Schlussrechnung Baumängel: Minderung möglich? Rechte, Fristen & Vorgehen

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Bei Baumängeln trotz bezahlter Schlussrechnung bestehen weiterhin Minderungsansprüche. Entscheidend ist die Dokumentation der Mängel im Abnahmeprotokoll. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ratsam, und Risse im Bereich der Fensterbrüstungen sollten besonders beobachtet werden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Empfehlung · 👉 Handlungsempfehlung

Schlussrechnung Baumängel: Minderung möglich? Rechte, Fristen & Vorgehen

Hallo,
ich habe folgendews Problem. bei der schlussabnahme einer Wohnung habe ich zusammen mit dem Bauträger die Mängel abgenommen.
daraufhin wurde die Schlussrechnung bezahlt weil der Bauträger meinte die müsse man bezahlen. Wir hatten leider keinen Rechtsanwalt oder ähnliches gefragt, da wir die erste Wohnung gekauft hatten.
nun ist also alles bezahlt aber noch sind einige Mängel offen. diese werden nur sehr schleppend bereinigt.
habe ich die Möglichkeit hier eine Minderung zu verlangen oder was sollte man in so einem Fall tun?
vielen Dank für die Hilfe
Gruß
  • Name:
  • B.S.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Sofortige schriftliche Mängelanzeige mit Fristsetzung an den Bauträger – per Einschreiben mit Rückschein – um Beweissicherung und Rechtsansprüche zu wahren.

    🔴 KRITISCH: Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Schlussabnahme beachten; einzelne Mängel können bereits nach zwei Jahren verjähren – zeitnah fachliche Einordnung durch Bau- und Verbraucherrechtsanwalt einholen.

    ⚠️ WICHTIG: Keine eigenmächtige Mängelbeseitigung oder Beauftragung Dritter ohne vorherige anwaltliche Prüfung – Risiko der Eigenverantwortung und Kostentragung.

    ⚠️ WICHTIG: Vollständige Dokumentation aller Mängel mit Fotos, Datum, Ort und Beschreibung – inkl. Abnahmeprotokoll, Schlussrechnung und allen schriftlichen Verkehr mit dem Bauträger.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie nach der Schlussabnahme Mängel an Ihrer Wohnung festgestellt haben und nun wissen möchten, ob Sie eine Minderung geltend machen können.

    Grundsätzlich gilt: Auch nach Bezahlung der Schlussrechnung können Sie Mängel beanstanden, sofern diese bei der Abnahme nicht bekannt waren oder arglistig verschwiegen wurden.

    Wichtig ist: Dokumentieren Sie die Mängel detailliert (Fotos, Protokolle) und setzen Sie dem Bauträger eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel.

    Sollte der Bauträger die Mängel nicht beseitigen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

    • Minderung: Sie können den Kaufpreis entsprechend dem Wert der Mängel mindern.
    • Schadensersatz: Sie können Schadensersatz für die Mängelbeseitigung verlangen.
    • Selbstvornahme: Sie können die Mängel selbst beseitigen und die Kosten vom Bauträger erstattet verlangen (ggf. nach Ankündigung).

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen dringend, sich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Rechte und Erfolgsaussichten im Detail prüfen zu lassen. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zu beachten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt beschreibt eine typische Konfliktsituation nach der Abnahme einer Eigentumswohnung: Der Käufer hat die Schlussrechnung trotz offener Mängel auf Drängen des Bauträgers bezahlt. Dies ist ein häufiger Fehler, da die Zahlung des Kaufpreises in der Regel das wichtigste Druckmittel des Käufers darstellt, um die Mängelbeseitigung durchzusetzen. Die Zahlung der Schlussrechnung bedeutet jedoch nicht automatisch den Verlust aller Rechte, insbesondere nicht des Rechts auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) oder auf Minderung des Kaufpreises.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass die Mängel nur schleppend beseitigt werden, ist korrekt. Dies ist ein klassisches Zeichen dafür, dass der Bauträger keinen wirtschaftlichen Druck mehr verspürt, nachdem der vollständige Kaufpreis geflossen ist.

    ➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu betonen, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Baumängel in der Regel 5 Jahre ab Abnahme beträgt. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer grundsätzlich Nacherfüllung verlangen. Die Minderung ist ein sekundärer Rechtsbehelf, der erst in Betracht kommt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Käufer nicht zumutbar ist. Voraussetzung für eine Minderung ist in der Regel eine erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass durch Zeitablauf und fehlende schriftliche Dokumentation der Mängel die Beweislage für den Käufer schwieriger wird. Zudem könnte der Bauträger versuchen, die Mängel als geringfügig abzutun oder auf eine Verjährung zu spekulieren. Ohne anwaltliche Beratung besteht die Gefahr, dass der Käufer falsche Fristen setzt oder die falschen rechtlichen Schritte einleitet.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Käufer sollte umgehend handeln. Zunächst ist es essenziell, alle Mängel schriftlich zu dokumentieren (mit Fotos und Datum) und dem Bauträger eine letzte, angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Diese Fristsetzung sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Sollte der Bauträger die Frist verstreichen lassen, ist der nächste Schritt die Beauftragung eines Rechtsanwalts für Bau- und Immobilienrecht. Dieser kann dann die Minderung des Kaufpreises geltend machen oder notfalls den Rücktritt vom Vertrag prüfen. Von eigenmächtigen Maßnahmen wie der Beauftragung eines Drittunternehmens auf Kosten des Bauträgers ist ohne anwaltliche Beratung dringend abzuraten.

    KI-Analyse (Qwen)

    Bei abgeschlossener Schlussabnahme und vollständiger Zahlung der Schlussrechnung bleibt dem Erwerber grundsätzlich das gesetzliche Mängelhaftungsrecht nach § 433 BGBAbk. erhalten – solange die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.

    🔴 Gefahr: Die Verjährungsfrist für Baumängel beträgt bei Wohnungskaufverträgen mit Verbrauchern fünf Jahre ab Abnahme (§ 479 BGB), doch einzelne Mängel können bereits nach zwei Jahren verjähren, wenn sie nicht als wesentlich eingestuft werden – eine fachliche Einordnung ist dringend erforderlich.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage "die Schlussrechnung müsse man bezahlen" ist irreführend: Zahlungspflicht besteht nur nach ordnungsgemäßer Abnahme und Mängelfreiheit – bei offenen Mängeln ist die Schlusszahlung grundsätzlich aussetzbar oder minderbar.

    ➕ Ergänzung: Eine Minderung ist nach § 437 Nr. 2 BGB möglich, sobald ein Mangel vorliegt und der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, unverhältnismäßig lange benötigt oder erfolglos bleibt – dies muss dokumentiert und formell geltend gemacht werden.

    ✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Rechtsauffassung, dass offene Mängel Rechte auslösen, ist korrekt – jedoch bedarf es einer klaren, schriftlichen Mängelanzeige mit Fristsetzung zur Nacherfüllung, um die Rechte wirksam zu sichern.

    🔴 Gefahr: Ohne schriftliche Dokumentation der Mängel, Fristsetzung und Nachweis der erfolglosen Nacherfüllung droht der Verlust sämtlicher Ansprüche – insbesondere bei fehlender Beweissicherung (Fotos, Protokolle, E-Mails).

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bausachverständigen zur Mängeldokumentation und einen auf Bau- und Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Abgabe einer formellen Mängelanzeige mit angemessener Nacherfüllungsfrist.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle bestätigen: Auch nach Schlussabnahme und Zahlung der Schlussrechnung bestehen gesetzliche Mängelansprüche (Minderung, Nacherfüllung, Schadensersatz).
    • Alle betonen die zwingende Notwendigkeit schriftlicher Dokumentation (Fotos, Protokolle) und einer formellen Fristsetzung zur Nacherfüllung.
    • Alle empfehlen unverzügliche anwaltliche Beratung durch Fachanwalt für Bau- und Verbraucherrecht.

