Gebührenerhöhung nach BRAGO bei zwei Auftraggebern: Urteile, Voraussetzungen & Berechnung?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob bei mehreren Auftraggebern eine Gebührenerhöhung für den Rechtsanwalt nach BRAGO (bis 2004) bzw. RVG (ab 2004) gerechtfertigt ist. Es werden die relevanten Paragraphen (§ 6 BRAGO, § 7 RVG) und deren Auswirkungen auf die Anwaltskosten beleuchtet. Ein wichtiger Aspekt ist die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber und deren Einfluss auf das Haftungsrisiko des Anwalts. Die Ablösung der BRAGO durch das RVG zum 01.07.2004 wird thematisiert, was zu veränderten Regelungen bei der Gebührenberechnung führte.
Gebührenerhöhung nach BRAGO bei zwei Auftraggebern: Urteile, Voraussetzungen & Berechnung?
kennt jemand ein Urteil zur Gebührenerhöhung wegen zwei Auftraggeber?
Wir haben je zur Hälfte eine neue ETW vom Bauträger erworben. Der Bauträger hat uns nun gesamtschuldnerisch verklagt. Zählen wir für den RA nun als ein Auftraggeber? Der RA hat weder ein erhöhtes Haftungsrisiko, noch einen Mehraufwand. Kann der RA eine Gebührenerhöhung trotzdem fordern? Bin für jeden Tipp und jede Meinung sehr dankbar.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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🔴 KRITISCH: Die BRAGO ist seit 01.07.2013 nicht mehr anwendbar – ausschließlich die Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG), insb. § 49b und Anlage 2 (VV RVG), ist maßgeblich.
🔴 KRITISCH: Eine Gebührenerhöhung bei zwei gesamtschuldnerisch verklagten Auftraggebern ist nur zulässig, wenn entweder nachweislich erhöhter Aufwand oder erhöhtes Haftungsrisiko vorliegt (§ 49b Abs. 1 RVG) – oder die Vorschrift Nr. 1008 VV RVG korrekt angewandt wird (pauschale Erhöhung um 0,3, unabhängig vom Aufwand).
⚠️ WICHTIG: Die gesamtschuldnerische Haftung allein rechtfertigt weder einen Mehraufwand noch ein erhöhtes Haftungsrisiko – sie ändert nichts an der rechtlichen Unterscheidung zwischen zwei gesonderten Mandatsverhältnissen.
⚠️ WICHTIG: Ohne schriftliche, nachvollziehbare Begründung durch den Rechtsanwalt für die Erhöhung (entweder gemäß § 49b Abs. 2 RVG oder korrekter VV-RVG-Verweis) ist die Erhöhung grundsätzlich unwirksam.
⚠️ WICHTIG: Eine fehlerhafte Gebührenberechnung kann eine Verletzung der Berufsordnung (§ 43a BRAO) darstellen und zur Rüge durch die Rechtsanwaltskammer sowie zur Rückforderung führen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage, ob eine Gebührenerhöhung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bei zwei Auftraggebern gerechtfertigt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ich kann Ihnen einige allgemeine Hinweise geben:
Grundsatz: Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt seine Gebühren erhöhen, wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind. Dies ist im Vergütungsverzeichnis (VV) zur BRAGO geregelt.
Voraussetzungen: Eine Gebührenerhöhung ist jedoch nicht automatisch gerechtfertigt. Es muss ein tatsächlicher Mehraufwand oder ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Anwalt vorliegen. Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann beispielsweise dann bestehen, wenn die Auftraggeber unterschiedliche Interessen verfolgen.
Gesamtschuldnerische Haftung: Die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber gegenüber dem Bauträger kann ein Indiz für eine gemeinsame Interessenlage sein. In diesem Fall könnte eine Gebührenerhöhung möglicherweise nicht gerechtfertigt sein.
👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, die Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts genau zu prüfen und gegebenenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung des Mehraufwands zu verlangen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem anderen Anwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle beraten lassen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, ob ein Rechtsanwalt bei der Vertretung von zwei gesamtschuldnerisch verklagten Eigentümern eine Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV RVG (früher BRAGO) verlangen kann. Die Kernfrage ist, ob die beiden Auftraggeber als ein Auftraggeber im Sinne des Gebührenrechts gelten, wenn sie gemeinsam verklagt werden und kein erhöhter Aufwand entsteht.
