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Bordstein beschädigt durch Subunternehmer: Wer haftet? Kosten & Vorgehen bei Baumängeln
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Bordstein beschädigt durch Subunternehmer: Wer haftet? Kosten & Vorgehen bei Baumängeln

Anfang Oktober bezogen wir unser Einfamilienhaus. Natürlich (?) war noch nicht alles fertig und in den folgenden Monaten sind etliche Fertigstellungs- und Nachbesserungsarbeiten (Mängel, Mängel  -  wurde aber alles vor Bezug, (der keine Abnahme darstellen konnte, auch dies ist festgehalten) gemeinsam mit dem Generalunternehmer durch einen uns bekannten Architekten protokolliert).
Danach passierte natürlich nur etwas, wenn wir mahnten. Endlich wurden dann die Betonreste (es waren nur 2 Container ...) aus unserem Vorgarten entfernt und Mutterboden wurde angeliefert. Im Zuge dieser Arbeiten wurde der Bordstein jedoch massiv und teilweise auch gefährlich beschädigt.
Zunächst war die Aussage seitens des Generalunternehmer : "Das machen wir dann nächste Woche mit" aktuell. Passiert ist natürlich nichts. Auf unser Anmahnen nunmehr wird die Beseitigung des Schadens mit der Begründung verneint, dass der Bordstein zum einen älter gewesen wäre (stimmt, aber heile), zum anderen wären Schäden auch durch die Versorger entstanden (stimmt nicht, waren wesentlich früher am Werk, Zeugen vorhanden) und im Bauvertrag stehe, das Grundstück müsse mit Laster bis 20 T befahrbar sein (stimmt, aber sonst steht nichts. Die vorherigen Laster, Bagger etc. haben jedenfalls nichts beschädigt).
Einfache Frage: Können wir den Generalunternehmer für den Schaden haftbar machen oder müssen wir die Mängel auf eigene Kosten beseitigen lassen?
Für Eure Hilfe im Voraus herzlichen Dank und
viele Grüße
Claudia S.
  • Name:
  • Claudia S.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass ein Bordstein durch Arbeiten eines Subunternehmers beschädigt wurde. Die Haftungsfrage ist hier zentral. Grundsätzlich haftet der Verursacher des Schadens. Da der Schaden im Zuge von Bauarbeiten entstanden ist, kommt es darauf an, wer die Arbeiten in Auftrag gegeben hat und wer die Verantwortung für die Koordination der Subunternehmer trägt.

    In Ihrem Fall ist der Generalunternehmer (GUAbk.) wahrscheinlich der primäre Ansprechpartner. Der GU ist in der Regel für die Koordination der Arbeiten und die Auswahl der Subunternehmer verantwortlich. Wenn der Schaden durch einen von ihm beauftragten Subunternehmer verursacht wurde, ist der GU in der Pflicht, den Schaden zu beheben oder Schadensersatz zu leisten.

