Streit mit Bauunternehmer: Materiallieferung Trockenbau – Was gehört zum Vertrag? Kosten?
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Streit mit Bauunternehmer: Materiallieferung Trockenbau – Was gehört zum Vertrag? Kosten?

bin gestern ganz gewaltig mit unserem Bauunternehmer aneinander geraten, weil er meinte zur Materiallieferung für den Trockenbau/Dachdämmung gehören nur die Dämmung (er will mir statt 200 mm nur 2x100 mm aufs Auge drücken = doppelte Arbeit für mich) und die Federschienen. Schrauben, Klebeband, Dichtmasse usw. seien Nebenleistungen die von mir selber zu erbringen seien. Das sehe ich halt anders und im Laufe dieses Gesprächs kam es dann zum Streit ... Zahlungseinbehalt, Anwalt, Gerichte, Gutachter etc. etc. was dann halt so abgeht wenn es hochkocht. Nun sagte der Bauunternehmer etwas was mich sehr beunruhigt hat. Er meinte wenn wir Geld einbehielten dürften wir nicht einziehen und er würde das Haus wieder abreißen, er habe schließlich das Hausrecht. Ich sehe das anders, das mag beim Bauträgervertrag so sein, aber doch nicht beim Werkvertrag. Wir müssen zwar eh bald zum Anwalt aber diese eine Frage möchte ich doch ganz gerne über Ostern beantwortet haben, lässt mir nämlich keine Ruhe!
Also, dieser Bauträger/Bauunternehmer baut normalerweise Schlüsselfertig. Nun haben wir aber aus Kostengründen nur den Rohbau, die Dacheindeckung und den Außenputz, sowie einiges Kleinzeug wie eine Stahlharfentreppe, Treppengeländer und ein Paar Erdarbeiten von denen als Leistung "eingekauft". Die Innenarbeiten haben wir in Eigenregie vergeben, lediglich das Material für die Dachdämmung/Trockenbau haben wir "dazugekauft". Wir haben explizit keinen Bauträgervertrag, das Grundstück gehört also uns. Wir haben einen Werklieferungsvertrag (VOBAbk.)  -  schlüsselfertiges Haus -. Allerdings ist das was wir bekommen ja nicht schlüsselfertig, weil wir nur den Rohbau vertraglich vereinbart haben. Das ist halt der Standardvertrag gewesen und dummerweise steht aber das schlüsselfertig noch in der Überschrift (haben wir vergessen zu streichen).
Unter Punkt 4 dieses Vertrages wird genannt, dass der AN sich verpflichtet das Haus erst nach Begleichung der Schlussrechnung zu beziehen. Für die Durchführung des Bauvorhabens wird der Firma das Hausrecht gemäß VOB übertragen.
Dazu haben wir unter Besondere Vereinbarungen diesen Punkt 4 des Werkvertrages wie folgt eingeschränkt: Zwecks Durchführung des BV wird der Firma ein eingeschränktes Hausrecht eingeräumt. Die Einschränkung bezieht sich nur auf die Möglichkeit des AGAbk. aus wichtigem Grund das Hausrecht der Firma zu Widerrufen. Der AG trägt bei Widerruf alle entstehenden Kosten, soweit durch den Entzug des Hausrechts nicht ein noch größerer Schaden am Bauwerk vom AG verhindert wurde.
Dazu die Frage, reicht es nicht wenn ich den Vertrag einfach kündige? Dann verliert er doch das Hausrecht (soweit er es überhaupt hat) sofort und hat lediglich Anspruch auf Vergütung seiner Arbeit bzw. dadurch entstandener Auslagen, oder? Kann er meinen Einzug überhaupt verhindern? Auch wenn es im Vertrag steht? Wenn ich Geld einbehalte wg. Mängeln bzw. nicht ausgeführter Arbeiten kann er mir ja nicht den Einzug verbeiten wenn er nicht schlüsselfertig baut. Das ist doch sittenwiedrig, oder?
Wer weiß Rat. Rückfragen gerne erwünscht.
  • Name:
  • Susan
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Gefahr: Eine unsachgemäße Dämmung kann zu Schimmelbildung und erhöhten Heizkosten führen.

