit, Unanfechtbarkeit, Endgültigkeit

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "rechtskräftiges Angebot"?
      Ein rechtskräftiges Angebot bedeutet, dass ein verbindlicher Vertrag zwischen zwei Parteien zustande gekommen ist. Durch die Annahme des Angebots (z.B. durch Unterschrift) verpflichten sich beide Seiten, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
    2. Kann ich ein unterschriebenes Angebot widerrufen?
      Ein Widerrufsrecht besteht nur in bestimmten Fällen, z.B. bei Fernabsatzverträgen oder wenn es im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten ist ein Widerruf nicht möglich.
    3. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
      AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (z.B. ein Unternehmen) für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Detail.
    4. Was bedeutet Anfechtung eines Vertrages?
      Eine Anfechtung ist die Erklärung, dass ein Vertrag von Anfang an ungültig sein soll. Gründe für eine Anfechtung können z.B. Irrtum, Täuschung oder Geschäftsunfähigkeit sein.
    5. Was ist eine pauschale Entschädigung?
      Eine pauschale Entschädigung ist ein im Voraus festgelegter Betrag, der bei Vertragsbruch oder Rücktritt zu zahlen ist. Sie dient dazu, den Schaden des Vertragspartners zu kompensieren.
    6. Was ist ein Fernabsatzvertrag?
      Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet) geschlossen wird, ohne dass die Vertragsparteien physisch zusammenkommen.
    7. Was bedeutet Kulanz?
      Kulanz bedeutet, dass eine Partei freiwillig auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichtet oder Zugeständnisse macht, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
    8. Welche Rolle spielt eine Auftragsbestätigung?
      Eine Auftragsbestätigung bestätigt den Eingang und die Annahme eines Auftrags. Sie dient als Nachweis für den Vertragsabschluss und kann die Vertragsbedingungen nochmals zusammenfassen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Vertragsrechtliche Grundlagen
      Informationen zu den Grundprinzipien des Vertragsrechts.
    • Widerrufsrecht bei Online-Käufen
      Details zum Widerrufsrecht bei im Internet geschlossenen Verträgen.
    • Anfechtung von Verträgen wegen Irrtums
      Voraussetzungen und Folgen einer Anfechtung wegen Irrtums.
    • AGB-Kontrolle
      Prüfung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    • Rechte bei Mängeln
      Informationen zu Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter Leistung.
  2. Rechtsberatung: Anwaltskosten für Erstberatung

    Was wohl?
    Erstberatung beim Rechtsanwalt. Kostet max. 350 DM + MwSt. oder ist sogar kostenlos. In Spielgeld umrechnen bitte selber machen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Auftrag erteilt: Unterschriebenes Angebot als Auftragsbestätigung

    Sie haben das Angebot unterschrieben zurückgegeben
    das macht man doch nur wenn man einen Auftrag erteilt.
    Ich schätze Ihre Chance gegen Null Prozent ...
    U. R.
  4. Anfechtung möglich? Zweifel an Auftragsbestätigung

    Urkundenfälschung?
    ich weiß selber wie blöd das insg. ist. aber ich sehe es schon ein bisschen als Abzocke damit die ihre 20 % bekommen.
    Ob man denen mit Urkundenfälschung kommen kann?
    ich habe definitiv kein Auftrag unterschrieben, die habenes danach hingetextet. ☹
  5. Zu welchem Zweck denn die Unterschrift ...

    auf dem Angebot?
    • Name:
    • Ulf Eberhard
  6. Vertragsannahme: Unterschriebenes Angebot als Auftrag

    Sie haben das Angebot ja nicht nur unterschrieben, ...
    Sie haben das Angebot ja nicht nur unterschrieben, sondern auch noch zurückgegeben. Nach meinem personlichen, nichtrechtsberatenden, unverbindlichen Laienverständnis kann man da durchaus eine Annahme des Angebots und damit das Zustandekommen eines Auftrags fingieren. Bleibt nur noch die Möglichkeit dass Ihnen jemand die temporäre geistige Umnachtung bezeugt 😉 ) ) ).
  7. Auftrag durch Unterschrift: Angebot vs. Vertrag

    sehe ich genauso
    wie Ralf stoll. bei kleineren aufträgen wird das schon mal so gemacht, dass man aufs Angebot schreibt: Auftrag erteilt + Unterschrift.. ich frage mich ansonsten auch, warum sie das unterschrieben haben?! Unterschrift= Geld, so ist das im Normalfall ...
    keine Rechtsberatung, bin Pizzabäcker. 😉
    • Name:
    • Herr Rossi
  8. Vertragsabschluss: Angebot unterschrieben – Auftrag gültig?

