Mauerwerk: Abrechnung von Öffnungen unter 2,5 m² – VOB-konforme Übermessung & Zuschläge?

In diesem Forum sind Sie: Neubau

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Mauerwerk-Öffnungen gemäß VOB, insbesondere die Übermessung von Öffnungen unter 2,5 m² und die Frage, ob für das Anlegen der Öffnungen ein Zuschlag berechnet werden darf. Es wird differenziert zwischen Öffnungen unter und über 2,5 m² bzw. 0,5 m³ und die damit verbundenen Abrechnungsmodalitäten. Die korrekte Anwendung der VOB ist entscheidend für eine faire Bauabrechnung im Mauerwerksbau.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Mauerwerk: Abrechnung von Öffnungen unter 2,5 m² – VOB-konforme Übermessung & Zuschläge?

Ich habe zwar einige vorhandene Beiträge gelesen, trotzdem ist mir noch etwas unklar.
Öffnungen unter 2,5 m² bzw. 0,5 m³ werden laut VOBAbk. übermessen. Das Überdecken der übermessenenen Öffnungen ist laut VOB eine besondere Leistung und wird als Zulage berechnet.
Darf für die übermessenen Öffnungen ein Zuschlag für das Anlegen der Öffnungen (nicht für die Überdeckung) berechnet werden?
Gruß Enrico
  • Name:
  • Enrico
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Kein Zuschlag für das reine Anlegen von Öffnungen unter 2,5 m² – dies ist im Mauerwerkspreis bereits enthalten und muss gesondert vereinbart sein, um vergütet zu werden.

    🔴 KRITISCH: Falsche Anwendung des Begriffs "Übermessung" führt zu rechtlichen Abrechnungsrisiken – es handelt sich um eine Nichtabzugregelung (§ 2 Abs. 5 VOBAbk./B), keine Flächenvergrößerung.

    ⚠️ WICHTIG: Zuschläge für Überdeckung (z. B. Stürze) sind nur bei technischer Notwendigkeit, vertraglicher Vereinbarung und separater Beschreibung im Leistungsverzeichnis zulässig.

    ⚠️ WICHTIG: Bei öffentlichen Aufträgen gilt besondere Sorgfaltspflicht – eine unberechtigte Zuschlagsposition kann zur Rückforderung und Vertragsstrafe führen.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Unklarheiten bei der Abrechnung von Öffnungen im Mauerwerk nach VOB haben. Hier eine Erläuterung:

    Übermessung: Laut VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) werden Öffnungen unterhalb einer bestimmten Größe (meist 2,5 m² oder 0,5 m³) bei der Abrechnung der Mauerwerksarbeiten "übermessen". Das bedeutet, dass die Fläche der Öffnung bei der Berechnung der Mauerwerksfläche nicht abgezogen wird.

    Zuschläge für Überdeckung: Das "Überdecken" der übermessenen Öffnungen (z.B. durch Stürze oder andere Bauteile) stellt laut VOB eine besondere Leistung dar. Für diese besondere Leistung darf ein Zuschlag berechnet werden. Dieser Zuschlag deckt den zusätzlichen Aufwand für das Anpassen und Einpassen der Bauteile im Bereich der Öffnung ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die genauen Regelungen zur Übermessung und den zulässigen Zuschlägen in der für Ihr Bauvorhaben gültigen VOB. Klären Sie Unklarheiten mit Ihrem Bauleiter oder einem Bausachverständigen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Abrechnung von Mauerwerksöffnungen unter 2,5 m² nach VOB/C. Der Fragesteller geht korrekt davon aus, dass solche Öffnungen gemäß VOB-Regelwerk übermessen werden, also nicht vom Mauerwerksvolumen abgezogen werden. Die Überdeckung dieser Öffnungen, also das Einbauen von Stürzen oder Rollschichten, stellt tatsächlich eine besondere Leistung dar, die separat als Zulage zu vergüten ist.