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    Ich verstehe, dass es zu einem Streit mit Ihrem Bauunternehmer bezüglich der Materiallieferung für den Trockenbau und die Dachdämmung gekommen ist. Es ist entscheidend, den Werkvertrag genau zu prüfen, um den vereinbarten Leistungsumfang festzustellen.

    Prüfen Sie den Vertrag:

    • Leistungsbeschreibung: Was genau ist unter "Materiallieferung für Trockenbau/Dachdämmung" vereinbart? Sind Schrauben, Klebeband und Dichtmittel explizit ausgeschlossen?
    • Baubeschreibung: Gibt es eine detaillierte Baubeschreibung, die den Umfang der zu erbringenden Leistungen genauer definiert?
    • DIN-Normen: Sind bestimmte DINAbk.-Normen (z.B. für Dämmstoffe) im Vertrag referenziert? Diese können den Standard der auszuführenden Arbeiten definieren.

    Dämmung: Die Vereinbarung, statt 200 mm Dämmung 2x100 mm zu verwenden, kann problematisch sein, da dies die Dämmwirkung beeinträchtigen und zu Wärmebrücken führen kann. 🔴 Hier sollte ein Fachmann hinzugezogen werden, um die Einhaltung der energetischen Anforderungen zu prüfen.

    Zahlungseinbehalt: Ein Zahlungseinbehalt ist grundsätzlich möglich, wenn Mängel vorliegen oder Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden. Die Höhe des Einbehalts sollte jedoch angemessen sein und dem Wert der strittigen Leistung entsprechen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Werkvertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu klären. Dokumentieren Sie alle Mängel und Abweichungen vom Vertrag schriftlich und fordern Sie den Bauunternehmer zur Nachbesserung auf.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes (z.B. eines Hauses) verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer schuldet einen konkreten Erfolg, nicht nur eine Tätigkeit.
    Verwandte Begriffe: Bauträgervertrag, Bauvertrag, Dienstvertrag
    Leistungsbeschreibung
    Die Leistungsbeschreibung ist ein detailliertes Dokument, das den Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen beschreibt. Sie ist Bestandteil des Werkvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung der Arbeiten.
    Verwandte Begriffe: Baubeschreibung, Bauvertrag, Vertrag
    DIN-Norm
    DIN-Normen sind technische Regeln, die von der Deutschen Industrie Norm (DIN) herausgegeben werden. Sie legen Standards für Produkte, Verfahren und Dienstleistungen fest und dienen der Qualitätssicherung.
    Verwandte Begriffe: EN-Norm, ISO-Norm, Standard
    Wärmebrücke
    Eine Wärmebrücke ist ein Bereich in der Gebäudehülle, durch den Wärme schneller nach außen abgeleitet wird als durch die angrenzenden Bauteile. Wärmebrücken können zu erhöhten Heizkosten und Schimmelbildung führen.
    Verwandte Begriffe: Kältebrücke, Dämmung, Energieeffizienz
    Bauträgervertrag
    Ein Bauträgervertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags, bei dem der Bauträger sowohl das Grundstück verkauft als auch das Gebäude errichtet.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Grundstückskaufvertrag, Bauvertrag
    Zahlungseinbehalt
    Ein Zahlungseinbehalt ist die Zurückbehaltung eines Teils der vereinbarten Vergütung durch den Besteller, um sich gegen Mängel oder nicht vertragsgemäße Leistungen abzusichern.
    Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Gewährleistung, Sicherheitseinbehalt
    Dämmung
    Dämmung bezeichnet Maßnahmen zur Reduzierung des Wärmeverlusts durch die Gebäudehülle. Sie dient der Energieeinsparung und dem Wohnkomfort.
    Verwandte Begriffe: Wärmedämmung, Schallschutz, Isolierung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Werkvertrag?
      Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes (z.B. eines Hauses) verpflichtet und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg.
    2. Was gehört zur Materiallieferung beim Trockenbau?
      Das hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Üblicherweise umfasst die Materiallieferung die Dämmstoffe, Profile (z.B. Federschienen) und Platten. Ob Schrauben, Klebebänder und Dichtmittel inkludiert sind, sollte im Vertrag oder der Leistungsbeschreibung definiert sein.
    3. Darf der Bauunternehmer einfach die Dämmstärke reduzieren?
      Nein, grundsätzlich nicht. Die vereinbarte Dämmstärke ist einzuhalten. Eine Reduzierung ist nur mit Ihrer Zustimmung und unter Berücksichtigung der energetischen Anforderungen zulässig.
    4. Wann darf ich einen Zahlungseinbehalt vornehmen?
      Sie dürfen einen angemessenen Zahlungseinbehalt vornehmen, wenn Mängel vorliegen oder Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht wurden. Der Einbehalt sollte in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten erfolgen.
    5. Was ist eine Baubeschreibung?
      Die Baubeschreibung ist ein detailliertes Dokument, das den Umfang und die Qualität der Bauleistungen beschreibt. Sie ist Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung der Arbeiten.
    6. Was sind DIN-Normen?
      DIN-Normen sind technische Regeln, die von der Deutschen Industrie Norm (DIN) herausgegeben werden. Sie legen Standards für Produkte, Verfahren und Dienstleistungen fest und dienen der Qualitätssicherung.
    7. Was ist eine Wärmebrücke?
      Eine Wärmebrücke ist ein Bereich in der Gebäudehülle, durch den Wärme schneller nach außen abgeleitet wird als durch die angrenzenden Bauteile. Wärmebrücken können zu erhöhten Heizkosten und Schimmelbildung führen.
    8. Was ist ein Bauträgervertrag?
      Ein Bauträgervertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrags, bei dem der Bauträger sowohl das Grundstück verkauft als auch das Gebäude errichtet.

