Notausgang nachträglich gefordert: Was tun? Rechte, Pflichten & Fristen für Bestandsbauten in NRW?
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Notausgang nachträglich gefordert: Was tun? Rechte, Pflichten & Fristen für Bestandsbauten in NRW?
Gruß Mathias
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Sicherheitshinweise
🔴 Kritisch: Unzureichende Fluchtwege gefährden Menschenleben im Brandfall.
🔴 Kritisch: Nicht genehmigte bauliche Veränderungen können zu Bußgeldern und Nutzungsverboten führen.
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Ich verstehe, dass das Bauamt nachträglich Notausgänge in Ihrer Verkaufsstätte fordert. Das ist grundsätzlich möglich, wenn sich die Nutzung oder die baulichen Vorschriften geändert haben und der Bestandsbau nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht.
🔴 Gefahr: Fehlende oder unzureichende Notausgänge stellen eine erhebliche Gefahr für Personen im Brandfall dar.
Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:
- Prüfung der Forderung: Lassen Sie die Forderung des Bauamts von einem Brandschutzgutachter oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. Es ist wichtig zu klären, ob die Forderung rechtmäßig und verhältnismäßig ist.
- Bestandsaufnahme: Erstellen Sie eine detaillierte Bestandsaufnahme der aktuellen Situation, einschließlich der vorhandenen Fluchtwege, Brandabschnitte und der Gebäudebreite.
- Gespräch mit dem Bauamt: Suchen Sie das Gespräch mit dem Bauamt, um die Forderung zu diskutieren und mögliche Alternativen zu prüfen. Vielleicht gibt es Spielraum bei der Umsetzung oder Fristverlängerungen.
- Brandschutzkonzept: Erarbeiten Sie ein Brandschutzkonzept, das die geforderten Notausgänge berücksichtigt und die Sicherheit der Verkaufsstätte gewährleistet.
👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich rechtlichen und brandschutztechnischen Rat ein, um die Situation korrekt zu beurteilen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Notausgang
- Ein Notausgang ist ein speziell gekennzeichneter Ausgang, der im Notfall (z.B. bei einem Brand) eine schnelle und sichere Flucht aus einem Gebäude ermöglicht. Er muss bestimmte Anforderungen erfüllen, z.B. hinsichtlich der Breite, Kennzeichnung und Bedienbarkeit.
Verwandte Begriffe: Fluchtweg, Rettungsweg, Paniktür. - Brandabschnitt
- Ein Brandabschnitt ist ein baulich abgetrennter Bereich innerhalb eines Gebäudes, der die Ausbreitung eines Brandes verhindern oder verzögern soll. Die Wände, Decken und Türen eines Brandabschnitts müssen feuerbeständig sein.
Verwandte Begriffe: Brandschutz, Feuerwiderstand, Brandmauer. - Fluchtweg
- Ein Fluchtweg ist der Weg, den Personen im Notfall zurücklegen müssen, um sich aus einem Gebäude in Sicherheit zu bringen. Er muss klar erkennbar, ausreichend breit und frei von Hindernissen sein.
Verwandte Begriffe: Notausgang, Rettungsweg, Sicherheitsbeleuchtung. - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es ist in Deutschland Ländersache, d.h. jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung.
Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Bebauungsplan. - Brandschutz
- Der Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und die Auswirkungen von Bränden zu minimieren. Er ist ein wichtiger Bestandteil des Baurechts.
Verwandte Begriffe: Brandabschnitt, Feuerlöscher, Rauchmelder. - Bestandsbau
- Ein Bestandsbau ist ein Gebäude, das bereits errichtet wurde und in Nutzung ist. Bei Veränderungen an Bestandsbauten sind oft besondere Anforderungen zu beachten, da sie möglicherweise nicht den aktuellen Baustandards entsprechen.
Verwandte Begriffe: Neubau, Altbau, Sanierung. - Bauamt
- Das Bauamt ist eine Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung des Baurechts zuständig ist. Es erteilt Baugenehmigungen, führt Bauabnahmen durch und kann bei Verstößen gegen das Baurecht Maßnahmen anordnen.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baubehörde.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was passiert, wenn ich die Forderung des Bauamts ignoriere?