    ✅ Zustimmung: Die Grundannahme des Fragestellers zur Übermessung und zur Zulage für die Überdeckung ist fachlich korrekt und entspricht der gängigen VOB-Praxis.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der reinen Herstellung der Öffnung (Ausschneiden, Aussparen) und der Überdeckung (Sturz, Bogen). Die Herstellung der Öffnung selbst ist im Regelfall durch den Einheitspreis des Mauerwerks abgegolten, da die Öffnung übermessen wird. Ein separater Zuschlag für das bloße Anlegen der Öffnung ist daher in der Regel nicht vorgesehen und wäre nur bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung möglich.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass für das Anlegen der Öffnung ein Zuschlag berechnet werden darf, ist so pauschal nicht zutreffend. Die VOB sieht hierfür keinen eigenen Zuschlag vor, da die Leistung bereits durch die Übermessung abgegolten wird. Ein Zuschlag wäre nur bei einer gesonderten Vereinbarung im Leistungsverzeichnis oder bei einer wesentlichen Erschwernis denkbar.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie das Leistungsverzeichnis Ihres Vertrags auf abweichende Regelungen. Sofern keine spezifischen Positionen für das Anlegen von Öffnungen vereinbart sind, ist ein Zuschlag nicht durchsetzbar. Konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen VOB-Sachverständigen, um eine verbindliche Auslegung für Ihren konkreten Fall zu erhalten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage betrifft die VOB/B-konforme Abrechnung von Mauerwerköffnungen unter 2,5 m² und die zulässige Berechnung von Zuschlägen für das Anlegen solcher Öffnungen – ein technisch und vertragsrechtlich sensibler Bereich der Bauabrechnung.

    ⚠️ Korrektur: Die VOB/B kennt keine pauschale "Übermessung" von Öffnungen unter 2,5 m² im Sinne einer automatischen Flächenvergrößerung; vielmehr sieht § 2 Abs. 5 VOB/B vor, dass Öffnungen bis 2,5 m² nicht abgezogen werden – also voll in die Mauerwerkmenge einbezogen werden. Dies ist keine "Übermessung", sondern eine Abrechnungserleichterung zugunsten des Auftragnehmers.

    ➕ Ergänzung: Der Zuschlag für das "Überdecken" von Öffnungen (z. B. mit Stahlbetonstürzen) ist nur dann zulässig, wenn diese Leistung tatsächlich vertraglich vereinbart, technisch erforderlich und separat beschrieben ist – nicht automatisch durch die bloße Existenz einer Öffnung.

    ✅ Zustimmung: Ein Zuschlag für das reine "Anlegen" von Öffnungen (z. B. Ausschneiden, Ausbrechen) ist grundsätzlich nicht zulässig, da diese Tätigkeit bereits im Leistungsverzeichnisposition (z. B. DINAbk. 276, Kap. 320) für Mauerwerk enthalten ist – es sei denn, es handelt sich um besondere, außergewöhnliche Verhältnisse (z. B. historische Substanz, besondere Sicherheitsvorkehrungen), die gesondert vereinbart und nachgewiesen wurden.

    🔴 Gefahr: Eine unberechtigte Zuschlagsberechnung für das Anlegen von Öffnungen birgt das Risiko einer Abrechnungsprüfung durch den Auftraggeber, Rückforderung von überhöhten Zahlungen und mögliche Vertragsstrafen – insbesondere bei öffentlichen Aufträgen mit strenger VOB-Prüfung.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "übermessene Öffnungen" per se einen Anspruch auf Zuschläge für das Anlegen begründen, widerspricht der Systematik der VOB/B: Die Nichtabzugregelung ist eine Mengenermittlungsvorschrift, keine Leistungsverlagerung oder Zuschlagsgrundlage.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den konkreten Leistungsverzeichnis- und Vertragsinhalt – insbesondere, ob das Anlegen von Öffnungen explizit als besondere Leistung ausgeschrieben wurde; bei Unsicherheit konsultieren Sie einen VOB-erfahrenen Bauingenieur oder Rechtsanwalt für Baurecht, um Abrechnungsrisiken zu vermeiden.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass Öffnungen bis 2,5 m² nach VOB/B nicht vom Mauerwerksvolumen abgezogen werden.
    • Alle drei lehnen einen pauschalen Zuschlag für das bloße Anlegen (Ausschneiden/Ausbrechen) von Öffnungen unter 2,5 m² ab.
    • Alle drei betonen die zentrale Bedeutung des konkreten Leistungsverzeichnisses und vertraglicher Vereinbarungen.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI verwendet den Begriff "Übermessung" ohne Präzisierung; DeepSeek und Qwen korrigieren dies und verweisen auf die korrekte Systematik als "Nichtabzugregelung" (§ 2 Abs. 5 VOB/B).
    • GoogleAI erwähnt Zuschläge für "Überdeckung" allgemein, während Qwen explizit auf die Erfordernis einer gesonderten Beschreibung und technischen Notwendigkeit hinweist.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek ergänzt die klare Trennung zwischen "Anlegen der Öffnung" (kein Zuschlag) und "Überdeckung" (Zuschlag bei Vereinbarung).
    • Qwen ergänzt das konkrete Risiko der Rückforderung und Vertragsstrafen bei öffentlichen Aufträgen sowie die Relevanz von DIN 276 (Kap. 320).