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  2. Anwalt einschalten! Rechte bei Baumängeln sichern

    so etwas schreit nach einem Anwalt!
    sichern Sie Ihre Rechte und die Investitionen die Sie bislang getätigt haben! Jeder weitere Tag den Sie warten ist ein verlorener Tag! Also Dienstag gleich zum Anwalt wäre mein Tipp!
  3. Bauvertrag: Anwaltliche Beratung zur Streitvermeidung

    Foto von Jürgen Weber, Dipl.-Ing.

    Hinweis
    Sicher muss man alle zwei Parteien hören. Aber auch ich würde rein vorsorglich eineen Anwalt beauftragen. Dann merkt mein Partner die Problematik etwas zeitiger und holt sich vielleicht ein.
  4. Werkvertrag: Dämmmaterial-Streit – Vertrag prüfen!

    schlafen sie ruhig über Ostern.
    sie haben bei Vertragsabschluss schon halb geschlafen;-) da tun es die paar Tage auch nicht mehr. soweit ich sie verstanden habe, ist der Vertrag bis auf die Sache mit dem dämmaterial sowieso erfüllt? also dürfte der Vertrag bis auf diesen einen Punkt schon erfüllt sein, wenn es denn ein Werkvertrag ist. zur Sicherheit stehen sie dienstag morgen auf, auf dem weg zum Anwalt stecken sie den Brief mit dem widerruf des hausrechts (wozu wollen sie einen Vertrag kündigen, der sowieso praktisch erfüllt ist) in den Briefkasten des bu, oder übergeben sie ihn besser vor zeugen persönlich. dann fahren sie zu ihrem Anwalt (der sich hoffentlich mit sowas auskennt!) gehen sie direkt dorthin, gehen sie nicht über LOS und ziehen sie keine 4000,- ökken ein;-). falls ihr bu bis dahin das Haus schon abgerissen hat, freuen sie sich, das sie ihm beim wiederaufbau, auf seine kosten zuschauen dürfen! dann kann er auch gleich das was er beim ersten mal falsch gemacht hat gleich richtig machen. alles was fest mit diesem Haus verbunden ist, ist immobil. das bedeutet er darf es nicht wegnehmen, auch wenn er noch Geld bekommt. fest verbunden ist eine Verbindung die nicht ohne Zerstörung von Material auseinandergenommen werden kann. als Beispiel eine Firma lässt eine Maschine liefern, wird sie an einem Sockel festgeschraubt kann man sie wenn sie nicht bezahlt wird wieder wegholen. wird sie in ein Betonfundament einzementiert ist sie immobil und bleibt da, dann muss der Lieferant das Gericht und einen vollzieher bemühen. für sie bedeutet das z.B. die Haustür kann er mitnehmen, der Rahmen bleibt drin. deshalb steht in den Verträgen auch oft der Satz eigentumvorbehalt bis Bezahlung erfolgt. also keine Panik, keine große Welle, cool bleiben  -  auch wenn das gehirnwasser am kochen ist;-)) MfG Holzauge §:-) *mal-wieder-keine-Rechtsberatung-gebend*
    • Name:
    • Herr Holzauge
  5. Streitwert vs. Gutachterkosten im Bauprozess