    Foto von Martin Kempf

    wieso Urkundenfälschung?
    Die Unterschrift war doch von Ihnen? Die Sache ist doch ganz simpel  -  man unterbreitet Ihnen ein Angebot. Dies ist eine einseitige Willenserklärung. Unterschreiben Sie dieses Angebot, so ist das Angebot von Ihnen angenommen worden und der Vertrag kommt damit zustande  -  da braucht es weder eine Auftragsbestätigung noch einen separaten Bauvertrag oder ein Auftragsschreiben. Selbst wenn Sie die Auftragsbestätigung nicht erhalten haben, so ist dies meiner Meinung nach völlig belanglos. Angebot unterschrieben  -  Auftrag Zustandekommen.
  9. AGB-Prüfung: Anwaltliche Klärung der 20%-Pauschale

    vielleicht doch zum RA
    und mal die AGB's klären lassen, die 20 % pauschal gelten wohl nicht, die nicht eingesparten Kosten müssen schon nachvollziehbar aufgedröselt werden, ob es sich lohnt, ist druchaus die Frage und hängt von der Betriebsstruktur des Anbieters ab, deshalb vielleicht erst einmal netten Anwalt zum Bier einladen 🙂
    Unterschriebenes Angebot spricht wie gesagt wohl erst einmal für einen Auftrag, das zu widerlegen wird nicht so leicht sein
  10. Auftrag erteilt: Rückgabe unterschriebenes Angebot bindend?

    Foto von Helmuth Plecker

    Ich würde sagen, dass ...
    Ich würde sagen, dass sie hier ganz klar einen Auftrag erteilt haben. Warum haben Sie denn das Angebot wieder dem Lieferanten mit Ihrer Unterschrift zurückgegeben? Das verstehe ich nicht. Und steht denn auf Ihrer Ausfertigung, die Sie behalten haben (wenn's denn so ist) auch was nachträglich handschriftlich drauf. Ein Vertrag kommt doch durch Antrag und Annahme zustande  -  und das ist nach meinem Dafürhalten passiert.  -  Keine Rechtsberatung, nur meine Meinung -
  11. Angebot unterschreiben? Üblichkeit vs. Rechtsgültigkeit

    Siehe Antwort 1 🙂
    Abgesehen davon, seit wann unterschreibt man ein Angebot?
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. Nachtragsangebote: Unterschrift bei kleineren Aufträgen üblich

    @MB siehe Rossi
    bei kleineren Aufträgen und insbesondere bei Nachtragsangeboten ist das durchaus üblich.
    U. R.
  13. Risiko Unterschrift: Üblichkeit vs. rechtliche Konsequenzen

    Üblich heißt aber noch lange nicht richtig
    Üblicherweise fahre ich auch dauernd zu schnell. Strafbar ist es trotzdem. Und ein Risiko wie bei Unterchrift auch.
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. Angebot als Vertrag: Unterschrift legitimiert Kleinaufträge

    Rosi hat Recht
    Kleinaufträge erfordern kein Vertragswerk, da reicht ein von beiden Parteien unterschriebenes Angebot in dem Leistung und Gegenwert (Geld) eindeutig verzeichnet sind. Legitimiert wird diese Sache schon seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung Kein Jurist bei klarem Verstand würde das anzweifeln wollen. Schließlich machen wir morgens beim Becker auch keinen Vertrag und er reicht trotzdem die Brötchen übern Ladentisch. Und wenn ich was bestelle und dann nicht abhole, bekomm ich auch Ärger mit Ihm, oder zahle die alt gewordene Geburtstagstorte.
  15. Arglistige Täuschung? Angebot, Garage & 20%-Pauschale prüfen!

    Zement mal
    Zwischen Brötchen und Garage ist ja wohl noch ein Unterschied. Von Kleingeschäften kann da schon nicht mehr die Rede sein. Und außerdem ist hier der Fragesteller auch weder Bau- noch Vertragsexperte. Wir müssten schon wissen, was genau denn in diesem Angebot stand und wofür die 20 % genau fällig sind. Ist etwa eine Planung gelaufen?
    Sowas kann auch auf arglistige Täuschung hinauslaufen. Auch die Urkundenfälschung, denn es ist eine. Also doch wieder Punkt 1. Wenn Sie Glück haben, finden Sie auch einen RA der Erstberatung kostenlos macht.
    • Name:
    • Martin Beisse
  16. AGB-Gültigkeit prüfen: Bestandteil des Angebots?

