Bestehendes Haus mit reduzierter Abstandsfläche dazu soll Garage an die selbe grenze
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Bestehendes Haus mit reduzierter Abstandsfläche dazu soll Garage an die selbe grenze

Hallo
Ich habe ein Problem vor 6 Jahren wurde mir mein Umbau am Gebäude mit reduzierter Abstandsfläche nahe an die Nachbar Grenze genehmigt. Mit der Aussage es dürfen trotzdem noch Garagen oder Nebenräume an diese Grenze wenn sie die 9 m Regelung in BW nicht überschreiten. Beim jetzigen Bauantrag eines Nebengrbäudes ohne Wohnraum also Garage wurde die Genehmigung abgelehnt mit der Begründung es stehe schon was auf der Grenze auch wenn da Abstand ist aber zu wenig. Was ist nun richtig das gerede von vor 6 Jahren oder das ich da wirklich nichts mehr hinbauen darf. Ich dachte das Bestehende Gebäude mit der reduzierten Abstandsfläche würde die Ausnahme der Garagen nicht beeinträchtigen ich hoffe ich liege damit richtig.
MfG Roller Klaus
  • Name:
  • Roller Klaus
  1. Abstandsflächenregelung für Nebengebäude

    Sie haben Recht, wenn Sie meinen, dass die Ausnahmeregelungen für untergeordnete Nebengebäude i.A. nichts mit dem Hauptgebäude (hier Wohnhaus) zu tun haben und unabhängig voneinander in den LBOAbk.'s geregelt sind.
    Allerdings können Einschränkungen, die auch nach Bauordnung statthaft sind, Grundstücksteile und Grenzbauten auf diesen betreffen. Also, bspw. wenn Sie das 16-m-Privileg (vgl. LBO-BW § 5) bereits ausgenuzt haben und an diese GG, für die dieses in Anspruch genommen wurde, eine Nebengebäude errichten wollen. Zudem gibt es Gemeindesatzungen die Ihnen weitere Auflagen (Gestattungen/Einschränkungen) auferlegen können.
    . -.
    Ohne Kenntnis des konkreten Falles lassen sich hier keine verlässlichen Aussagen machen.
    Ich empfehle Ihnen daher einen qualifizierten Architekten aufzusuchen, mit diesem die konkrete Situation besprechen und ggf. von diesem weiteres veranlassen lassen. Das dort investierte Geld lohnt sich allemal, da der Architekt i.A. versiert ist im Verhandeln mit den Behörden, etc.
    MfG
    R. Kaiser
  2. Hallo Ralph Kaiser oder andere die da was wissen

    das Bestehende Wohnhaus hat eine Länge von genau 14,00 m
    von dem her müsste ich ein acht oder neun Meter langen nebenraum an die selbe Grundstücksgrenze stellen dürfen sehe ich das richtig?
    So wurde es mir vor sechs Jahren vom Bauamt gesagt doch die die heute dort sitzen sehen das nicht mehr so warum auch immer.
    was hat das mit den 16 m auf sich wenn ich die bißher noch nicht überschritten habe dann ist es möglich ein Nebengebäude zu errichten sehe ich das richtig?
    vielen Dank
    Klaus Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  3. Nein, ...

    das sehen Sie falsch. Das sogenannte 16 m-Privileg beziehr sich auf zwei Gebäudeseiten, die jede für sich nicht länger als 16 m sein darf. Ist dem so, wie bei Ihnen, so kann auf diesen beiden Seite die eigentlich notwendige Abstandsfläche verringer (halbiert) werden, jedoch  -  und das ist wichtig  -  nur bis zur Mindestabstandsfläche von i.A. 3,00 m.
    Die Auskunft die sie früher von Ihrem Bauamt bekommen haben, so Ihre Beschreibung, dürfte aller Voraussicht nach unzutreffend gewesen sein. Ergo, dürfte die jetzige richtig sein.
    Aber, wie oben beschrieben  -  Architekten aufsuchen.
    MfG
    R. Kaiser
  4. re

    ich dachte sie sind Architekt?
    von dem her könnten sie mir doch vielleicht sagen ob das möglich wär.
    da ja damals die Abstandsfläche zum Nachbar hin verringert wurde waren alle der Ansicht das sie somit eingehalten ist und dem Nebengebäude nichts im Wege steht.
    K. Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  5. Nichts vermischen!

