Folgende Fragen:
1) Welche Mittel stehen dem AN dabei zur Verfügung, bzw. welche Beweismittel müssen vom Bauherren akzeptiert werden. Reicht es aus, wenn der AN sagt, nach seiner Erfahrung ist es eben kein Mangel, weil er schon immer so arbeitet und sich noch nie jemand beschwert hat? Reicht als Beweismittel eine Erklärung aus der DINAbk./ VOBAbk.-C, die sich auf den Mangel bezieht? Oder muss der AN zwangsläufig einen Gutachter bestellen, um seine Gegendarstellung/ Mängelabwendung rechtlich glaubhaft zu machen?
2) Wenn der AN eine Mängelrüge bekommt, mündlich die Mängel abstreitet bzw. als "fachmännische" Arbeit bezeichnet, aber gleichzeitig trotzdem eine (ebenso mangelhafte) Mängelbeseitigung durchführt. Wie ist dies im weiteren Rechtsverlauf zu bewerten? Als Anerkennung der Mängelrüge oder Kulanz?
3) Wie muss sich der Bauherr weiter verhalten, wenn die 1. Mängelbeseitigung nicht akzeptabel ist und eher einer "Verschlimmbesserung" entspricht?
4) Wie muss ein Bauherr die für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzubehaltene Rechnungssumme berechnen? Den Teilrechnungswert (z.B. aus dem Angebot/ Auftrag) für die Neu-Montage des mangelhaften Bauteils x 2? Oder muss ich dafür zwangsläufig auch einen Gutachter bestellen?
LG,
C.