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert implizit, dass "Übermessung" einen Anspruch auf Zuschläge begründet – Qwen widerspricht dies ausdrücklich als systemwidrig ("❌ Widerspruch"), DeepSeek bestätigt die korrekte Abgrenzung ebenfalls.
    • GoogleAI nennt "Überdeckung" als "besondere Leistung" ohne Einschränkung; Qwen und DeepSeek betonen, dass diese nur bei gesonderter Vereinbarung und Leistungsbeschreibung zulässig ist – die sicherere, präzisere Einschätzung (Qwen/DeepSeek) wird vorgezogen.

    👉 Empfehlung:

    • Verwenden Sie stets den korrekten Terminus "Nichtabzugregelung nach § 2 Abs. 5 VOB/B" statt "Übermessung" – so wie von DeepSeek und Qwen präzisiert.
    • Stellen Sie bei Zuschlagsforderungen immer den Nachweis einer vertraglich gesonderten Leistungsbeschreibung sicher – orientiert an Qwen und DeepSeek.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Nichtabzug von Öffnungen ≤ 2,5 m² Alle Modelle einig: Nach § 2 Abs. 5 VOB/B werden solche Öffnungen nicht abgezogen – es handelt sich um eine Mengenermittlungserleichterung, keine "Übermessung" im Sinne einer Flächenvergrößerung.
    Zuschlag für Anlegen der Öffnung Alle Modelle lehnen einen pauschalen Zuschlag ab. GoogleAI ist hier unpräzise, DeepSeek und Qwen korrigieren und betonen die Einbeziehung in den Mauerwerkspreis. Qwen benennt das rechtliche Risiko (Rückforderung) am klarsten.
    Zuschlag für Überdeckung (z. B. Sturz) ⚠️ Einigkeit, dass ein Zuschlag nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung, technischer Notwendigkeit und separater Leistungsbeschreibung zulässig ist. GoogleAI fehlt diese Differenzierung – Qwen und DeepSeek liefern die präzisere, sicherere Interpretation.
    Begrifflichkeit "Übermessung" GoogleAI nutzt den Begriff irreführend. DeepSeek und Qwen widerlegen dies eindeutig: Es ist keine Übermessung, sondern eine Nichtabzugregelung. Der KI-Konsens folgt der fachlich korrekten Terminologie.
    Prüfung des Leistungsverzeichnisses Alle Modelle betonen die zentrale Bedeutung des konkreten Vertrags und des Leistungsverzeichnisses – hier liegt die entscheidende vertragliche Grundlage.

    👉 Handlungsempfehlung: Nutzen Sie ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung als Grundlage – bei Abweichung vom Standard (z. B. gesonderter Zuschlag für Stürze) muss diese explizit ausgeschrieben, beschrieben und im Vertrag festgehalten sein. Keine Annahmen auf Basis von "üblicher Praxis" oder fehlinterpretierter VOB-Terminologie.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Falsche Verwendung des Begriffs "Übermessung" führt zu fehlerhaften Abrechnungen Höhere Rechnungspositionen werden vom Auftraggeber beanstandet, ggf. mit Rückforderung und Vertragsstrafe bei öffentlichen Aufträgen
    🔴 Risiko Zuschlagsposition für das Anlegen von Öffnungen ohne vertragliche Grundlage Gerichtlich nicht durchsetzbar, Abrechnungsprüfung, Reputationsschaden, Vertragsstrafe
    🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der technischen Notwendigkeit für Sturzüberdeckung Zuschlag wird abgelehnt, Minderleistung wird behauptet, Schadensersatzansprüche drohen
    🔴 Risiko Verzicht auf schriftliche Vereinbarung bei Abweichung von VOB-Standard Rechtliche Unklarheit, Streit über Leistungsumfang, Verzögerung der Abnahme und Zahlung
    🔴 Risiko Nichtbeachtung der DIN 276-Kap. 320 im Leistungsverzeichnis Fehlende Zuordnung der Leistung, falsche Kostenermittlung, Probleme bei Kosten-Nutzen-Analyse und Förderanträgen
    ✅ Chance Präzise Anwendung der Nichtabzugregelung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B Rechtssichere, nachvollziehbare Abrechnung, Vertrauensbildung mit Auftraggeber und Prüfern
    ✅ Chance Gesonderte Ausschreibung und Vergütung von Sturzüberdeckung bei komplexen Einbauten Vermeidung von Verlustpositionen, fairer Ausgleich für erhöhten Aufwand, dokumentierter Mehrwert
    ✅ Chance Systematische Prüfung aller Leistungsverzeichnispositionen vor Vertragsunterzeichnung Frühzeitige Klärung von Unklarheiten, Vermeidung von Nachtragsstreitigkeiten, Planungssicherheit
    ✅ Chance Einbindung eines VOB-Sachverständigen bereits in der Ausschreibungsphase Optimierung der Positionierung, vermeidbare Fehlerquellen werden ausgeschlossen, höhere Auftragsqualität
    ✅ Chance Dokumentation technischer Besonderheiten (z. B. historisches Mauerwerk, statische Restriktionen) Begründung für Sonderpositionen, Rechtfertigung von Zuschlägen, Ausschluss von Beanstandung

