HOAI & EnEV Änderungen: Thermische Bauphysik betroffen? Aktueller Stand & Auswirkungen
In diesem Forum sind Sie: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Einführung der EnEV Änderungen in der HOAI, Teil X (Leistungen für Thermische Bauphysik), nach sich zieht. Es wird diskutiert, ob der erhöhte Aufwand für EnEV-Nachweise angemessen honoriert wird und welche Werkzeuge zur effizienten Berechnung eingesetzt werden können. Einigkeit besteht darin, dass die EnEV den Planungsaufwand im Vergleich zur WSchVO 1994 erhöht hat.
⚠️ Wichtiger Hinweis · 📊 Zusatzinfo · 🔴 Risiko · 👉 Handlungsempfehlung
HOAI & EnEV Änderungen: Thermische Bauphysik betroffen? Aktueller Stand & Auswirkungen
Letzteres will ich nicht hoffen, da der Bearbeitungsaufwand nicht unerheblich angestiegen ist.
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die HOAIAbk. Teil X mit §§ 77–79 ist seit der HOAI 2021 aufgehoben – eigenständige thermische Bauphysik-Leistungen werden nun als technische Leistungen in LPAbk. 2–4 nach Anlage 1 und Anlage 2 HOAI 2021 abgerechnet.
🔴 KRITISCH: Die EnEVAbk. ist seit 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst – alle Verträge, Leistungsbeschreibungen und Berechnungsgrundlagen müssen auf das GEG, nicht mehr auf die EnEV, Bezug nehmen.
⚠️ WICHTIG: Ein bloßer Begriffsersatz „Wärmeschutzverordnung → EnEV → GEG“ reicht nicht aus – die inhaltliche Leistungsabgrenzung, Honorarberechnung und Haftung hängen von der konkreten Zuordnung zu den Leistungsphasen LP 2–4 und der schriftlichen Honorarvereinbarung ab.
⚠️ WICHTIG: Fehlende Aktualisierung der Leistungsbeschreibung auf HOAI 2021 und GEG birgt konkrete Risiken für Honoraransprüche, Haftung und Auftragserfüllung – eine rechtskonforme Nachbesserung ist dringend erforderlich.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage zielt darauf ab, ob die Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Änderungen im Teil X der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezüglich der Leistungen für Thermische Bauphysik (§ 77 - § 79) nach sich gezogen hat.
Meiner Information nach hat es keine grundlegenden Änderungen in den genannten Paragraphen der HOAI durch die EnEV gegeben. Der Bezug zur Wärmeschutzverordnung in § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI ist weiterhin gültig, auch wenn die EnEV die Wärmeschutzverordnung abgelöst hat. Die EnEV konkretisiert und erweitert die Anforderungen an den Wärmeschutz, was sich indirekt auf die Ausgestaltung der Leistungen in der Thermischen Bauphysik auswirken kann.
👉 Handlungsempfehlung: Um sicherzustellen, dass Sie über den aktuellsten Stand informiert sind, empfehle ich, die aktuellen Fassungen der HOAI und EnEV sowie die dazugehörigen Kommentare und Richtlinien zu konsultieren. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an einen auf Bauphysik spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Architektenkammer zu wenden.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt thematisiert die rechtliche Verknüpfung zwischen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Bereich der thermischen Bauphysik. Der Fragesteller zeigt eine berechtigte Unsicherheit bezüglich der aktuellen Rechtslage und der Auswirkungen auf die Vergütung.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass der Begriff "Wärmeschutzverordnung" in der HOAI sinngemäß durch die EnEV zu ersetzen ist, war fachlich korrekt. Die EnEV hat die Wärmeschutzverordnung (WSchV) abgelöst, und die HOAI wurde in der Praxis entsprechend angepasst.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der EnEV die HOAI ändern müsse, ist nicht präzise. Die EnEV wurde 2002 eingeführt, die HOAI-Novellen (z.B. 2009, 2013, 2021) haben die Anpassungen bereits vollzogen. Eine aktuelle Änderung des Teils X ist nicht in Vorbereitung.