    Haben Sie einmal darüber nachgedacht ...
    Haben Sie einmal darüber nachgedacht über welchen Betrag Sie sich eigentlich streiten? Die doppelte Arbeit können Sie meiner Meinung nach eh vergessen. Er hat Ihnen Dämmung für 200 mm zu liefern und gut. Das biscken Kleinmaterial macht keine 500 T€ aus. Und wenn Sie dann nicht weiter können, weil zunächst Beweissicherungsgutachten, welches bei der Lahmars ... igkeit unserer Gerichte rund ein halbes Jahr dauert, dann verlieren u.U. weitaus mehr als das, worüber Sie sich streiten. Hinzu kommt, dass die Rechtssituation völlig diffus ist. Einerseits sagen Sie selbst ein Werkliefervertrag, andererseits ein VOBAbk.-Vertrag. Die Lieferung des Ausbaumaterials ist aber meiner Meinung nach weder VOB noch Werkliefervertrag. Wie gesagt, ich darf nur meine Meinung sagen und keine Rechtsberatung geben.
  6. Bauunternehmer-Streit: Ursachen und Vertragstypen

    @ morübe, hatte das Gefühl, das susan öfter beim ra vorbeischaut, man
    diesen gang also nicht verhindern kann. 😉 die Reaktion vom bu wird aber auch nicht aus'm stand gekommen sein. da muss es vorher schon gekracht haben. oder es haben sich die richtigen gefunden. 😉 bei dem dämmaterial, handelt es sich um einen normalen kauf- / liefervertrag im Rahmen eines Werkvertrags oder VOBAbk.-Vertrags, da liegt der Hase/die häsin im pfeffer. da kommt es ganz genau auf den Vertrag an und wie er Formuliert wurde, bzw. nicht abgeändert wurde. entscheidend ist ja nicht nur die Form und Ausführung des Vertrags, sondern der erklärte willi, der sich durchaus auch aus dem Raum zwischen den Zeilen ergeben kann. §;-) seht ihr das auch so, das nach obiger Beschreibung von susan die beiden sowieso schon praktisch fertig miteinander sind, das die Lieferung des dämmaterials das Ende des Vertrags darstellt würde, wegen Erfüllung. oder sehe ich das falsch? ich stell mir ja auch die Frage wieso man/Frau so'n herrmann wegen "nichts" macht, aber wie gesagt, s.o.. MfG Holzauge 🙂 *immer-noch-keine-Rechtsberatung-gebend*
    • Name:
    • Herr Holzauge
  7. Zahlungsplan vs. Baufortschritt: Streit um Baukosten