    Es ist wichtig, den Schaden detailliert zu dokumentieren (Fotos, Protokolle) und den GU schriftlich zur Schadensbeseitigung aufzufordern. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. Wenn der GU die Haftung ablehnt oder die Frist verstreicht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann die Sachlage prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie den Schaden, setzen Sie den Generalunternehmer schriftlich in Verzug und holen Sie sich bei Bedarf rechtlichen Rat.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Generalunternehmer (GU)
    Ein GU übernimmt die Gesamtverantwortung für ein Bauprojekt und koordiniert die verschiedenen Gewerke. Er schließt Verträge mit Bauherren und Subunternehmern. Verwandte Begriffe: Bauherr, Subunternehmer, Bauvertrag.
    Subunternehmer
    Ein Subunternehmer wird vom GU beauftragt, einen Teil der Bauleistungen zu erbringen. Er ist dem GU gegenüber verantwortlich. Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Gewerk, Bauleistung.
    Baumangel
    Ein Baumangel ist eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand des Bauwerks. Er kann zu Schäden und Wertminderungen führen. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadensersatz, Bauvertrag.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, für Mängel an seinem Werk einzustehen. Sie sichert den Bauherrn gegen Mängel ab. Verwandte Begriffe: Baumangel, Schadensersatz, Verjährung.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden. Er soll den Geschädigten so stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Verwandte Begriffe: Baumangel, Gewährleistung, Haftung.
    Bauvertrag
    Der Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer. Er ist die Grundlage für das Bauprojekt. Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Gewährleistung, Leistungsbeschreibung.
    Verjährung
    Die Verjährung ist der Zeitraum, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGBAbk.) geregelt. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadensersatz, Frist.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer haftet, wenn ein Subunternehmer einen Schaden verursacht?
      Grundsätzlich haftet der Verursacher des Schadens. Oft ist der Generalunternehmer (GU) verantwortlich, da er die Subunternehmer beauftragt und koordiniert. Der GU kann sich aber unter Umständen beim Subunternehmer schadlos halten, wenn dieser den Schaden direkt verursacht hat.
    2. Was ist, wenn der Schaden erst nach Bezug des Hauses festgestellt wird?
      Auch nach Bezug des Hauses bestehen Gewährleistungsansprüche für Mängel, die auf Bauarbeiten zurückzuführen sind. Wichtig ist, den Schaden unverzüglich nach Entdeckung zu melden und den Verursacher zur Beseitigung aufzufordern. Die Gewährleistungsfristen sind im Bauvertrag geregelt.
    3. Wie dokumentiere ich einen Schaden richtig?
      Eine detaillierte Dokumentation ist entscheidend. Machen Sie Fotos des Schadens aus verschiedenen Perspektiven. Erstellen Sie ein Protokoll, in dem Sie den Schaden, den Zeitpunkt der Entdeckung und die möglichen Ursachen beschreiben. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente (Bauvertrag, Rechnungen, Schriftverkehr) auf.
    4. Was mache ich, wenn der Generalunternehmer die Haftung ablehnt?
      Wenn der GU die Haftung ablehnt, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen. Ein Anwalt für Baurecht kann die Sachlage prüfen und Ihre Ansprüche durchsetzen. Möglicherweise ist eine Klage erforderlich, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
    5. Welche Fristen muss ich beachten?
      Es gibt verschiedene Fristen zu beachten. Die Gewährleistungsfristen für Baumängel sind im Bauvertrag geregelt. Zudem gibt es Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche. Es ist wichtig, diese Fristen einzuhalten, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
    6. Was ist ein Baumangel?
      Ein Baumangel ist eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Zustand des Bauwerks. Dies kann ein Fehler in der Ausführung, ein mangelhaftes Material oder eine fehlende Leistung sein. Ein beschädigter Bordstein kann ein Baumangel sein, wenn er auf mangelhafte Bauausführung zurückzuführen ist.
    7. Kann ich die Kosten für die Schadensbeseitigung selbst in Rechnung stellen?
      Grundsätzlich sollten Sie dem Verursacher die Möglichkeit geben, den Schaden selbst zu beseitigen. Erst wenn dieser die Beseitigung ablehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt, können Sie den Schaden selbst beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen.
    8. Was ist ein Subunternehmer?
      Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das von einem Generalunternehmer (oder einem anderen Unternehmen) beauftragt wird, einen Teil der vereinbarten Leistungen zu erbringen. Im Bauwesen sind Subunternehmer häufig für spezielle Gewerke wie Elektroinstallation, Sanitär oder Maurerarbeiten zuständig.

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  2. Bordstein Schaden: Eigene Kosten trotz Subunternehmer?

    Auch wenn es Ihnen nicht hilft,
    vielleicht als Trost: Ich musste 17 m Bordstein aus eigener Tasche zahlen.
    Kaputt ging es durch den Bagger vom Erdaushub.
    Ironie des Schicksals: Gemacht hat es dann diese Firma, welche es auch kaputt gemacht hatte (das diesen einen Jahresvertrag mit der Gemeinde hat und eine eigen beauftragte Firma hätte Billiger sein müssen, weil noch ein Schacht der Gemeinde gleich mit entfernt wurde, was immerhin das gute für mich war). So ist das Leben.
    Wünsche Ihnen viel Erfolg ...
  3. Bordstein Schaden: Gutachter klärt Haftung & Risiken!