➕ Ergänzung: Die HOAI wurde mehrfach novelliert. In der aktuellen Fassung (Stand 2021) ist die EnEV durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt worden. Das GEG ist seit dem 1. November 2020 in Kraft und hat die EnEV abgelöst. Daher ist heute der Begriff "GEG" maßgeblich, nicht mehr die EnEV.
➕ Ergänzung: Der gestiegene Bearbeitungsaufwand ist ein bekanntes Phänomen. Die zunehmende Komplexität der energetischen Anforderungen (z.B. durch das GEG, DINAbk.-Normen) führt zu einem höheren Planungs- und Berechnungsaufwand. Dies kann jedoch nicht durch eine einfache Anpassung der HOAI-Tabellenwerte kompensiert werden, sondern erfordert eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 7 HOAI.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihre aktuellen Verträge und Leistungsbilder. Stellen Sie sicher, dass die Grundlagen des GEG (nicht EnEV) in Ihren Leistungsbeschreibungen verankert sind. Für eine angemessene Vergütung des erhöhten Aufwands empfehle ich, schriftliche Honorarvereinbarungen mit Ihren Auftraggebern zu treffen, die über die Mindestsätze der HOAI hinausgehen. Konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die rechtliche Verknüpfung zwischen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere deren Teil X zu thermischer Bauphysik. Die Frage zielt auf mögliche gesetzliche Anpassungen oder Stillstand bei der fachlichen Verortung dieser Leistungen ab.
✅ Zustimmung: Die Annahme, dass der Begriff "Wärmeschutzverordnung" in § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sinngemäß durch die EnEV ersetzt wird, ist grundsätzlich korrekt – dies erfolgt automatisch durch Rechtsfortbildung gemäß § 2 Abs. 2 Energieeinsparungsgesetz (EnEG), solange keine ausdrückliche Abweichung besteht.
⚠️ Korrektur: Die HOAI Teil X (§§ 77–79) wurde mit Inkrafttreten der HOAI 2021 nicht mehr fortgeführt; stattdessen wurden thermische Bauphysik-Leistungen in die neu strukturierten Leistungsphasen 1–9 integriert – insbesondere in LP 2 (Vorplanung), LP 3 (Grundlagenermittlung) und LP 4 (Entwurfsplanung), wobei die konkrete Zuordnung vom Auftragsumfang abhängt.
➕ Ergänzung: Seit der HOAI 2021 gibt es keine eigenständige "Teil X"-Regelung mehr; die früheren §§ 77–79 sind aufgehoben. Die Leistungen werden nun nach § 3 Abs. 1 HOAI 2021 als "technische Leistungen" im Rahmen der allgemeinen Ingenieurleistungen erbracht und honorarmäßig nach Anlage 1 (Leistungsphasen) und Anlage 2 (Honorarsätze) bemessen.
🔴 Gefahr: Die Annahme, dass sich der Bearbeitungsaufwand "nur" durch die EnEV erhöht hat, unterschätzt die zusätzliche Komplexität durch die HOAI-Neustrukturierung: Fehlende Kenntnis der neuen Leistungsphasenzuordnung kann zu Honoraransprüchen, Haftungsrisiken oder fehlender Vergütung führen.
❌ Widerspruch: Es ist unzutreffend, dass "alles beim alten" bleibt – die rechtliche und organisatorische Grundlage für thermische Bauphysik-Leistungen hat sich mit der HOAI 2021 grundlegend gewandelt; eine bloße Begriffsumstellung reicht nicht aus.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den konkreten Vertrag und die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit der HOAI 2021 und den aktuellen Anlagen; konsultieren Sie einen auf Baurecht und HOAI spezialisierten Rechtsanwalt oder einen zertifizierten Sachverständigen für Bauphysik, um Haftungs- und Honorarrisiken abzusichern.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle bestätigen, dass die Wärmeschutzverordnung in der HOAI sinngemäß durch die EnEV (und mittlerweile das GEG) ersetzt wird.
- Alle betonen die steigende Komplexität und den erhöhten Bearbeitungsaufwand bei thermischen Bauphysik-Leistungen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI geht von einer fortgeltenden Geltung der HOAI-Paragraphen §§ 77–79 aus und verweist nur indirekt auf EnEV-bedingte Anpassungen.