    @ Herr Kaiser,
    Sie werfen § 5 und § 6 LBOAbk. durcheinander, das geht so nicht!
    @ Herr Roller,
    irgendwie habe ich das noch nicht ganz begriffen?!?! Sie haben vor 6 Jahren umgebaut, ergo galt die heute noch existente LBO aus dem Jahre 1996. Den Begriff "reduzierte" Abstandsflächen gibt es in BaWü nicht, oder ich muss noch mal Kommentierungen lesen.
    Herr Roller, Sie haben vielleicht eine Befreiung von § 5 nach § 56 bekommen (durch Anbau, Umbau oder Erweiterung) oder eine Abweichung von § 5 nach § 6 Absatz 4 (ortstypische Bebauung [alle stehen mit einer Seite näher an der Grenze])
    Wenn Sie nun ein privilegiertes Vorhaben (§ 6) an/auf die Grenze stellen wollen, ist dagegen eigentlich nichts zu sagen.
    Da ich aber die örtlichen Begebenheiten nicht kenne habe ich mich jetzt schon zu weit aus dem Fenster gelegt.
    Schauen Sie doch bitte mal in Ihre Baugenehmigung Herr Roller, da müsste vorn auf dem ersten Blatt stehen: so sinngemäß ... Baugenehmigung ... nach § 58 LBO ... Befreiung nach XXXX oder von XXXX oder Abweichung von XXXX
    Das wäre schon mal interessant.
    Gruß aus Baden
  6. @ Herrn Oberst

    ich hatte nichts durcheinander gebracht.
    Der Fragesteller versucht hier im Forum m.E. eine Auskunft zu bekommen, um ggf. bei seinem Vorhaben weiter zu kommen, ggf. auch unter Mißbrauchs der hier gegebenen Hilfestellungen. Daher auch meine Empfehlung.
    @ Fragesteller:
    Ich (Wir) sind es im allgemeinen nicht gewohnt von Fragestellern beleidigt zu werden. Ich empfehle weiterhin, auch wenn dies, wie Sie es sich vielleicht (fälschlicherweise) wünschen mögen, nicht für "lau" gibt.
    Also ich empfehle Ihnen, sehr geehrter Herr Roller, versuchen Sie's mit einem etwas höflicheren Ton.
    MfG
    R. Kaiser
  7. @ Herr Kaiser,

    Entschuldigung Herr Kaiser,
    den Zaunpfahl <<>> hatte ich übersehen! Gibt schon nette Leute.
    @ Herr Roller,
    mit dem Ton kommen se nun wirklich nicht weit! Wenn Sie gut bezahlen, dann findet sich sicher einer, der sich ansch ... lasst, aber für lau wird es eng!
    Gruß aus Baden
  8. das sollte nicht beleidigend wirken, tut mir leid ...

    das sollte nicht beleidigend wirken, tut mir leid.
    Nochmal zu den reduzierten Abstandsflächen das gibt es in der LBOAbk. § 6 Abs. 4 und wenn es damals hieß die Abstandsflächen konnten reduziert werden und somit wurde der ganze Umbau erst so nah an die Grenze genehmigt bin ich davon ausgegangen wie die vom Bauamt damals sagten das es zwar mit Ausnahme genehmigt wurde aber das nichts dran ändert das Nebengebäude weiterhin erlaubt sind doch das Bauamt ist 6 Jahre später doch einer anderen Meinung und das kommt mir bisschen Spanisch vor. Ach ja falls meine Aussage oben so klang als ob ich beleidigend werden wollte das war nicht so gemeint ich geb zu es liest sich unfreundlicher wie es gemeint war Sorry
    hoffe es weiß doch noch jemand was genaueres über so eine Lage mit so viel Ausnahmen.
    vielen Dank
    • Name:
    • Roller Klaus
  9. na also § 6 (4)

    Ihr Hauptgebäude steht grenznah. Wie nah? reicht der Platz noch für eine Garage? Bzw. was wollen Sie zwischen Haus und Grenze noch bauen? Wie weit ist der Nachbar weg?
    Ohne Ortskenntnis würde ich sagen, das Sie Ihre 9,0 m Grenzbebauung nicht ausgenutzt haben und eine Garage noch geht. Vorausgesetzt der Rest passt!
    Gruß aus Baden
  10. Baugenehmigungs Anfang