    in der tat
    sollte man von einem ra überprüfen lassen, ob die agb gelten ... ich könnte mir vorstellen, das die nicht Bestandteil des Angebots waren?!
    ansonsten ist der Vertrag wirksam  -  meiner Meinung nach.
    • Name:
    • Herr Rossi
  17. AGB-Klausel: 20% Rücktrittskosten – Rechtswirksam?

    die AGBs: da steht folgendes
    Erstmal danke schon für die vielen Antworten.
    der wichtige Punkt ist in den AGBs :
    Im falle eines Rücktritts des Auftraggebers vor Auslieferung sind wir berechtigt 20 % der Auftragssumme als Ausgleich für die uns entstandenen Kosten pauschal zu verrechnen.
    In dem 'netten' Schreiben was wir Ende Dez. bekamen wurde bereits darauf hingewiesen, dass ich ja Mitte Juli bestellt habe und dass ich schriftl. mich melden soll (mit Frist Ende Januar 02 damit die Garage produziert und ausgeliefert werden kann (also ist Sie noch nicht in Produktion, wichtig für die entstandenen Kosten) )  -  zur Aufrechterhaltung der lieferbereitschaft würden kosten entstehen und diese würden dann sonst uns in Rechnung gestellt werden.
    Wie es zu der Unterschrift kam: der Vertreter nutzte meine Eile aus. Er korrigierte die Preise innerhalb des Angebots und sagte ich könnte da mal Unterschreiben, damit er später es mit dem Auftrag einfacher hat, dann reiche ein Fax als Auftrag. Ich sprach laut aus, dass ich noch keinen Auftrag will, lass nochmal das Angebot durch und sagte nochmal 'Es ist kein Auftrag'. Der Vertreter hat mich da in einer tollen Minute ausgenutzt. Ich weiß selber wie doof das klingt.
    Falls noch eine wichtige Info fehlt, bitte sagen ...
  18. Rechtsberatung empfohlen: AGB-Klausel rechtswirksam?

    Foto von Stefan Ibold

    es fehlt keine Info, ...
    Moin,
    ... es fehlt schlicht ein guter RA.
    Ich sehe das mit den 20 % so, dass auch das Bestandteil des "Vertrages" ist und damit, wenn es nicht gegen die guten Sitten verstößt, rechtswirksam ist.
    Bin Laie, ist pers. Meinung.
    Grüße
    Stefan Ibold
  19. Rechtsstreit: Lösung nur vor Gericht möglich?

    Foto von

    RA aufsuchen
    Denn Sie müssen dem Auftragnehmer ja nachweisen, was Sie mündlich zum Verkäufer gesagt haben. Hier geht es nun tief in die Juristerei  -  eine Beratung speziell für Ihr Problem würde eine unzulässige Rechtsberatung sein. Es stehen hier verschiedene Ansichten und die Lösung kann wohl nur vor Justitia gefunden werden.
  20. AGBG §11: Unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz

    20 %-Pauschale und § 11 AGBG
    Wenn Sie sich beim Anwalt beraten lassen, wozu ich sehr rate, sprechen Sie das AGB-Gesetz an. In § 11 heißt es dort:
    In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
    (...)
    5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz ..., wenn
    (...)
    b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden ... sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
    (...).
    Ist das AGBG auf Ihren Vertrag anwendbar, könnten die 20 % unwirksam sein und es läuft auf eine Berechnung des tatsächlich eingetretenen Schadens hinaus. Nebenbei erwähnt hat das BGH mit Urteil vom 10.10.1996 unter Bezugnahme auf genau diesen Paragraphen eine Klausel im damaligen Einheitsarchitektenvertrag gekippt.
  21. Haustürgeschäft: Widerrufsfrist bei Vertreterbesuch beachten!