Antwort: Wenn Sie die Forderung des Bauamts ignorieren, kann dies zu Bußgeldern, Nutzungsverboten oder sogar zur Schließung der Verkaufsstätte führen. Es ist daher wichtig, die Forderung ernst zu nehmen und sich umgehend darum zu kümmern. - Frage: Kann ich gegen die Forderung des Bauamts Widerspruch einlegen?
Antwort: Ja, Sie haben das Recht, gegen die Forderung des Bauamts Widerspruch einzulegen. Dies sollte jedoch gut begründet sein und idealerweise von einem Anwalt für Baurecht unterstützt werden. Die Frist für einen Widerspruch ist in der Regel kurz, daher sollten Sie schnell handeln. - Frage: Wer trägt die Kosten für die nachträglichen Notausgänge?
Antwort: Grundsätzlich trägt der Eigentümer der Verkaufsstätte die Kosten für die nachträglichen Notausgänge. Es ist jedoch möglich, dass Sie diese Kosten auf die Mieter umlegen können, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. - Frage: Welche Normen sind bei Notausgängen zu beachten?
Antwort: Bei Notausgängen sind verschiedene Normen zu beachten, insbesondere die DINAbk. EN 179 für Notausgangsverschlüsse und die DIN EN 1125 für Paniktürverschlüsse. Diese Normen regeln die Anforderungen an die Bedienbarkeit und Sicherheit der Notausgänge. - Frage: Was ist ein Brandabschnitt?
Antwort: Ein Brandabschnitt ist ein Bereich innerhalb eines Gebäudes, der durch feuerbeständige Bauteile (z.B. Wände, Decken, Türen) so abgetrennt ist, dass sich ein Brand innerhalb dieses Bereichs nicht ungehindert ausbreiten kann. Notausgänge müssen sicher aus jedem Brandabschnitt ins Freie führen. - Frage: Was bedeutet Fluchtweglänge?
Antwort: Die Fluchtweglänge ist die maximale Entfernung, die eine Person innerhalb eines Gebäudes zurücklegen muss, um einen sicheren Bereich (z.B. einen Notausgang oder einen Treppenraum) zu erreichen. Die zulässige Fluchtweglänge ist in den Bauordnungen der Länder geregelt und hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. - Frage: Was ist ein Brandschutzgutachten?
Antwort: Ein Brandschutzgutachten ist eine fachliche Beurteilung des Brandschutzes eines Gebäudes durch einen qualifizierten Brandschutzgutachter. Das Gutachten analysiert die vorhandenen Brandschutzmaßnahmen und gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Brandschutzes. - Frage: Welche Rolle spielt der Bauantrag bei Bestandsbauten?
Antwort: Auch bei Bestandsbauten kann ein Bauantrag erforderlich sein, wenn wesentliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden, die den Brandschutz betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn neue Notausgänge geschaffen oder bestehende Fluchtwege verändert werden.
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Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Baurecht. - Kosten für Brandschutzmaßnahmen
Informationen zu den finanziellen Aspekten von Brandschutzmaßnahmen. - Förderprogramme für Brandschutz
Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei Brandschutzmaßnahmen.
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Amtshaftung bei fehlerhafter Bauplanung – Erfolgsaussichten?
Fehlerhafte Eingabeplanung ...
schützt nicht vor Nachforderungen, wenn sie genehmigt wurde.
Bestenfalls könnte man versuchen, die Stadt in Amtshaftung für die Mehrkosten gegenüber einem damaligen Einbau zu nehmen, weil der Fehler bei der Prüfung nicht auffiel. Aber Erfolgsaussichten wohl eher gering.
Wenn jetzt eh Nachbesserungen gefordert werden, sollte gleich absolut korrekt nach derzeitgen Vorschriften geplant und gebaut werden, da im Falle eines Falles ALLE jetzt an einer Mogelpackung beteiligten wohl noch viel schlimmer dran wären als die, die damals gepennt haben.