    @Herr Oberst
    sie sprachen den Texbeginn meiner damaligen Baugenehmigung an, warum weiß ich noch nicht genau aber sie werden mir bestimmt sagen weßhalb.
    "für ihr Bauvorhaben wird ihnen unbeschadet privater Rechte Dritter gemäß § 58 LBOAbk. BW in der Fassung vom 8.8.1995 LBO i.V.m. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch die Baugenehmigung erteilt mehr steht am Anfang nicht dann kommt eine Gebühren Aufstellung danach heißt es weil mal irgendwelche einwende vom Nachbar waren
    " Die nach § 5 Abs. 7 LBO erforderliche Abstandsfläche von 2.5 m konnte gemäß § 6 Abs. 4 reduziert werden da keine Einschränkung der Belüftung oder der Beleuchtung besteht und keine Beeinträchtigung des Nachbars besteht Brandschutz wurde eingehalten.
    So ungefähr sieht meine Baugenehmigung von 1999 aus naja vielleicht kannst du mir ja noch näheres sagen ich danke dir
    MfG Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  11. Grenzentfernung

    das Gebäude ist 14 m lang steht an einem Eck 3 m von der Grenze entfernt an dem anderen Eck ein Meter dem Nachbar sein Gebäude ähnlich nah an der selben Grenze.
    die Garage bzw. Nebengebäude soll hinter das Haus also an die selbe Grenze im Anschluss an die 14 m so mit einem Abstand von etwa 4 m.
    DH ich kann neben meinem Haus mehr oder weniger nur durchgehen die Zufahrt zu dem Nebengebäude ist von der anderen Seite her des Grundstücks sozusagen hinter dem Wohngebäude.
    Vielen Dank für ihre Antworten.
    MfG Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  12. Ferndiagnose!

    Hallo Herr Roller,
    was spricht denn gegen die Bebauung? Was bringt die Gemeinde/LRA denn gegen Ihre Pläne vor?
    Wenn ich so in meine Kristallkugel schaue, dann müsste man die Garage doch bauen können!
    Gruß aus Baden
  13. Kristallkugel

    Ich hätte die Grenzbebauung mit meinem Hauptgebäuden von 9 m schon mehr als ausgeschöpft
    was ich nicht der Meinung bin
    Hoffe die Kugel weiß das besser
    lg Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  14. Ihnen stehen,

    laut § 6 LBOAbk. dürfen Sie ein privilegiertes Gebäude auf die Grenze stellen, wenn dies nicht Länger als 9 m bzw. 15 m, nicht Höher als 3 m und nicht mehr als 25 m² hat.
    Ihr Wohngebäude ist mit 14 m Länge nicht privilegiert, somit ist die Grenzbebauung nicht ausgeschöpft, also möchten Sie jetzt ein solches Gebäude bauen.
    Gruß aus Baden
  15. Bauamt

    wie oder auf was kann ich das Bauamt hinweißen das ich das schwarz auf weiß finde das mein Wohngebäude damit nichts zu tun hat.
    Gibt es da was das ihre Aussage belegt?
    DANKE
    • Name:
    • Roller KLaus
  16. entweder,

    müssen Sie sich ein paar gute Bücher und Kommentare kaufen, einen RA für Baurecht nehmen oder einen guten "Planer" mitnehmen. Eine Möglichkeit gibt es noch: Sie lassen sich die Garage offiziell ablehnen und gehen dann in Widerspruch, dann enscheidet das zuständige RP..
    Kostet aber auch Geld!
    Gruß aus Baden
  17. Bauamt

    wie oder auf was kann ich das Bauamt hinweißen das ich das schwarz auf weiß finde das mein Wohngebäude damit nichts zu tun hat.
    Gibt es da was das ihre Aussage belegt?
    DANKE
    • Name:
    • Roller KLaus
  18. Bücher

    und wo oder welche Bücher finde ich mit solchen Kommentaren die mir dabei weiterhelfen
    • Name:
    • Roller Klaus
  19. Erfahrung,