    Haustürgeschäft
    Wenn der Vertreter bei Ihnen war, fällt das vielleicht unter die Rubrik Haustürgeschät und damit haben sie eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen, die nur dann zu laufen beginnen, wenn Sie über diese Frist aufgeklärt wurden.
    Nur mal so eine Idee zu dem Thema und natürlich keine Rechtsberatung.
  22. Widerrufsrecht: Information bei Haustürgeschäften erforderlich

    Gedankenaustausch 😉
    Das gleiche habe ich auch heute morgen noch im Web auf einer der Seiten über Verbraucherschutz gelesen 😉
    Da stand das die 2-Wochen-Frist nur gilt, wenn man daruber schrift. oder mundlich informiert wurde, bei Geschäften innerhalb der eigenen 4 Wänden.
    "Geben Sie weder mündlich noch schriftlich eine Erklärung ab, dass Sie einen Vertreter ins Haus bestellt haben und/oder Vertragsbedingungen vorher ausgehandelt hätten. Dann nämlich würde Ihr Widerrufsrecht unter Umständen erlöschen" =>hier bin ich mir wieder unklar, ob das jetzt gilt: der Vertreter kam nach Absprache, hatte also einen Termin mit mir.
    Mich interessiert allg. noch, wie man mündl. Abreden durchsetzen kann, vor Gericht z.B. steht im AGBG, dass die AGBs nur dann gelten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Angenommen ich habe dem Vertreter gesagt, dass ich die AGBs nicht akzeptiere, dann hätte ich ja schon gewonnen. Recht haben und Recht bekommen. Wie ist hier die Praxis?
  23. Auftrag bestreiten: Hinweis auf AGBG & Schadenshöhe

    im Zweifel für den Angeklagten ...
    im Zweifel für den Angeklagten schön wäre es!
    Ich (Rechtslaie) würde schriftlich per Einschreiben die Auftragserteilung und ebenso die Höhe des entstandenen Schadens bestreiten (ist wohl die Provision des Verkäufers?) mit Zitat bzw. Hinweis auf die AGBG siehe oben und sehen was passiert.
    Bei Unsicherheit zum RA  -  Gerichte entscheiden oft sehr merkwürdig!
    Wenn Termin vereinbart scheint ja Haustürgeschäft nicht mehr zu ziehen.
  24. Haustürgeschäft kündigen: Widerrufsrecht bei Vertragsverhandlungen

    kündigen von Haustürgeschäften ...
    da habe ich folgendes gefunden, was ich einfach der Vollständigkeitshalber hier erwähnen möchte:

    "Eine "Bestellung", die das Widerrufsrecht ausschließt, liegt aber nur dann vor, wenn der vereinbarte Gesprächstermin bereits zu konkreten Vertragsverhandlungen führen soll. Will sich der Kunde dagegen vorerst nur unverbindlich informieren, dann bleibt ihm sein Widerrufsrecht erhalten. Das stellte das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Zivilurteil klar. "
    Insgesamt kann das wohl nur ein Gericht uteilen, ob ich den Garagenvertreter für weitere Infos bestellt habe oder für die Absicht eines festen Vertrages, was dann wichtig wäre für die Rechtsprechung.
    Danke insg. für die rege Teilnahme an alle 🙂

  25. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Unterschriebenes Angebot: Rechtskräftig? Rücktritt möglich?

    💡 Kernaussagen: Ein unterschriebenes Angebot kann als rechtskräftiger Vertrag gelten. Die AGB des Anbieters sind entscheidend für Rücktrittskosten. Eine anwaltliche Prüfung der AGB und des Zustandekommens des Vertrages ist ratsam. Bei Haustürgeschäften besteht ein Widerrufsrecht, sofern man darüber aufgeklärt wurde. Die pauschalierte Schadensersatzforderung von 20% könnte unwirksam sein, wenn dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag AGBG §11: Unwirksame Pauschalierung von Schadensersatz kann eine pauschalierte Schadensersatzforderung in den AGB unwirksam sein, wenn dem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Schadens verwehrt wird. Dies sollte unbedingt geprüft werden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Angebot als Vertrag: Unterschrift legitimiert Kleinaufträge weist darauf hin, dass bei kleineren Aufträgen ein unterschriebenes Angebot als Vertragsgrundlage dienen kann. Allerdings ist bei einer Garage von einem Kleingeschäft nicht mehr auszugehen, wie im Beitrag Arglistige Täuschung? Angebot, Garage & 20%-Pauschale prüfen! erwähnt wird.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für eine Erstberatung beim Anwalt können laut Rechtsberatung: Anwaltskosten für Erstberatung überschaubar sein und Klarheit bringen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die AGB, das Zustandekommen des Vertrages und die Höhe der Rücktrittskosten prüfen zu lassen. Der Beitrag AGB-Prüfung: Anwaltliche Klärung der 20%-Pauschale rät ebenfalls dazu, die AGB von einem Anwalt prüfen zu lassen. Bei einem Haustürgeschäft sollte geprüft werden, ob die Widerrufsbelehrung korrekt war (siehe Haustürgeschäft: Widerrufsfrist bei Vertreterbesuch beachten!).

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