Sie hierzu das Thema brennbare Dämmstoffe im Flughafen Düsseldorf. -
Bestandsbau: Verkaufsstättenverordnung vs. Landesbaurecht
Im Bestand nichts geändert
und von einer fehlerhafter Eingabeplanung kann ich eigentlich Abstand nehmen.
Danke erstmal für die direkte und schnelle Antwort.
Mein Problem ist in erster Linie, dass nach VerkaufsstättenverO. gebaut wurde und dies eine solche Errichtung erlaubt. Brandschutztechn. Gutachten haben in diesem Fall von einem Faching. dies bestätigt. Problem ist jedoch, dass das Bauamt der Auffassung ist, dass hier eine Nutzung des Gebäudes nur mit Landesbaurechtl. Paragraphen vorherschen darf und hier kein Fluchtwegeradius und deren flächenmäßige Abdeckung von R=25 m eingehalten werden kann.
Da solche Bauwerke massenhaft bis zu einer vollen Ausnutzung der zul. Brandabschnittsfläche in Deutschland stehen, weiß keiner von uns genau, was wir machen können um hier Abhilfe zu leisten.
Selbst durch Neubau von weiteren Brandschutztüren in den Brandabschnitten wie vom Amt gefordert kann hier nur bedingt Abhilfe geleisten werden. Unbeantwortete Fragen des Bauherrn sind:
Warum jetzt und nicht zuvor?
Rechtliche Handhabe des Bauamtes,
Kommt dann wenn Türen verbaut werden wieder Nachforderung wegen flächenmäßigen Deckungslücken?
Kann man das dem Bauherrn und Ausfall von Sortimentsverlust etc. auferlegen?
Tja ich weiß es nicht und bin da ratlos was ich da zu sagen soll ... Müsste ja anderen genauso gehen, wenn Lagergebäude erstellt werden, die nicht nach LandesbauO, sondern nach Industriebaurichtlinie entworfen werden?
Gruß
Mathias -
Baurecht: VStVO oder LBO – Welche Verordnung ist vorrangig?
Es gibt zwei Möglichkeiten ...
Entweder ist eine der beiden Verordnungen vorrangig (woran ich nicht glaube). Dann wäre, sollte es die VStVO sein, alles in Butter.
Solltest es die LBOAbk. sein, müsste nach deren Standard geplant werden
Oder beide sind gleichberechtigt. Dann sind aus beiden die jeweils "schlechteren"/strengeren Werte anzusetzen.Jedwede Planung hat sich am öffentlichen Baurecht (LBO) auszurichten. Unabhängig davon, ob es eine Neuplanung (Neubau) oder eine Nutzungsänderung (Altbau) ist. In beiden Fällen ist ein öffentlich-rechtlicher Antrag zu stellen und zu genehmigen/abzulehnen.
Darüber hinaus sind für das Vorhaben bei der Planung natürlich weitergehende Vorschriften wie ArbStVo, BG- und UVV usw. usw. einzuhalten.
Hier ist also entweder keine Nutzungsänderung beantragt worden oder diese mangelhaft gewesen oder es ist anders als in dieser beantragt genutzt worden.In jedem Fall hat die Baubehörde nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften einzufordern und durchzusetzen.
Warum jetzt = Keine Ahnung - böser Nachbar, Zufallskontrolle, Amtshilfe, entlassener Mitarbeiter - egal.
Rechtliche Handhabe = das Baurecht. Dies kann bis zu einer Betriebsschließung hingehen. Bedenken Sie, dass im Schadensfall die Behörde mithaftet, wenn sie Kenntnis hat.
Deckungslücken. = Egal, was jetzt gemacht wird, es sollte nur nach einer entsprechenden Genehmigung mit vorgehender faqchgerechter Planung ausgeführt werden.