    gehört auch noch dazu!
    Wieso sollte IHR Haus dazu zählen? Es ist Länger als 9 m (haben Sie geschrieben) Höher als 3 m (nehme ich an, da ich es nicht gesehen habe) und hat mehr als 25 m² Wandfläche (nehme ich an, da ich es nicht gesehen habe)
    d.h. NICHT Privilegiert
    Bücher  -  siehe Link, ist nur eines. Aber für den Anfang recht Gut. ;-)
    Gruß aus Baden
  20. Buch

    und in dessen Seiten müsste ich was finden das sagt das ich meine Garage Nebenräume bauen darf?
    • Name:
    • Roller Klaus
  21. Kommentierung

    halten sie es für sinnvoll das ich mir diese Kommentierung zulege oder gibt es eine Möglichkeit das sie mir fas sie diese in Besitz haben einen Auszug davon zukommen lassen könnten?
    lg Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  22. gehen Sie zu einem Profi,

    und sparen Sie sich den Kommentar.
    Herr Roller, es geht um Gesetze, Paragraphen und deren Auslegung. Sie brauchen jemanden vor Ort, wenn Sie diese Garage, diesen Nebenraum oder was auch immer bauen wollen. Wir können jetzt hier noch drei Stunden rum machen, das wird nichts. Ich habe keine Ortskenntnis, keine Pläne ... keine Ahnung. Vielleicht geht es aus Grund X wirklich nicht!
    Ich sagte Ihnen bereits, ich denke es geht. Der Rest ist nun Ihr Part.
    Gruß aus Baden
  23. Hilfe

    darf ich mich wenn ich noch mehr Hilfe benötige an sie wenden?
    Oder agieren sie hier nur als Stiller Berater
    würde mich freuen ihre Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen und ihnen vielleicht bei späterem bedarf mal Unterlagen oder Pläne zulassen kommen zu können vielen Danke
    Zimmerermeister Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  24. Wenn hier alle still und heimlich, dann hätte keiner unter seinen Beiträgen die komplette Adresse stehen.

    Wenn hier alle still und heimlich, dann hätte keiner unter seinen Beiträgen die komplette Adresse stehen.
    Herr Roller, da vom Helfen im Forum keiner Leben kann, ist er froh, wenn ab und zu auch mal ein Auftrag zu Stande kommt.
    Natürlich können und dürfen Sie sich bei mir melden!
    Gruß aus Baden
  25. keine Ahnung

    ich habe leider keine Ahnung was auch mich bei so einer Hilfe für kosten zukommen könnten denn so viel ist gie Schuppen Garage nicht Wert dafür zu opfern aber wenn sich sowas im Rahmen halten würde wäre ich an einer Unterstützung sicherlich interessiert
    MfG Roller
    • Name:
    • Roller Klaus
  26. Hallo Herr Oberst

    Eine Frage noch es ist richtig das die Wandfläche nur 3 m haben darf wenn ich Garagen auf die Grente baue. Wenn das Dach Eine Neigung unter 45 ° hat wird die Höhe des Daches nicht mitgerechnet richtig?
    DH ich darf Wandhöhen von 3 m machen und das Dach ist dann eben noch um das was die Neigung ist höher Richtig dh Giebelflächen zählen auch dann erst mit wenn das Dach steiler wie 45 Grad ist richtig?
    • Name:
    • Roller Klaus
  27. jupp,

    so ist das
  28. Gratulation

    zu der etwas lange Einführung in Grundlegendes des Bauordnungsrechts. Mehr Zeit und ... hätte man nicht verschwenden können.
    'Entschuldigung, aber das musste jetzt noch sein. Hoffentlich als "krönender" Abschluss.
    "Geiz bleibt halt geil"
    Fine, R. Kaiser
  29. geiz

    mit geiz hat das nichts zu tun der Herr oberst ist mir so weit entgegen gekommen das ich mir sicher bin wenn das Bauamt von alleine nicht weiterkommt das ich mich sicherlich an ihn wenden werden das zum Thema geiz
    ach Herr oberst und es ist auch richtig das wenn das Gelände fäät das dann das kleinste maß also der höchste gelendpunkt angenommen wird nicht wie bei den Abstandsflächen das mittel richtig?
    • Name:
    • Roller Klaus

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