- DeepSeek korrigiert dies mit dem Hinweis auf die HOAI-Novellen (2009, 2013, 2021), spricht aber nicht explizit die Aufhebung von Teil X an.
- Qwen stellt klar, dass Teil X und §§ 77–79 seit HOAI 2021 aufgehoben sind – dies steht im deutlichen Gegensatz zur Darstellung von GoogleAI.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek liefert entscheidende Klarstellung zum gesetzlichen Übergang von EnEV zu GEG (1.11.2020) – ein Aspekt, den GoogleAI unerwähnt lässt und Qwen nur implizit voraussetzt.
- Qwen ergänzt zentral die strukturelle Neuausrichtung der Leistungen in LP 2–4 und die Honorarberechnung nach Anlage 1/2 – eine Information, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI behauptet „keine grundlegenden Änderungen in den genannten Paragraphen“, während Qwen eindeutig widerspricht: „Die früheren §§ 77–79 sind aufgehoben.“ Der sicherere Stand (Vorsichtsprinzip) ist der von Qwen: Keine Geltung mehr der alten Paragraphen.
- GoogleAI spricht von „EnEV als aktueller Rechtsgrundlage“, DeepSeek korrigiert auf „GEG“, Qwen setzt GEG implizit voraus – der sicherere, aktuelle und rechtlich bindende Standard ist das GEG.
👉 Empfehlung: Die sicherste, rechtskonforme Position beruht auf Qwens klarem Verweis auf die Aufhebung von Teil X und DeepSeeks korrekter Aktualisierung auf das GEG. GoogleAIs Darstellung ist veraltet und rechtlich unzureichend.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Fortgeltung der §§ 77–79 HOAI ❌ Widerspruch GoogleAI behauptet Fortgeltung; DeepSeek bleibt neutral; Qwen bestätigt Aufhebung mit HOAI 2021 – KI-Konsens folgt Qwen (sicherer Stand). Gültige Rechtsgrundlage für therm. Bauphysik ✅ Konsens EnEV wurde durch GEG abgelöst (DeepSeek explizit, Qwen implizit, GoogleAI nicht erwähnt – aber keine Widersprüche); GEG ist maßgeblich. Leistungsphasenzuordnung ✅ Konsens Leistungen werden nicht mehr isoliert nach Teil X, sondern im Rahmen LP 2–4 (Vorplanung, Grundlagenermittlung, Entwurfsplanung) erbracht – Qwen explizit, DeepSeek & GoogleAI implizit konsistent. Honorarberechnung ⚠️ Abwägung Alle Modelle betonen die Notwendigkeit individueller Honorarvereinbarungen bei erhöhtem Aufwand; Qwen konkretisiert die Berechnung nach Anlage 1/2 HOAI 2021 – dies ist der präzisere, sicherere Stand. Haftungs- & Risikobewertung ✅ Konsens Alle Modelle warnen vor Risiken bei fehlender Aktualisierung (GoogleAI: „bei Unsicherheiten Fachmann“, DeepSeek: „Honorarvereinbarung“, Qwen: „Haftungsrisiken“ – Konsens besteht in der Dringlichkeit der Anpassung). 👉 Handlungsempfehlung: Der aktuelle rechtliche Standard für thermische Bauphysik-Leistungen ist die HOAI 2021 (ohne Teil X) in Verbindung mit dem GEG; Leistungen sind in LP 2–4 zu verorten und nach Anlage 1/2 zu vergüten – eine rein terminologische Anpassung reicht nicht aus.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Falsche Leistungsphasenzuordnung (z. B. weiterhin „Teil X“ statt LP 2–4) Keine Honorarberechnung nach HOAI, fehlende Vergütung, Vertragswidrigkeit 🔴 Risiko Verwendung veralteter Rechtsgrundlagen (EnEV statt GEG) Rechtsunsichere Berechnungen, fehlerhafte Nachweise, mögliche Baugenehmigungsprobleme 🔴 Risiko Fehlende schriftliche Honorarvereinbarung bei erhöhtem Aufwand Unterfinanzierung der Leistungen, Honorarstreitigkeiten, gerichtlich nicht durchsetzbare Ansprüche 🔴 Risiko Unklare Verantwortungszuweisung zwischen Architekt und Ingenieur für Bauphysik-Leistungen Haftungslücken, Doppelarbeit oder Leistungsverzicht, Bauverzögerungen 🔴 Risiko Mangelnde Kenntnis aktueller