    Nichts?
    Es fehlen noch die Innentreppe, Innengeländer (Edelstahl, zusammen ca. 7000 €), Außenputz+WDVSAbk. (14000 €), Dachflächenfenster (mit allem Firlefanz 2500 €), außerdem Mängelbeseitigung und davon ganz viel. Der Bauunternehmer will aber jetzt schon 45000 € haben obwohl laut Zahlungsplan gem. Vertrag erst bei "Erstellung Außenputz". Nun kann man sich streiten was "Erstellung" heißt. Wie auch immer, mit dem Außenputz wurde noch nicht mal begonnen insofern erübrigt sich die Sache aus unserer Sicht, denn wenn noch nicht angefangen dann auch nicht Erstellung daher kein Geld. Bauunternehmer will aber jetzt schon sein Geld haben (Rechnung schon seit 3 Wochen vorliegend). Ich zahle aber nicht für etwas was ich noch nicht habe, vor allem nicht bei dieser Firma. Auf Nachfragen habe ich dann auch rausbekommen was er uns als Material für den Trockenbau alles (nicht) liefern will. Natürlich sind das nur 1000 € für Kleinzeugs, aber Kleinvieh macht auch Mist. Und mal abgesehen davon, wenn im Vertrag z.B. steht Dämmung 200 mm, dann heißt das für mich 1x200 mm und nicht 2x100 mm. Der Bauunternehmer sieht es aber so (und vieles anderes mehr) und legt so aus wie er will. Und 1000 € hier 1000 € da und schon ist man pleite. Aber hier alles aufzuführen wäre zu viel des Guten.
    @MoRüBe, wo ist das Problem einen Werkliefervertrag zu haben der die VOBAbk. beinhaltet? Jedes Gewerk, dass ich mit einem Handwerker abschließe ist mE ein Werkliefervertrag, oder irre ich da?
    @all, und was zum Teufel soll eigentlich Hausrecht gem. VOB sein? Ich kann in der VOB nichts zum Hausrecht finden?!
    • Name:
    • Susan
  8. Dachdämmung: 1x200mm vs. 2x100mm – Vertragsauslegung

    nein, nein, das sehen sie falsch, Dämmung
    200 mm heißt nicht automatisch 1x200! wenn sie das wollen, dann müssen sie das in den Vertrag reinschreiben! was sie bekommen haben ist 200 mm ob das 1x200 oder 2x100 ist, ist laut ihrem Vertrag nicht geregelt, also egal, da das Material auch in 2x100 seine funktion voll erfüllt und darauf kommt es an! wenn in ihrem Vertrag die Lieferung des montagematerials nicht ausdrücklich! vereinbart ist, ist es nicht Vertragsbestandteil das zu liefern! da fallen sie auf die Nase! sie gehören leider zu den Leuten, die zu spät zum Forum kommen. sie hätten vor Vertragsabschluss den vertrag/Punkte diskutieren lassen sollen, da wären ihnen die Augen aufgegangen. habe ich aber doch richtig vermutet, das es vorher schon mächtig gekracht hat. wie gesagt, bewahren sie ruhe, feiern sie Ostern, am montagabend legen sie sich alles zurecht und dienstagmorgen geht es los. vielleicht sollten sie die Zeit bis dahin nutzen und hier weitere Probleme des baues schildern, dann lesen sie was die Fachleute dazu sagen. haben sie vielleicht Bilder vom bau und dessen Mängeln, vielleicht gibt es welche, die sie noch gar nicht entdeckt haben. munter bleiben! MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  9. Bauprozess: Dauer von Beweissicherungsverfahren

    MoRüBe träumt wohl?
    Ein halbes Jahr für ein selbstständiges Beweisverfahren? Ich habe hier Akten von 1998 liegen! 14 Tage bis zur Ortsbesichtigung ist dann Mindestfrist, und dann nochmal bei manchen SV's ein halbes Jahr bis zu Gutachten, dann noch ein halbes Jahr bis zur Hauptverhandlung, noch ein halbes Jahr wegen Widerspruch der Beklagten ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  10. Bauvertrag: Kontrollmechanismen durch Bauleiter/SV