    Danke ...
    Danke für die Antwort, auch wenn diese vielleicht nicht positiv ausfiel! Bin aber nach wie vor am Zweifeln, ob das rechtens sein kann  -  wie so einiges andere, aber am Dienstag kommt der Gutachter, was uns dann wohl vielleicht noch weiterbringt.
    Wichtig ist mir die Frage deshalb, weil wir natürlich auch Angst haben, dass sich jemand verletzten könnte, gerade falls es doch nochmal schneit.
    Falls es noch andere Erfahrungen gibt, freue ich mich über weitere Beiträge!
    Viele Grüße
    CS
  4. Bordstein Schaden: Haftpflichtversicherung des Verursachers?

    Versicherungsschaden
    Normalerweise sollte soetwas die Versicherung der Fa. übernehmen, die den Schaden verursacht hat. Bauunternehmen sind doch versichert.
  5. Bordstein Schaden: Verursacher haftet! Ausreden ungültig.

    Verursacher muss haften
    Hallo,
    wer einen Schaden verursacht, muss für die Folgen haften.
    Dies ist der allgemeine Grundsatz und alles andere sind Ausreden. Wenn das Grundstückk mit der vertraglich vereinbarten Technik nicht ohne Schäden zu verursachen zu befahren ist, so muss der Unternehmer vorher Bedenken anmelden.
    Fährt er rauf und beschädigt was, so muss er diesen Schaden beheben oder ersetzen.
    • Schadensbeseitigung fordern
    • Frist (mit Datum) setzen
    • Ankündigen, dass bei fruchtlosem Fristablauf der Schaden durch einen Dritten zu Lasten des Verursachers beseitigt wird.
    • Nach Fristablauf Mitteilung, dass am ... die Firma XYZ mit der Schadensbeseitigung beauftragt wird, dies voraussichtlich ... € kosten und dieser Betrag gegen die noch ausstehenden Forderungen aufgerechnet wird.

    Die Haftpflicht wird meistens nicht bemüht. Die erhöht daraufhin meistens die Beiträge.
    Mit freundlichen Grüßen

  6. Bordstein Schaden: Generalunternehmer haftet für Subunternehmer!

    noch vergessen
    Hallo,
    der Sub des Generalunternehmer ist Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmer. Wenn der einen Schaden verursacht, können Sie sich an den Generalunternehmer (Ihren Vertragspartner) halten genauso als hätte der den Schaden direkt verursacht.
    Mit freundlichen Grüßen
  7. Bordstein Schaden: Rechtsgrundlage für Schadensersatzanspruch

    Genau! Das wollte ich eigentlich hören ...
    Genau! Das wollte ich eigentlich hören denn so sehe ich das eigentlich auch (baurechtlich geringfügig vorbelastet), aber Frage für mich ist, worauf (Rechtsgrundlage) kann ich mich berufen?
    Klar, alles ist bereits erfolgt. Am 06.11. (gem. meiner Aktennotiz  -  wird ja viel gesprochen und wenig gemacht) wurde seitens des Generalunternehmer Ausbesserung versprochen. Bislang eben nicht erfolgt. Deswegen haben wir nun kurzfristige Fristsetzung und eben nach Ablauf Beseitigung durch Drittunternehmen bereits angekündigt. Problem ist einfach, dass mir hier die Rechtsgrundlage fehlt ...
    Okay, auf jeden Fall nochmal vielen 1000-Dank und herzliche Grüße CS
  8. Haftung: Verrichtungs- vs. Erfüllungsgehilfe (§§ 831, 278 BGB)

    @volker Stöckel
    stimme fast mit überein  -  denken Sie bitte auch an den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGBAbk., nicht nur an den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB!
  9. BGB vs. VOB/B: Bordstein Schaden kein Bauvertragsproblem?

    Vielen Dank nochmal, aber ...
    Vielen Dank nochmal, aber wenn wir uns auf §§ BGBAbk. berufen, dürfte dies dann dem (m.E. ohnehin unwirksam geschlossene) VOBAbk./B-Vertrag ja nicht entgegenstehen. Oder?
    Zumal es sich ja nicht um eine Vertragsleistung nach dem Bauvertrag handelt, sondern der Bodenaustausch Aufgrund von massiver Verunreinigung mit Beton u.a. durch den Bauträger erfolgte.
    Auf jeden Fall nochmals herzlichen Dank für alle Antworten!
    Grüße CS
  10. Bordstein Schaden: Deliktsrechtliche Ansprüche durchsetzen!

