VOB Abrechnung Abzugsflächen: Wie werden Stellen hinter dem Komma bei Fensteröffnungen berechnet?
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VOB Abrechnung Abzugsflächen: Wie werden Stellen hinter dem Komma bei Fensteröffnungen berechnet?

Sachverhalt:
Für ein Einfamilienhaus, Holzständerbauweise, wurde ein Leistungsverzeichnis erstellt. Die Außenwände wurden in zwei Positionen erfasst:
1. Hauptkonstruktion ("Rohbauwand") einschl. Dämmung und beidseitiger Beplankung
2. Außenschalung mit Unterkonstruktion.
(die Innere Installationsebene wurde vom Trockenbauer erstellt.)
Nun steht das Haus, und schon zwei Jahre später kommt die Schlussrechnung.
Beim Prüfen der Schlussrechnung wurde festgestellt, dass der Zimmerer alle Fensteröffnungen übermessen hat. Laut seinen Plänen sind dabei auch Fenster mit einer Rohbaugröße von 2,52 m². Er argumentiert so:
Laut VOBAbk. werden Flächen ÜBER 2,5 m² abgezogen. 2,52 m² entspricht rundungstechnisch gemäß der VOB-Formulierung einer Fläche von 2,5 m², und wird somit übermessen, nicht abgezogen.
Fensterfläche abziehen = 500 € haben oder nicht haben.
Da die Außenschalung in die Fensterleibung eingreift, sind die Öffnungen hier unstrittig etwas kleiner als 2,5 m² und sind zu übermessen.
Interessant: in seiner Schlussrechnung sind die Wandflächen bis auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet.
Im Voraus vielen Dank
Charlie
  • Name:
  • karl salomon
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    Bei der Abrechnung von Abzugsflächen nach VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind die genauen Maße der Fensteröffnungen relevant. Die VOB regelt, wie Flächen, die größer als 2,5 m² sind, von der Wandfläche abgezogen werden müssen.

    Wichtig ist die korrekte Ermittlung der Fensterfläche laut Plan. Die Rohbaugröße der Fenster ist hier maßgeblich. Die Formulierung im Leistungsverzeichnis sollte eindeutig sein, ob die Außenschalung und Fensterleibung in der Abrechnung berücksichtigt werden.

    Beim Prüfen der Schlussrechnung sollten Sie darauf achten, dass die Abzugsflächen der Fensteröffnungen korrekt berechnet wurden. Die Stellen hinter dem Komma sind dabei relevant, da sie sich summieren und zu erheblichen Abweichungen führen können.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Abrechnung von einem Bausachverständigen prüfen, um sicherzustellen, dass alle Abzugsflächen korrekt nach VOB berechnet wurden.

    ? Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
    Die VOB ist ein Regelwerk, das die Vertragsbedingungen für Bauleistungen in Deutschland festlegt. Sie besteht aus drei Teilen (VOB/A, VOB/B, VOB/C) und regelt unter anderem die Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen. Die VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und ist ein wichtiger Bestandteil von Bauverträgen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Abrechnung
    Abzugsflächen
    Abzugsflächen sind Flächen, die von der Gesamtfläche einer Wand oder Decke abgezogen werden, da sie nicht mit der entsprechenden Leistung belegt werden (z.B. Fenster- und Türöffnungen). Die Berechnung und der Abzug dieser Flächen sind in der VOB geregelt und müssen bei der Abrechnung von Bauleistungen berücksichtigt werden. Die genauen Regeln für den Abzug von Flächen sind in der VOB/C festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Wandfläche, Fensterfläche, Türöffnung
    Leistungsverzeichnis
    Das Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen. Es enthält alle Positionen, die für die Ausführung eines Bauprojekts erforderlich sind, einschließlich der Mengen, Maße und Qualitäten. Das Leistungsverzeichnis dient als Grundlage für die Angebotserstellung und die Abrechnung der Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Angebot, Abrechnung
    Rohbaugröße
    Die Rohbaugröße bezieht sich auf die Abmessungen eines Bauteils (z.B. Fensteröffnung) im unfertigen Zustand, also bevor Ausbauarbeiten oder Verkleidungen angebracht wurden. Diese Maße sind in den Bauplänen dokumentiert und dienen als Grundlage für die Berechnung von Flächen und Mengen. Die Rohbaugröße ist wichtig für die korrekte Abrechnung von Bauleistungen.
    Verwandte Begriffe: Bauplan, Ausbaumaß, Fertigmaß
    Schlussrechnung
    Die Schlussrechnung ist die abschließende Abrechnung eines Bauprojekts, in der alle erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten zusammengefasst werden. Sie dient als Grundlage für die endgültige Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Die Schlussrechnung muss alle relevanten Belege und Nachweise enthalten, um eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Abschlagszahlung, Rechnungsprüfung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie werden Abzugsflächen nach VOB berechnet?
      Nach VOB werden Flächen, die größer als 2,5 m² sind (z.B. Fenster- und Türöffnungen), von der Rohbauwandfläche abgezogen. Die genaue Berechnung erfolgt anhand der Rohbaumaße der Öffnungen, wie sie in den Bauplänen dokumentiert sind. Es ist wichtig, die entsprechenden VOB-Bestimmungen und die spezifischen Vereinbarungen im Bauvertrag zu beachten.
    2. Was ist bei der Abrechnung von Fensterflächen in Holzständerbauweise zu beachten?
      Bei Holzständerbauweise ist besonders auf die Konstruktion der Außenwände zu achten, die oft aus mehreren Schichten bestehen (z.B. Rohbauwand, Dämmung, Außenschalung). Die Abrechnung sollte klar definieren, welche Schichten in die Berechnung der Wandfläche einbezogen werden und wie Abzugsflächen behandelt werden. Die genauen Maße der Fensteröffnungen sind entscheidend für eine korrekte Abrechnung.
    3. Wie gehe ich vor, wenn die Schlussrechnung Fehler bei den Abzugsflächen aufweist?
      Wenn Sie Fehler in der Schlussrechnung feststellen, sollten Sie diese schriftlich beim Auftragnehmer reklamieren und eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnungen verlangen. Vergleichen Sie die angegebenen Maße mit den Bauplänen und dem Leistungsverzeichnis. Bei Unklarheiten oder größeren Abweichungen ist es ratsam, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen, um die Abrechnung prüfen zu lassen.
    4. Welche Rolle spielt das Leistungsverzeichnis bei der Abrechnung von Abzugsflächen?
      Das Leistungsverzeichnis definiert die zu erbringenden Leistungen und die Art und Weise, wie diese abgerechnet werden. Es sollte klar und eindeutig festlegen, wie Abzugsflächen behandelt werden, welche Maße verwendet werden und welche VOB-Bestimmungen gelten. Eine präzise Formulierung im Leistungsverzeichnis ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden.
    5. Was bedeutet der Begriff "Rohbaugröße" bei Fensteröffnungen?
      Die Rohbaugröße bezieht sich auf die Abmessungen der Fensteröffnung im unfertigen Zustand, also bevor Fenster eingebaut und eventuelle Verputzarbeiten durchgeführt wurden. Diese Maße sind in den Bauplänen dokumentiert und dienen als Grundlage für die Berechnung der Abzugsflächen. Es ist wichtig, die Rohbaugröße von der tatsächlichen Fenstergröße zu unterscheiden, da diese geringer sein kann.