DIN-Normen (z. B. DIN V 18599, DIN EN ISO 13788) Fehlerhafte Berechnungen, Bauschäden (Kondenswasser, Schimmel), haftungsrechtliche Konsequenzen ✅ Chance Frühzeitige Integration von Bauphysik in LP 2 (Vorplanung) Optimierte energetische Konzepte, Kosteneinsparungen, höhere Planungssicherheit ✅ Chance Nutzung moderner Simulationstools (z. B. für sommerlichen Wärmeschutz) Verbesserte Nachweisführung, höhere Akzeptanz bei Behörden, zukunftssichere Planung ✅ Chance Schaffung klarer Leistungsbeschreibungen inkl. GEG-Bezug Transparenz gegenüber Auftraggeber, vermeidbare Missverständnisse, stärkere Vertragsbasis ✅ Chance Qualifizierung zum zertifizierten Sachverständigen für Bauphysik Höhere Marktwahrnehmung, Honorarsteigerung, Differenzierung im Wettbewerb ✅ Chance Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Energieberatern und Sachverständigen Ganzheitliche Lösungen, höhere Planungsqualität, reduzierte Fehlerrisiken Orientierungshilfen
- Rechtsgrundlagen aktualisieren: Ersetzen Sie in allen Verträgen, Leistungsbeschreibungen und Berechnungsunterlagen die EnEV durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – inkl. konkreter Verweisstellen (z. B. § 16 GEG für Nachweisführung).
- HOAI 2021 umsetzen: Streichen Sie jeglichen Verweis auf „Teil X“ oder §§ 77–79 – weisen Sie thermische Bauphysik-Leistungen explizit den Leistungsphasen LP 2 (Vorplanung), LP 3 (Grundlagenermittlung) oder LP 4 (Entwurfsplanung) zu – je nach Auftragsumfang.
- Schriftliche Honorarvereinbarung abschließen: Vereinbaren Sie vor Leistungsbeginn schriftlich mit dem Auftraggeber die Vergütung für bauphysikalische Leistungen – unter Bezugnahme auf Anlage 1 (Leistungsphasen) und Anlage 2 (Honorarsätze) der HOAI 2021 sowie einem Zuschlag für erhöhten Aufwand.
- Leistungsbeschreibung prüfen und anpassen: Überprüfen Sie jede aktuelle Leistungsbeschreibung auf Kompatibilität mit GEG und HOAI 2021 – korrigieren Sie unverzüglich Formulierungen wie „nach EnEV“ oder „gemäß Teil X“.
- DIN-Normen aktualisieren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Berechnungstools und Nachweise auf den aktuellen Normen basieren (z. B. DIN V 18599-1:2021-05, DIN EN ISO 13788:2012-06, DIN 4108-2:2021-08).
- Netzwerk aus Fachleuten aufbauen: Kooperieren Sie frühzeitig mit zertifizierten Sachverständigen für Bauphysik und Energieberatern – dokumentieren Sie die Aufgabenteilung schriftlich.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Baurechts.
Verwandte Begriffe: Architektenrecht, Ingenieurrecht, Honorarberechnung - EnEV
- Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist eine deutsche Verordnung, die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden stellt. Sie wurde durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Verwandte Begriffe: Gebäudeenergiegesetz (GEG), Energieeffizienz, Wärmeschutz - Thermische Bauphysik
- Die Thermische Bauphysik befasst sich mit dem Wärme- und Feuchtigkeitstransport in Gebäuden. Sie ist wichtig für die Planung energieeffizienter und behaglicher Gebäude.
Verwandte Begriffe: Wärmeschutz, Feuchteschutz, Energieeffizienz - Wärmeschutzverordnung
- Die Wärmeschutzverordnung war eine frühere deutsche Verordnung, die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden stellte. Sie wurde durch die EnEV abgelöst.
Verwandte Begriffe: EnEV, Wärmedämmung, Energieeinsparung - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das aktuelle deutsche Gesetz, das die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden regelt. Es löste die EnEV ab.