    Orientierungshilfen

    1. Terminologie korrigieren: Verwenden Sie im Vertrag, Leistungsverzeichnis und Rechnungen ausschließlich den Begriff "Nichtabzugregelung nach § 2 Abs. 5 VOB/B" – nicht "Übermessung".
    2. Vertrag prüfen: Stellen Sie sicher, dass jede Zuschlagsposition für Sturzüberdeckung im Leistungsverzeichnis explizit ausgeschrieben, beschrieben und mit technischer Begründung versehen ist.
    3. Zuschläge für Öffnungsanlage vermeiden: Streichen Sie jede Rechnungsposition, die einen Zuschlag für das Anlegen von Öffnungen unter 2,5 m² enthält – es sei denn, eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung liegt vor.
    4. Dokumentation sichern: Sammeln Sie bereits vor Baubeginn alle technischen Nachweise (z. B. statische Anforderungen, Auflagen des Denkmalschutzes), die eine besondere Überdeckung oder Erschwernis begründen könnten.
    5. VOB-Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie vor Abgabe der Schlussrechnung einen VOB-erfahrenen Bauingenieur oder Rechtsanwalt für Baurecht, um Ihre Abrechnung auf Rechtssicherheit zu überprüfen.
    6. Leistungsverzeichnis aktualisieren: Passen Sie Ihre Muster-Leistungsverzeichnisse an, um Missverständnisse bei zukünftigen Ausschreibungen zu vermeiden – insbesondere mit Hinweis auf DIN 276 Kap. 320.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein dreiteiliges Regelwerk, das die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), die Vertragsbedingungen (VOB/B) und die technischen Ausführungsbedingungen (VOB/C) regelt. Sie dient als Grundlage für Bauverträge und soll faire Bedingungen für beide Vertragsparteien schaffen.
    Verwandte Begriffe: ATV, DIN-Normen, Bauvertrag
    Übermessung
    Die Übermessung ist eine Abrechnungsmethode im Bauwesen, bei der kleine Flächen oder Öffnungen bei der Mengenermittlung nicht abgezogen werden. Dies wird häufig bei Mauerwerksarbeiten angewendet, um den Aufwand für das Ausführen kleinerer Aussparungen zu berücksichtigen.
    Verwandte Begriffe: Mengenermittlung, Abrechnung, Aussparung
    Zuschlag
    Ein Zuschlag ist ein zusätzlicher Betrag, der auf den Grundpreis einer Leistung aufgeschlagen wird, um besondere Aufwendungen oder Erschwernisse zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit Mauerwerksarbeiten kann ein Zuschlag für das Überdecken von übermessenen Öffnungen berechnet werden.
    Verwandte Begriffe: Nachtrag, Mehrkosten, Baupreis
    ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
    Die ATV sind Bestandteil der VOB/C und beschreiben die technischen Anforderungen an die Ausführung von Bauleistungen. Sie enthalten detaillierte Regelungen zu Materialien, Ausführung und Abrechnung verschiedener Gewerke.
    Verwandte Begriffe: VOB/C, DIN-Normen, Baubeschreibung
    DIN 18330 (Mauerarbeiten)
    Die DIN 18330 ist die ATV für Mauerarbeiten und regelt die technischen Anforderungen und die Abrechnung von Mauerwerksleistungen. Sie enthält unter anderem Bestimmungen zur Übermessung von Öffnungen.
    Verwandte Begriffe: ATV, Mauerwerk, VOB/C
    Mengenermittlung
    Die Mengenermittlung ist die Berechnung der benötigten Mengen an Baustoffen und Leistungen für ein Bauvorhaben. Sie bildet die Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Aufmaß, Abrechnung, Massenberechnung
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungsleistungen erbringt. Er kann bei Streitigkeiten über die Abrechnung von Bauleistungen hinzugezogen werden.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Baubegleitung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "Übermessung" von Öffnungen im Mauerwerk?
      Die Übermessung bedeutet, dass kleine Öffnungen (unterhalb einer bestimmten Größe) bei der Abrechnung der Mauerwerksfläche nicht abgezogen werden. Die volle Mauerwerksfläche wird berechnet, als wäre die Öffnung nicht vorhanden.
    2. Wann darf ein Zuschlag für die Überdeckung von Öffnungen berechnet werden?
      Ein Zuschlag darf berechnet werden, wenn das "Überdecken" der übermessenen Öffnung eine besondere Leistung darstellt. Dies ist der Fall, wenn zusätzlicher Aufwand für das Anpassen und Einpassen von Bauteilen (z.B. Stürzen) erforderlich ist.
    3. Wo finde ich die genauen Regelungen zur Übermessung in der VOB?
      Die genauen Regelungen zur Übermessung finden Sie in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) der VOB, insbesondere in der ATV DIN 18330 (Mauerarbeiten).
    4. Was ist der Unterschied zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C?
      VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen, VOB/B die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, und VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für die Ausführung der Bauleistungen.
    5. Wie groß dürfen Öffnungen maximal sein, um übermessen zu werden?
      Die maximale Größe für die Übermessung ist in der Regel auf 2,5 m² oder 0,5 m³ begrenzt. Die genaue Größe ist in der jeweiligen ATV DIN-Norm festgelegt.
    6. Was passiert, wenn die Öffnung größer als die zulässige Größe für die Übermessung ist?
      Wenn die Öffnung größer ist als die zulässige Größe, wird die Fläche der Öffnung von der Mauerwerksfläche abgezogen.
    7. Kann der Zuschlag für die Überdeckung frei verhandelt werden?
      Der Zuschlag sollte sich am tatsächlichen Mehraufwand orientieren und kann im Rahmen der Vertragsverhandlungen festgelegt werden. Es ist ratsam, den Zuschlag im Detail zu dokumentieren.
    8. Was tun, wenn es Streitigkeiten über die Abrechnung von Öffnungen gibt?
      Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich, zunächst das Gespräch mit dem Bauleiter oder dem Auftragnehmer zu suchen. Im Zweifelsfall kann ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, um die Abrechnung zu prüfen.