Auflage Bauherr/Sortimentseinschränkung = Natürlich kann "man". Bei korrekter Planung wäre es ja nie zu so einem Sortiment gekommen.Es gibt sicher immer ein paar Möglichkeiten, aber hier und jetzt dazu etwas zu sagen, wäre unseriös, weil dazu die Fakten genau bekannt sein müssen.
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Fluchtweglängen: LBO-Forderung trotz VStVO-Genehmigung?
Einhaltung der Verkaufsstättenverordnung
bei damaliger Genehmigung, um so wie es ist zu bauen.
Bei dem damaligen Bauantrag wurde die Verkaufsstättenverordnung herangezogen, wie bei anderen Verkaufsstätten versch. Städten wurde auch gleich herangegangen um die möglichst breiteste Variante zu erhalten. Nun steht es dem Bauamt jedoch frei die LBOAbk. als rechtl. Grundlage heranzuziehen und deren Fluchtwegelängen zu fordern? Wenn ja, dann ist es ja eigentl. nur Möglich in Sinn der LBO Abhilfe zu leisten, wenn nachträglich Fluchttunnel etc. eingebaut werden. Das wäre natürlich nur die aüsserst Extremvariante aber 100 %.
Das Amt fordert im Moment "nur" die angesprochenen Notausgangstüren in den zwei Brandabschnitten, die auch bei Abschnitt 1 eindeutig die Fläche abdeckt jedoch in Abschnitt 2 eine Fläche von ca. 145 m² ungedeckt lässt. Könnte auch evtl. auf Zulässigkeit genehmigt werden, da die Behörde im eigentl. ganz umgänglich ist.
Mein Problem an der Sache ist nur, wenn jetzt in ein paar Jahren wieder Nachforderungen kommen sollten, die Schuldzuweisungen und Versäumnisse darzulegen.
Die Fluchttüren sind auch ohne weiteres nicht "einfach" einzubauen, da wegen 2 m je Seite riesige Sortimente umgeplant werden müssten, die ich auch meinem Bauherrn als Anweisung durch Behörden mundgerecht zugänglich machen muss.
Was muss das muss, jedoch will ich mich bei der weiteren Vorgehensweise absichern, ob es auch andere Möglichkeiten geben kann. Da ich als erstes die rechtl. Nachforderung seitens des Bauamtes prüfen wollte, da die Kosten nicht unerheblich sind diesen nachzukommen ...
Ich danke (vor allem um nicht ganz ohne Pralinen dazustehen) den direkten und ausführlichen obenstehenden Antworten. Bin erst seit einer Woche hier angemeldet und erstaunt über die Vielfältigkeit der Themen ...
Gruß
Mathias -
Brandschutzplanung: LBO-Anforderungen unbedingt beachten!
Sie sind der Planer?
Vergessen Sie die Verkaufsstättenverordnung - Sie brauchen zuerst die LBOAbk..
Wenn Sie jetzt eine Planung machen sollen, die NICHT die LBO-Anforderungen erfüllt, stecken Sie den Kopf ganz tief in eine Haftungsschlinge. Immer an den worst case Toter bei Brand/Panik denken.
So was will sauber gemacht sein. -
Bestandsschutz in NRW: Gilt VkVO-Genehmigung weiterhin?
Ohne mich in NRW auszukennen,
Hallo,
wenn die VkStätte nach Anlehnung an die VkVO genehmigt wurde. Dann steht sicher in der Genehmigung, das nach § 54 (Sonderbauten) bla bla bla, die Rettungswege nach VkVO zu bemessen sind, oder so. Dann kann eigentlich nicht nach zehn Jahren einer kommen und sagen "das reicht nicht". Doch kann er, entweger wenn bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, oder derjenige bezahlt das. Denn das Gebäude hat einen Bestandsschutz. (vorausgesetzt es wurde gebaut wie genehmigt)
@ Fragesteller: Lesen Sie sich die Baugenehmigung noch mal daraufhin durch.
Gruß nach NRW -
Fehldenken bei Rettungswegen: LBO und VkVO im Bauantrag
@ Peter ...
