Wann spricht man von einer Grenzgarage?! Wer kann mir helfen, um die Schikane des Nachbarn endlich ein Ende zu setzen!
BAU-Forum: Grundriss-Diskussionen

Wann spricht man von einer Grenzgarage?! Wer kann mir helfen, um die Schikane des Nachbarn endlich ein Ende zu setzen!

Hallo. Bin erst seit kurzem in diesen Forum, das scheint mir der einzige Ausweg. Das was Ich bisher darin gelesen habe, lässt denn Schluss zu, das hier sehr kluge Köpfe Antwort und Rede stehen. Das gibt mir Hoffnung!
Ich habe mir vor drei Jahren ein Grundstück mit einem alten Haus gekauft, das an meinem kleinen Haus in Bayern angrenzte. Das alte Haus habe Ich abgerissen, war notwendig und wusste Ich auch. Da mein Haus sehr klein ist und nur wenig Grundstücksfläche hat, war das genau das richtige für meine Familie. Der Verkäufer erkannte meine Platznot und entschloss sich es mir zu verkaufen. Mit meinem anderen Nachbar hatte es bis dato nie Probleme gegeben. Dann ging es los, möchte das aber auch nicht weiter ausführen, bitte um Verständnis. Es hatte uns drei Jahre lang sehr viel Geld und nerven gekostet, jetzt einen kleinen Anbau (3 m Abstand) und eine Garage durchzusetzen. Jetzt konnten wir endlich anfangen zu Bauen, aber die Schikane geht weiter. Habe jetzt die Schn ... voll und will jetzt auch was gegen den Nachbarn unternehmen. Ein Freund sagte mir vor kurzem, das die Garage vom Nachbar bestimmt keine Grenzbebauung ist.
Drei Pfeiler stehen auf der Grenze die das Dach eines Durchgangs stützen der ca. 1,5 m breit ist bis die eigentliche Doppelgarage anfängt. Der Durchgang ist offen und führt zum Wohnhaus. Wäre sehr dankbar, wenn jemand die Meinung meines Freundes bestätigen kann. Vielleicht kann Ich dann meinen Nachbarn dazu bringen, meine Familie und mich endlich in Ruhe und Frieden leben zu lassen.
Das ist das einzige was Ich mir Wünsche! Bitte helft mir!
  • Name:
  • Chris
  1. Das wird zu nichts führen!

    Mal abgesehen von Ihrer Frage (wenn ich Sie richtig verstehe wollen Sie wissen ob die Überdachung so zulässig ist): Was Sie da vorhaben wird zu nichts führen. Wenn ich Sie richtig verstehe macht Ihnen Ihr Nachbar das Leben schwer indem er Einspruch gegen Ihre Vorhaben einlegt und auch ansonsten kein 'netter Nachbar' ist. Das ist natürlich erstmal sehr unerfreulich. Leider haben solch Leute auch die Angewohnheit Gegenwehr jeglicher Art als Anlass zu nehmen die Auseinandersetzungen eskalieren zu lassen (so nach dem Motto: 'Ich habe ja immer gewusst was für ein A ... mein Nachbar ist. Dem gebe ich es jetzt so richtig! ').

    Verstehen Sie mich nicht falsch: Ich würde nicht empfehlen alles klaglos hinzunehmen. Aber Sie begeben sich mit der von Ihnen geplanten Aktion auf das Niveau Ihres Nachbarn (wenn es denn so ist wie ich vermute). Wollen Sie das wirklich?

  2. Was kann Ich tun. Reden kann man ja ...

    Was kann Ich tun. Reden kann man ja nicht mit im. Wenn das mit seiner Garage nicht in Ordnung ist, kann Ich Ihn drauf hinweisen. Vielleicht lässt er mich ja dann mal in Frieden. Die Garage darf ja höchstens 1 m von der Grenze sein ist aber 1,40 m. Nur die Stützen die das Dach für denn Durchgang halten stehen auf der Garage. Denn Konflikt will Ich ja gar nicht, das was bisher war reicht mir sowieso. Aber wenn Ich Ihm das sage und er sieht das Ich Recht habe, lässt er mich eventuell mal in Ruhe.
    • Name:
    • Chris
  3. Danke übrigens für Ihre Antwort, Sie haben es auch ...

    Danke übrigens für Ihre Antwort, Sie haben es auch ganz genau interpretiert.
    • Name:
    • Chris
  4. Das scheint in Ordnung ...

    Hallo,
    Sie werden wenig ausrichten können bezüglich der Garage. Es steht gar nicht so genau in der Bauordnung, aber mehrere Bauämter haben mir die Anwendung von § 7 (4) BayBoAbk. so erklärt:
    Eine Grenzgarage muss mit der Außenwand genau an der Grenze stehen. Soll die Garage mit Grenzabstand errichtet werden, so sind gleich die 3 m Mindestabstandfläche einzuhalten.
    Allerdings sind auch Nebenräume in Garagen zulässig und auch Nebenräume an Grenzen zuulässig. Der überdachte Gang zwischen Garage und Grenze ist auch ein Gebäude und kann als Teil der Garage angesehen werden. Man kann den Gang auch als Nebenraum der Garage sehen. Ob der Gang nun nur als Verkehrsfläche genutzt wird und nicht als Abstellraum ist dabei weniger von Bedeutung. Also erstreckt sich die Garage doch bis zur Grenze und ist damit wahrscheinlich regelkonform.
    Im Zweifel würde also eine Meldung beim Bauamt nichts bewirken.
    Gruß
  5. Vielen Dank für die Auskunft! Hätte da noch ...

    Vielen Dank für die Auskunft!
    Hätte da noch eine Frage: Wann spricht man von einer Kommunen mauer.
    Es ist nämlich so gewesen, die außen Mauer von dem Gebäude das Ich mit Einverständnis des Nachbarn abgerissen habe, soll laut Nachbar eine gewesen sein. Wir hatten uns damals über die Anwälte geeinigt das Ich die Mauer genau so wie sie war wieder herstelle. Da Ich nach genehmigten Plan bauen soll, habe Ich mir von dem Vermessungsamt die genaue Grenze vermessen lassen. Wie sich nun herausstellte, ist die Mauer im hinteren Bereich zum Teil auf dem Nachbar Grundstück gestanden und im vorderen Teil steht er mit seiner Überdachung und Stütze auf meinen Grund.
    Wenn Ich so verfahre wie es vom Anwalt festgelegt wurde und worauf der Nachbar besteht, steht die Grenze ja wieder nicht fest. Wem gehört dann die Mauer? Wenn der Nachbar das Haus seinen Kindern Überschreibt ... Wie sieht das ganze rechtlich aus, wenn Ich wie gefordert baue.
    Wäre euch sehr Dankbar, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte!
    PS: Finde das Forum super und nochmals vielen Dank an alle die hier Ihre Freizeit dafür Opfern Rede und Antwort zu stehen!

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