    ⚠️ Abweichung:

    • Qwen betont stärker die Aussetzbarkeit der Schlusszahlung bei offenen Mängeln, während GoogleAI und DeepSeek den Fokus auf die Rechte nach Zahlung legen – Qwens Einschätzung entspricht strenger der gesetzlichen Regelung (§ 433 BGB) und ist daher sicherheitsorientierter.
    • DeepSeek und Qwen nennen explizit die 5-Jahres-Frist nach § 479 BGB für Verbraucher, GoogleAI spricht allgemein von „Verjährungsfristen“ – die präzisere Angabe gilt als sicherere Orientierung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt die Notwendigkeit einer fachlichen Einordnung der Mängel (wesentlich/nicht wesentlich) für die Verjährung – kritisch für die Rechtsdurchsetzung.
    • DeepSeek hebt die strategische Schwächung des Druckmittels durch vorzeitige Zahlung hervor – präventiv relevant für künftige Fälle.
    • GoogleAI listet konkret drei Rechtsbehelfe (Minderung, Schadensersatz, Selbstvornahme), während DeepSeek und Qwen den Schwerpunkt auf Nacherfüllung und Minderung legen.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen stellt klar: „Die Schlussrechnung müsse man bezahlen“ ist irreführend – bei Mängeln ist Zahlung grundsätzlich aussetzbar. GoogleAI und DeepSeek gehen nicht so klar auf diesen Rechtsvorbehalt ein und könnten falsche Erwartungshaltung fördern. Qwens Aussage folgt unmittelbar aus § 433 Abs. 2 BGB und wird daher als sicherere, verbraucherfreundlichere Position priorisiert.

    👉 Empfehlung: Stets von der rechtlichen Möglichkeit der Zahlungsaussetzung bei Mängeln ausgehen und diese im Dialog mit dem Bauträger klar benennen – bei bereits erfolgter Zahlung unverzüglich Mängelanzeige mit Fristsetzung und anwaltliche Begleitung einleiten.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    Thema Status KI-Konsens
    Mängelansprüche nach Schlussabnahme Bestehen unabhängig von Zahlung der Schlussrechnung; Rechte aus §§ 433, 437, 479 BGB bleiben erhalten.
    Verjährungsfrist Grundsätzlich fünf Jahre ab Schlussabnahme (§ 479 BGB); für nicht-wesentliche Mängel ggf. zwei Jahre – fachliche Einordnung zwingend.
    Minderungsvoraussetzungen Setzt nachgewiesenen Mangel, erfolglose Nacherfüllung (oder unzumutbare Verzögerung) und schriftliche Fristsetzung voraus.
    Zahlungspflicht bei Mängeln GoogleAI und DeepSeek verzichten auf klare Aussage; Qwen korrigiert: Zahlung ist bei offenen Mängeln grundsätzlich aussetzbar – sicherere Rechtsauffassung.
    Dokumentationspflicht Unverzichtbar: Fotodokumentation, Datierung, schriftliche Mängelanzeige per Einschreiben – ohne Beweissicherung droht Verlust aller Ansprüche.

    👉 Handlungsempfehlung: Handeln Sie unverzüglich: Dokumentieren Sie alle Mängel, senden Sie eine formelle Mängelanzeige mit Fristsetzung per Einschreiben und beauftragen Sie umgehend einen auf Bau- und Verbraucherrecht spezialisierten Rechtsanwalt – nicht erst bei drohendem Fristablauf.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    Kategorie Risiko / Chance Auswirkung
    🔴 Risiko Verjährung einzelner Mängel nach zwei Jahren (bei nicht-wesentlichen Mängeln) Verlust sämtlicher Ansprüche – selbst bei gravierenden Folgeschäden
    🔴 Risiko Fehlende oder unvollständige schriftliche Dokumentation der Mängel Beweisnot vor Gericht – Ansprüche nicht durchsetzbar
    🔴 Risiko Eigenmächtige Mängelbeseitigung ohne vorherige gerichtliche oder anwaltliche Absicherung Keine Kostenerstattung durch Bauträger – volle Eigenkostenlast
    🔴 Risiko Unsachgemäße Fristsetzung (zu kurz, nicht per Einschreiben, unklare Formulierung) Rechtsbehelfe als nicht wirksam angesehen – Verlust des Minderungsrechts
    🔴 Risiko Vertrauen auf mündliche Zusagen des Bauträgers ohne Nachweis Keine Beweisgrundlage – Vertragsbruch bleibt ungesühnt
    ✅ Chance Fachanwaltliche Einordnung der Mängel als „wesentlich“ Erhalt der vollen 5-Jahres-Frist und stärkere Durchsetzbarkeit von Minderung oder Rücktritt
    ✅ Chance Professionelle Mängeldokumentation durch zertifizierten Bausachverständigen Unangreifbarer Beweis vor Gericht und bei Schlichtungsstellen
    ✅ Chance Frühzeitige, sachlich fundierte Fristsetzung mit klarer Rechtsgrundlage Druck auf Bauträger erhöht – häufige Beseitigung ohne Klage
    ✅ Chance Nutzung der staatlichen Schlichtungsstelle für Bauverträge (§ 36 VSBG) Kostenfreies, schnelleres Verfahren mit bindender Empfehlung – Alternative zum Gericht
    ✅ Chance Gemeinsame Anspruchsklärung mit anderen Eigentümern (Kollektivmängel) Erhöhte Verhandlungsmacht, gemeinsame Kosten für Gutachten und Rechtsberatung

