Unser Bauträger hat sich derart geäußert, dass man hierbei noch nicht von "Riss" sprechen würde.
Ist diese Aussage richtig? Gibt es für einen "Mangel" hierbei wirklich Mindestmaße?
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Unser Bauträger hat sich derart geäußert, dass man hierbei noch nicht von "Riss" sprechen würde.
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Ob ein Riss im Außenputz einen Mangel darstellt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind die Rissart, Rissursache, Rissbreite und die optische Beeinträchtigung.
Allgemein gilt: Risse bis 0,2 mm Breite gelten als unbedenklich (Haarrisse). Risse über 0,2 mm sollten genauer untersucht werden. Bei Rissen von 1 mm Breite und 1-1,5 m Länge, wie in Ihrem Fall beschrieben, ist eine Begutachtung durch einen Fachmann ratsam.
Die Aussage des Bauträgers, dass es sich noch nicht um einen Riss handelt, ist fragwürdig. Ein Riss ist eine sichtbare Trennung im Material. Ob dieser einen Mangel darstellt, ist eine andere Frage.
Muss ich beim Anzeigen der Mängel eine Frist zur Behebung setzen? Wenn ja, was ist hierbei angemessen?
Der Bauleiter hat sich schon mal derart geäußert, dass man in der Regel erstmal 4 Jahre abwarten soll, bis sich das Haus und die betroffenen Mauer gesetzt haben. Ist das nur Hinhaltetaktik, um dann, nach ggf. erfolgloser Reparatur die Nachfolegeschäden über die 5 Jahres-Grenze zu ziehen?
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Die frühzeitige Erkennung und Behebung von Rissen im Außenputz ist entscheidend, um Folgeschäden an der Bausubstanz zu vermeiden. Eine professionelle Risssanierung kann die Lebensdauer der Fassade verlängern und den Wert der Immobilie erhalten. Die Einhaltung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger ist dabei von großer Bedeutung.
Es ist ratsam, sich rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Der Beitrag Mängel am Außenputz: Schriftliche Anerkennung einfordern! betont die Wichtigkeit einer schriftlichen Mängelanzeige und der Einholung einer Mängelanerkenntnis.
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