Ich vermute hier was anderes - nämlich kollektives Fehldenken.
Der Antragsplaner hat sich gar nicht um die LBOAbk., sondern nur die VkVO geschert, das aber nicht im Antrag aufgeführt.
Und der Bauordner hat die Rettungswege nicht nachgemessen und so den Fehler nicht gemerkt oder den Hinweis nicht eingetragen, was dann der Planer wiederum nicht bemerkt hätte.
Das Ergebnis liegt jetzt vor.
Aus irgendwelchen Gründen hat das BOA jetzt geprüft, in der Genehmigung eben KEINEN solchen Verweis gefunden und (aus dessen Sicht) zu Recht beanstandet.
Ich sag ja - das ist lösbar. Aber nicht mal eben. -
Bestandsbauten: Abwägung zwischen alter Genehmigung & LBO
Der Kreis schließt sich,
da sich der Vergleich, damals genehmigt und jetzige Auffassungen im Einzelfall abgewogen werden müssen. Damalige Baugenehmigung vor über 10 Jahren, wurde angelegt nach der VkStV mit zusätzl. Brandschutzrelevanten Einbauten wie vergrößerte RWA-Öffnungen usw ... Würde ja schon wie zuvor beschrieben sonst keine Verkaufsstätten, die gewisse Breiten, wie sie nun mal in Baumärkten, Möbelmärkten usw. vorherrschen geben. Damalige Genehmigungen wurden nicht nach reinen LBOAbk.-Einhaltungen gebaut. In neueren Fällen wird dies nicht mehr so einfach genehmigt und muss mit Fluchttunneln verbaut werden, was jedoch bei Bestandsgebäuden kaum machbar ist und eine unrelativ hohe Investitution bedeuten würde. Anzumerken ist, dass vor zwei Jahren eine Erweiterung von Lagerfläche unter einem best. Vordach genehmigt und durchgeführt wurde. Hier wurde ein brandschutztechn. Eingriff am best. Gebäude vorgenommen. Somit kam bei einer Nachbegehung der Behörde der angebliche Mangel nach LBO zustande, um hier evtl. für mehr Klarheit zu sorgen. Somit würde sich mir die Frage stellen, ist es allgemein so zu sehen, wenn eine Veränderung am Gebäude vorgenommen wird, dass eine komplette Neubewertung durch das Amt ohne Bestandschutz durchgeführt werden muss? Ich gehe mal davon aus, da sonst die erste Frage sich erübrigen würde. Die Behörde hatte mir nur eine Stellungnahme als allgemeine Situation des Gebäudes abgegeben und sich nicht auf die Genehmigung von zwei Jahren bezogen, was mich stutzig gemacht hat.
Gruß
Mathias -
Nachträgliche Notausgänge: Ausnahme von LBO versäumt!
Dann hat man vor 10 Jahren Mist gemacht ...
Dann hat man vor 10 Jahren Mist gemacht.
Es hätte eine Ausnahme/Befreiung von den Vorschriften der LBOAbk. beantragt und genehmigt werden müssen.
Das ist (wohl) nicht geschehen, daher ist es formal ein Bau, der Mängel hat, die nun zu Recht beanstandet werden.
Das warum und wie ist jetzt irrelevant. -
Verkaufsstättenverordnung: Lauflängen & Gebäudeausmaße
wozu gibt es dann eine VkVO?
Gerade die Verkaufsstättenverordnung gibt mir hier doch die Möglichkeit eine Lauflänge von 35 m einzubeziehen, die solche Gebäudeausmasse zulässt. Ob vor 10 Jahren oder jetziger Zeit ...
Die Baugenehmigung ist in Anlehnung an diese Verordnung genehmigt worden. Unter Einbezug von meherern Kollegen und auch Behörden anderer Städten sind diese hier der Auffassung, dass in diesem Fall ohne ausreichende Begründung die VkVO nicht nachträglich umgangen werden kann. Gleiches Beispiel Industriebau ... Lagerhallen und deren Fluchtwegelängen in Abhängigkeit von Gebäudehöhen etc.
