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Rechte aus dem Architektenvertrag
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Rechte aus dem Architektenvertrag

Hallo Zusammen!
Wir haben mit unserem Architekten einen "HOAI-Vertrag für Gebäude" über die Leistungsphasen 1-9 geschlossen (Scheint ein Standard von einem Verlag für Architektur und Bauwesen zu sein).
Der Vertrag wurde nicht um weitere Textpassagen erweitert.
Der Architekt ist jetzt der Meinung, mit diesem Vertrag wäre er durch uns bevollmächtigt, Rechtsgeschäfte in unserem Namen und auf unsere Rechnung zu führen.
Liegt er damit richtig?
Danke für Ihre Antworten.
Stefan
  1. Was verstehen Sie ...

    oder Ihr Architekt unter Rechtsgeschäften!
  2. Rechtsgeschäfte

    Hallo Herr Dühlmeyer,
    in diesem Fall hat unser Architekt eine Firma beauftragt eine strittige Leistung (Korrektur eines vom Architekten falsch geplanten Gewerkes) auszuführen und uns als Rechnungsempfänger benannt.
  3. Wenn Sie schreiben ...

    Planungsfehler des Architekt, gehe ich mal davon aus, dass Sie den Fehler behoben haben wolllten.
    Dann hat der Architekt nur Ihren Willen umgesetzt, war also von Ihnen bevollmächtigt/beauftragt, diese Arbeiten zu veranlassen.
    Ich vermute mal weiter, dass es sich nicht um eine abgeschlossene Leistung (z.B. falsch bestellte Abdeckplatte vorm Kamin) handelt, sondern um einen Teilleistung eines größeren Gewerks (z.B. Türöffnung im Mauerwerk 1 m zu weit links).
    Dann ist es in Ihrem Interesse, dass dies von der von Ihnen beauftragten Firma zu den Bedingungen des Auftrags ausgeführt wird. Alleine schon aus Gründen der Gewährleistung.
    Sollte tatsächlich ein Planungsfehler des Architekt vorliegen, müsste dieser am Ende dann den Betrag der Mangelbehebung von seiner Rechnung nachlassen.
    Was sagt denn Ihr Architekt  -  außer das er beauftragt und die Rechnung an Sie geben will?
    Erkennt er den Fehler an oder sagt er, die Planung sei i.O..
    Sollte er seine Planung für i.O. halten und Sie eine Änderung wünschen, wäre es für ihn so als hätten Sie nachträglich eine Änderung beauftragt (Türänderung, weil sonst die supergünstige Musterküche nicht passen würde), welche ja dann auch zu Ihren Lasten ginge.
  4. Gedächtnisschwund

    ... Ursprünglich hatte sich der Architekt zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Trotz Zeugen kann er sich heute an diese Aussage nicht mehr erinnern und verweist auf eben jenen Vertrag, nach dem er lediglich "in unserem Namen" ein Rechtsgeschäft ausgeführt hat.
    Aus seiner Sicht würde er durch die Zahlung die Schuld für den Planungsfehler eingestehen und damit seinen Versicherungsschutz gefährden.
  5. Also ...

    1) Wenn Sie einen kostenverursachenden Mangel an seinem Werk zu sehen meinen, sollten Sie ihn (sofern nicht schon geschehen) schriftlich um eine Stellungnahme bitten und ihn um Info seiner Haftpflicht bitten

    2) Haben heute fast alle Architekt-Haftpflichten recht hohe Selbstbehalte drin. Vorher braucht er der Vers. eh nicht kommen.

    3) Muss er's ja seiner Vers. ja gar nicht melden, sondern kann den Schaden selber tragen

    4) Kann er eine unternehmerische Entscheidung treffen und Ihnen z.B. aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtswirkung was zugestehen (oder schenken ;-))

    5) Nochmal  -  ohne richten zu wollen oder den Kollegen in Schutz zu nehmen  -  Es ist sinnvoll, wenn Sie Auftraggeber auch der Änderung sind, was Sie wiederum zum Kostenträger macht.
    Mal angenommen, Ihr Fliesenleger zerdellt ein Kunststofffenster, dann ist es in der Regel so, dass der Fensterbauer ein neuse Fenster liefert, Ihnen in Rechnung stellt und Sie dem Fliesenleger das abziehen.
    Ist doch beim Auto auch so. X fährt Ihnen eine Beule rein, Sie bringen den Wagen in die Werkstatt, bezahlen und bekommen von der Vers. erstattet. Bestenfalls erklärt sich die Versicherung zur Übernahme per Abtretung bereit. Aber X bezahlt doch nicht Ihre Werkstattrechnung.
    Nenne Sie doch mal Ross und Reiter, sprich was ist der Mangel und wie hoch sind die Kosten.

  6. Gedächtnisschwund

    ... Ursprünglich hatte sich der Architekt zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Trotz Zeugen kann er sich heute an diese Aussage nicht mehr erinnern und verweist auf eben jenen Vertrag, nach dem er lediglich "in unserem Namen" ein Rechtsgeschäft ausgeführt hat.
    Aus seiner Sicht würde er durch die Zahlung die Schuld für den Planungsfehler eingestehen und damit seinen Versicherungsschutz gefährden.
  7. Gedächtnisschwund

    ... Ursprünglich hatte sich der Architekt zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Trotz Zeugen kann er sich heute an diese Aussage nicht mehr erinnern und verweist auf eben jenen Vertrag, nach dem er lediglich "in unserem Namen" ein Rechtsgeschäft ausgeführt hat.
    Aus seiner Sicht würde er durch die Zahlung die Schuld für den Planungsfehler eingestehen und damit seinen Versicherungsschutz gefährden.
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