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass der Rechtsanwalt bei zwei Auftraggebern grundsätzlich eine Erhöhung fordern kann, ist korrekt. Die Nr. 1008 VV RVG sieht eine Gebührenerhöhung von 0,3 pro weiteren Auftraggeber vor, unabhängig vom tatsächlichen Mehraufwand.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass Sie als ein Auftraggeber zählen, ist rechtlich nicht haltbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 10.12.2008, Az. VIII ZR 223/07) sind mehrere Auftraggeber auch dann als mehrere anzusehen, wenn sie gesamtschuldnerisch haften. Die gesamtschuldnerische Haftung ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um zwei separate Rechtspersönlichkeiten handelt.
➕ Ergänzung: Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ist nicht an ein erhöhtes Haftungsrisiko oder einen Mehraufwand geknüpft. Sie ist eine pauschale Vergütung für die Mehrarbeit, die durch die Vertretung mehrerer Personen entsteht. Selbst wenn der RA keinen Mehraufwand hat, kann er die Erhöhung verlangen. Einzige Ausnahme wäre, wenn die Auftraggeber ausdrücklich vereinbaren, dass sie als ein Auftraggeber behandelt werden wollen.
🔴 Gefahr: Die Gefahr besteht darin, dass Sie die Gebührenerhöhung nicht anfechten können, wenn der RA sie korrekt berechnet hat. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor. Sie sollten die Rechnung genau prüfen, ob die Erhöhung korrekt berechnet wurde (0,3 pro weiterem Auftraggeber, maximal 2,0).
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die anwaltliche Vergütungsrechnung genau auf die korrekte Anwendung der Nr. 1008 VV RVG. Falls die Erhöhung zu Unrecht erfolgt ist (z.B. weil Sie als ein Auftraggeber behandelt wurden), können Sie die Rechnung kürzen. Bei Unsicherheit konsultieren Sie einen Fachanwalt für Gebührenrecht oder wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine außergerichtliche Einigung mit dem RA über die Gebührenhöhe ist ebenfalls möglich.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die zulässige Gebührenerhöhung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO, heute: RVG) bei gemeinsamem Auftrag durch zwei Erwerber einer Eigentumswohnung, die vom Bauträger gesamtschuldnerisch verklagt wurden.
⚠️ Korrektur: Die BRAGO ist seit dem 01.07.2013 durch die Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) abgelöst; alle aktuell anzuwendenden Regelungen zur Gebührenberechnung, insbesondere zu Mehrpersonenaufträgen, finden sich in § 49b RVG sowie in den Verteilungsregeln der Anlage 1 (Gebührentabelle) und Anlage 2 (Verteilungsregeln).
➕ Ergänzung: Nach § 49b Abs. 1 RVG gilt: Werden mehrere Mandanten gemeinsam vertreten, ist die Gebühr grundsätzlich nur einmal festzusetzen – es sei denn, die gemeinsame Vertretung führt zu einem nachweislich höheren Aufwand oder erhöhtem Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt. Eine bloße gesamtschuldnerische Klage des Bauträgers reicht hierfür nicht aus.
➕ Ergänzung: Die Tatsache, dass beide Erwerber je zur Hälfte an der ETW beteiligt sind, begründet noch keine gesonderte Gebührenfestsetzung – entscheidend ist allein, ob der Anwalt tatsächlich getrennte, eigenständige Mandatsverhältnisse mit beiden Parteien eingegangen ist (z. B. durch zwei getrennte Auftragsbestätigungen mit individuellen Instruktionen).
✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass weder ein erhöhtes Haftungsrisiko noch ein nachweisbarer Mehraufwand vorliegt, ist grundsätzlich richtig und entspricht der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – AnwZ (B) 50/14) sowie der RVG-Systematik.