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Mängelanzeige einreichen: Formulieren Sie eine schriftliche Mängelanzeige mit exakter Beschreibung, Fotos und Datum – versenden Sie diese per Einschreiben mit Rückschein an den Bauträger und setzen Sie eine angemessene Frist (mindestens 14 Tage) zur Nacherfüllung.
    2. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie zeitnah einen zertifizierten Bausachverständigen für eine objektive Mängeldokumentation und einen Fachanwalt für Bau- und Verbraucherrecht zur Prüfung der Mängelqualität (wesentlich/nicht wesentlich) und rechtlichen Durchsetzung.
    3. Alle Unterlagen sammeln: Sammeln Sie das Abnahmeprotokoll, die Schlussrechnung, alle E-Mails, Briefe und Gesprächsnotizen mit dem Bauträger – speichern Sie diese chronologisch und sicher (z. B. als PDF-Archiv mit Zeitstempel).
    4. Verjährungsfristen im Blick behalten: Notieren Sie sich den genauen Abnahmetermin und leiten Sie bis spätestens vier Jahre und elf Monate danach die schriftliche Mängelanzeige ein – bei Zweifeln an der Wesentlichkeit der Mängel bereits nach zwei Jahren.
    5. Schlichtungsstelle aktivieren: Beantragen Sie die Einschaltung der Staatlichen Schlichtungsstelle für das Bauwesen (http://www.schlichtungsstelle-bauwesen.de) – schnell, kostenfrei und mit bindender Wirkung für beide Seiten.
    6. Kollegialen Austausch suchen: Kontaktieren Sie andere Eigentümer in der Anlage – bei kollektiven Mängeln erhöht sich die Druckwirkung und die Kosten für Gutachten teilen sich mehrere Beteiligte.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Schlussabnahme
    Die Schlussabnahme ist die finale Übergabe eines Bauprojekts vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Dabei wird das Bauwerk auf Mängelfreiheit geprüft und ein Protokoll erstellt. Die Abnahme ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, der die Gewährleistungsfrist in Gang setzt.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabeprotokoll, Mängelrüge.
    Minderung
    Die Minderung ist ein Rechtsbehelf im Kaufrecht, der dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels an der Kaufsache zusteht. Sie besteht in einer Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend dem Wert des Mangels.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadensersatz, Rücktritt.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers oder Werkunternehmers für Mängel an der verkauften oder hergestellten Sache. Sie sichert dem Käufer oder Bauherrn Rechte wie Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz zu.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Verjährung.
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er tritt als Verkäufer der Immobilien auf und ist für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Generalunternehmer, Projektentwickler.
    Mängelrüge
    Die Mängelrüge ist die formelle Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer oder Werkunternehmer. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    Verwandte Begriffe: Mängelanzeige, Beanstandung, Reklamation.
    Verjährung
    Die Verjährung ist der Ablauf einer Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Baurecht verjähren Mängelansprüche in der Regel fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerks.
    Verwandte Begriffe: Fristablauf, Anspruchsverlust, Rechtskraft.
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist ein Anspruch, der darauf gerichtet ist, den durch einen Schaden entstandenen Verlust auszugleichen. Im Baurecht kann Schadensersatz beispielsweise für die Kosten der Mängelbeseitigung verlangt werden.
    Verwandte Begriffe: Entschädigung, Ausgleichszahlung, Vermögensschaden.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet Schlussabnahme?
      Die Schlussabnahme ist die förmliche Übergabe des Bauwerks vom Bauunternehmer an den Bauherrn. Dabei werden eventuelle Mängel protokolliert. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
    2. Kann ich Mängel auch nach der Schlussabnahme geltend machen?
      Ja, wenn die Mängel bei der Abnahme nicht erkennbar waren oder arglistig verschwiegen wurden. Sie müssen die Mängel jedoch unverzüglich nach Entdeckung rügen.
    3. Was ist eine Minderung?
      Die Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund von Mängeln an der Kaufsache. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Wert des Mangels.
    4. Was ist eine Gewährleistungsfrist?
      Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Bauunternehmer für Mängel an seinem Werk haftet. Die Frist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme.
    5. Was bedeutet arglistiges Verschweigen?
      Arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Bauträger einen Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt, um den Bauherrn zu täuschen.
    6. Wie dokumentiere ich Mängel richtig?
      Machen Sie Fotos von den Mängeln, erstellen Sie ein detailliertes Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Beschreibung des Mangels. Lassen Sie das Protokoll von allen Beteiligten unterschreiben.
    7. Was ist eine Selbstvornahme?
      Die Selbstvornahme ist die eigenständige Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn, nachdem der Bauunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen. Die Kosten der Selbstvornahme kann der Bauherr vom Bauunternehmer ersetzt verlangen.
    8. Brauche ich einen Anwalt für Baurecht?
      Ich empfehle Ihnen dringend, sich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen, um Ihre Rechte und Erfolgsaussichten im Detail prüfen zu lassen.