    Verwandte Themen

    • Abrechnung von Bauleistungen nach VOB
      Grundlagen der Abrechnung, Aufmaß, Rechnungsprüfung.
    • Mauerwerksarbeiten: Ausführung und Abrechnung
      Technische Anforderungen, Materialauswahl, Abrechnung von Mauerwerksleistungen.
    • Nachträge im Bauwesen
      Umgang mit zusätzlichen Leistungen und Mehrkosten.
    • Bauvertrag: Rechte und Pflichten
      Vertragsgestaltung, Gewährleistung, Streitbeilegung.
    • Bausachverständiger: Aufgaben und Kosten
      Leistungen, Honorar, Auswahlkriterien.
  2. Nein,

    kurz und bündig
  3. Mauerwerk: Abrechnung von Öffnungen über 2,5 m² – VOB-Regeln

    Abrechnung Öffnungen über 2,5 m²
    Wie verhält sich das bei Öffnungen über 2,5 m² bzw. 0,5 m³?
    Das Überdecken der Öffnung ist grundsätzlich eine besondere Leistung und gesondert zu vergüten. Ist das Anlegen der Öffnung (nicht das Überdecken) bei Öffnungen über 2,5 m² bzw. 0,5 m³ eine besondere Leistung?
    Gruß Enrico
    • Name:
    • Enrico
  4. Abrechnung: Übermessung von Öffnungen – Keine Zusatzkosten!