    @ CS
    VOB/B ist, das wird vielfach übersehen, kein Gesetz und keine Verordnung, sondern Allgemeine Geschäftsbedingung. Abgesehen davon sind die deliktsrechtlichen Vorschriften des BGBAbk. nicht ausgeschlossen, auch die Haftung für den Erfüllungsgehilfen nicht.
    Gerade weil es sich auch um deliktische Ansprüche handelt, erfolgte mein Hinweis auf die Haftung für den Vrrichtungsgehilfen. Diese betrifft den Erdbauunternehmer neben einer etwaigen vertraglichen Haftung des Generalunter- / übernehmers ...
    Die praktische Seite: zunächst haften einmal alle, die zum Schaden beigetragen haben, das ist wenigstens "beruhigend". Suchen Sie sich denjenigen aus, bei dem die Durchsetzung am schnellsten Erfolg verspricht.
    Und wenn Sie noch Geld einbehalten haben, dann machen Sie auch deshalb ein ZBR geltend oder wenn sonst nichts mehr offen ist und Forderungen an Sie gerichtet werden, aufrechnen!
  11. Bordstein Schaden: Offene Zahlungen als Druckmittel nutzen!

    Nochmals VIELEN DANK an alle Schreiber ...
    Nochmals VIELEN DANK an alle Schreiber jetzt bin ich im Bilde!
    Zum großen Glück sind wir in der glücklichen Position noch Zahlungen offen zu haben (leider auch noch mehr Mängel), deswegen drängte die Zeit!
    Wünsche allen ein schönes Weihnachtsfest, falls man sich im Forum nicht mehr hört und einen guten Rutsch!
    Grüße
    CS
  12. VOB/B §10: Haftung für Verschulden von Subunternehmern

    § 10 VOBAbk./B
    Hallo,
    "§ 10 Haftung der Vertragsparteien
    1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276,278 BGBAbk.).
    2 ... "
    VOB Teil B. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DINAbk. 1961  -  Ausgabe Mai 1998
    In den neueren VOB/B sowie auch in den älteren Ausgaben (glaube ich) ist der gleiche Wortlaut enthalten.
    Sie schreiben, dass die VOB vereinbart ist. Da Sie die VOB/B aber offensichtlich nicht vorliegen haben (sonst hätten Sie wohl nachgelesen), dürfte diese nicht wirksam vereinbart worden sein [BGH VII ZR 170/98].
    Mit freundlichen Grüßen
  13. Verrichtungsgehilfe: Sub haftbar trotz Insolvenz des Partners?

    @Haegele  -  Bitte Nachhilfe bei "Verrichtungsgehilfe"
    Hallo,
    der Begriff des Verrichtungsgehilfen war mir nicht geläufig.
    § 831 BGBAbk. steht unter Titel 27 unerlaubte Handlungen. Ist dies der Haken, über den man den Sub für Schäden ran kriegt, obwohl der eigentliche Vertragspartner bereits insolvent ist?
    Mit freundlichen Grüßen
  14. Bordstein Schaden: Schreiben mit BGB-Paragraphen & Fristsetzung