Verwandte Begriffe: EnEV, Energieeffizienz, Neubau - § 77 HOAI
- § 77 der HOAI regelt die Leistungen für die Thermische Bauphysik im Rahmen der Objektplanung. Er definiert die Grundleistungen und Besonderen Leistungen in diesem Bereich.
Verwandte Begriffe: HOAI, Thermische Bauphysik, Objektplanung - Energieausweis
- Der Energieausweis ist ein Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes bewertet. Er ist in Deutschland Pflicht beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden.
Verwandte Begriffe: Energieeffizienz, EnEV, GEG
Häufige Fragen (FAQ)
- Hat die EnEV die HOAI Teil X geändert?
Nein, die EnEV hat die HOAI Teil X nicht direkt geändert. Die EnEV konkretisiert jedoch die Anforderungen an den Wärmeschutz, was indirekt Auswirkungen auf die Leistungen der Thermischen Bauphysik haben kann. - Ist der Begriff Wärmeschutzverordnung in § 77 HOAI noch relevant?
Ja, der Begriff ist weiterhin relevant, auch wenn die EnEV die Wärmeschutzverordnung abgelöst hat. Die EnEV kann als eine Weiterentwicklung der Wärmeschutzverordnung betrachtet werden. - Wo finde ich die aktuellen Fassungen der HOAI und EnEV?
Die aktuellen Fassungen der HOAI und EnEV sind in der Regel über die Webseiten der zuständigen Ministerien oder Verlage erhältlich. Auch Architektenkammern bieten oft aktuelle Informationen und Kommentare an. - Wer kann mir bei Fragen zur HOAI und EnEV helfen?
Bei spezifischen Fragen zur Auslegung der HOAI und EnEV können auf Bauphysik spezialisierte Rechtsanwälte, Architektenkammern oder Ingenieurkammern weiterhelfen. - Welche Auswirkungen hat die EnEV auf die Bearbeitung der Thermischen Bauphysik?
Die EnEV führt zu detaillierteren Berechnungen und Nachweisen im Bereich des Wärmeschutzes. Dies kann den Bearbeitungsaufwand erhöhen, da komplexere Simulationsverfahren und detailliertere Dokumentationen erforderlich sein können. - Gibt es spezielle Software zur Berechnung der Thermischen Bauphysik nach EnEV?
Ja, es gibt verschiedene Softwarelösungen, die speziell für die Berechnung und den Nachweis der Anforderungen der EnEV im Bereich der Thermischen Bauphysik entwickelt wurden. Diese Programme unterstützen bei der Erstellung von Energieausweisen und der Durchführung von Wärmebrückenberechnungen. - Wie wirkt sich die EnEV auf die Honorarberechnung nach HOAI aus?
Die EnEV selbst hat keine direkte Auswirkung auf die Honorarberechnung nach HOAI. Allerdings kann der erhöhte Bearbeitungsaufwand durch die detaillierteren Anforderungen der EnEV indirekt zu höheren Honoraren führen, da der Leistungsumfang größer wird. - Sind Schulungen zur EnEV für Architekten und Ingenieure empfehlenswert?
Ja, Schulungen zur EnEV sind sehr empfehlenswert, um sich über die aktuellen Anforderungen und Berechnungsverfahren zu informieren. Diese Schulungen werden oft von Architekten- und Ingenieurkammern angeboten.
Verwandte Themen
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Informationen zu den neuesten Anpassungen und Ergänzungen im GEG. - Förderprogramme für energieeffizientes Bauen und Sanieren
Überblick über aktuelle Förderprogramme des Bundes und der Länder. - Softwarelösungen für die Berechnung der Thermischen Bauphysik
Vergleich verschiedener Softwaretools zur Unterstützung der Planung. - Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich Energieeffizienz
Informationen zu Kursen und Seminaren für Architekten und Ingenieure. - Die Rolle des Energieberaters im Bauprozess
Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Energieberaters.
-
HOAI/EnEV: Architektenleistungen – Aufwand vs. Honorar
Gute Frage, wo sind die Architekten?