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      Wie Sie Baumängel richtig dokumentieren, um Ihre Ansprüche zu sichern.
    • Gewährleistungsansprüche durchsetzen
      Welche Schritte sind notwendig, um Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchzusetzen?
    • Minderung berechnen
      Wie Sie die Höhe der Minderung bei Baumängeln korrekt berechnen.
    • Anwalt für Baurecht finden
      Worauf Sie bei der Auswahl eines Anwalts für Baurecht achten sollten.
    • Selbstvornahme durchführen
      Was Sie bei der Selbstvornahme von Baumängeln beachten müssen.
  2. Baumängel: Beweislast nach Abnahme – Vorgehen

    Um welchen Geldlichen Betrag
    geht es denn. Den nach Abnahme dreht sich die Beweislast um und Sie müssen die Mängel beweisen. Immerhin werden Ihre Mängel abgearbeitet, wenn auch zögerlich. Es soll Fälle geben, wo nach der Geldzahlung gar nichts mehr geht.
    Rechtsstreit kostet erstmals Geld. Und da muss die "Schadenshöhe" schon hoch sein, damit sich das lohnt.
    Versuchen Sie es im "guten" mit dem Generalunternehmer. Vielleicht auch ein freundlicher Hinweis in der Art: ... wenn jetzt Leute mich fragen, wie ich mit Ihrer Firma zufrieden bin, was soll ich denn denen sagen ...
    Vielleicht will da ja noch weitere Wohnungen verkaufen ...
    Klar, Sie können auch mal zum Anwalt gehen (Erstberatung), aber dann wird es sicherlich eine lange Sache.
    Ich vermute mal, geht eher um optische Mängel. Denn den Rest hat ja hoffentlich Ihr Bauleiter bereits im Rohbau erkannt und beseitigen lassen. Da lässt sich eh nichts mehr "ändern".
  3. Minderung bei Baumängeln: Risse in Wand – Vorgehen

    es geht um 3000 € also nicht mehr ...
    es geht um 3000 € also nicht mehr viel ...
    meist optische Mängel aber auch z.B. Risse in der Wand, die aber " in der Norm " sind. Wand unter dem Fenstersims ist etwas gerissen. der Bauleiter meinte das wäre alles Norm und kein Problem. Ich habe mir das aber in der Mängelliste bestätigen lassen und wenn nun mein Rauputz reißt müsste ich hier doch noch etwas machen können.
    weitere Mängel sind z.B. Balkon über mir ist ein Stück abgebrochen ...
    also eher kleine Dinge, die aber optisch einfach nicht schön aussehen.
    zur not bleibt mir dann wahrscheinlich nichts anderes übrig als die Mängel selbst zu beseitigen, oder was meinen sie?
    vielen Dank für ihre mühe und ihre Hilfe
  4. Baumängel im Protokoll: Fristsetzung & Gewährleistung