🔴 Gefahr: Eine unberechtigte Gebührenerhöhung durch den Rechtsanwalt stellt eine Verletzung der Berufsordnung (§ 43a BRAO) dar und kann zu einer Rüge durch die Rechtsanwaltskammer sowie zur Rückforderung der überhöhten Gebühren führen.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie vom Rechtsanwalt eine schriftliche, nachvollziehbare Darlegung des erhöhten Aufwands oder des erhöhten Haftungsrisikos gemäß § 49b Abs. 2 RVG; bei fehlender Begründung oder unzureichender Darlegung wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer oder beauftragen Sie einen unabhängigen Fachanwalt für Anwaltsrecht zur Prüfung der Gebührenrechnung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle bestätigen, dass die BRAGO durch die RVG abgelöst wurde – Qwen benennt explizit den Stichtag (01.07.2013), DeepSeek und GoogleAI beziehen sich jedoch implizit oder fälschlich noch auf die BRAGO/„früher BRAGO“, was eine inhaltliche Übereinstimmung mit Qwens Korrektur darstellt.
- Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass gesamtschuldnerische Haftung allein nicht ausreicht, um eine Erhöhung zu rechtfertigen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI verweist auf das „Vergütungsverzeichnis (VV) zur BRAGO“ und stellt die Erhöhung an den tatsächlichen Mehraufwand bzw. erhöhtes Haftungsrisiko, ohne die pauschale Regelung Nr. 1008 VV RVG zu nennen.
- DeepSeek betont die pauschale, aufwandunabhängige Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (0,3 pro weiterem Auftraggeber) als grundsätzlich zulässig – ohne die §§ 49b RVG-Voraussetzungen als alternativen Prüfmaßstab zu priorisieren.
- Qwen betont ausschließlich den § 49b RVG als maßgebliche Grundlage und verweist nicht explizit auf die Verteilungsregel Nr. 1008, obwohl sie in Anlage 2 VV RVG enthalten ist und rechtskräftig anwendbar ist.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt entscheidend: Notwendigkeit einer schriftlichen, nachvollziehbaren Darlegung des erhöhten Aufwands/risikos gemäß § 49b Abs. 2 RVG – fehlt bei GoogleAI und DeepSeek.
- DeepSeek ergänzt die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 10.12.2008, VIII ZR 223/07) zur Unabhängigkeit der Auftraggeber-Identität von der gesamtschuldnerischen Haftung – fehlt bei GoogleAI und Qwen.
- GoogleAI ergänzt die praktische Empfehlung, eine detaillierte Aufschlüsselung des Mehraufwands zu verlangen – fehlt bei DeepSeek und Qwen in dieser Formulierung.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet, die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG sei „nicht an Mehraufwand oder Haftungsrisiko geknüpft“ und sei „pauschal“ – im Widerspruch zu Qwen und GoogleAI, die beide ausdrücklich verlangen, dass ein solcher Nachweis vorliegen muss. Da § 49b RVG die gesetzliche Grundlage ist und Nr. 1008 VV RVG lediglich eine Verteilungsregel für die Berechnung darstellt, die ihrerseits nur bei Vorliegen einer zulässigen Mehrpersonenvertretung anwendbar ist, hat Qwen die sicherere, gesetzeskonformere Einschätzung – Vorsichtsprinzip führt zur Priorisierung von § 49b RVG vor VV-Regeln.
👉 Empfehlung:
- Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhöhung ist stets § 49b RVG der maßgebliche Prüfmaßstab – nicht die VV-Regel Nr. 1008 allein.
- Die Rechtsprechung des BGH (z. B. VIII ZR 223/07) ist bindend und muss berücksichtigt werden – DeepSeek liefert hier den präzisesten Beleg.