    Hausrecht nach VOBAbk.
    ein Hausrecht nach VOB gibt es nicht.
    ansonsten ...
    sie brauchen funktionierende Kontrollmechanismen!
    fürs juristische einen Anwalt, den sie am dienstag anrufen sollten, fürs technische einen Bauleiter (Architekt oder ing), und wenn es denen zu speziell wird einen sachverständigen.
    diese Personen müssen ihnen verpflichtet sein! haben sie das alles? woher wissen sie von Mängeln? wer überwacht deren Beseitigung? usw ...
    bedenken sie  -  alles andere ist teuer und nervig  -  wie das blabla von oben -- herrgott warum wollen alle das rad neu erfinden! sich wehren heißt doch nicht gleich gerichtliches Beweissicherungsverfahren?!?
  11. Rechtsberatung: Anwalt und Gutachter – Kostenrisiko?

    Das ist ja der weitverbreitete Irrtum, Herr Blücher
    Rechtsanwalt = Prozess
    Gutachter = teuer
    Beides kann, MUSS aber nicht sein. Die Scheu ist einfach zu groß. Dabei tut es häufig ein Anruf und ein erstes Gespräch.
    • Name:
    • Martin Beisse
  12. Bau-Streit: Direkte RA-Kontaktaufnahme empfohlen!

    sag ich doch, cool bleiben auch wenn das hirnwasser kocht, danach
    zum ra gehen, nicht über LOS keine 4000,-ökken einziehen, sondern direkt hingehen. 😉 MfG Holzauge *dersichmalwiedersonstrumtreibtweilcompuabgestürztist*
    • Name:
    • Herr Holzauge
  13. Werkvertrag: Eingeschränktes Hausrecht – Auslegung!

    @ blücher, lesen hilft wirklich!
    wenn ja, kann man sehen, das susan unter Punkt 4, besondere Vereinbarungen des Werkvertrags (?) ein eingeschränktes Hausrecht eingeräumt! egal ob da tatsächlich nach VOBAbk. steht oder nicht, da steht erstmal Hausrecht. eingeschränkt wird es nur dadurch, das der ag aus WICHTIGEM Grund dieses aufheben kann. diese Formulierung ist so schwammig, da passt unser ganzes kabinett mit allen affären rein. also vorsicht! UWAGA! alles interpretationssache! immer dran denken, das der ag für ausfälle/Schäden haftet. egal was wahr ist, egal was gelaufen ist und fast egal wer verschuldet hat, Vertrag IST Vertrag! die Partei die bricht/vorzeitig kündigt kriegt oft genug von den richtern die bratpfanne der justizia vor die stirn geklatscht! und das gusseisen ist so kalt. also keine unnötige hast, sondern sehr kalkuliert vorgehen, ich würde den bu noch nicht mal durch die rücknahme des Hausrechts vorwarnen, das Verhältnis ist offensichtlich sowieso versaut und das seit längerem. wenn er den braten denkt im sicheren zu haben, dann das Messer ganz schnell an den Hals und durchziehen und mit Hilfe des ra's so fertig machen, das er auf seinen brustwarzen die Treppe hochhopst, die er noch gar nicht geliefert hat. ist aber alles abhängig vom Vertragstext und der Auslegung. MfG Holzauge 🙂
    • Name:
    • Herr Holzauge
  14. Hausrecht im Bauvertrag: VOB-Bezug prüfen!

    Hausrecht VOBAbk.
    Der Werkvertrag bezieht sich auf das Hausrecht nach VOB. Wir beziehen uns in unserem Punkt 4 auf diesen Punkt des Werkvertrages und schreiben, dass das Hausrecht gemäß Punkt 4 eingeschränkt wird (wie oben beschrieben). Daraus ergibt sich für mich, dass wir ein Hausrecht einschränken das es gar nicht gibt.
    Ach ja, bezüglich was alles am Bau passiert ist, sagt mein Mann ich solle einfach seinen Namen nennen, dann wissen alle worum es geht. Er selber hat sich schon vor einigen Wochen mit dem Ratschlag der Firma den Vertrag zu entziehen und einen Anwalt einzuschalten aus der "vertraglichen Sache" zurückgezogen und macht seither nur noch "Bauaufsicht" um wie er sagt "noch schlimmeres zu verhindern". Ich denke langsam er hat recht.
    • Name:
    • S.A.
  15. VOB: Kein Hausrecht – Klärung erforderlich!