    Unser Schreiben ...
    Unser Schreiben ist bereits raus! Wir haben uns zunächst auf Zeugen und die genannten BGBAbk. §§ berufen. Auch haben wir auf den  -  uns nicht bekannten  -  Sub und eventuell bestehende Haftpflichtversicherungen verwiesen und noch ein paar andere Nettigkeiten. Wahrscheinlich schluckt unser Generalunternehmer noch, denn Antwort haben wir nicht. Aber die Frist läuft am Dienstag  -  zufällig der Termin, bei dem deren Gutachter anwesend sein wird  -  ab und wir werden weitersehen.
    Dass der VOBAbk./B-Vertrag nicht wirksam vereinbart worden sein kann, ist mir bekannt. Es gibt zwar einen Passus in der Vertragsanlage, den wir aber nicht unterschrieben haben, auch wurde uns keine VOB ausgehändigt. Aber bislang haben wir diesen "Trumpf" nicht ausgespielt und Frage ist, ob er uns Vorteile bringen kann (?). Fakt ist, er ist  -  immer noch nicht  -  fertig und wir haben noch ausreichend Geld in der Hand.
    Es sind noch andere größere Mängel (z.B. fleckiger und rissiger Außenputz, farbig, mineralisch) vorhanden, die Streitpunkt sind. Wir wurden weder über das Material aufgeklärt, noch darüber, dass das ohne Egalisationsanstrich (habe ich nun im Forum so bereits nachgelesen) so passieren kann. Für diesen will er nun auch noch Extrageld, aber ohne uns! Unsere Terrasse sieht aus wie ein Golfplatz (Platten auf uneben gegossenem Beton auf Stelzen verlegt, natürlich ohne vorher auszugleichen, Abschluss fehlt etc.). Aber das nur am Rande zur allgemeinen Erheiterung (hoffentlich auch des Sachverständigen). Das mit dem Bordstein ist dann eben so die Prinzipsache, mal abgesehen, dass das wirklich gefählich abgekippt ist und wir keinem eine lebenslange Rente zahlen können und wollen, der sich dort das Genick bricht. Dem werden wir jedenfalls keinen Pfennig (Cent) mehr schenken!
    Werde auf jeden Fall weiter die interessanten Beiträge verfolgen und berichten, was passiert ist!
    Grüße
    CS
  15. Bordstein Schaden: Gutachter bestätigt – Reparatur vor Weihnachten!

    Schlusswort  -  Ende gut alles gut!?!
    Liebe Forums-Mitglieder,
    nochmals herzlichen Dank an alle, die mir in dieser Angelegenheit so kurzfristig geholfen haben.
    Schlusswort: Sachverständiger vom Bau-TÜV hat nicht nur fast alle Mängel bestätigt, die unser SV bereits festgestellt hat, sondern auch der fragliche Bordstein wird vom Generalunternehmer vor Weihnachten noch wiederhergestellt. Dies zumindest Aussage in Gegenwart des Gutachters (wäre ein guter Zeuge). Auf weitere Rechtsausführungen hat man dann auch von der Gegenseite her verzichtet.
    Bleibt uns die Hoffnung, dass nun die Nachbesserungen fachmännisch erfolgen (?) und wir bald ein Bauende in Sicht haben!
    In diesem Sinne:
    schöne WEIHNACHTEN UND EIN gutes neues (aber kein Haus mehr!)
    Grüße
    CS
    PS. : Den Beitrag habe ich nun gestoppt, wer mich kontaktieren möchte, kann dies jedoch gerne per E-Mail tun!
    • Name:
    • CS
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Bordstein Schaden durch Subunternehmer: Haftung, Kosten & Baumängel

    💡 Kernaussagen: Bei einem durch einen Subunternehmer verursachten Bordstein Schaden haftet grundsätzlich der Generalunternehmer. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers sollte den Schaden übernehmen. Es ist ratsam, sich auf BGBAbk.-Paragraphen zu berufen und eine Frist zur Schadensbeseitigung zu setzen. Offene Zahlungen können als Druckmittel genutzt werden, um die Reparatur zu beschleunigen. Ein Gutachter kann helfen, den Schaden zu dokumentieren und die Ansprüche zu untermauern.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie den Unterschied zwischen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen nach §§ 831 und 278 BGB, wie im Beitrag Haftung: Verrichtungs- vs. Erfüllungsgehilfe (§§ 831, 278 BGB) erläutert wird. Dies kann relevant sein, wenn der eigentliche Vertragspartner insolvent ist.

    ✅ Zusatzinfo: Auch wenn ein VOB/B-Vertrag besteht, schließen die deliktsrechtlichen Vorschriften des BGB die Haftung nicht aus. Dies wird im Beitrag Bordstein Schaden: Deliktsrechtliche Ansprüche durchsetzen! verdeutlicht.

    👉 Handlungsempfehlung: Setzen Sie dem Generalunternehmer eine Frist zur Beseitigung des Baumangels und berufen Sie sich auf Zeugen und die genannten BGB §§, wie im Beitrag Bordstein Schaden: Schreiben mit BGB-Paragraphen & Fristsetzung beschrieben. Klären Sie, ob eine Haftpflichtversicherung des Subunternehmers besteht. Weitere Informationen zur VOB/B finden Sie im Beitrag VOB/B §10: Haftung für Verschulden von Subunternehmern.

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