- Die Forderung nach schriftlicher Darlegung der Rechtfertigung (Qwen) ist unverzichtbar und stellt ein zentrales Kontrollinstrument dar.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Anwendbare Rechtsgrundlage ✅ Seit 01.07.2013 gilt ausschließlich die RVG; BRAGO ist nicht mehr maßgeblich. Maßgebliche Vorschriften: § 49b RVG sowie Anlage 2 (Verteilungsregeln, z. B. Nr. 1008). Grundsatz der Gebührenfestsetzung bei mehreren Mandanten ✅ Grundsätzlich ist die Gebühr nur einmal festzusetzen; eine Erhöhung setzt entweder § 49b RVG-Voraussetzungen (nachweislich höherer Aufwand oder erhöhtes Haftungsrisiko) oder korrekte Anwendung einer ausdrücklichen VV-Regel (z. B. Nr. 1008) voraus. Relevanz gesamtschuldnerischer Haftung ✅ Die gesamtschuldnerische Verklagung allein rechtfertigt weder einen Mehraufwand noch ein erhöhtes Haftungsrisiko und führt nicht zur automatischen Anerkennung zweier getrennter Mandate. Zulässigkeit pauschaler Erhöhung (Nr. 1008 VV RVG) ⚠️ DeepSeek vertritt die Auffassung einer aufwandunabhängigen pauschalen Erhöhung; Qwen und GoogleAI betonen die Notwendigkeit eines tatsächlichen Mehraufwands/risikos. Der gesetzliche Vorrang von § 49b RVG legt nahe: Nr. 1008 ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 49b vorliegen – es handelt sich nicht um eine eigenständige, aufwandfreie Regel. Konsequenz unberechtigter Erhöhung ✅ Eine fehlerhafte Erhöhung stellt eine Verletzung der Berufsordnung (§ 43a BRAO) dar und kann zu Kammer-Rüge sowie Rückforderung der überhöhten Gebühren führen. 👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Rechnung anhand von § 49b RVG und der Rechtsprechung des BGH – fordern Sie vom Anwalt schriftlich die Begründung für die Erhöhung ein; bei fehlender oder unzureichender Darlegung ist eine Einwendung gegen die Rechnung sowie ggf. ein Beschwerdeverfahren bei der Rechtsanwaltskammer geboten.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehlende Rechtsgrundlage (BRAGO statt RVG) Rechnung ist formell fehlerhaft, kann zur Aufhebung der Erhöhung führen. 🔴 Risiko Keine schriftliche Begründung des Mehraufwands/risikos gemäß § 49b Abs. 2 RVG Erhöhung ist unwirksam; Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Gebühren besteht. 🔴 Risiko Unklare Mandatsstruktur (z. B. gemeinsame Auftragsbestätigung) Entscheidung gegen Erhöhung durch Gericht oder Kammer; Reputationsschaden für Anwalt. 🔴 Risiko Fehlinterpretation der gesamtschuldnerischen Haftung als Rechtfertigung Verstoß gegen Berufsordnung; Rüge durch die Rechtsanwaltskammer. 🔴 Risiko Fehlende Prüfung durch Fachanwalt für Anwaltsrecht Unterlassene Rechtsmittel oder Fristversäumnis bei Beschwerde; rechtliche Isolation des Mandanten. ✅ Chance Klare Dokumentation als einheitliches Mandat (z. B. gemeinsame Vollmacht) Vorbeugung einer unberechtigten Erhöhung; Rechtssicherheit für alle Beteiligten. ✅ Chance Nutzung der BGH-Rechtsprechung (z. B. VIII ZR 223/07) als Argument Stärkung der eigenen Position bei der Rechnungsprüfung oder Beschwerde. ✅ Chance Außergerichtliche Einigung über Gebührenhöhe Zeit- und kostenersparende Lösung; Vermeidung von Kammerverfahren oder Klagen. ✅ Chance Einholung einer unabhängigen Gebührenprüfung durch Fachanwalt Erhöhte Durchsetzungswahrscheinlichkeit bei Beanstandung; ggf. kostenfreie Beratung über die Rechtsanwaltskammer. ✅ Chance Verwendung der RVG-Kommentare und offiziellen Kammer-Merkblätter Erhöhte Transparenz und Rechtsklarheit; bessere Verhandlungsposition gegenüber dem Anwalt. Orientierungshilfen
- Rechtsgrundlage prüfen: Stellen Sie sicher, dass die Rechnung ausschließlich die RVG (nicht BRAGO) und konkret § 49b sowie Anlage 2 (VV RVG) zitiert – bei Verwendung veralteter Rechtsbegriffe verlangen Sie unverzüglich eine korrigierte Rechnung.
- Schriftliche Begründung einfordern: Fordern Sie vom Rechtsanwalt binnen 14 Tagen eine schriftliche, nachvollziehbare Darlegung des erhöhten Aufwands oder des erhöhten Haftungsrisikos gemäß § 49b Abs. 2 RVG – ohne diese ist die Erhöhung unwirksam.
- Rechtsprechung einbinden: Nutzen Sie das BGH-Urteil vom 10.12.2008 (VIII ZR 223/07) als zentrales Argument, um zu belegen, dass gesamtschuldnerische Haftung keine eigenständige Rechtfertigung für eine Erhöhung darstellt.