    Hausrecht nach VOBAbk. war eine der fragen
    die ich mit blick in die VOB und einen bekannten Kommentar eindeutig mit nein beantworten konnte.
    und Holzauge, ihre persönlichen Angriffe können sie sich sparen, ich tauge nicht zum sparingspartner ihrer informationsarmut! sprachlich jedenfalls scheinen sie in der fäkalphase stecken geblieben zu sein! da hilft der Link vielleicht?
    .-- ach ja, ihre Sparsamkeit bezüglich der leerschläge passt zum inhaltlichen schaumschlagen!
  16. Bauvertrag: Anwalt und Kündigung – Wann handeln?

    War es vor etwa 4 Monaten?
    Als wir schon einhellig zum Rechtsanwalt und Vertragskündigung geraten haben?
    Nach meiner Schätzung ist schon eine Menge Geld weg, und gegenwert dazu nicht vorhanden. Was muss noch passieren?
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Bauvertrag: Hausrecht – RA-Prüfung empfohlen!

    sie haben auf alle fälle erstmal Hausrecht in irgendeiner Form eingeräumt, ob
    dieses in irgendeiner Form existiert ist eine zweite Sache. das kann ihnen nur ein ra sagen, der den Vertrag vo raugen hat. was ein Richter dann daraus macht, ist dann meistens eine dritte Sache. letztendlich zählt nicht nur das Papier, sondern vor allem der erklärte willi, das mit VOBAbk. kann dann vom bu auch als Nachlässigkeit erklärt werden. sie hatten ja auch schon vergessen etwas wichtiges durchzustreichen. haben sie denn ihrem Anwalt noch nicht den Vertrag vorgelegt? der hätte sie doch auf die schwammigen Formulierungen aufmerksam machen können, so das sie wenigstens hätten ahnen können, das da noch ein paar Unmöglichkeiten drin sind. wenn sie das was sie vom bu haben wollen nicht bis ins i-Tüpfelchen definieren, legt er natürlich alles zu seinen Gunsten aus! das ist ja ein Teil seines gewinnes. um ein schlechtes Beispiel zu bringen, wenn sie gelbe Fenster bestellen und denken an Lack, dürfen sie sich nicht wundern wenn Fenster mit gelber binderfarbe gestrichen werden. sie müssen festlegen Hersteller, Farbton (nach ral), produktart/Ausführung (Lack, Lasur etc. /matt, seidenmatt, glänzend etc.) und die Verarbeitungsart (streichen, rollen, spritzen etc.). ich hoffe das ich nichts vergessen habe. wenn der bu vorm Richter später sagt, das diese Methode (binderfarbe) bei ihm Standard ist und er ihnen dies gesagt, dann stehen sie erstmal im regen und sammeln mit klammen fingern ihre rechte zusammen. das ist der Unterschied zwischen denken/glauben (Traum) und Realität, welche geliefert wird. vor Gericht und auf hoher See sind sie in Gottes Hand. und die können verdammt gut zittern. Ich drück ihnen die Daumen, wünsch ihnen frohe eastern, hoffend das sie doch noch alles unters Dach bekommen. MfG Holzauge 🙂 *immernochnichtrechtsberatend*
    • Name:
    • Herr Holzauge
  18. Vertragsfreiheit: Hausrecht – Richter entscheidet!