Ich weiß es aber auch nicht. Wäre natürlich eine Frechheit, denn der Aufwand ist erheblich höher. -
HOAI: Gültige Fassung – Keine Änderungen durch EnEV
alles beim alten
Die HOAIAbk. hat sich nicht geändert. BauNetz hat die neueste Fassung gültig ab 1.1.02 im Netz. -
EnEV-Berechnung: Lohnt sich der Aufwand für Architekten?
Aber ohne mich
für die paar Kröten ärgere ich mich sicher nicht mit der EnEVAbk. rum. Bin mal gespannt, wer das (richtig) macht für das Geld. -
HOAI-Honorare: Kritik an Architekteneinstellung zur EnEV
warum nicht
hoho, die "paar kröten" nennen sie das ja? das zeigt ja mal wieder die volle Einstellung und higabe zum beruf ☹ ein Glück, dass ich einen Architekt verpflichtet habe, der sich die Arbeit auch für ein drittel der HOAIAbk.-Gebühren macht. also nicht so hochnäsig, könnte sein, dass sie sonst irgendwann mal betteln gehen ...
ab aus f+++ -
HOAI-Kürzung: Architektenhonorare unter Wert?
Sie kennen also die HOAIAbk.?
Und haben einen Architekten auf ein Drittel seines zustehenden Honorars gekürzt? Und darauf sind Sie stolz? -
Architekten-Stundensatz: EnEV-Leistungen kostendeckend?
Auf ein Drittel?
Da hat der gute Architekt also für einen Lohn unter 2,5 €/Stunde gearbeitet. Könnten Sie mir mal seine Adresse nennen? So einen Architekten habe ich schon lange gesucht.
Nein, nein, lassen Sie's. Das war natürlich nicht ernst gemeint. Ich fürchte aber, dass viele hier wie MB denken, wenn sich an der HOAIAbk. nichts nach oben hin ändert. -
EnEV-Planung: Tabellenkalkulation für Einfamilienhäuser
Hallo MR
Man muss dazu natürlich wissen, wieviel Aufwand es ist, auch ein relativ einfaches Einfamilienhaus nach EnEVAbk. zu planen (!) und zu berechnen. Das ist eben nicht in einer halben Stunde getan. Ich bin gerade dabei, mir eine Tabellenkalkulation dafür zurechzustricken. Gebe ich auch gerne weiter, allerdings habe ich kein Excel, sondern Star-Office. Ob da die Umwandlung klappt, weiß ich nicht.
Ja, ich weiß, dass es fertige Programme gibt. Aber ich traue eben nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe 🙂 -
EnEV-Nachweis: Aufwand bei komplexen Gebäuden
Das ist ja der Haken bei der EnEVAbk.
Der Aufwand gegenüber der WSchVO 1994 hat sich selbst bei einfacheren Wohngebäuden erhöht. Gottlob kann man hier einen Nachweis auch mit einer Tabellenkalkulation in annehmbarer Zeit hinbekommen (ich nutze übrigens auch StarOffice 😉.
Aber wie sieht es bei größeren und komplexeren Gebäuden, z.B. Verwaltungsgebäuden mit gemischter Nutzung o.ä. aus? Ich schätze, dass der Zeitaufwand sich hier um den Faktor 2 bis 3 erhöht. Da helfen dann nur noch speziell zurechtgeschneiderte Softwarelösungen.
Ohne sowas muss man einen Nachweis nach EnEV demnächst aus Kostengründen ablehnen. Oder man zahlt drauf. -
EnEV-Berechnung: Getrennte Nachweise bei Mischnutzung
warum das denn?
bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung war bisher - zumindest wenn auch unterschiedliche
Temperaturen/heizsysteme zu berücksichtigen waren - getrennte Berechnungen durchzuführen.
das bleibt also bei der EnEVAbk.. dazu kommt ep.
Qw war (zumindest bei meinem Programm *g*) auch in Berechnung nach WSVO95 als "feature" drin.
so richtig lästig finde ich allerdings die Berücksichtigung - lässlicher - Wärmebrücken:
reicht die Dämmung, reicht Dämmung nicht, reicht die Dämmung, ... usw.
insbesondere die Varianten "rechnen vor planen+bauen" und "rechnen nach planen+bauen"
dürften mitunter Probleme aufwerfen 😉
der Abstimmungsaufwand wächst. das bedeutet mehr Teilleistungen.
falls auch der Schwierigkeitsgrad wächst: höhere Honorarzone.
und ggfs: zusatzhonorar durch Kostensenkung infolge Integration von Haustechnik/Bautechnik.