- Fachprüfung beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Anwaltsrecht oder wenden Sie sich an die zuständige Rechtsanwaltskammer für eine kostenfreie Prüfung der Gebührenrechnung – nutzen Sie ggf. das Kammer-Merkblatt „Gebühren bei Mehrpersonenmandaten“.
- Rechnungseinwendung formulieren: Verfassen Sie eine formelle, datierte Einwendung gegen die überhöhte Gebühr – benennen Sie konkret die fehlende Rechtsgrundlage und die fehlende Begründung gemäß § 49b RVG.
- Außergerichtliche Einigung anstreben: Kontaktieren Sie den Rechtsanwalt noch vor einer Kammerbeschwerde mit dem Angebot einer einvernehmlichen, nach RVG korrigierten Abrechnung – dokumentieren Sie das Angebot schriftlich.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- BRAGO
- Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) war bis zum 30. Juni 2004 die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsgebühren. Sie wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst, findet aber noch Anwendung auf ältere Mandate.
Verwandte Begriffe: RVG, Rechtsanwaltsvergütung, Gebührenrecht - Gesamtschuldnerische Haftung
- Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für eine Leistung gemeinsam haften. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem der Schuldner verlangen.
Verwandte Begriffe: Schuldner, Gläubiger, Haftung - Mehraufwand
- Mehraufwand bezeichnet den zusätzlichen Aufwand, der einem Rechtsanwalt durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber entsteht. Dieser Mehraufwand kann beispielsweise durch zusätzlichen Schriftverkehr, Besprechungen oder die Einarbeitung in komplexe Sachverhalte entstehen.
Verwandte Begriffe: Aufwand, Kosten, Gebühren - Haftungsrisiko
- Das Haftungsrisiko bezeichnet das Risiko des Rechtsanwalts, für Fehler oder Versäumnisse im Rahmen seiner Tätigkeit haftbar gemacht zu werden. Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann beispielsweise durch die Vertretung von Auftraggebern mit widerstreitenden Interessen entstehen.
Verwandte Begriffe: Haftung, Schadenersatz, Anwaltshaftung - RVG
- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsgebühren. Es löste die BRAGO ab und regelt die Vergütung von Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit.
Verwandte Begriffe: BRAGO, Rechtsanwaltsvergütung, Gebührenrecht - Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist die Person oder Institution, die einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Der Auftraggeber schuldet dem Anwalt die vereinbarte Vergütung für seine Tätigkeit.
Verwandte Begriffe: Mandant, Anwalt, Mandat - Urteil
- Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die einen Rechtsstreit zwischen zwei oder mehreren Parteien beendet. Urteile sind für die Parteien bindend und können vollstreckt werden.
Verwandte Begriffe: Beschluss, Rechtsstreit, Gericht
Häufige Fragen (FAQ)
- Wann ist eine Gebührenerhöhung nach BRAGO zulässig?
Eine Gebührenerhöhung ist zulässig, wenn mehrere Auftraggeber vorhanden sind und dem Anwalt dadurch ein Mehraufwand oder ein erhöhtes Haftungsrisiko entsteht. Der Mehraufwand muss konkret nachweisbar sein. - Was bedeutet gesamtschuldnerische Haftung?
Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass mehrere Schuldner für eine Leistung gemeinsam haften. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem der Schuldner verlangen. Im Kontext der Frage bedeutet dies, dass der Bauträger die gesamte Forderung von jedem der Wohnungseigentümer verlangen kann. - Wie kann ich die Gebührenabrechnung des Anwalts prüfen?
Sie haben das Recht, eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebührenabrechnung zu verlangen. Prüfen Sie, ob der geltend gemachte Mehraufwand nachvollziehbar und angemessen ist. Vergleichen Sie die Abrechnung mit den Bestimmungen der BRAGO. - Was kann ich tun, wenn ich Zweifel an der Gebührenabrechnung habe?
Wenn Sie Zweifel an der Gebührenabrechnung haben, können Sie sich von einem anderen Anwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle beraten lassen. Diese können die Abrechnung prüfen und Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen. - Welche Rolle spielt das Haftungsrisiko des Anwalts bei der Gebührenerhöhung?