    Foto von Martin G. Halbinger

    nein
    Nein, da die Mehrarbeit durch das Übermessen der Öffnung (weniger Material) entsprechend vergütet wird.
  5. Zuschlag: Anlegen von Mauerwerk-Öffnungen als Sonderleistung

    Ich glaube hier hat @MH sich verlesen
    da hier das Mauerwerk in Abzug gebracht wird, ist das anlegen der Öffnungen eine Sonderleistung und somit als Zulage zu vergüten.
  6. Mauerwerk-Abrechnung: Klare Linie bei Öffnungen finden!

    Foto von

    erst unter.. dann über ... und da soll man dann nicht verrutschen ...
    erst unter.. dann über ... und da soll man dann nicht verrutschen ...
    Mit Herrn Carden einer Meinung ...
  7. Danke

    Danke
    • Name:
    • Enrico
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Mauerwerk: VOBAbk.-konforme Abrechnung von Öffnungen – Übermessung & Zuschläge

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Abrechnung von Mauerwerk-Öffnungen gemäß VOB, insbesondere die Übermessung von Öffnungen unter 2,5 m² und die Frage, ob für das Anlegen der Öffnungen ein Zuschlag berechnet werden darf. Es wird differenziert zwischen Öffnungen unter und über 2,5 m² bzw. 0,5 m³ und die damit verbundenen Abrechnungsmodalitäten. Die korrekte Anwendung der VOB ist entscheidend für eine faire Bauabrechnung im Mauerwerksbau.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Abrechnung: Übermessung von Öffnungen – Keine Zusatzkosten! entsteht durch die Übermessung von Öffnungen keine zusätzliche Vergütung, da die Materialersparnis bereits berücksichtigt wird.

    ✅ Zusatzinfo: Im Gegensatz dazu wird das Anlegen von Mauerwerk-Öffnungen, bei denen das Mauerwerk in Abzug gebracht wird, als Sonderleistung betrachtet und kann gemäß Zuschlag: Anlegen von Mauerwerk-Öffnungen als Sonderleistung als Zulage vergütet werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die VOB-Bestimmungen genau, um die korrekte Abrechnung von Mauerwerk-Öffnungen sicherzustellen. Beachten Sie die Unterschiede zwischen Öffnungen unter und über 2,5 m² bzw. 0,5 m³ und konsultieren Sie bei Unklarheiten einen Bausachverständigen. Beachten Sie auch den Beitrag Mauerwerk: Abrechnung von Öffnungen über 2,5 m² – VOB-Regeln für weitere Details.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Mauerwerk, Öffnungen, Abrechnung, VOB". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Pelletsheizung, wasserführender Kaminofen & Solar kombinieren: Kosten, Planung, Erfahrungen?
  2. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Wasserdichte Wanddurchführung für Soleleitungen DN32: Kernbohrung, Abdichtung & Kosten?
  3. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Passivhaus mit Luft-Luft-Wärmepumpe: Kosten für Lüftung, WRG & EWT inkl. Installation?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Rundes Fenster gegen quadratisches tauschen: Fenstersturz notwendig? Kosten & Anleitung
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Gutachterkosten bei Baumängeln: Wer zahlt nach Bauabnahme? Kosten, Vorgehen & Rechte
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Lüftungsöffnungen in Poroton-Mauer: Statik-Risiko? Durchmesser, Anzahl & Auswirkungen
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Gerüstkosten Rohbau: Abrechnung der eingerüsteten Fläche – Dämmstärke & Wandstärke?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Fenstermaß im Grundriss: Was bedeuten 100/130? Rohbaulichte, Rahmenaußenmaß & Architekturlichte?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Statik Mauerwerksbau: Lastabtragung, Ringanker & Gebäudeaussteifung bei fehlender Deckenscheibe?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Tragende Wand erkennen: 12 cm Wandstärke – Ist sie tragend? Baujahr, Pläne & Risiken

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Mauerwerk, Öffnungen, Abrechnung, VOB" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Mauerwerk, Öffnungen, Abrechnung, VOB" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Mauerwerk: Abrechnung von Öffnungen unter 2,5 m² – VOB-konforme Übermessung & Zuschläge?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Abrechnung Mauerwerk-Öffnungen: VOB-konform übermessen?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Mauerwerk, Öffnungen, Abrechnung, VOB, Übermessung, Zuschlag, Bauabrechnung, Bauwesen
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