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  2. bei den Malern ist es folgendermaßen:

    Foto von Martin Kempf

    "Bei der Abrechnung nach Flächenmaß, Längenmaß oder Masse werden beim Maleraufmaß die vorgenannten Einheiten bis auf zwei Stellen nach dem Komma genau erfasst und gerechnet. Wird mit drei Stellen nach dem Komma gerechnet, ist für die Dokumentation die dritte Stelle nach dem Komma zu runden, das heißt, ab 5 wird auf- und unter 5 wird abgerundet". Kommentar zur VOB Teil C ATV DINAbk. 18299 & 18363 vom Hauptverband Farbe Gestaltung Bautenschutz.
    Bei den Malern wären somit 2,52 m² abzuziehen und nicht zu übermessen.
  3. In der Bautechnik ...

    In der Bautechnik sind Größen mit Dezimalstellen in der Regel auf 2 oder 3 Stellen zu runden. Auf 2 Stellen werden z.B. Längen, Flächen und Kosten gerundet, auf 3 Stellen z.B. Volumen, Massen und Kräfte.
    Aber fragen Sie mich jetzt bitte nicht, wo man das nachlesen kann ... :-)
  4. 2,50 m² = 2,5000.. m² 2,52 m² = ...

    2,50 m² = 2,5000.. m²
    2,52 m² = 2,5200.. m²
    daraus folgt:
    2,5200.. m² > als 2,5000.. m²
    somit sind Flächen > 2,5 m² abzuziehen.
    Größer als 2,5000000000 m² wäre auch 2,5000000001 m².
    Das Runden ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
    Es gilt das rechentechnisch ermittelte Ergebnis.
    Es gibt keine diesbezügliche VOBAbk.-Formulierung.
    VOB/B § 14: Abrechnung Absatz 3. und 4. zur Schlussrechnung
    "Die Schlussrechnung.. ist spätestens (12) Tage nach Fertigstellung einzureichen.. "
    "Reicht der AGAbk. die .. SR nicht ein, ... so kann der AG sie auf Kosten des AN selbst aufstellen"
    Nach 2 Jahren eine Schlussrechnung zu erstellen ist schon sehr ungewöhnlich.
  5. Uhrmacher

    Foto von Lukas Ensikat

    Hi!
    Wann hastn das letzte Mal zwei Zollstöcke, unterschiedlicher Hersteller, aneinander gehalten?
    Gruß Lukas
  6. nicht Uhrmacher bzw. Messtechnik, eher Mengenlehre ... (Wenn ...

    nicht Uhrmacher bzw. Messtechnik, eher Mengenlehre ...
    (Wenn ich sie aneinander halte, spielt der Hersteller keine Rolle: es sind dann wohl 4 , 00 m?)
  7. Aber Jungs ...

    Ganz allgemein werden Rechengrößen in der Technik, soweit gerundet wird, mit der gleichen Stellenzahl angegeben wie die Messgröße. Es geht also danach, was die Messung an Genauigkeit zulässt: Zollstock=> Messung auf cm = 0,01 m genau, Fläche auf 0,01 m² angeben. Es kann natürlich auch gröber gerundet werden, aber das müsste dann auch irgendwo stehen (Angabe auf 0,1 genau), sonst gelten allgemeine Regeln (und danach ist 2,52>2,5).
    Wäre das nicht mal eine klassische Aufgabe für die Schlichtungsstelle der Innung, falls es da eine gibt?
    Gruß
    Volker Leue
    PS: Falls es anders ist, werde ich das nächste Mal in der 30 er-Zone auch sagen, dass 34=30gerundet ist, weil ja die Schilder alle nur in 10 er-Schritten abgestuft sind ...
  8. Wenn ich sie aneinander halte, spielt der Hersteller keine Rolle: es sind dann wohl 4 , 00 m?

    Foto von

    Nein, sie sollten immer noch 2 m sein.
    Erkennen könntest Du aber, wie unterschiedlich zwei Meter sein können. : -p
    Gruß Lukas
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