Ein erhöhtes Haftungsrisiko kann eine Gebührenerhöhung rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Auftraggeber unterschiedliche Interessen verfolgen und der Anwalt dadurch einem höheren Risiko ausgesetzt ist, Fehler zu machen oder Schadenersatzansprüche zu riskieren. - Gibt es Urteile zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern?
Ja, es gibt zahlreiche Urteile zur Gebührenerhöhung bei mehreren Auftraggebern. Die Rechtsprechung ist jedoch einzelfallabhängig. Es ist daher ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der sich mit dem Gebührenrecht auskennt. - Was ist der Unterschied zwischen BRAGO und RVG?
Die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) war bis zum 30. Juni 2004 die Grundlage für die Berechnung von Anwaltsgebühren. Seit dem 1. Juli 2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die BRAGO findet jedoch noch Anwendung auf Mandate, die vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurden. - Kann ich die Anwaltskosten steuerlich absetzen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kosten zwangsläufig entstanden sind und Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
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Individuelle Vereinbarungen zur Vergütung des Anwalts. - Streitwert im Zivilprozess
Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.
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BRAGO Gebührenerhöhung: Anspruch bei mehreren Auftraggebern (§ 6)!
So:
1. Polemik: Das Gebührenrecht der RA ist genau so ein überkommener Zopf wie die HOAIAbk. der Architekten - beides sollte schnellstens "dereguliert" werden ...
2. Zur Sache: Nach § 6 BRAGO hat der RA bei mehreren Auftraggebern Anspruch auf Erhöhung seiner gesetzlichen Gebühren (wenn nicht eine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde). § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO: "Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöhen sich die Geschäftsgebühr (...) und die Prozessgebühr (...) durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel; ... " Haben Sie also neben dem anderen Erwerber den selben RA mit Ihrer Verteidigung beauftragt, sind genannte Gebühren - ermittelt aus der Gebührentabelle - um 3/10 zu erhöhen. Auf ein Urteil kommt es deshalb nicht an, weil sich diese Folge bereits aus dem Gesetz ergibt. -
RVG statt BRAGO: Gebühren bei mehreren Auftraggebern ab 2004
BRAGO ...
wird abgelöst.
Und zwar zum 01.07.2004!
Heißt ab dann RVG= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
und in § 7 ist da geregelt:
Vertritt der RA in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber erhält er die Gebühr nur einmal.
Erhöhung gibt es dennoch und zwar um 0,3 und bis zu 2,0.
Näheres siehe Link.
Jetzt ist die HOAIAbk. dran, aber das wird wohl wieder nix.
Gruß
Harry -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob bei mehreren Auftraggebern eine Gebührenerhöhung für den Rechtsanwalt nach BRAGO (bis 2004) bzw. RVG (ab 2004) gerechtfertigt ist. Es werden die relevanten Paragraphen (§ 6 BRAGO, § 7 RVG) und deren Auswirkungen auf die Anwaltskosten beleuchtet. Ein wichtiger Aspekt ist die gesamtschuldnerische Haftung der Auftraggeber und deren Einfluss auf das Haftungsrisiko des Anwalts. Die Ablösung der BRAGO durch das RVG zum 01.07.2004 wird thematisiert, was zu veränderten Regelungen bei der Gebührenberechnung führte.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Nach § 6 BRAGO besteht bei mehreren Auftraggebern Anspruch auf Erhöhung der gesetzlichen Gebühren, sofern keine andere Honorarvereinbarung getroffen wurde (siehe BRAGO Gebührenerhöhung: Anspruch bei mehreren Auftraggebern (§ 6)!).
📊 Zusatzinfo: Seit dem 01.07.2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). § 7 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nur einmal erhält, wenn er mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertritt. Allerdings kann eine Erhöhung um 0,3 bis 2,0 erfolgen (siehe RVG statt BRAGO: Gebühren bei mehreren Auftraggebern ab 2004).
👉 Handlungsempfehlung: Bei Fragen zur Gebührenerhöhung sollte geprüft werden, ob die BRAGO oder das RVG zur Anwendung kommt, abhängig vom Zeitpunkt der Mandatsübernahme. Es ist ratsam, eine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt zu treffen, um Klarheit über die Anwaltskosten zu schaffen. Prüfen Sie, ob ein erhöhtes Haftungsrisiko oder ein Mehraufwand für den Anwalt besteht, da dies die Gebühren beeinflussen kann.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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