    @ blücher, wenn das schon als persönlicher Angriff gedeutet wird ...
    kann ich auch nicht mehr helfen. 😉 den Vertrag kennst du nicht. schon mal das Wort Vertragsfreiheit gehört? vereinbaren kann man was man will, ob es das gibt oder nicht ist dann erstmal zweitrangig, bzw. Auslegungssache eines richters, s.o.. das beurteilen meiner informationsarmut/Intelligenz/fäkalphase sollteste meinem psychater überlassen 🙂. immer dran denken, wenn du mit einem Finger auf mich zeigts, zeigen drei auf dich und ein Daumen zu herrgott, ich wär da vorsichtig. und bevor du jetzt wieder mit "persönlichen Angriffen", "flames" und anderen vorgeschobenen Sachen kommst, beruhige dich erstmal. das hilft! 😉 MfG Holzauge PS: frohe eastern auch dir
    • Name:
    • Herr Holzauge
  19. Bauvertrag: Werkvertrag, Liefervertrag, VOB – Klärung!

    Hier liegt doch der Hase im Pfeffer ...
    Hier liegt doch der Hase im Pfeffer oder so. Werkvertrag (BGBAbk.), Liefervertrag, VOBAbk.-Vertrag. Na was denn nun? Hier wird so viel durcheinandergemixt, dass einem da Angst und Bange wird. Da man man dann an die Bauausführung gar nicht erst denken. Also über Ostern ist diese Frage nie und nimmer zu klären, dazu dürfen wir hier alle keine Rechtsberatung betreiben, zumal keiner von uns die genauen Vertragsformulierungen gar nicht kennen. Und an die Streithähne: Ruhig bleiben, wir wissen doch alle, was bei diesen *jetztzeigichabermitdemerhobenenfingeraufdich* bei raus kommt.
  20. Bauforum: Konstruktiver Austausch statt Streit!

    @ morübe, ich streite nicht, ich
    unterhalte mich nur, streten sieht um einiges anders aus! 😉 MfG Holzauge auch euch frohe eastern
    • Name:
    • Herr Holzauge
  21. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Streit mit Bauunternehmer: Materiallieferung Trockenbau – Was gehört zum Vertrag?

    💡 Kernaussagen: Der Thread dreht sich um einen Streit zwischen einem Bauherrn und seinem Bauunternehmer bezüglich der Materiallieferung für Trockenbau und Dachdämmung. Kernfragen sind, welche Materialien im Werkvertrag enthalten sind und wer für Schrauben, Klebeband und Dichtmasse aufkommen muss. Es wird die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung und die genaue Prüfung des Bauvertrags betont. Die Diskussionsteilnehmer raten zur Klärung, ob es sich um einen Werkvertrag, Liefervertrag oder VOBAbk.-Vertrag handelt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Unklare Formulierungen im Vertrag bezüglich des Hausrechts können zu Auslegungsproblemen führen, wie im Beitrag Werkvertrag: Eingeschränktes Hausrecht – Auslegung! diskutiert wird. Daher ist eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt ratsam.

    ✅ Empfehlung: Bei Streitigkeiten mit dem Bauunternehmer sollte man frühzeitig einen Anwalt einschalten, um die eigenen Rechte zu sichern, wie im Beitrag Anwalt einschalten! Rechte bei Baumängeln sichern empfohlen wird. Zudem ist es wichtig, den Zahlungsplan im Vertrag mit dem tatsächlichen Baufortschritt abzugleichen (siehe Zahlungsplan vs. Baufortschritt: Streit um Baukosten).

    🔧 Praktische Umsetzung: Es wird geraten, die Kontrollmechanismen durch einen Bauleiter oder Sachverständigen zu verstärken, um Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen (siehe Bauvertrag: Kontrollmechanismen durch Bauleiter/SV). Die genaue Definition der Dämmstoffdicke (1x200mm vs. 2x100mm) sollte im Vertrag festgelegt sein, um Missverständnisse zu vermeiden (siehe Dachdämmung: 1x200mm vs. 2x100mm – Vertragsauslegung).

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob es sich um einen Werkvertrag, Liefervertrag oder VOB-Vertrag handelt (siehe Bauvertrag: Werkvertrag, Liefervertrag, VOB – Klärung!). Dies ist entscheidend für die Auslegung der Vertragsbedingungen und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bei Unsicherheiten bezüglich des Hausrechts im Vertrag sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden (siehe Bauvertrag: Hausrecht – RA-Prüfung empfohlen!).

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