Da zählt ja auch nicht allein die LBOAbk., da diese Sonderverordnungen doch aus der LBO entstammen.
Gruß
Mathias -
LBO vs. VkVO: Keine Aufhebung ohne explizite Freigabe!
Können oder wollen Sie es nicht verstehen ...
Die LBOAbk. wird durch KEINE andere Verordnung außer Kraft gesetzt.
Auch wenn in der Innenstadt eine Straße für 100 km/h ausgelgt wurde, muss da noch ein Schild stehen, das Ihnen erlaubt, schneller als 50 zu fahren. Sonst gibt es ein Ticket.
Die Teile der VKVO, die großzügiger als die LBO sind, müssen analog freigegeben werden als Dispens von der LBO. Und zwar wie beim Schild explizit und nicht stillschweigend geduldet. -
VkVO-Anerkennung: Gültigkeit von Lauflängen & Notausgängen
Stillschweigend wurde nichts geduldet oder vereinbart
und das Gebäude wurde in allen Teilen nach VkVO damals anerkannt und genehmigt. Mit allen Lauflängen, Notausgangstüranordnungen usw.! Darf also 100 fahren weil da 100 steht ohne ein Ticket zu erhalten ...
Gruß -
Baugenehmigung: Befreiung von LBO erforderlich für VkVO!
Ich verstehe es nicht. Entweder steht in der ...
Ich verstehe es nicht.
Entweder steht in der Baugenehmigung eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften der LBOAbk. und ein Verweis auf die VkVO drin. Dann hat jetzt keiner was zu fordern.
Oder es steht nicht drin. Dann gilt weiter 50.Maßgeblich für die Beurteilung ist weiterhin und ausschließlich die damals erteilte Baugenehmigung.
NUR diese (und die dazugehörigen Unterlagen selbstverständlich) ist Grundlage des Bestandes.
Aber es muss DRINSTEHEN, dass die VkVO und nicht die LBO Genehmigungsgrundlage ist.
Wurde "nur" die Planung entsprechend gemacht, aber formal nicht so beantragt, ist es Essig mit VkVO. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Notausgang nachträglich gefordert: Rechte & Pflichten in NRW
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die nachträgliche Forderung von Notausgängen durch das Bauamt in einem Bestandsbau in NRW. Es wird erörtert, ob die Verkaufsstättenverordnung (VkVO) oder das Landesbaurecht (LBOAbk.) maßgeblich ist, wenn eine Baugenehmigung vor über 10 Jahren auf Basis der VkVO erteilt wurde. Ein zentraler Punkt ist, ob eine explizite Befreiung von den LBO-Vorschriften in der Baugenehmigung vorliegt. Die Möglichkeit einer Amtshaftung bei fehlerhafter Bauplanung wird ebenfalls diskutiert.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Brandschutzplanung: LBO-Anforderungen unbedingt beachten! sollten Planer immer die LBO-Anforderungen erfüllen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Im Beitrag Baugenehmigung: Befreiung von LBO erforderlich für VkVO! wird betont, dass die damals erteilte Baugenehmigung maßgeblich ist, sofern sie eine Befreiung von den LBO-Vorschriften enthält.
📊 Fakten/Zahlen: Es geht um ein Gebäude mit einer Breite von 60 Metern, bei dem eine Lücke von mindestens 10 Metern in der Längsachse besteht, was zu Deckungslücken bei den Fluchtwegeradien führt.
👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die Baugenehmigung genau zu prüfen, um festzustellen, ob eine Befreiung von den LBO-Vorschriften vorliegt. Falls keine Befreiung vorliegt, sollte geprüft werden, ob eine Amtshaftung geltend gemacht werden kann (siehe Amtshaftung bei fehlerhafter Bauplanung – Erfolgsaussichten?). Der Beitrag Bestandsbauten: Abwägung zwischen alter Genehmigung & LBO rät zur Abwägung zwischen damaliger Genehmigung und jetzigen Auffassungen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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