    Foto von Lieselotte Tussing

    Ich
    habe doch richtig verstanden, dass Sie die Mängel im Abnahmeprotokoll aufgeführt haben?
    Nichts selbst erledigen. Setzen Sie schriftlich Termin zur Erledigung, wobei Sie bei Kleinmängeln ruhig mal ein Auge zurücken sollten  -  zwar in die Liste aufnehmen, mit Datum versehen, aber kein Geschrei machen, wenn's nicht direkt erledigt wird.
    Bezüglich der Risse weisen Sie bitte darauf hin, dass diese Stellen auch nach erfolgter Mängelbeseitigung beobachtet werden (immerhin wissen Sie momentan nicht, wieso was gerissen ist).
    Aber  -  wie gesagt  -  keine Mängel selbst weg machen, Sie verlieren die Gewährleistung u.U.
    Termin setzen und bei Nicht-Einhaltung Ersatzvornahme vorschlagen (androhen ...)
  5. Fensterbrüstung: Kerbrisse – Beobachtung empfohlen!

    Ich stimme TU hier voll zu,
    Beweislast ist bei dem im Abnahmeprotokoll aufgenommen Mängel nicht umgekehrt.
    Die von Ihnen geschilderten Mängel scheinen Tatsächlich nicht so groß zu sein. Nur die Risse im Bereich der Fensterbrüstungen gefallen mir nicht. Hierbei "könnte" es sich um Kerbrisse handeln. Diese sind nur bedingt beruhigbar. Diesen Punkt auf jeden Fall beobachten.
  6. Dank für Auskünfte zu Baumängeln & Gewährleistung

    vielen Dank!
    vielen Dank.
    ich werde die Dinge beobachten ...
    danke für die kompetenten Auskünfte ...
    hoffentlich bleibt dieses Forum immer bestehen.
  7. Beweislast bei Baumängeln: Klarstellung zum Protokoll

    Oh Gott,
    was habe ich denn da für einen Satz konstruiert.
    Beweislast ist bei dem im Abnahmeprotokoll aufgenommen Mängel nicht umgekehrt.
    = Eine Umkehr der Beweislast ist für die im Abnahmeprotokoll auf genommenen Mängel nicht zu befürchten.
    Kann man jetzt den Satz verstehen?
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Schlussrechnung & Baumängel: Minderung, Rechte & Fristen

    💡 Kernaussagen: Bei Baumängeln trotz bezahlter Schlussrechnung bestehen weiterhin Minderungsansprüche. Entscheidend ist die Dokumentation der Mängel im Abnahmeprotokoll. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ratsam, und Risse im Bereich der Fensterbrüstungen sollten besonders beobachtet werden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast um, daher ist eine detaillierte Mängeldokumentation essenziell, wie im Beitrag Baumängel: Beweislast nach Abnahme – Vorgehen erläutert wird.

    ✅ Empfehlung: Setzen Sie dem Bauträger schriftlich eine Frist zur Mängelbeseitigung. Bei Kleinmängeln kann man kulant sein, aber die Aufnahme ins Protokoll mit Datum ist wichtig. Details dazu im Beitrag Baumängel im Protokoll: Fristsetzung & Gewährleistung.

    👉 Handlungsempfehlung: Beobachten Sie Risse im Bereich der Fensterbrüstungen genau, da es sich um Kerbrisse handeln könnte, die schwer zu beheben sind. Beachten Sie hierzu den Beitrag Fensterbrüstung: Kerbrisse – Beobachtung empfohlen!. Klären Sie Ihre Rechte bezüglich Gewährleistung und Minderung.

    Die Diskussionsteilnehmer bedanken sich für die kompetenten Auskünfte im Forum, wie im Beitrag Dank für Auskünfte zu Baumängeln & Gewährleistung zum Ausdruck kommt. Es wird betont, dass die Beweislast bei im Abnahmeprotokoll aufgenommenen Mängeln nicht umgekehrt wird, was im Beitrag Beweislast bei Baumängeln: Klarstellung zum Protokoll nochmals verdeutlicht wird.

    Die Höhe der Minderung sollte in Relation zum Aufwand der Mängelbeseitigung stehen. Bei optischen Mängeln und Rissen, die laut Bauleiter "in der Norm" liegen, ist eine genaue Prüfung ratsam, wie im Beitrag Minderung bei Baumängeln: Risse in Wand – Vorgehen beschrieben.

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