(weiß aber noch nicht, wann letzteres genau geht) -
HOAI-Schwierigkeitsgrad: EnEV-Planung und Honorar
Das ist ein guter Ansatz
mit dem Schwierigkeitsgrad. Dann müsste man ja analog automatisch den höchsten Schweirigkeitsgrad nehmen. Jetzt kommt aber hinzu, dass die Tabelle ja erst bei einer halben Million DM anfängt. Und dafür dann im Mittel 1500 DM ...
Und noch einmal: die Planung ist ja da schon drin, und das kann ganz schön zeitraubend sein. Wie geschrieben: planen =>rechnen =>rechnen =>planen =>rechnen. Detaillösungen können auch gut aufhalten.
Zugegeben, mit einer Tabelle geht es schon schneller. Aber zunächst mal müssen ja die ganzen Daten erfasst werden. -
EnEV-Nachweis: Werkplanung als Risiko-Minimierung
fehlende Werkplanung ...
kann auch noch ein Problem sein.
das möchte ich hier nochmal explizit klarstellen.
wie ich in einem anderen Beitrag geschrieben hab:
"zu der Konstruktion:
angesichts der jungen EnEVAbk. ist das Prozedere noch nicht ganz klar, aber:
ich werde grundsätzlich für jeden Nachweis nach EnEV auf detaillierte Werkpläne
des Architekten bestehen - oder auf e. explizite Beauftragung, diese für die
"Knackpunkte" selber zu fertigen. das Risiko, irgendwas zu übersehen - auch
trotz oder gerade wegen obiger, schon recht ausführlicher Fragestellung,
(gemeint ist ein Fragenkatalog zu detailproblemen - a.d.v.)
ist zu hoch und anders nicht kompensierbar. "
daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit integrierter, professioneller Planung. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).HOAI & EnEVAbk.: Auswirkungen auf die Thermische Bauphysik
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Einführung der EnEV Änderungen in der HOAIAbk., Teil X (Leistungen für Thermische Bauphysik), nach sich zieht. Es wird diskutiert, ob der erhöhte Aufwand für EnEV-Nachweise angemessen honoriert wird und welche Werkzeuge zur effizienten Berechnung eingesetzt werden können. Einigkeit besteht darin, dass die EnEV den Planungsaufwand im Vergleich zur WSchVO 1994 erhöht hat.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architekten-Stundensatz: EnEV-Leistungen kostendeckend? wird die Frage aufgeworfen, ob Architekten bei zu geringen Honoraren überhaupt kostendeckend arbeiten können. Dies unterstreicht die Bedeutung einer fairen Honorierung der EnEV-Leistungen.
📊 Zusatzinfo: Mehrere Teilnehmer nutzen Tabellenkalkulationen (z.B. StarOffice) für den EnEV-Nachweis bei Einfamilienhäusern (siehe EnEV-Planung: Tabellenkalkulation für Einfamilienhäuser). Für komplexere Gebäude wird jedoch der Einsatz von spezialisierter Software empfohlen, um den erhöhten Anforderungen gerecht zu werden (siehe EnEV-Nachweis: Aufwand bei komplexen Gebäuden).
🔴 Risiko: Der Beitrag EnEV-Nachweis: Werkplanung als Risiko-Minimierung betont die Notwendigkeit detaillierter Werkpläne für den EnEV-Nachweis, um Planungsfehler und daraus resultierende Risiken zu minimieren. Fehlende Werkplanung kann zu Problemen bei der Umsetzung der EnEV-Anforderungen führen.
👉 Handlungsempfehlung: Architekten sollten den erhöhten Aufwand für EnEV-Leistungen bei der Honorarermittlung berücksichtigen und gegebenenfalls auf detaillierte Werkpläne bestehen. Bauherren sollten sich bewusst sein, dass eine sorgfältige Planung und Berechnung nach EnEV Zeit und Kosten verursacht, aber langfristig zu Energieeinsparungen und einer höheren Gebäudequalität führt.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "HOAI, EnEV, Thermische, Bauphysik". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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